Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Schaffung von Wohneigentum 2001
(VwV-E/Pr. – Eigentumsprogramm 2001)
Vom 20. Dezember 2000
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
(1) Der Freistaat Sachsen unterstützt mit Einsatz von Bundesfinanzhilfen zur Förderung des Wohnungswesens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach § 44 der Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung (SäHO) vom 19. Dezember 1990 (SächsGVBl. S. 21), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Oktober 1998 (SächsGVBl. S. 505), in Verbindung mit den Vorläufigen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung ( Vorl. VwV-SäHO) vom 20. Oktober 1997 (SächsABl. SDr. Nr. 13, S. S649), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 29. September 1999 (SächsABl. SDr. Nr. 10, S. S 309, S 310), in der jeweils geltenden Fassung den Erwerb und die Schaffung selbstgenutzten Wohneigentums. Das Eigentumsprogramm soll vor allem kinderreiche Familien und Familien mit einem schwerbehinderten Haushaltsmitglied sowie alleinstehende Elternteile mit mindestens einem Kind bei einem ausreichenden Familieneinkommen und trotz einer noch vergleichsweise geringen eigenen Ansparleistung in die Lage versetzen, bereits jetzt Wohneigentum zu bilden.
(2) Zuwendungen werden unter den Voraussetzungen der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Förderung des Wohnungsbaus (Wohnungsbauförderbestimmungen – WFB) vom 30. November 1999 (SächsABl. S. 1073), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 20. Juni 2000 (SächsABl. S. 560), in der jeweils zum Zeitpunkt der Bewilligung geltenden Fassung gewährt, soweit diese Vorschrift nichts anderes bestimmt.
2 Gegenstand der Förderung
(1) Gefördert werden Maßnahmen zum Erwerb von Bestandsimmobilien und zur Neuschaffung von Wohneigentum.
(2) Maßnahmen zum Erwerb von Bestandsimmobilien sind der Erwerb einer dauerhaft bewohnbaren Wohnung oder eines dauerhaft bewohnbaren Eigenheimes aus dem Bestand.
(3) Maßnahmen zur Neuschaffung von Wohneigentum sind
- a)
- die Errichtung eines Eigenheims,
- –
- das der Entwicklung innerörtlicher Lagen dient, zum Beispiel in integrierten innerörtlichen Lagen, auf innerörtlichen Brachen oder auf Flächen, die durch Rückbau frei geworden sind sowie auf Flächen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der umgebenden Bebauung stehen und sich am Siedlungskörper orientieren; das heißt, das Gebäude ist innerhalb des bebauten Gemeindegebiets im Bebauungszusammenhang nach § 34 Baugesetzbuch zu errichten,
- –
- das eine kinderreiche Familie (vergleiche Ziffer 5.1.1) oder ein Haushalt mit einem schwerbehinderten Mitglied (vergleiche Ziffer 5.1.2) erstellt, oder
- –
- das in Passivhausbauweise, vergleiche Ziffer 5.1.3, erstellt wird.
- b)
- die Schaffung von Wohnraum durch Aus- oder Umbau, durch Aufstockung oder durch Anbau,
- c)
- der Erwerb einer neu-, um- oder ausgebauten Eigentumswohnung oder eines neu-, um- oder ausgebauten Eigenheimes. Beim Erwerb einer neugebauten Eigentumswohnung oder eines neugebauten Eigenheimes sind die Voraussetzungen von Absatz 3 Buchst. a) einzuhalten. Der Erwerb einer Eigentumswohnung wird nicht gefördert, wenn der Erwerber die Verpflichtung eingegangen ist, die Eigentumswohnung selbst herzustellen; die Beauftragung eines Dritten mit der Herstellung ist nur zulässig, wenn dieser Bauträger im Sinne der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) vom 7. November 1990 (BGBl. I S. 2479) in der jeweils geltenden Fassung ist,
- d)
- die Wiedergewinnung eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung (nicht bewohnbaren Wohnraum wieder zu Wohnzwecken herrichten).
(4) Im Rahmen dieses Programmes können Modellvorhaben zur Schaffung von Wohneigentum gefördert werden.
(5) Nicht gefördert werden Objekte, für die gleichzeitig Fördermittel nach § 4 Abs. 1 Gesetz zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft und der Förderung des wirtschaftlichen Wachstums in den neuen Ländern (Investitionsfördergesetz Aufbau Ost) (BGBl. 1993 I S. 982) gewährt werden.
(6) Eine Förderung nach dieser Vorschrift setzt bei Vorliegen der jeweiligen Bedingungen voraus, dass mindestens
- a)
- das für den nachstelligen Beleihungsraum vorgesehene Programm der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) zur Förderung von selbstgenutztem Wohneigentum (KfW-Wohneigentumsprogramm, Programm-Nr. 124126, Merkblatt der KfW Nr. 142431) und
- b)
- das zinsverbilligte Tilgungsdarlehen (T 8), siehe Ziffer 5.2, im höchstmöglichen Umfang der Eigenheimzulage ausgeschöpft werden.
- c)
- Das Programm der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) zur CO 2 -Minderung (Programm-Nr. 123, Merkblatt der KfW Nr. 145041) und das Programm der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) zur Wohnraummodernisierung II (Programm-Nr. 129, Merkblatt der KfW Nr. 140680) sollen im höchstmöglichen Umfang ausgeschöpft werden.
(7) Einer Förderung nach dieser Vorschrift steht nicht entgegen, wenn die Finanzierung des selbstgenutzten Wohneigentums nach folgenden Programmen gefördert wird:
- a)
- dem DtA-Umweltprogramm – Richtlinie der Deutschen Ausgleichsbank (DtA),
- b)
- dem Programm der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) und der Sächsischen Aufbaubank GmbH (SAB) FD 10,
- c)
- § 4 Investitionszulagengesetz 1999 (InvZulG 1999) vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2070) in der jeweils geltenden Fassung und
- d)
- sonstigen Programmen, die nachhaltige ökologische oder energiesparende Maßnahmen fördern. Die nach diesen Programmen geförderten Baukosten sind bei der Berechnung der förderfähigen Baukosten nach diesem Programm in Abzug zu bringen.
(8) Die Bestandsförderung ist gegenüber der Neubauförderung vorrangig. Der Anteil der Neubauförderung insgesamt sollte 30 vom Hundert der Förderfälle und des Fördervolumens, der Anteil der Förderfälle außerhalb innerstädtischer Lagen und Brachen sollte 10 vom Hundert der Förderfälle und des Fördervolumens im Jahresabschluss der Förderung nicht überschreiten. Hiervon nicht betroffen ist die Vorfinanzierung der Eigenheimzulage.
3 Zuwendungsempfänger
Empfänger der Zuwendungen ist der Bauherr oder der Erwerber von Wohneigentum zur Selbstnutzung.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
(1) Eine Bewilligung setzt voraus, dass nach der Sächsischen Bauordnung ( SächsBO) vom18. März 1999 (SächsGVBl. S. 85) in der jeweils geltenden Fassung
- a)
- eine Baugenehmigung nach §§ 62, 62a SächsBO oder
- b)
- ein qualifizierter Vorbescheid nach § 63a Abs. 3 und § 66 SächsBO erteilt ist oder
- c)
- nach § 63 SächsBO (Anzeigeverfahren) oder § 63a SächsBO genehmigungsfrei mit dem Vorhaben begonnen werden darf.
(2) Die Förderung setzt eine Eigenleistung von grundsätzlich 15 vom Hundert der Gesamtkosten voraus.
Die Eigenleistung kann bis zur Hälfte in Form von Selbsthilfe erbracht werden.
(3) Gefördert wird ein Haushalt, dessen nach § 25 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 II. WoBauG ermitteltes Gesamteinkommen folgende Einkommensgrenzen nicht überschreitet:
- a)
- 42 000 DM für einen Einpersonenhaushalt
- b)
- 54 000 DM für einen Zweipersonenhaushalt zuzüglich
12 000 DM für jede weitere zum Haushalt rechnende Person.
Einpersonenhaushalte werden nur gefördert, wenn der Antragsteller schwerbehindert ist. Zweipersonenhaushalte werden nur gefördert, wenn ein Kind oder eine schwerbehinderte Person zum Haushalt gehören. Haushalte mit ein und zwei Kindern (ohne einen schwerbehinderten Angehörigen) werden nur gefördert, wenn sie eine Wohnimmobilie aus dem Bestand erwerben oder Wohneigentum, das der Entwicklung von innerörtlichen Lagen dient (vergleiche Ziffer 2 Abs. 3 a) oder in Passivhausbauweise neu schaffen. Die Förderung von nichtehelichen Lebensgemeinschaften ist nur möglich, wenn mindestens ein Kind, das einem Partner zuzuordnen ist, zum Haushalt gehört. Die Förderung setzt voraus, dass beide Darlehensnehmer sich schuldrechtlich als Gesamtschuldner verpflichten. Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaften werden nicht gefördert.
(4) Gefördert wird ein Haushalt, dessen Gesamtbelastung auf Dauer tragbar erscheint; die Tragfähigkeit der Belastung ist gemäß der Belastungstabelle (Anlage) abhängig von der Größe und dem nachhaltig gesicherten monatlichen Bruttoeinkommen des Antragstellerhaushalts. Der Lebensunterhalt des Antragstellers und der zum Haushalt gehörenden Personen gilt als gesichert, wenn seine monatliche Belastung die in der Belastungstabelle aufgeführten Werte nicht überschreitet.
(5) Die Größe und der Wert des Grundstücks dürfen das ortsübliche Maß in vergleichbaren Wohngebieten nicht wesentlich übersteigen.
(6) Der Zuwendungsempfänger darf nicht bereits über Wohneigentum von angemessener Größe verfügen. Ausnahmsweise kann trotz verfügbaren Wohneigentums gefördert werden (zum Beispiel im Falle eines Arbeitsplatzwechsels oder aus familiären Gründen), wenn der Antragsteller alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um insbesondere durch Ausbau und Umbau sowie Erweiterung des Wohnraums eine angemessene Wohnfläche zu erreichen und sich der Antragsteller den Erlös als Eigenkapital anrechnen lässt, der im Falle einer Veräußerung des vorhandenen Wohneigentums verbliebe.
(7) Nicht gefördert wird,
- a)
- wer über ausreichend Eigenkapital verfügt, um sich angemessen mit Wohnraum zu versorgen,
- b)
- wenn eine Förderung auch bei Einhaltung der Einkommens- und Belastungsgrenze offensichtlich nicht gerechtfertigt wäre,
- c)
- wenn der Antragsteller oder das beantragte Förderobjekt bereits mit einem Eigentumsprogramm des Freistaates Sachsen gefördert wurde.
(8) Die Wohnungen dürfen folgende Wohnflächengrenzen gemäß § 39 Abs. 1 II. WoBauG nicht überschreiten:
Buchstabe | Wohnung | qm |
---|---|---|
a) | Familienheim mit nur einer Wohnung | 130 m² |
b) | Familienheim mit zwei Wohnungen | 200 m² |
c) | eigengenutzte Eigentumswohnung | 120 m² |
d) | andere Wohnungen | 90 m² |
Überschreitungen sind entsprechend § 39 Abs. 2 II. WoBauG zulässig.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
(1) Die Förderung erfolgt durch ein Wohnungsbaudarlehen mit einer Laufzeit von fünfzehn Jahren (Z 15).
(2) Die Höhe des Wohnungsbaudarlehens Z 15 bei einem Zweipersonenhaushalt bis zu 80 000 DM. Für jedes weitere zum Haushalt gehörende Kind erhöht sich der Darlehensbetrag um bis zu 30 000 DM.
(3) Gefördert wird der Darlehensnehmer zur Gewährleistung einer wirtschaftlichen Bauweise bei Baukosten je Quadratmeter Wohnfläche
- a)
- bis 2 800 DM mit einem Förderdarlehen in Höhe von 100 vom Hundert des individuellen Darlehensbetrages,
- b)
- über 2 800 DM bis 3 000 DM mit einem Förderdarlehen in Höhe von 90 vom Hundert des individuellen Darlehensbetrages,
- c)
- über 3 000 DM bis 3 300 DM mit einem Förderdarlehen in Höhe von 80 vom Hundert des individuellen Darlehensbetrages.
Nicht gefördert wird ein Bauherr bei Baukosten je Quadratmeter Wohnfläche über 3 300 DM. Die Baukosten werden nach § 5 Abs. 3 und nach Anlage 1 II. BV ermittelt.
Im Geschosswohnungsbau sind die beim Bau von Tiefgaragen im Vergleich zur herkömmlichen Bauweise (Stellplatz oder Garage) in der Regel entstehenden Mehraufwendungen in Höhe von 15 000 DM pro Wohneinheit und die beim Einbau eines Fahrstuhles pro Wohneinheit anfallenden Kosten in Höhe von 7 500 DM bei der Ermittlung der Baukosten nicht zu berücksichtigen.
Baukosten, die durch die Errichtung in Passivhausbauweise oder die besondere Berücksichtigung ökologischer Aspekte (zum Beispiel Photovoltaik-, Solartechnik, Regenwasser- beziehungsweise Brauchwassernutzung, Gründächer) unmittelbar als Mehrkosten gegenüber einer konventionellen Bauweise verursacht werden, sind bei der Ermittlung der Baukosten nicht zu berücksichtigen.
(4) Die Bewilligungsstelle legt den unverbilligten Kapitalmarktzins in marktüblicher Höhe zum Zeitpunkt der Bewilligung fest. Der Kapitalmarktzins wird für die Laufzeit des Wohnungsbaudarlehens Z 15 wie folgt verbilligt:
- a)
- im 1. bis 2. Jahr auf 3,0 vom Hundert,
aber höchstens um 4,0 vom Hundert - b)
- im 3. bis 4. Jahr auf 4,0 vom Hundert,
aber höchstens um 3,0 vom Hundert - c)
- im 5. bis 9. Jahr auf 4,5 vom Hundert,
aber höchstens um 2,5 vom Hundert - d)
- im 10. bis 15. Jahr auf 4,75 vom Hundert,
aber höchstens um 2,25 vom Hundert.
Die Tilgung beträgt für die Laufzeit der Zinsverbilligung nach Vereinbarung mit der SAB GmbH 1,0 bis 3,0 vom Hundert aus dem Ursprungskapital zuzüglich ersparter Zinsen.
(5) Kosten für die Sanierung, die im Zuge des Erwerbs einer Bestandsimmobilie durchgeführt wird, können bis zur Förderhöchstgrenze für den Bestandserwerb unter Berücksichtigung des Eigenleistungsanteils in die Förderung einbezogen werden. Voraussetzung für eine Einbeziehung ist die Vorlage eines Gesamtkostenplans und die nachprüfbare Durchführung der Sanierung im Zuge des Erwerbs.
(6) Sofern der vorhandene Wohnraum nicht bereits vom Erwerber bewohnt wird, wird der Erwerb nur gefördert, wenn nachweisbar feststeht, dass der Bezug kurzfristig erfolgen kann (zum Beispiel weil der bisherige Bewohner bereits über eine neue Wohnung verfügt). Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs aufgrund des geförderten Erwerbs muss ausgeschlossen sein und ist durch den Darlehensnehmer gegenüber der Bewilligungsstelle in schriftlicher Form zu bestätigen. Nicht gefördert nach dieser Vorschrift werden Objekte, mit deren Errichtung/Wiedergewinnung nach dem 3. Oktober 1990 begonnen wurde. Wurden für dieses Bauvorhaben bereits Fördermittel aus anderen Mietwohnungsprogrammen des Freistaates Sachsen in Anspruch genommen oder hat der Antragsteller bereits eine Wohneigentumsförderung des Freistaates Sachsen erhalten, so wird grundsätzlich kein Wohnungsbaudarlehen Z 15 gewährt. Werden im Zusammenhang mit dem Erwerb zinsverbilligte Darlehen aus dem KfW-Wohnraum-Modernisierungsprogramm übernommen, so sind diese vom Kaufpreis abzuziehen, das individuelle Wohnungsbaudarlehen Z 15 kann sich durch die Anrechnung verringern.
5.1 Wohnungsbaudarlehen für besondere Zielgruppen
5.1.1 Kinderreiche Haushalte
(1) Als kinderreich wird ein Haushalt mit drei oder mehr Kindern berücksichtigt, für die der Darlehensnehmer einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhält.
(2) Ein Haushalt, der sich während der Laufzeit des Wohnungsbaudarlehens Z 15 nach diesem Programm auf drei oder mehr Kinder vergrößert, wird in Abhängigkeit von dessen Gesamteinkommen und Gesamtbelastung mit einem zusätzlichen Aufwendungszuschuss oder einem zusätzlichen Tilgungszuschuss gefördert. Diese verfolgen den Zweck, die mit dem Wohnungsbaudarlehen Z 15 geförderte Investition in die Schaffung oder den Erwerb selbstgenutzten Wohneigentums nachhaltig zu sichern, wenn der Haushalt während der Laufzeit auf drei oder mehr Kinder anwächst und sich seine bei Antragstellung maßgeblichen Verhältnisse verändert haben. Dies dient dazu, dass dem geförderten Haushalt das geschaffene, selbstgenutzte Wohneigentum auf Dauer erhalten bleibt.
(3) Aufwendungszuschuss
(3.1) Ein Haushalt,
- a)
- der während der Laufzeit des Wohnungsbaudarlehens Z 15 nach diesem Programm durch die Geburt eines oder mehrerer Kinder kinderreich wird und
- b)
- dessen Gesamteinkommen die Einkommensgrenzen des jeweils geltenden Programmes zum Zeitpunkt der Geburt nicht überschreitet,
wird für die restliche Laufzeit des Wohnungsbaudarlehens Z 15 durch einen zusätzlichen Aufwendungszuschuss in Höhe von monatlich 150 DM gefördert.
(3.2) Ein kinderreicher Haushalt,
- a)
- der sich während der Laufzeit des Wohnungsbaudarlehens Z 15 nach diesem Programm durch die Geburt eines oder mehrerer Kinder vergrößert und
- b)
- dessen Gesamteinkommen die Einkommensgrenzen des jeweils geltenden Programmes zum Zeitpunkt der Geburt nicht überschreitet,
wird für die restliche Laufzeit des Wohnungsbaudarlehens Z 15 durch einen zusätzlichen Aufwendungszuschuss von jeweils monatlich 50 DM für jedes weitere Kind gefördert.
(4) Tilgungszuschuss
Ein Haushalt erhält einen Tilgungszuschuss, wenn aufgrund seines Gesamteinkommens und seiner Gesamtbelastung die Gewährung eines Aufwendungszuschusses nicht erforderlich erscheint.
(4.1) Der Zuschussbetrag errechnet sich gemäß Absatz 4.2 und 4.3 der Ziffer 5.1.1 dieses Programmes. Der Zuschuss wird am Ende des Zinsverbilligungszeitraumes zur anteiligen Tilgung der Restschuld eingesetzt und dient somit direkt der schnelleren Entschuldung. Durch die anteilige Tilgung der Restschuld wird der künftige Kapitaldienst dauerhaft um die für diesen Teil ersparten Annuitäten gesenkt.
(4.2) Ein Haushalt, der die Voraussetzungen von Absatz 3.1 Buchst. a und b erfüllt, erhält am Ende des Zinsverbilligungszeitraumes des Wohnungsbaudarlehens Z 15 einen einmaligen Zuschuss. Die Höhe dieses Zuschusses errechnet sich aus der Restlaufzeit des Zinsverbilligungszeitraumes des Wohnungsbaudarlehens Z 15 in Monaten, multipliziert mit einem Festbetrag von 150 DM.
(4.3) Ein kinderreicher Haushalt, der die Voraussetzungen von Ziffer 3.2 Buchst. a und b erfüllt, erhält am Ende des Zinsverbilligungszeitraumes des Wohnungsbaudarlehens Z 15 einen einmaligen Zuschuss für jedes weitere Kind. Die Höhe des Zuschusses errechnet sich aus der Restlaufzeit des Zinsverbilligungszeitraumes des Wohnungsbaudarlehens Z 15 in Monaten, multipliziert mit einem Festbetrag von 50 DM.
(5) Der Darlehensnehmer, dessen Haushalt sich im Sinne von Nummer 5.1.1 Abs. 3.1 und 3.2 vergrößert, hat unmittelbar, jedoch spätestens drei Monate nach Geburt, einen entsprechenden formlosen Antrag unter Vorlage der Geburtsurkunde bei der SAB GmbH einzureichen. Der zusätzliche Aufwendungszuschuss oder der zusätzliche Tilgungszuschuss wird mit Wirkung zum auf die Geburt folgenden übernächsten Fälligkeitstermin des Wohnungsbaudarlehens Z 15 gewährt.
5.1.2 Schwerbehinderte
(1) Schwerbehinderte als Einzelperson erhalten ein Förderdarlehen von bis zu 40 000 DM. Als schwerbehindert werden diejenigen Schwerbehinderten berücksichtigt, deren Grad der Behinderung mindestens 80 beträgt.
(2) Bei einem Haushalt mit einem schwerbehinderten Haushaltsmitglied erhöht sich das Wohnungsbaudarlehen Z 15 nach Nummer 5 Abs. 2 für den nachgewiesenen Mehraufwand gegenüber dem konventionellen Bauaufwand um bis zu 30 000 DM.
5.1.3 Bau in Passivhausbauweise
(1) Ein Haushalt, der sein Haus in Passivhausbauweise errichtet, wird gefördert. Es muss gewährleistet sein, dass der Jahresheizwärmebedarf nicht mehr als 15 kWh/m²/a beträgt.
Die Förderung besteht aus einem zinsverbilligten Kapitalmarktdarlehen P 10. Die Zinsverbilligung wird durch Zinszuschüsse des Freistaates Sachsen und aus Mitteln der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) für die Dauer von zehn Jahren erbracht.
(2) Die maximale Höhe des P 10-Darlehens beträgt 50 000 Euro (97 791 DM).
Der Zinssatz liegt 0,5 vom Hundert unter dem jeweils gewährten Nominalzinssatz des KfW-Programmes zur CO 2 -Minderung für Endkreditnehmer. Alle weiteren Bedingungen einschließlich der Konditionen zur Förderung von Passivhäusern nach dem KfW-Programm zur CO 2 -Minderung gelten analog. Die Wohnungsbauförderbestimmungen sind mit Ausnahme Ziffer 7.4 entsprechend anzuwenden.
5.2 Zinsverbilligtes Tilgungsdarlehen (T 8-Darlehen)
(1) Die Förderung erfolgt durch ein Wohnungsbaudarlehen mit einer Laufzeit von acht Jahren (T 8) zuzüglich der Bauphase. Das T 8-Darlehen kann auch unter Einhaltung der für die Gewährung der Eigenheimzulage maßgeblichen Einkommensgrenzen und der Inanspruchnahme des KfW-Wohneigentumsprogramms (Programm-Nr. 124126) für Maßnahmen zum Erwerb von Bestandsimmobilien und zur Neuschaffung von Wohneigentum ohne Lagebeschränkung in Anspruch genommen werden.
(2) Die Höhe des Wohnungsbaudarlehens T 8 beträgt
- a)
- bei der Neuschaffung von Wohneigentum nach Nummer 2 Abs. 3 Buchst. a bis d bis zu 40 000 DM und
- b)
- beim Erwerb von Bestandsimmobilien nach Nummer 2 Abs. 2 bis zu 20 000 DM.
- c)
- Der Betrag des T 8-Darlehens kann mit Zustimmung der Bewilligungsstelle um den Gesamtbetrag der zu erwartenden Kinderzulage erhöht werden.
- d)
- Die Eigenheimzulage ist sicherungshalber an die SAB GmbH in entsprechender Höhe abzutreten.
(3) Der Kapitalmarktzins wird für die Dauer von acht Jahren durchgängig auf 3,0 vom Hundert verbilligt.
(4) Das Darlehen ist innerhalb der Laufzeit des Förderdarlehens T 8 nach Vereinbarung mit der SAB GmbH zu tilgen.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Die SAB GmbH kann bei der Umsetzung der Eigentumsförderung die Leistungen nach dem Eigenheimzulagengesetz über die Regelungen nach Nummer 5.2 Abs. 1 bis 4 hinaus berücksichtigen.
6.1 Förderungsvereinbarung
In der Förderungsvereinbarung sind alle Rechte und Verpflichtungen nach dieser Verwaltungsvorschrift zu vereinbaren. Weiterhin kann darin eine Vertragsstrafe zu Lasten des Antragstellers für den Fall der nicht oder nicht vollständigen Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen vereinbart werden, außerdem weitere Verpflichtungen, soweit diese zur Erreichung des Förderziels notwendig sind.
6.2 Prüfungsrecht
Die Bewilligungsstelle ist berechtigt, die Voraussetzungen für die Gewährung und die Weiterbelassung der Fördermittel jederzeit durch Bauzustandsbesichtigung, Einsichtnahme in die Bücher, Belege und sonstigen Unterlagen der Bauherrschaft selbst zu prüfen oder durch von ihr Beauftragte prüfen zu lassen. Die Antragsteller sind zu verpflichten, der Bewilligungsstelle auf Verlangen jederzeit Auskünfte über die für die Gewährung der Fördermittel maßgeblichen Umstände zu erteilen.
6.3 Bereitstellungszinsen
Nach Ablauf von zwölf Monaten nach Bewilligung ist die Bewilligungsstelle berechtigt, 3 vom Hundert Bereitstellungszinsen per anno zu erheben.
7 Verfahren
Das Verfahren richtet sich nach Nummer 7 der WFB.
8 In-Kraft-Treten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2001 in Kraft und gilt für alle ab dem 1. Januar 2001 gestellten Förderanträge. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zum Landesprogramm 2000 zur Schaffung von Wohneigentum (VwV-E/Pr. 2000 – Eigentumsprogramm) vom 30. November 1999 (SächsABl. S. 1077) außer Kraft. Anträge, die, soweit zulässig, bis 31. Dezember 2000 gestellt wurden, sind nach der Rechtslage des Eigentumsprogrammes 2000 zu bescheiden.
Dresden, den 20. Dezember 2000
Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht
Anlage
(zu Ziffer 4 Abs. 4)
Belastungstabelle 2001
Zur Anwendung der Tabelle ist das nachhaltig zu erzielende monatliche Bruttoeinkommen des Antragstellers und der zum Haushalt rechnenden Personen zu ermitteln. Diesem Einkommen ist aus der Tabelle die jeweilige nach Haushaltsgröße gestaffelte maximal zulässige Monatsbelastung zuzuordnen. Gefördert wird nur, wenn die Belastung dauerhaft tragbar ist. Dies ist dann der Fall, wenn die tatsächliche Monatsbelastung aus dem Bauvorhaben und aus sonstigen Verbindlichkeiten (wie zum Beispiel Auto- und Konsumentenkredite) unter der maximal zulässigen Monatsbelastung laut Belastungstabelle liegt. Zum Beispiel darf bei einem 4-Personen-Haushalt mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von 5 000 DM die monatliche Belastung 1 130 DM nicht überschreiten. Diese maximal zulässige Belastungsgrenze kann allerdings um das bezogene Kindergeld (pro Kind 200 DM pauschal) erhöht werden. Bei einem 4-Personen-Haushalt mit zwei Kindern beträgt demnach die maximal zulässige Monatsbelastung 1 530 DM (1 130 DM zuzüglich Kindergeld 400 DM). Der höchstens anrechenbare Kindergeldbetrag ist auf die Hälfte der aus dem Bruttoeinkommen maximal zulässigen Monatsbelastung begrenzt.
Bruttoeinkommen | Belastung | ||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|
Monatliches
Bruttoeinkommen |
Maximal zulässige Monatsbelastung | ||||||
1 Person | 2 Personen | 3 Personen | 4 Personen | 4 Personen | 6 Personen | 7 Personen | |
Spalte 1 | Spalte 2 | Spalte 3 | Spalte 4 | Spalte 5 | Spalte 6 | Spalte 7 | Spalte 8 |
2 400 | 510 | 370 | 320 | 280 | 230 | 120 | 0 |
2 500 | 540 | 400 | 360 | 320 | 270 | 150 | 20 |
2 600 | 560 | 440 | 400 | 350 | 300 | 190 | 50 |
2 700 | 580 | 480 | 430 | 390 | 340 | 220 | 90 |
2 800 | 610 | 510 | 470 | 420 | 370 | 260 | 120 |
2 900 | 630 | 550 | 500 | 460 | 410 | 300 | 160 |
3 000 | 650 | 580 | 540 | 490 | 450 | 330 | 190 |
3 100 | 670 | 620 | 570 | 530 | 480 | 370 | 230 |
3 200 | 700 | 650 | 610 | 570 | 520 | 400 | 260 |
3 300 | 720 | 690 | 640 | 600 | 550 | 440 | 300 |
3 400 | 750 | 730 | 690 | 650 | 600 | 480 | 350 |
3 500 | 770 | 770 | 720 | 680 | 630 | 520 | 380 |
3 600 | 800 | 800 | 750 | 710 | 660 | 540 | 410 |
3 700 | 830 | 820 | 780 | 740 | 690 | 570 | 440 |
3 800 | 860 | 850 | 810 | 770 | 720 | 600 | 460 |
3 900 | 880 | 880 | 840 | 800 | 750 | 630 | 490 |
4 000 | 910 | 910 | 870 | 820 | 780 | 660 | 520 |
4 100 | 940 | 940 | 900 | 850 | 810 | 690 | 550 |
4 200 | 960 | 970 | 930 | 880 | 830 | 720 | 580 |
4 300 | 990 | 1 000 | 960 | 910 | 860 | 750 | 610 |
4 400 | 1 020 | 1 040 | 990 | 950 | 900 | 780 | 650 |
4 500 | 1 050 | 1 070 | 1 020 | 980 | 930 | 820 | 680 |
4 600 | 1 080 | 1 100 | 1 060 | 1 010 | 960 | 850 | 710 |
4 700 | 1 110 | 1 130 | 1 090 | 1 040 | 990 | 880 | 740 |
4 800 | 1 140 | 1 160 | 1 110 | 1 070 | 1 020 | 910 | 770 |
4 900 | 1 160 | 1 190 | 1 140 | 1 100 | 1 050 | 940 | 800 |
5 000 | 1 180 | 1 220 | 1 170 | 1 130 | 1 080 | 960 | 830 |
5 100 | 1 210 | 1 240 | 1 200 | 1 160 | 1 110 | 990 | 850 |
5 200 | 1 230 | 1 270 | 1 230 | 1 180 | 1 140 | 1 020 | 880 |
5 300 | 1 260 | 1 300 | 1 260 | 1 210 | 1 160 | 1 050 | 910 |
5 400 | 1 290 | 1 330 | 1 290 | 1 240 | 1 190 | 1 080 | 940 |
5 500 | 1 320 | 1 360 | 1 320 | 1 280 | 1 230 | 1 110 | 980 |
5 600 | 1 350 | 1 400 | 1 360 | 1 310 | 1 270 | 1 150 | 1 010 |
5 700 | 1 380 | 1 440 | 1 400 | 1 350 | 1 300 | 1 190 | 1 050 |
5 800 | 1 420 | 1 480 | 1 430 | 1 390 | 1 340 | 1 230 | 1 090 |
5 900 | 1 450 | 1 520 | 1 470 | 1 430 | 1 380 | 1 270 | 1 130 |
6 000 | 1 480 | 1 560 | 1 510 | 1 470 | 1 420 | 1 300 | 1 170 |
6 100 | 1 510 | 1 590 | 1 550 | 1 500 | 1 460 | 1 340 | 1 200 |
6 200 | 1 550 | 1 630 | 1 590 | 1 540 | 1 490 | 1 380 | 1 240 |
6 300 | 1 580 | 1 670 | 1 620 | 1 580 | 1 530 | 1 420 | 1 280 |
6 400 | 1 610 | 1 700 | 1 660 | 1 620 | 1 570 | 1 450 | 1 310 |
6 500 | 1 640 | 1 740 | 1 700 | 1 650 | 1 600 | 1 490 | 1 350 |
6 600 | 1 670 | 1 780 | 1 730 | 1 690 | 1 640 | 1 530 | 1 390 |
6 700 | 1 700 | 1 820 | 1 770 | 1 730 | 1 680 | 1 570 | 1 430 |
6 800 | 1 730 | 1 850 | 1 810 | 1 770 | 1 720 | 1 600 | 1 460 |
6 900 | 1 760 | 1 900 | 1 850 | 1 810 | 1 760 | 1 650 | 1 510 |
7 000 | 1 800 | 1 940 | 1 890 | 1 850 | 1 800 | 1 690 | 1 550 |
7 100 | 1 830 | 1 980 | 1 940 | 1 890 | 1 840 | 1 730 | 1 590 |
7 200 | 1 860 | 2 020 | 1 980 | 1 930 | 1 880 | 1 770 | 1 630 |
7 300 | 1 910 | 2 070 | 2 030 | 1 990 | 1 940 | 1 820 | 1 680 |
7 400 | 1 950 | 2 130 | 2 080 | 2 040 | 1 990 | 1 870 | 1 740 |
7 500 | 1 990 | 2 180 | 2 130 | 2 090 | 2 040 | 1 930 | 1 790 |
7 600 | 2 040 | 2 230 | 2 180 | 2 140 | 2 090 | 1 980 | 1 840 |
7 700 | 2 080 | 2 280 | 2 240 | 2 190 | 2 140 | 2 030 | 1 890 |
7 800 | 2 120 | 2 330 | 2 290 | 2 250 | 2 200 | 2 080 | 1 940 |
7 900 | 2 160 | 2 390 | 2 350 | 2 300 | 2 260 | 2 140 | 2 000 |
Für jede weitere zum Haushalt rechnende Person vermindert sich die maximal zulässige Monatsbelastung um 130 DM.
Liegt das monatliche Bruttoeinkommen über 7 900 DM, so erhöht sich die maximal zulässige Belastung um 40 DM im Monat je 100 DM mehr Bruttoeinkommen.
Bei Beamten/Pensionären ist das monatliche Bruttoeinkommen um 15 vom Hundert zu erhöhen.
Kindergeld (pro Kind 200 DM pauschal) erhöht die maximal zulässige Monatsbelastung (Hinweis siehe oben).
Der Lastenzuschuss kann – unter Würdigung der Gesamtumstände – die zulässige Monatsbelastung erhöhen.