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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Dienstaufgabenverordnung der Staatlichen Studienakademien der Berufsakademie Sachsen

Vollzitat: Dienstaufgabenverordnung der Staatlichen Studienakademien der Berufsakademie Sachsen vom 11. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 740)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft und Kunst
über Art und Umfang der dienstlichen Aufgaben des Lehrpersonals an den Staatlichen Studienakademien der Berufsakademie Sachsen
(Dienstaufgabenverordnung der Staatlichen Studienakademien der Berufsakademie Sachsen – DAVOSS)

Vom 11. Juli 2013

Aufgrund von § 12 Abs. 8 des Gesetzes über die Berufsakademie im Freistaat Sachsen (Sächsisches Berufsakademiegesetz – SächsBAG) vom 11. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 276), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 568, 576) geändert worden ist, wird verordnet:

Inhaltsübersicht

§   1
Geltungsbereich
§   2
Art der dienstlichen Aufgaben
§   3
Umfang der Lehrverpflichtung
§   4
Erfüllung der Lehrverpflichtung
§   5
Beteiligung mehrerer Lehrpersonen7
§   6
Ermäßigung der Lehrverpflichtung
§   7
Aufgaben im öffentlichen Interesse
§   8
Abweichender Lehrbedarf
§   9
Schwerbehinderte Menschen
§ 10
Sicherstellung von Prüfungen
§ 11
Präsenzpflicht
§ 12
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für hauptberufliche Dozenten und Lehrkräfte für besondere Aufgaben (Lehrpersonen) an den Staatlichen Studienakademien der Berufsakademie Sachsen unter Beachtung der tarifrechtlichen Bestimmungen.

§ 2
Art der dienstlichen Aufgaben

(1) 1Die Lehrpersonen haben die Studenten durch die Vermittlung und Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden auf eine berufliche Tätigkeit vorzubereiten. 2Sie wirken mit den Praxispartnern zusammen. 3Ihrer fachlichen Eignung entsprechend haben sie Aufgaben in der Lehre in allen Studienangeboten der Staatlichen Studienakademien und in der Weiterbildung sowie im Wissens- und Technologietransfer wahrzunehmen.

(2) Zu den Aufgaben der Lehrpersonen gehören neben den Lehraufgaben nach Absatz 1 insbesondere die folgenden weiteren Aufgaben:

1.
Studienberatung, Betreuung und Förderung der Studenten,
2.
Mitwirkung bei der Konzipierung, Durchführung der praktischen Studienabschnitte sowie der Besuch bei den Praxispartnern der zu betreuenden Studenten,
3.
Mitwirkung bei der Studienreform und der Weiterentwicklung des Lehrangebotes,
4.
Mitwirkung bei der Abnahme von Prüfungen,
5.
Mitarbeit in den Gremien und Ausschüssen der Berufsakademie Sachsen und der Staatlichen Studienakademien,
6.
Teilnahme an Berufungsverfahren,
7.
Erstellung von dienstlich veranlassten Fachgutachten,
8.
Mitwirkung beim Qualitätsmanagement und der Qualitätssicherung,
9.
Mitwirkung an Eignungsfeststellungs- und Auswahlverfahren im Rahmen der Studienzulassung,
10.
Mitwirkung an den sonstigen dienstlichen Aufgaben im Rahmen des Studienbetriebes, insbesondere
 
a)
bei der Überprüfung und Überwachung der Eignung von Unternehmen als Praxispartner und
 
b)
beim Marketing.

(3) Zu den Aufgaben des Studiengangleiters gehören insbesondere:

1.
Lehrbeauftragte zu gewinnen, zu betreuen und ihren Einsatz zu planen,
2.
Lehraufträge zu vergeben,
3.
die Bewirtschaftung der zugewiesenen finanziellen Mittel zu organisieren,
4.
die Stunden- und Prüfungspläne für den entsprechenden Studiengang aufzustellen und Lehrkräfte entsprechend einzusetzen,
5.
Praxispartner zu gewinnen, zu beraten und der Koordinierungskommission eine Empfehlung zur Anerkennung von Praxispartnern zu geben,
6.
die praktischen Studienabschnitte in Zusammenarbeit mit dem Praxispartner zu gestalten.

§ 3
Umfang der Lehrverpflichtung

(1) 1Der Umfang der Lehrverpflichtung wird in Lehrveranstaltungsstunden (LVS) ausgedrückt. 2Eine Lehrveranstaltungsstunde umfasst 45 Minuten.

(2) 1An den Staatlichen Studienakademien beträgt die Lehrverpflichtung je Studienjahr für

1.
hauptberufliche Dozenten 600 LVS,
2.
Lehrkräfte für besondere Aufgaben 960 LVS.

2Sofern die Lehrverpflichtung erfüllt ist, können Lehraufgaben in der Weiterbildung und an den anderen Staatlichen Studienakademien der Berufsakademie Sachsen in Nebentätigkeit wahrgenommen werden.

(3) 1Abweichend von Absatz 2 kann der Direktor zur Berücksichtigung eines wechselnden Lehrbedarfs den Umfang der Lehrtätigkeit einer Lehrperson so festlegen, dass bei Abweichung von der Lehrverpflichtung in den einzelnen Studienjahren diese im Durchschnitt von zwei aufeinanderfolgenden Studienjahren erfüllt wird. 2Die Lehrtätigkeit innerhalb eines Studienjahres darf hierbei zwei Drittel der Lehrverpflichtung nicht unterschreiten.

(4) Nicht nach Absatz 3 innerhalb von drei aufeinanderfolgenden Studienjahren ausgeglichene, zu viel geleistete Lehrveranstaltungsstunden verfallen zum Ende des Zeitraumes.

§ 4
Erfüllung der Lehrverpflichtung

(1) 1Auf die Erfüllung der Lehrverpflichtung werden angerechnet:

1.
mit dem Faktor 1: Lehrveranstaltungen, wie zum Beispiel Vorlesungen, Übungen, Seminare, Kolloquien und hinsichtlich der Vor- und Nachbereitungszeit gleichwertige Lehrveranstaltungen,
2.
mit dem Faktor 0,3: Exkursionen, je Tag werden höchstens zehn Lehrstunden zugrunde gelegt,
3.
mit dem Faktor 0,1: betreutes Selbststudium und betreute Gruppenarbeit,
4.
mit dem Faktor 0,5: andere als die in den Nummern 1 bis 3 genannten Lehrveranstaltungen.

2Lehrveranstaltungen sind auch virtuelle Lehrveranstaltungen mit tutorieller Betreuung, sofern virtuelle Studienabschnitte in der Prüfungs- und Studienordnung vorgesehen sind und der Direktor diese auf Vorschlag des Studiengangleiters entsprechend bestätigt.

(2) 1Auf die Lehrverpflichtung werden nur die Lehrveranstaltungen angerechnet, die in den Studien- und Prüfungsordnungen der Berufsakademie Sachsen vorgesehen sind. 2Im Hauptamt erbrachte Lehrveranstaltungen im Bereich Weiterbildung und in den Vorbereitungskursen auf das Studium können nach vorheriger Zustimmung des Direktors auf die Lehrverpflichtung angerechnet werden.

(3) Lehrpersonen sollen unter Berücksichtigung der Anrechnungsvorschriften so eingesetzt werden, dass ihre Belastung 24 LVS in der Woche und 8 LVS am Tag nicht übersteigt.

§ 5
Beteiligung mehrerer Lehrpersonen

Lehrveranstaltungen, an denen zwei oder mehr Lehrpersonen beteiligt sind, werden diesen entsprechend dem Anteil ihrer jeweiligen Lehrbeteiligung angerechnet.

§ 6
Ermäßigung der Lehrverpflichtung

(1) Der Vorsitzende der Direktorenkonferenz der Berufsakademie Sachsen ist von der Lehrverpflichtung befreit.

(2) 1Die Lehrverpflichtungen der Direktoren der Staatlichen Studienakademien ermäßigen sich um 75 Prozent. 2Die Lehrverpflichtung eines ständigen Vertreters des Direktors ermäßigt sich um 50 Prozent.

(3) 1Die Lehrverpflichtung für den Studiengangleiter ermäßigt sich bei

1.
einer Studentenzahl von 25 bis 49 um 20 Prozent,
2.
einer Studentenzahl von 50 bis 74 um 30 Prozent,
3.
einer Studentenzahl von 75 bis 99 um 40 Prozent,
4.
einer Studentenzahl von 100 bis 124 um 50 Prozent,
5.
einer Studentenzahl von 125 bis 149 um 60 Prozent,
6.
150 Studenten und mehr um 70 Prozent.

2Stichtag für die Ermittlung der Studentenzahl ist der 1. Oktober .

(4) 1Werden Teile der Aufgaben eines Studiengangleiters gemäß § 2 Abs. 3 auf einen Dozenten übertragen, so ermäßigt sich die Lehrverpflichtung des Dozenten bei

1.
einer Studentenzahl von 25 bis 49 um 10 Prozent,
2.
einer Studentenzahl von 50 bis 74 um 20 Prozent,
3.
einer Studentenzahl von 75 bis 99 um 30 Prozent,
4.
einer Studentenzahl von 100 bis 124 um 40 Prozent,
5.
einer Studentenzahl von 125 bis 149 um 50 Prozent,
6.
150 Studenten und mehr um 60 Prozent.

2Stichtag für die Ermittlung der Studentenzahl ist der 1. Oktober . 3Bei der Berechnung der Ermäßigung der Lehrverpflichtung des Studiengangleiters wird die dem Dozenten zugewiesene Studentenzahl nicht berücksichtigt.

(5) Werden Dozenten, welche nicht zum Studiengangleiter bestellt sind, zeitweilig mit den Aufgaben gemäß § 2 Abs. 3 beauftragt, gelten die Absätze 3 und 4 für diesen Zeitraum entsprechend.

(6) Die Ermäßigung der Lehrverpflichtung nach den Absätzen 2 bis 5 kann insgesamt maximal 75 Prozent betragen.

(7) 1Es kann darüber hinaus eine Ermäßigung gewährt werden, wenn bei von Dritten finanzierten Vorhaben auch die Personalkosten für eine Lehrperson, die die Lehrverpflichtung der insoweit freigestellten Lehrperson übernimmt, vom Drittmittelgeber erstattet werden. 2Über die Ermäßigung entscheidet der Direktor.

(8) 1Für die Wahrnehmung von Aufgaben in Gremien und Ausschüssen sowie von sonstigen dienstlichen Aufgaben und Funktionen, zum Beispiel der Sicherung der Qualität der Praxismodule, die für die Lehrperson zu einer unzumutbaren Belastung führen, kann auf Antrag unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs eine entsprechende Ermäßigung gewährt werden. 2Über die Ermäßigung entscheidet der Direktor im Benehmen mit dem Vorsitzenden der Direktorenkonferenz. 3Der Gesamtumfang der Ermäßigungen nach Satz 1 an einer Staatlichen Studienakademie darf 7 Prozent des Gesamtlehrbedarfes der Staatlichen Studienakademie nicht überschreiten.

(9) 1Im Krankheitsfalle entfällt die Lehrverpflichtung, wenn die Lehrperson nach dem aufgestellten Stundenplan verpflichtet gewesen wäre, eine Lehrveranstaltung an diesem Tage abzuhalten. 2Ist eine Lehrperson aufgrund längerer Erkrankung nicht mehr im Stundenplan berücksichtigt, wird die Lehrverpflichtung anteilig der im Krankheitsfalle ausgefallenen Zeit ermäßigt.

(10) Für den Vorsitzenden der Direktorenkonferenz kann das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst in dem auf das Ende seiner Amtszeit folgenden Studienhalbjahr eine Ermäßigung bis zum vollen Umfang seiner Lehrverpflichtung gewähren.

§ 7
Aufgaben im öffentlichen Interesse

1Nimmt eine Lehrperson Aufgaben außerhalb der Berufsakademie Sachsen wahr, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dienen, kann der Direktor der Staatlichen Studienakademie im Benehmen mit dem Vorsitzenden der Direktorenkonferenz die Lehrverpflichtung für die Dauer der Wahrnehmung dieser Aufgaben ermäßigen. 2Dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst ist die Entscheidung schriftlich anzuzeigen.

§ 8
Abweichender Lehrbedarf

1Eine Lehrperson, die ihre Lehrverpflichtung nach § 3 Abs. 2 nicht erfüllt, kann zur Lehre auch an einer anderen Staatlichen Studienakademie verpflichtet werden. 2Die Lehrperson ist verpflichtet, Lehrveranstaltungen ihrer Lehrgebiete in allen Studiengängen abzuhalten und auch Lehrveranstaltungen zu übernehmen, die dem Berufungsgebiet verwandt sind. 3Die Entscheidungen hierüber treffen die Direktoren der beteiligten Staatlichen Studienakademien einvernehmlich. 4Sollte kein Einvernehmen erzielt werden, entscheidet das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst.

§ 9
Schwerbehinderte Menschen

1Die Lehrverpflichtung schwerbehinderter Menschen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2598, 2606), in der jeweils geltenden Fassung, kann auf Antrag vom Direktor ermäßigt werden:

1.
bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 bis zu 12 Prozent,
2.
bei einem Grad der Behinderung von mindestens 70 bis zu 18 Prozent,
3.
bei einem Grad der Behinderung von mindestens 90 bis zu 25 Prozent.

2Über den Antrag des Direktors entscheidet das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst.

§ 10
Sicherstellung von Prüfungen

Die Lehrpersonen sind verpflichtet, ihren Erholungsurlaub so zu beantragen, dass die Durchführung der festgelegten Prüfungen gewährleistet ist.

§ 11
Präsenzpflicht

1Die regelmäßige Arbeitszeit richtet sich nach den tarifrechtlichen Bestimmungen. 2Eine Lehrperson, die an einem oder mehreren Arbeitstagen von der Staatlichen Studienakademie abwesend sein will, hat für diese Abwesenheit rechtzeitig vorher die schriftliche Einwilligung des Direktors einzuholen.

§ 12
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2013 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über Art und Umfang der dienstlichen Aufgaben des Lehrpersonals an den Staatlichen Studienakademien der Berufsakademie Sachsen (Dienstaufgabenverordnung der Staatlichen Studienakademien der Berufsakademie Sachsen – DAVOSS) vom 22. März 2005 (SächsGVBl. S. 80) außer Kraft.

Dresden, den 11. Juli 2013

Die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst
Prof. Dr. Dr. Sabine Freifrau von Schorlemer

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2013 Nr. 12, S. 740
    Fsn-Nr.: 712-5.1/3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Oktober 2013

    Vorschrift außer Kraft seit:
    30. September 2019