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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst für den Staatsbetrieb Deutsche Zentralbücherei für Blinde zu Leipzig

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst für den Staatsbetrieb Deutsche Zentralbücherei für Blinde zu Leipzig vom 3. März 2011 (SächsABl. S. 483), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 28. November 2017 (SächsABl. SDr. S. S 417)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft und Kunst
für den Staatsbetrieb Deutsche Zentralbücherei für Blinde zu Leipzig
(VwV DZB)

Vom 3. März 2011

Präambel

Die Deutsche Zentralbücherei für Blinde zu Leipzig (DZB) dient seit 1894 als älteste Blindenbücherei in Deutschland der Versorgung blinder und sehbehinderter Menschen mit Literatur und weiteren Informationen in geeigneter Form. Sie fördert entsprechend Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 5 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), gemäß dem Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen ( Behindertengleichstellungsgesetz BGG) vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1468), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3024, 3034), sowie dem Gesetz zur Verbesserung der Integration von Menschen mit Behinderungen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Integrationsgesetz – SächsIntegrG) vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 196, 197), geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167, 176), die soziale und kulturelle Integration und Rehabilitation blinder und sehbehinderter Menschen.

I.
Name, Sitz und Rechtsform

1.
Die DZB führt die Bezeichnung „Deutsche Zentralbücherei für Blinde zu Leipzig“ und hat ihren Sitz in Leipzig.
2.
Die DZB ist ein Staatsbetrieb des Freistaates Sachsen gemäß § 26 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 388) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
3.
Die an der DZB angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind Bedienstete des Freistaates Sachsen.

II.
Aufgaben

1.
Die DZB hat die Aufgabe, die gesellschaftliche Teilhabe blinder und sehbehinderter Menschen zu fördern. Sie erfüllt diesen Auftrag insbesondere durch
 
a)
Aufbereiten, Sammeln, Bereitstellen, Pflegen und Verbreiten von Medienerzeugnissen in für blinde und sehbehinderte Menschen geeigneten Formen,
 
b)
Beratung und Unterstützung von blinden und sehbehinderten Menschen bei der Nutzung von Informationsangeboten,
 
c)
Entwicklung, Anwendung und Verbreitung von Verfahren, welche es blinden und sehbehinderten Menschen gestatten, Informationen mittels technischer Hilfsmittel zu erlangen oder besser verarbeiten zu können,
 
d)
die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen und Kursen, die der Förderung der sozialen und kulturellen Integration blinder und sehbehinderter Menschen sowie deren Bildung und Teilhabe am gesellschaftlichen Leben dienen, und
 
e)
Sammeln, Erschließen und Bereitstellen von wissenschaftlicher Literatur zum Thema „Blindheit und Sehbehinderung“.
2.
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die DZB mit anderen Unternehmen und Einrichtungen zum Beispiel in Form von Kooperationen zusammenarbeiten.
3.
Die DZB arbeitet zur Erfüllung ihrer Aufgaben – auch im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit – mit den Fachverbänden, Verlagen, Hochschulen sowie anderen Bildungs- und Forschungseinrichtungen zusammen.

III.
Gemeinnützigkeit

1.
Die DZB verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung ( AO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768, 1792) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Zweck der DZB ist die Förderung der gesellschaftlichen Integration und Rehabilitation von blinden und sehbehinderten Menschen sowie insbesondere deren Versorgung mit Medienerzeugnissen und Informationsangeboten. Die DZB ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der DZB dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Weder der Freistaat Sachsen noch das Personal der DZB erhalten Zuwendungen aus Mitteln der DZB. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der DZB fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung oder Aufhebung der DZB oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der DZB an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung der gesellschaftlichen Teilhabe blinder und sehbehinderter Menschen.
2.
Auch im Falle der Aufgabenerfüllung durch die Verpflichtung Dritter ist die Gemeinnützigkeit zu gewährleisten.
3.
Der Zuschuss, die eigenen Einnahmen und die Zuwendungen Dritter dürfen nur für die in dieser Verwaltungsvorschrift genannten Zwecke verwendet werden.

IV.
Dienst- und Fachaufsicht

Dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst obliegt die Dienst- und Fachaufsicht.

V.
Geschäftsführer

1.
Die DZB hat einen Geschäftsführer. Der Geschäftsführer führt die Funktionsbezeichnung „Direktor“.
2.
Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst bestellt im Benehmen mit dem Verwaltungsrat den Geschäftsführer und schließt mit ihm den Dienstvertrag.

VI.
Aufgaben des Geschäftsführers, Geschäftsordnung

1.
Der Geschäftsführer führt die Geschäfte der DZB. In den zustimmungspflichtigen Angelegenheiten nach Ziffer VII Nr. 3 legt der Geschäftsführer seine Entscheidung dem Verwaltungsrat vor.
2.
Der Geschäftsführer trägt die Gesamtverantwortung für die DZB. Er ist Dienstvorgesetzter des Personals der DZB.
3.
Der Geschäftsführer ist verpflichtet, für die Einhaltung des Wirtschaftsplanes nach Maßgabe der einschlägigen Haushaltsvorschriften zu sorgen. Er hat dabei die Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmanns zu beachten sowie den finanziellen und den geltenden tarifrechtlichen Rahmen einzuhalten. Soweit er die Aufgabe eines Beauftragten für den Haushalt nach § 9 SäHO nicht selbst wahrnimmt, ist ein Mitarbeiter der DZB als Beauftragter für den Haushalt zu bestellen.
4.
In einer Geschäftsordnung werden die Geschäftsverteilung und die Organisation der DZB geregelt.

VII.
Verwaltungsrat

1.
Der Verwaltungsrat der DZB soll aus mindestens sieben, höchstens elf Mitgliedern bestehen. Die Verwaltungsratsmitglieder werden vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst ernannt und abberufen. Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst bestimmt auch den Vorsitzenden des Verwaltungsrates und dessen Stellvertreter. Dem Verwaltungsrat sollen neben Vertretern der obersten Landesbehörden auch sonstige in Bezug auf den Staatsbetrieb sachverständige Personen angehören.
2.
Der Verwaltungsrat berät den Geschäftsführer bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben. Ihm obliegt die Aufsicht über die Geschäftsführung. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben, in welcher unter anderem die Ladungsfristen, die Beschlussfähigkeit und die Zulässigkeit von Umlaufbeschlüssen zu regeln ist.
3.
Der Geschäftsführer ist verpflichtet, den Verwaltungsrat über alle wichtigen Angelegenheiten der DZB zu informieren. Das Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat ist in nachstehenden Angelegenheiten herzustellen:
 
a)
grundsätzliche strukturelle Angelegenheiten der DZB,
 
b)
Abschluss von Verträgen mit leitenden Mitarbeitern (ab der Entgeltgruppe E 13 TV-L),
 
c)
Feststellung des Wirtschaftsplanes,
 
d)
Bestellung des Jahresabschlussprüfers und Erteilung des Prüfungsauftrages,
 
e)
Feststellung des Jahresabschlusses und Vorschlag für die Verwendung des Bilanzergebnisses,
 
f)
Beitritt zu Verbänden oder Organisationen,
 
g)
Festlegung von Zielvereinbarungen zwischen dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst und der DZB,
 
h)
Benutzungsordnung und
 
i)
Grundsätze zur Preisbildung.
4.
Der Geschäftsführer sowie ein Vertreter des Fachreferates im Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme teil, soweit der Verwaltungsrat keine anderweitige Entscheidung trifft. Die in Ziffer IV geregelten Aufsichtspflichten des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst bleiben unberührt.
5.
Der Verwaltungsrat unterbreitet dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst einen Vorschlag zur Entlastung des Geschäftsführers. Die Entlastung des Verwaltungsrates wird vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst vorgenommen.

VIII.
Vertretung des Freistaates Sachsen

Der Geschäftsführer vertritt den Freistaat Sachsen in Angelegenheiten der DZB. Die Vorschriften der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Vertretung des Freistaates Sachsen in gerichtlichen Verfahren (Vertretungsverordnung – VertrVO) vom 30. März 2009 (SächsGVBl. S. 161) bleiben unberührt.

IX.
Art der Bewirtschaftung

1.
Die DZB wird nach Maßgabe des § 74 SäHO als kaufmännisch eingerichteter Staatsbetrieb (Nettobetrieb) entsprechend seiner Aufgabenstellung nach den Grundsätzen eines sparsam wirtschaftenden und leistungsfähigen Betriebes geführt. Dabei wird die Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung zur koordinierten Einführung des neuen Steuerungsmodells in der Sächsischen Staatsverwaltung ( VwV-NSM) vom 17. Oktober 2008 (SächsABl. S. 1499), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 15. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2394), in der jeweils geltenden Fassung, zu Grunde gelegt.
2.
Die Finanzierung erfolgt durch Zuschüsse des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst nach Maßgabe des Haushaltsplanes für den Freistaat Sachsen und eigene Erträge, insbesondere aus dem Verkauf von Medien für blinde und sehbehinderte Menschen sowie durch Zuwendungen Dritter. Die Zuwendungen Dritter sind nicht zuschussmindernd.
3.
Der DZB werden die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Gebäude unentgeltlich zur Nutzung zur Verfügung gestellt.

X.
Wirtschaftsführung, Rechnungswesen und Controlling

1.
Zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung erstellt die DZB einen Wirtschaftsplan gemäß § 26 Abs. 2 SäHO und legt diesen dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst termingerecht zur Haushaltsanmeldung vor. Der durch das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst genehmigte und dem Staatsministerium der Finanzen übersandte Wirtschaftsplan ist Voraussetzung für die jährliche Zuschussgewährung aus dem Staatshaushaltsplan.
2.
Zwischen dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst und der DZB wird jährlich eine Zielvereinbarung abgeschlossen.
3.
Zum Rechnungswesen und Controlling gehören insbesondere die Kosten- und Leistungsrechnung und ein Berichtswesen, in dessen Rahmen unter anderem Quartalsberichte sowie monatliche Berichte zum Vollzug des Wirtschaftsplans und zum Stand der Erfüllung der Zielvereinbarung, insbesondere im Sinne eines Soll-Ist-Vergleichs und einer Prognose zum Jahresabschluss, zu erstellen und dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst vorzulegen sind.
4.
Inhalt des Quartalsberichtes ist auch ein Sachbericht, der insbesondere die Nutzerzahlen, den Bestand (Punktschrift und Hörbuch), Ausleihen sowie Kosten und Erträge der DZB auszuweisen hat. Der Quartalsbericht ist dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst und den Mitgliedern des Verwaltungsrates spätestens bis Ende des Folgemonats vorzulegen.
5.
Auf Anforderung eines oder mehrerer Mitglieder des Verwaltungsrates sind diesen die Monatsberichte nach Nummer 3 vorzulegen.
6.
Die Vorlage des testierten Jahresabschlusses mit Lagebericht für das abgelaufene Geschäftsjahr erfolgt innerhalb von 6 Monaten nach Ende desselben beim Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst.
7.
Entwicklungen, die die Zahlungsfähigkeit der DZB gefährden könnten, sind dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst von der DZB unverzüglich unter Darlegung der Gründe anzuzeigen. Die DZB hat gleichzeitig die zur Abwendung der Zahlungsunfähigkeit bereits eingeleiteten und noch zu ergreifenden Maßnahmen darzulegen.

XI.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

1.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
2.
Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über die Errichtung des Staatsbetriebes „Deutsche Zentralbücherei für Blinde zu Leipzig“ (VwV DZB) vom 19. Dezember 2002 (SächsABl. 2003 S. 76), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 10. April 2006 (SächsABl. S. 413), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2547), außer Kraft.

Dresden, den 3. März 2011

Die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst
Prof. Dr. Dr. Sabine Freifrau von Schorlemer

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2011 Nr. 13, S. 483
    Fsn-Nr.: 70-V11.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. April 2011

    Fassung gültig bis: 5. September 2019