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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung der Landesdirektion Chemnitz zur Bestimmung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Unteres Zschopautal“

Vollzitat: Verordnung der Landesdirektion Chemnitz zur Bestimmung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Unteres Zschopautal“ vom 31. Januar 2011 (SächsABl. SDr. S. S 192)

Verordnung
der Landesdirektion Chemnitz
zur Bestimmung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Unteres Zschopautal“

Vom 31. Januar 2011

Auf Grund von § 22a Abs. 6 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 321), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 398) geändert worden ist, und zur Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitatrichtlinie – FFH-RL) (ABl. L 206 vom 22.07.1992, S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 368), wird verordnet:

§ 1
Bestimmung als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung

Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Städte Hartha und Waldheim sowie der Gemeinden Ziegra-Knobelsdorf, Erlau und Kriebstein im Landkreis Mittelsachsen werden zum Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiet) bestimmt. Das FFH-Gebiet führt die Bezeichnung „Unteres Zschopautal“ und trägt die landesinterne Nummer 238. Das Gebiet ist in der kontinentalen Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung der Europäischen Kommission mit der EU-Melde-Nummer 4844-301 eingetragen.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das FFH-Gebiet hat eine Größe von etwa 835 ha.

(2) Das FFH-Gebiet besteht aus vier Teilflächen: 1 „Nördlich Waldheim“, 2 „Johann-Sebastian-Bach-Höhe“, 3 „Südlich Waldheim“ und 4 „Pfaffenberg“. Die Teilfläche 1 umfasst das Tal der Zschopau zwischen Waldheim im Süden und der Einmündung der Zschopau in die Freiberger Mulde im Norden und schließt die überwiegend bewaldeten Talhänge und zahlreiche kleinere Seitentäler mit ein. Die Teilfläche 2 ist im Nordosten der Stadt Waldheim gelegen und umfasst die überwiegend südwestexponierten, bewaldeten Talhänge der Zschopau sowie des Gebersbaches im Bereich der Johann-Sebastian-Bach-Höhe. Die Teilfläche 3 folgt dem Talverlauf der Zschopau vom Auslauf der Talsperre Kriebstein im Süden bis zum Stadtgebiet von Waldheim im Norden, wobei die bewaldeten Steilhänge im Osten der Talsperre Kriebstein ebenfalls zum Gebiet gehören. Einige kleinere Seitentäler sowie größere Talbereiche der aus Westen einmündenden Zuflüsse Schweikershainer Bach, Reinsdorfer Bach und Aschershainer Bach gehören ebenfalls zur Teilfläche 3. Die Teilfläche 4 umfasst die süd- und ostexponierten, bewaldeten Hänge des Pfaffenberges im Süden von Waldheim. Im Norden grenzt das FFH-Gebiet „Muldentäler oberhalb des Zusammenflusses“ (landesinterne Nummer 237) direkt an das Schutzgebiet.

(3) Die Landschaftsschutzgebiete „Freiberger Mulde – Zschopau“, festgesetzt durch Verordnung des Landratsamtes Döbeln vom 26. März 1996 (Döbelner Allg. Ztg. vom 16. April 1996, S. 18), zuletzt geändert durch Verordnung des Landratsamtes Döbeln vom 14. Mai 2001 (Döbelner Allg. Ztg. vom 6. Juni 2001, S. 23), und „Talsperre Kriebstein“, festgesetzt durch Verordnung des Landratsamtes Mittweida vom 28. Februar 2002 (Amtsblatt des Landkreises Mittweida vom 13. März 2002, S. 11), umfassen weite Teile des FFH-Gebietes. Des Weiteren ist das FFH-Gebiet Bestandteil des Europäischen Vogelschutzgebietes „Täler in Mittelsachsen“, bestimmt durch Gemeinsame Verordnung der Regierungspräsidien Chemnitz, Dresden und Leipzig vom 5. Dezember 2006 (SächsABl. S. 1151).

(4) Das FFH-Gebiet ist in einer Übersichtskarte der Landesdirektion Chemnitz vom 31. Januar 2011 im Maßstab 1 : 50 000 als rot schraffierte Fläche und in zwei Detailkarten der Landesdirektion Chemnitz vom 31. Januar 2011 im Maßstab 1 : 10 000 begrenzt durch eine rote Linie eingetragen. Maßgebend für die Bestimmung des räumlichen Geltungsbereiches sind die Außenkanten der Grenzlinien in den Detailkarten. Abweichend hiervon sind die im Schutzgebiet liegenden Abschnitte der Bahnstrecken Mittweida–Waldheim–Döbeln und Waldheim–Kriebethal, der Bundesstraße B175, der Staatsstraße S32 sowie der Kreisstraßen K7532 und K7534 nicht Bestandteil des FFH-Gebietes. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung.

(5) Die Verordnung mit Karten wird bei folgenden Stellen für die Dauer von zwei Wochen nach der Verkündung dieser Verordnung im Sächsischen Amtsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt:

Landesdirektion Chemnitz, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz, Raum 518,
Landratsamt Mittelsachsen, Dienstgebäude Leipziger Straße 4, 09599 Freiberg, Raum V109.

(6) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der Landesdirektion Chemnitz zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.

§ 3
Erhaltungsziele

(1) Für das FFH-Gebiet gelten die in der Anlage aufgeführten Erhaltungsziele.

(2) Maßnahmen, die geeignet sind, die Erhaltungsziele zu erreichen, enthält der Managementplan für das FFH-Gebiet 23 – Unteres Zschopautal (4844-301) im Sinne von § 32 Abs. 5 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (BundesnaturschutzgesetzBNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542).

§ 4
Nutzungen

(1) Weiter zulässig sind insbesondere

1.
die der guten fachlichen Praxis entsprechende land- und fischereiwirtschaftliche Nutzung sowie die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung,
2.
die Unterhaltung der Gewässer und Maßnahmen der regelmäßigen Unterhaltung an Deichen und sonstigen Hochwasserschutzanlagen,
3.
der Betrieb, die Nutzung, die Unterhaltung und die Instandsetzung von Wasserversorgungs- und Abwasserbehandlungsanlagen, Talsperren, Hochwasserrückhaltebecken, Versorgungs- und Fernmeldeleitungen sowie bestehender Gebäude und sonstiger Einrichtungen,
4.
renaturierende und strukturverbessernde Maßnahmen an Fließgewässern zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie,
5.
die Unterhaltung und Instandsetzung von öffentlichen Straßen und Wegen,
6.
die Nutzung des Gebietes durch die Öffentlichkeit in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang,
7.
die sonstige bisherige Nutzung der Grundstücke,

soweit hierdurch nicht das Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann oder soweit nicht anderweitige Rechtsvorschriften entgegenstehen.

(2) Ist eine erhebliche Beeinträchtigung des Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen zu befürchten, prüft die Naturschutzbehörde, ob die Erhaltungsziele durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden können. Wenn eine einvernehmliche Lösung innerhalb angemessener Frist nicht zu erreichen ist, trifft die untere Naturschutzbehörde die erforderlichen Anordnungen gemäß § 3 Abs. 2, § 33 BNatSchG. Für die Bemessung der Frist und die anzuwendenden Verwaltungsschritte sind die Erheblichkeit der Beeinträchtigung und die Möglichkeiten zur Wiederherstellung der betroffenen Erhaltungsziele zu berücksichtigen.

(3) Zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, insbesondere des Hochwasserschutzes, sind zu beachten (Artikel 6 Abs. 4 der FFH-RL).

§ 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 2 Abs. 5 in Kraft.

Chemnitz, den 31. Januar 2011

Landesdirektion Chemnitz
Rochold
Vizepräsident

Übersichtskarte

Anlage

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. SDr. 2011 Nr. 2, S. 192
    Fsn-Nr.: 653

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 28. April 2011

    Fassung gültig bis: 20. Dezember 2012