1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung der Landesdirektion Dresden zur Bestimmung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Täler von Vereinigter und Wilder Weißeritz“

Vollzitat: Verordnung der Landesdirektion Dresden zur Bestimmung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Täler von Vereinigter und Wilder Weißeritz“ vom 14. Januar 2011 (SächsABl. SDr. S. S 573)

Verordnung
der Landesdirektion Dresden
zur Bestimmung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Täler von Vereinigter und Wilder Weißeritz“

Vom 14. Januar 2011

Auf Grund von § 22a Abs. 6 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 321), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 398) geändert worden ist, und zur Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitatrichtlinie – FFH-RL) (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 368), wird verordnet:

§ 1
Bestimmung als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung

Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Landeshauptstadt Dresden sowie der Städte Altenberg, Dippoldiswalde, Freital und Tharandt und der Gemeinden Hermsdorf/Erzgebirge, Schmiedeberg, Hartmannsdorf-Reichenau, Pretzschendorf, Höckendorf und Dorfhain im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge werden zum Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiet) bestimmt. Das FFH-Gebiet führt die Bezeichnung „Täler von Vereinigter und Wilder Weißeritz“ und trägt die landesinterne Nummer 037E. Das Gebiet ist in der kontinentalen Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung der Europäischen Kommission mit der EU-Melde-Nummer 4947-301 eingetragen.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das FFH-Gebiet hat eine Größe von etwa 1 319 ha.

(2) Das FFH-Gebiet erstreckt sich von den Hochlagen des Osterzgebirges bis in das Stadtgebiet der Landeshauptstadt Dresden und besteht aus neun Teilflächen: 1 „Hoher Stein und Heidenschanze“, 2 „Am Jochhöh“, 3 „Am Collmberg“, 4 „Weißiger Wald“, 5 „NSG Windberg“, 6 „Untere Wilde Weißeritz“, 7 „Mittlere Wilde Weißeritz“, 8 „Obere Wilde Weißeritz“ und 9 „Am Luftbad“.

Die Teilfläche 1 umfasst den steilen, felsigen und größtenteils bewaldeten Hang des Plauenschen Grundes vom Gymnasium in Dresden-Plauen bis zur Heidenschanze und zwei angrenzende Abschnitte der Vereinigten Weißeritz. Teilfläche 2 wird vom bewaldeten hang des Plauenschen Grundes zwischen der Weißeritztalbrücke der Bundesautobahn A17 und dem Jochhöh, einem angrenzenden Abschnitt der Vereinigten Weißeritz sowie dem bewaldeten Hang nördlich von Niederpesterwitz gebildet. Teilfläche 3 besteht aus den bewaldeten und zum Teil felsigen Hängen des Collmbergs westlich von Coschütz. Teilfläche 4 beinhaltet den Großteil des Weißiger Waldes, auch Döhlener Wald genannt, zwischen Saalhausen im Westen und Döhlen im Osten. Das auf dem Gebiet der Stadt Freital liegende Naturschutzgebiet „Windberg Freital“ und zwei kleine daran angrenzende Flächen bilden die Teilfläche 5. Die Teilfläche 6 erstreckt sich beidseitig der Wilden Weißeritz von Freital-Hainsberg bis Klingenberg. Seitentälchen wie der Pastritzgrund, der Breite und der Tiefe Grund sowie die unteren Abschnitte des Seerenbaches, des Höckenbaches und des Großen und des Kleinen Stieflitzbaches gehören ebenfalls zur Teilfläche 6. Teilfläche 7 erstreckt sich ebenfalls beidseitig der Wilden Weißeritz von der Mühlenstraße zwischen Pretzschendorf und Beerwalde bis zum Wasserkraftwerk der Talsperre Lehnmühle. Teilfläche 8 umfasst die Wilde Weißeritz von der Vorsperre der Talsperre Lehnmühle bis zum Kreuzweg bei Rehefeld-Zaunhaus, nahe der Grenze zur Tschechischen Republik. Seitentälchen wie der Köhlers Grund mit dem Weißbach und der Becherbach gehören ebenfalls zum Gebiet. Der ost- und südexponierte, von ehemaligen Steinbrüchen durchsetzte Hang im Plauenschen Grund vom Luftbad Dölzschen bis zur Begerburg bildet die Teilfläche 9. Im Südwesten der Teilfläche 8 grenzt das FFH-Gebiet „Hemmschuh“ (landesinterne Nummer 040) an.

(3) Das Naturschutzgebiet „Windberg Freital“, festgesetzt durch Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden vom 12. November 2001 (SächsABl. S. 1205), befindet sich vollständig in Teilfläche 5 des FFH-Gebietes. Auch das Naturschutzgebiet „Weißeritztalhänge“, festgesetzt durch Anordnung des Ministeriums für Landwirtschaft, Erfassung und Forstwirtschaft vom 30. März 1961 (GBl. DDR II S. 166), liegt nahezu vollständig in Teilfläche 6 des FFH-Gebietes. Die Teilfläche 5 befindet sich nahezu vollständig im Landschaftsschutzgebiet „Windberg“, festgesetzt durch Verordnung des Landratsamtes Weißeritzkreis vom 22. März 2007 (Amtliche Bekanntmachungen des Weißeritzkreises vom 20. April 2007). Das Landschaftsschutzgebiet „Tharandter Wald“, festgesetzt durch Beschluss 92-14/74 des Bezirkstages Dresden vom 4. Juli 1974 (Mitteilungen für die Staatsorgane Nr. 4/74), geändert durch Verordnung des Landratsamtes Weißeritzkreis vom 5. Juni 2002 (Amtliche Bekanntmachungen des Weißeritzkreises Nr. 24), reicht etwas in die Teilfläche 6 des FFH-Gebietes hinein. Der Süden der Teilfläche 6 und der Norden der Teilfläche 7 liegen im Landschaftsschutzgebiet „Tal der Wilden Weißeritz“, festgesetzt durch Beschluss 53-37/60 des Rates des Bezirkes Dresden vom 7. März 1960 (Mitteilungen für die Staatsorgane Nr. 2/60) und Beschluss 92-14/74 des Bezirkstages Dresden vom 4. Juli 1974 (Mitteilungen für die Staatsorgane Nr. 4/74). Der Süden der Teilfläche 7 und nahezu die gesamte Teil-fläche 8 befinden sich im Landschaftsschutzgebiet „Oberes Osterzgebirge“, festgesetzt durch Verordnung des Landratsamtes Weißeritzkreis vom 5. Dezember 2001 (Amtliche Bekanntmachungen des Weißeritzkreises Nr. 01/2001), zuletzt geändert durch Verordnung des Landratsamtes Sächsische Schweiz-Osterzgebirge vom 30. Oktober 2009 (SächsGVBl. S. 584). Die Teilflächen 6 und 7 liegen nahezu vollständig und Teilfläche 8 zum Großteil im Europäischen Vogelschutzgebiet „Weißeritztäler“, bestimmt durch Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden vom 19. Oktober 2006 (SächsABl. SDr. S. S 249).

(4) Das FFH-Gebiet ist in einer Übersichtskarte der Landesdirektion Dresden vom 14. Januar 2011 im Maßstab 1 : 150 000 als rot schraffierte Fläche und in drei Detailkarten der Landesdirektion Dresden vom 14. Januar 2011 im Maßstab 1 : 10 000 begrenzt durch eine rote Linie eingetragen. Maßgebend für die Bestimmung des räumlichen Geltungsbereiches sind die Außenkanten der Grenzlinien in den Detailkarten. Abweichend hiervon sind in Teilfläche 6 die Bahnstrecke von Dresden-Plauen nach Tharandt, die Eisenbahnbrücke über die Wilde Weißeritz westlich des Tharandter Bahnhofs und die Eisenbahnbrücke über die Wilde Weißeritz auf Höhe der Borntelle nicht Bestandteil des FFH-Gebietes. Weiterhin sind die Staatsstraßen S182, S183, etwa 30 m der Staatsstraße S192 von der Südostspitze der Teilfläche 6 in Richtung Norden parallel zum Höckenbach, die Brücke der S192 unterhalb des Wasserkraftwerks in Tharandt und die S194 nicht Bestandteil des FFH-Gebietes. Außerdem sind die Kreisstraße K9043, etwa 400 m der Kreisstraße K9071 bei Mitteldorfhain sowie die Kreisstraße K9090 nicht Bestandteil des FFH-Gebietes. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung.

(5) Die Verordnung mit Karten wird bei folgenden Stellen für die Dauer von zwei Wochen nach der Verkündung dieser Verordnung im Sächsischen Amtsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt:

Landesdirektion Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, Raum 4089,
Landeshauptstadt Dresden, Grunaer Straße 2, 01069 Dresden, Raum W238a,
Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, Bürgerbüro Pirna, Zehistaer Straße 9, 01796 Pirna, Haus T, Raum 06.

(6) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der Landesdirektion Dresden zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.

§ 3
Erhaltungsziele

(1) Für das FFH-Gebiet gelten die in der Anlage aufgeführten Erhaltungsziele.

(2) Maßnahmen, die geeignet sind, die Erhaltungsziele zu erreichen, enthält der Managementplan für das FFH-Gebiet 037E – Täler von Vereinigter und Wilder Weißeritz (4947-301) im Sinne von § 32 Abs. 5 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (BundesnaturschutzgesetzBNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542).

§ 4
Nutzungen

(1) Weiter zulässig sind insbesondere

1.
die der guten fachlichen Praxis entsprechende land- und fischereiwirtschaftliche Nutzung sowie die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung,
2.
die Unterhaltung der Gewässer und Maßnahmen der regelmäßigen Unterhaltung an Deichen und sonstigen Hochwasserschutzanlagen,
3.
der Betrieb, die Nutzung, die Unterhaltung und die Instandsetzung von Wasserversorgungs- und Abwasserbehandlungsanlagen, Talsperren, Hochwasserrückhaltebecken, Versorgungs- und Fernmeldeleitungen sowie bestehender Gebäude und sonstiger Einrichtungen,
4.
renaturierende und strukturverbessernde Maßnahmen an Fließgewässern zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie,
5.
die Unterhaltung und Instandsetzung von öffentlichen Straßen und Wegen,
6.
die Nutzung des Gebietes durch die Öffentlichkeit in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang,
7.
die sonstige bisherige Nutzung der Grundstücke,

soweit hierdurch nicht das Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann oder soweit nicht anderweitige Rechtsvorschriften entgegenstehen.

(2) Ist eine erhebliche Beeinträchtigung des Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen zu befürchten, prüft die Naturschutzbehörde, ob die Erhaltungsziele durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden können. Wenn eine einvernehmliche Lösung innerhalb angemessener Frist nicht zu erreichen ist, trifft die untere Naturschutzbehörde die erforderlichen Anordnungen gemäß § 3 Abs. 2, § 33 BNatSchG. Für die Bemessung der Frist und die anzuwendenden Verwaltungsschritte sind die Erheblichkeit der Beeinträchtigung und die Möglichkeiten zur Wiederherstellung der betroffenen Erhaltungsziele zu berücksichtigen.

(3) Zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, insbesondere des Hochwasserschutzes, sind zu beachten (Artikel 6 Abs. 4 der FFH-RL).

§ 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 2 Abs. 5 in Kraft.

Dresden, den 14. Januar 2011

Landesdirektion Dresden
Braun-Dettmer
Vizepräsidentin

Übersichtskarte

Anlage

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. SDr. 2011 Nr. 2, S. 573
    Fsn-Nr.: 653

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 28. April 2011

    Fassung gültig bis: 20. Dezember 2012