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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Freistaates Sachsen für die Haushaltsjahre 2005 und 2006 sowie die Festlegung der Finanzausgleichsmassen und der Verbundquoten in den Jahren 2005 und 2006

Vollzitat: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Freistaates Sachsen für die Haushaltsjahre 2005 und 2006 sowie die Festlegung der Finanzausgleichsmassen und der Verbundquoten in den Jahren 2005 und 2006 vom 22. April 2005 (SächsGVBl. S. 129)

Gesetz
über die Feststellung des Haushaltsplanes des Freistaates Sachsen für die Haushaltsjahre 2005 und 2006 (Haushaltsgesetz 2005/2006) und die Festlegung der Finanzausgleichsmassen und der Verbundquoten in den Jahren 2005 und 2006

Vom 22. April 2005

Der Sächsische Landtag hat am 22. April 2005 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Freistaates Sachsen für die Haushaltsjahre 2005 und 2006
(Haushaltsgesetz 2005/2006)

Artikel 2
Gesetz über die Festlegung der Finanzausgleichsmassen
und der Verbundquoten in den Jahren 2005 und 2006

Artikel 3
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt, soweit in Satz 2 nichts anderes bestimmt ist, mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft. Die Bestimmungen für den Haushaltsplan 2006 treten am 1. Januar 2006 in Kraft.

(2) Artikel 1 dieses Gesetzes tritt am Tage des In-Kraft-Tretens des Haushaltsgesetzes 2007/2008, jedoch nicht vor dem 31. Dezember 2006, außer Kraft.

(3) Artikel 2 dieses Gesetzes tritt am Tage des In-Kraft-Tretens des Gesetzes über die Festlegung der Finanzausgleichsmassen und der Verbundquoten in den Jahren 2007 und 2008, jedoch nicht vor dem 31. Dezember 2006, außer Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 22. April 2005

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen
Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Georg Milbradt
Der Staatsminister der Finanzen
Dr. Horst Metz

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2005 Nr. 4, S. 129

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2005

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2006