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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV kleingärtnerische Gemeinnützigkeit

Vollzitat: VwV kleingärtnerische Gemeinnützigkeit vom 26. Juni 2002 (SächsABl. S. 845)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Durchführung des Gesetzes über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit von Kleingartenvereinen und die Führung der Gemeinnützigkeitsaufsicht
(VwV kleingärtnerische Gemeinnützigkeit)

Vom 26. Juni 2002

Inhaltsübersicht

I.
Anerkennung
1.
Anerkennung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit
2.
Entzug der Anerkennung
3.
Eintritt und Fortfall der Gemeinnützigkeit
II.
Gemeinnützigkeitsaufsicht
III.
Verwaltungskosten
IV.
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

I.
Anerkennung

1.
Anerkennung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit
 
a)
Eine Kleingärtnerorganisation wird auf Antrag unbefristet als gemeinnützig anerkannt, wenn sie im Vereinsregister eingetragen ist, sich der regelmäßigen Prüfung der Geschäftsführung unterwirft und die Satzung bestimmt, dass
 
 
aa)
die Organisation ausschließlich oder überwiegend die Förderung des Kleingartenwesens und die fachliche Betreuung der Mitglieder bezweckt,
 
 
bb)
die erzielten Einnahmen kleingärtnerischen Zwecken zugeführt werden und
 
 
cc)
bei Auflösung der Organisation ihr Vermögen für kleingärtnerische Zwecke verwendet wird.
 
b)
Die Anerkennung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit, die vor dem Wirksamwerden der deutschen Einheit ausgesprochen wurde, bleibt gemäß § 20a Nr. 5 Bundeskleingartengesetz (BKleingG) vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376, 2398) geändert worden ist, unberührt.
 
c)
Vor der Anerkennung ist der zuständige regionale Kleingärtnerverband zu hören, sofern die antragstellende Kleingärtnerorganisation dessen Mitglied ist.
 
d)
Die Entscheidung über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit erfolgt durch Bescheid der Anerkennungsbehörde. Eine Abschrift des Anerkennungsbescheides erhalten das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft, das zuständige Regierungspräsidium sowie der Landesverband Sachsen der Kleingärtner e. V.
2.
Entzug der Anerkennung
 
a)
Die Anerkennung kann durch Widerruf entzogen werden, wenn festgestellt wird, dass die Anerkennungsvoraussetzungen entfallen sind. Ein nachträglicher Wegfall der Anerkennungsvoraussetzungen ist insbesondere dann gegeben, wenn die Organisation ihre Rechtsfähigkeit verliert, wenn sie in erheblichem Umfang nicht kleingärtnerische Tätigkeiten ausübt oder wenn sie für einen längeren Zeitraum nicht oder nicht mehr ihrem Zweck gemäß tätig geworden ist.
 
b)
Im Widerrufsverfahren ist der zuständige regionale Kleingärtnerverband zu hören, sofern die betreffende Kleingärtnerorganisation dessen Mitglied ist.
 
c)
Der Widerruf erfolgt durch Bescheid der Anerkennungsbehörde. Eine Abschrift des Widerrufsbescheides erhalten das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft, das zuständige Regierungspräsidium sowie der Landesverband Sachsen der Kleingärtner e. V.
3.
Eintritt und Fortfall der Gemeinnützigkeit
Die Anerkennung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit wird mit dem Zeitpunkt der Bekanntgabe durch den Anerkennungsbescheid wirksam; Entsprechendes gilt bei Widerruf der Anerkennung.

II.
Gemeinnützigkeitsaufsicht

1.
Die Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der für die Anerkennung maßgeblichen Voraussetzungen, insbesondere darauf, ob die Führung der Geschäfte mit den Bestimmungen der Satzung in Übereinstimmung steht.
2.
Den Tätigkeitsbericht hat sich die Anerkennungsbehörde nach dem Muster der Anlage 1 vorlegen zu lassen.
3.
Die Aufsicht über Kleingärtnerorganisationen, deren Anerkennung vor dem Wirksamwerden der deutschen Einheit ausgesprochen wurde (Ziffer I Nr. 1 Buchst. b), ist auch nach dieser VwV zu führen.

III.
Verwaltungskosten

Für Amtshandlungen nach dem BKleingG sind Verwaltungskosten nach dem Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1999 (SächsGVBl. S. 545), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 427), in der jeweils geltenden Fassung und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Festsetzung der Verwaltungsgebühren und Auslagen in der jeweils geltenden Fassung zu erheben.

IV.
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit von Kleingartenvereinen und Führung der Gemeinnützigkeitsaufsicht vom 25. Mai 1994 (SächsABl. S. 804), verlängert durch Verwaltungsvorschrift 25. November 1999 (SächsABl. S. 1165), außer Kraft.

Dresden, den 26. Juni 2002

Der Staatsminister
für Umwelt und Landwirtschaft
Steffen Flath

Anlage 1

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2002 Nr. 31, S. 845

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 2. August 2002

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2005