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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Dienstaufgabenverordnung der Staatlichen Studienakademien der Berufsakademie Sachsen

Vollzitat: Dienstaufgabenverordnung der Staatlichen Studienakademien der Berufsakademie Sachsen vom 22. März 2005 (SächsGVBl. S. 80)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft und Kunst
über Art und Umfang der dienstlichen Aufgaben des Lehrpersonals an den Staatlichen Studienakademien der Berufsakademie Sachsen
(Dienstaufgabenverordnung der Staatlichen Studienakademien der Berufsakademie Sachsen – DAVOSS)

Vom 22. März 2005

Aufgrund von § 12 Abs. 8 des Gesetzes über die Berufsakademie im Freistaat Sachsen (Sächsisches Berufsakademiegesetz – SächsBAG) vom 11. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 276), das durch Gesetz vom 16. Januar 2003 (SächsGVBl. S. 1) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für hauptberufliche Dozenten und Lehrkräfte für besondere Aufgaben (Lehrpersonen) an den Staatlichen Studienakademien der Berufsakademie Sachsen unter Beachtung der tariflichen Bestimmungen.

§ 2
Art der dienstlichen Aufgaben

(1) Die Lehrpersonen haben Studenten durch die Vermittlung und Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden auf eine berufliche Tätigkeit vorzubereiten. Sie wirken mit den Praxispartnern zusammen. Ihrer fachlichen Eignung entsprechend haben sie Aufgaben in der Lehre in allen Studienangeboten der Staatlichen Studienakademien und in der Weiterbildung sowie im Wissens- und Technologietransfer wahrzunehmen.

(2) Neben den Lehraufgaben obliegen den Lehrpersonen insbesondere

1.
die Mitwirkung an Prüfungen einschließlich staatlicher und kirchlicher Prüfungen,
2.
die Förderung und Betreuung der Studierenden,
3.
die Mitgestaltung der praktischen Studienabschnitte,
4.
die Beteiligung an Aufgaben der Studienreform, der Studienberatung und der Weiterentwicklung des Lehrangebotes,
5.
Mitarbeit in Gremien der Berufsakademie Sachsen,
6.
die Teilnahme an Berufungsverfahren,
7.
die Erstellung von dienstlich veranlassten Gutachten in ihren Lehrgebieten und
8.
die Mitwirkung an Aufgaben der Verwaltung, insbesondere
 
a)
die Vergabe von Lehraufträgen sowie die Bewirtschaftung der zugewiesenen Lehrauftragsmittel,
 
b)
Marketing.

(3) Die Studienrichtungsleiter haben die Stundenpläne für sich selbst und für die Lehrpersonen ihrer Studienrichtung aufzustellen. Ihren eigenen Stundenplan haben die Studienrichtungsleiter acht Wochen vor Beginn des wissenschaftlich theoretischen Studienabschnitts dem Direktor zur Genehmigung vorzulegen.

§ 3
Lehrverpflichtung

(1) Der Umfang der Lehrverpflichtung wird in Lehrveranstaltungsstunden ausgedrückt. Die Lehrveranstaltungsstunde umfasst 45 Minuten.

(2) Abweichend von § 6 kann der Direktor zur Berücksichtigung eines wechselnden Lehrbedarfs den Umfang der Lehrtätigkeit einer Lehrperson so festlegen, dass bei Abweichung von der Lehrverpflichtung in den einzelnen Studienjahren diese im Durchschnitt von jeweils zwei aufeinander folgenden Studienjahren erfüllt wird. Die Lehrtätigkeit innerhalb eines Studienjahres darf hierbei zwei Drittel der Lehrverpflichtung nicht unterschreiten.

(3) Nicht nach Absatz 2 auf ein folgendes Studienjahr übertragene Lehrveranstaltungsstunden verfallen zum Ende dieses Studienjahres.

§ 4
Erfüllung der Lehrverpflichtung

(1) Auf die Erfüllung der Lehrverpflichtung werden angerechnet:

1.
mit dem Faktor 1: Vorlesungen, Übungen, Seminare, Kolloquien;
2.
mit dem Faktor 0,3: die aufgewandte Zeit für Lehrveranstaltungen, bei denen nach ihrer Art eine ständige Betreuung der Studenten nicht erforderlich ist;
3.
mit dem Faktor 0,3: Exkursionen, je Tag werden höchstens zehn Lehrveranstaltungsstunden zugrunde gelegt;
4.
mit dem Faktor 0,5: andere als die in Nummer 1 bis 3 genannten Lehrveranstaltungen.

(2) Auf die Lehrverpflichtung werden nur die Lehrveranstaltungen angerechnet, die in den Studien- und Prüfungsordnungen der Berufsakademie Sachsen vorgesehen sind.

(3) Lehrpersonen sollen unter Berücksichtigung der Anrechnungsvorschriften so eingesetzt werden, dass ihre Belastung 24 Lehrveranstaltungsstunden in der Woche und acht Lehrveranstaltungsstunden am Tag nicht übersteigt.

§ 5
Beteiligung mehrerer Lehrpersonen

Lehrveranstaltungen, an denen zwei oder mehr Lehrpersonen beteiligt sind, werden diesen entsprechend dem Anteil ihrer jeweiligen Lehrbeteiligung angerechnet.

§ 6
Umfang der Lehrverpflichtung

An den Staatlichen Studienakademien beträgt die Lehrverpflichtung je Studienjahr von

1.
hauptberuflichen Dozenten: 600 Lehrveranstaltungsstunden,
2.
Lehrkräften für besondere Aufgaben: 960 Lehrveranstaltungsstunden.

§ 7
Ermäßigung der Lehrverpflichtung

(1) Der Vorsitzende der Direktorenkonferenz der Berufsakademie Sachsen kann vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst auf Antrag von der Lehrverpflichtung befreit werden.

(2) Die Lehrverpflichtung ermäßigt sich für den Direktor einer Staatlichen Studienakademie um 75 Prozent und für den ständigen Vertreter des Direktors um 50 Prozent.

(3) Die Lehrverpflichtung ermäßigt sich für den Studienrichtungsleiter bei der Betreuung von einer Seminargruppe mit mindestens 25 Studierenden um 20 Prozent und für jede weitere zu betreuende Seminargruppe mit mindestens 25 Studierenden um weitere 10 Prozent, höchstens jedoch bis zu insgesamt 70 Prozent.

(4) Werden Dozenten zeitweilig mit den Aufgaben eines Studienrichtungsleiters beauftragt, gilt Absatz 3 für diesen Zeitraum entsprechend.

(5) Die Ermäßigung der Lehrverpflichtung nach den Absätzen 2 bis 4 kann insgesamt höchstens 75 Prozent betragen.

(6) Es kann darüber hinaus eine Ermäßigung gewährt werden, wenn bei von Dritten finanzierten Vorhaben auch die Personalkosten für eine Lehrperson, die die Lehrverpflichtung der insoweit freigestellten Lehrperson übernimmt, vom Drittmittelgeber erstattet werden. Über die Ermäßigung entscheidet der Direktor.

(7) Für die Wahrnehmung einer Aufgabe in einer Studienkommission kann das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst einem Dozenten eine Ermäßigung gewähren. Dem Antrag ist eine Stellungnahme des Vorsitzenden der Studienkommission sowie eine Stellungnahme des Direktors seiner Staatlichen Studienakademie beizufügen. Der Vorsitzende der Studienkommission holt die Stellungnahme des Direktors der Staatlichen Studienakademie nach Satz 2 ein und leitet den Antrag an das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst weiter.

(8) Für die Wahrnehmung jeder sonstigen dienstlichen Aufgabe und Funktion, die für den Dozenten zu einer unzumutbaren Belastung führt, kann auf Antrag unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs eine entsprechende Ermäßigung gewährt werden. Über die Ermäßigung entscheidet der Direktor im Benehmen mit dem Vorsitzenden der Direktorenkonferenz. Der Gesamtumfang von Ermäßigungen an einer Staatlichen Studienakademie nach Satz 1 darf 7 Prozent des Gesamtlehrbedarfs der Staatlichen Studienakademie nicht überschreiten.

(9) Im Krankheitsfalle entfällt die Lehrverpflichtung, wenn die Lehrperson nach dem gemäß § 2 Abs. 3 aufgestellten Stundenplan verpflichtet gewesen wäre, eine Lehrveranstaltung an diesem Tag abzuhalten.

§ 8
Schwerbehinderte Menschen

Die Lehrverpflichtung schwerbehinderter Menschen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ( SGB IX) – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242, 3267), kann auf Antrag vom Direktor ermäßigt werden:

1.
bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 Prozent bis zu 12 Prozent,
2.
bei einem Grad der Behinderung von mindestens 70 Prozent bis zu 18 Prozent,
3.
bei einem Grad der Behinderung von mindestens 90 Prozent bis zu 25 Prozent.
Über Anträge des Direktors entscheidet das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst.

§ 9
Sicherstellung von Prüfungen

Die Prüfungen müssen in den durch den Direktor der Staatlichen Studienakademie festgelegten Prüfungszeiträumen abgenommen werden. Die Lehrpersonen sind verpflichtet, ihren Erholungsurlaub so zu beantragen, dass die Mitwirkung an Prüfungen gewährleistet ist.

§ 10
Aufgaben im öffentlichen Interesse

Nimmt eine Lehrperson Aufgaben außerhalb der Berufsakademie Sachsen wahr, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dienen, kann das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst auf Antrag die Lehrverpflichtung für die Dauer der Wahrnehmung dieser Aufgaben ermäßigen. Dem Antrag ist eine Stellungnahme der Direktorenkonferenz beizufügen.

§ 11
Präsenzpflicht

Die regelmäßige Arbeitszeit richtet sich nach den tariflichen Bestimmungen. Eine Lehrperson, die an einem oder mehreren Arbeitstagen von der Staatlichen Studienakademie abwesend sein will, hat für diese Abwesenheit rechtzeitig vorher die schriftliche Einwilligung des Direktors einzuholen.

§ 12
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. April 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über Art und Umfang der dienstlichen Aufgaben der hauptberuflichen Lehrkräfte an der Staatlichen Studienakademie Sachsen (Dienstaufgabenverordnung der Staatlichen Studienakademie Sachsen – DAVOSS) vom 20. März 1997 (SächsGVBl. S. 369) außer Kraft.

Dresden, den 22. März 2005

Die Staatsministerin
für Wissenschaft und Kunst
Barbara Ludwig

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2005 Nr. 3, S. 80
    Fsn-Nr.: 712-5.1/2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. April 2005

    Fassung gültig bis: 30. September 2013