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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung der Landesdirektion Dresden zur Bestimmung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Schwarzer Schöps unterhalb Reichwalde“

Vollzitat: Verordnung der Landesdirektion Dresden zur Bestimmung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Schwarzer Schöps unterhalb Reichwalde“ vom 14. Januar 2011 (SächsABl. SDr. S. S 654)

Verordnung
der Landesdirektion Dresden
zur Bestimmung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Schwarzer Schöps unterhalb Reichwalde“

Vom 14. Januar 2011

Auf Grund von § 22a Abs. 6 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 321), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 398) geändert worden ist, und zur Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitatrichtlinie – FFH-RL) (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 368), wird verordnet:

§ 1
Bestimmung als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung

Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Stadt Weißwasser/Oberlausitz und der Gemeinden Boxberg/Oberlausitz und Kreba-Neudorf im Landkreis Görlitz werden zum Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiet) bestimmt. Das FFH-Gebiet führt die Bezeichnung „Schwarzer Schöps unterhalb Reichwalde“ und trägt die landesinterne Nummer 100. Das Gebiet ist in der kontinentalen Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung der Europäischen Kommission mit der EU-Melde-Nummer 4553-301 eingetragen.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das FFH-Gebiet hat eine Größe von etwa 244 ha.

(2) Das FFH-Gebiet erstreckt sich entlang des Schwarzen Schöps und einem Altarm des Schwarzen Schöps von Reichenwalde bis oberhalb Sprey. Es schließt Auenbereiche, Stillgewässer und Gehölzstrukturen entlang des Schwarzen Schöps mit ein. Das FFH-Gebiet „Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft“ (landesinterne Nummer 061E) grenzt im Süden und das FFH-Gebiet „Spreetal und Heiden zwischen Uhyst und Spremberg“ (landesinterne Nummer 099) im Norden an das Gebiet an.

(3) Das FFH-Gebiet liegt zu einem großen Teil im Landschaftsschutzgebiet „Boxberg-Reichwalder Wald- und Wiesengebiet“, festgesetzt durch Beschluss 03-2/68 des Rates des Bezirkes Cottbus vom 1. Mai 1968, zuletzt geändert durch Verordnung des Landratsamtes Niederschlesischer Oberlausitzkreis vom 8. April 1997 (Wochenkurier Nr. 17 Jg. 4) und zu einem kleinen Teil im Landschaftsschutzgebiet „Spreelandschaft um Bärwalde“, festgesetzt durch Beschluss 03-2/68 des Rates des Bezirkes Cottbus vom 1. Mai 1968 (Naturschutzarbeit in Berlin und Brandenburg 1968 Jg. 4, Heft 3 S. 80), zuletzt geändert durch Verordnung der Stadt Hoyerswerda vom 27. Januar 1995. Das FFH-Gebiet liegt teilweise im Europäischen Vogelschutzgebiet „Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft“, bestimmt durch Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung vom 18. Dezember 1997 (SächsGVBl. 1998 S. 27), zuletzt geändert durch Artikel 8 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft vom 29. November 2004 (SächsGVBl. S. 606, 607).

(4) Das FFH-Gebiet ist in einer Übersichtskarte der Landesdirektion Dresden vom 14. Januar 2011 im Maßstab 1 : 60 000 als rot schraffierte Fläche und in einer Detailkarte der Landesdirektion Dresden vom 14. Januar 2011 im Maßstab 1 : 10 000 begrenzt durch eine rote Linie eingetragen. Maßgebend für die Bestimmung des räumlichen Geltungsbereiches sind die Außenkanten der Grenzlinien in der Detailkarte. Abweichend hiervon sind die ehemalige Bahnstrecke zum Kraftwerk Boxberg parallel zur Bundesstraße B156, die ehemalige Bahnstrecke entlang der heutigen Kreisstraße K8481, die Bundesstraße B156, die Staatsstraßen S131 und S153 sowie die Kreisstraßen K8401 und K8481 nicht Bestandteil des FFH-Gebietes. Außerdem sind die, gemäß der 3. Meldetranche sächsischer Gebiete vom 20. Juni 2002 ausgeschlossenen, folgenden Deichflächen nicht Bestandteil des FFH-Gebietes: 1 der nördliche Deichabschnitt des Schwarzen Schöps ausgehend von der Mündung eines Baches in den Schwarzen Schöps südlich Reichwalde bis zur Rietschener Straße (S131) nach Eselsberg auf einer Länge von etwa 2 800 m, 2 der nördliche Deichabschnitt des Schwarzen Schöps von der Rietschener Straße (S131) in nordwestliche Richtung verlaufend auf einer Länge von etwa 200 m, 3 der nördliche Deichabschnitt des Schwarzen Schöps südöstlich Wilhelmsfeld auf einer Länge von etwa 270 m, 4 der westliche Deichabschnitt des Schwarzen Schöps westlich Wilhelmsfeld ausgehend nördlich des Mühlgrabens auf einer Länge von etwa 300 m und 5 der östliche Deichabschnitt des Schwarzen Schöps ausgehend vom Zusammenfluss des Schwarzen mit dem Weißen Schöps entgegen der Fließrichtung auf einer Länge von etwa 650 m. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung.

(5) Die Verordnung mit Karten wird bei folgenden Stellen für die Dauer von zwei Wochen nach der Verkündung dieser Verordnung im Sächsischen Amtsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt:

Landesdirektion Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, Raum 4089,
Landratsamt Görlitz, Otto-Müller-Straße 7, 02826 Görlitz, Raum 206.

(6) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der Landesdirektion Dresden zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.

§ 3
Erhaltungsziele

(1) Für das FFH-Gebiet gelten die in der Anlage aufgeführten Erhaltungsziele.

(2) Maßnahmen, die geeignet sind, die Erhaltungsziele zu erreichen, enthält der Managementplan für das FFH-Gebiet 100 – Schwarzer Schöps unterhalb Reichwalde (4553-301) im Sinne von § 32 Abs. 5 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (BundesnaturschutzgesetzBNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542).

§ 4
Nutzungen

(1) Weiter zulässig sind insbesondere

1.
die der guten fachlichen Praxis entsprechende land- und fischereiwirtschaftliche Nutzung sowie die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung,
2.
die Unterhaltung der Gewässer und Maßnahmen der regelmäßigen Unterhaltung an Deichen und sonstigen Hochwasserschutzanlagen,
3.
der Betrieb, die Nutzung, die Unterhaltung und die Instandsetzung von Wasserversorgungs- und Abwasserbehandlungsanlagen, Talsperren, Hochwasserrückhaltebecken, Versorgungs- und Fernmeldeleitungen sowie bestehender Gebäude und sonstiger Einrichtungen,
4.
renaturierende und strukturverbessernde Maßnahmen an Fließgewässern zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie,
5.
die Unterhaltung und Instandsetzung von öffentlichen Straßen und Wegen,
6.
die Nutzung des Gebietes durch die Öffentlichkeit in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang,
7.
die sonstige bisherige Nutzung der Grundstücke,

soweit hierdurch nicht das Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann oder soweit nicht anderweitige Rechtsvorschriften entgegenstehen.

(2) Ist eine erhebliche Beeinträchtigung des Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen zu befürchten, prüft die Naturschutzbehörde, ob die Erhaltungsziele durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden können. Wenn eine einvernehmliche Lösung innerhalb angemessener Frist nicht zu erreichen ist, trifft die zuständige Naturschutzbehörde die erforderlichen Anordnungen gemäß § 3 Abs. 2, § 33 BNatSchG. Für die Bemessung der Frist und die anzuwendenden Verwaltungsschritte sind die Erheblichkeit der Beeinträchtigung und die Möglichkeiten zur Wiederherstellung der betroffenen Erhaltungsziele zu berücksichtigen.

(3) Zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, insbesondere des Hochwasserschutzes, sind zu beachten (Artikel 6 Abs. 4 der FFH-RL).

§ 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 2 Abs. 5 in Kraft.

Dresden, den 14. Januar 2011

Landesdirektion Dresden
Braun-Dettmer
Vizepräsidentin

Übersichtskarte

Anlage

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. SDr. 2011 Nr. 2, S. 654
    Fsn-Nr.: 653

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 28. April 2011

    Fassung gültig bis: 20. Dezember 2012