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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

RL Förderung Nachwuchsarbeit Wasserrettungsdienst und Bergwacht

Vollzitat: RL Förderung Nachwuchsarbeit Wasserrettungsdienst und Bergwacht vom 4. März 2011 (SächsABl. S. 551)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Förderung der Nachwuchsarbeit im Wasserrettungsdienst und in der Bergwacht
(RL Förderung Nachwuchsarbeit Wasserrettungsdienst und Bergwacht – RL-FöNaWaB)

Vom 4. März 2011

I.
Rechtsgrundlage, Zuwendungszweck

1.
Der Freistaat Sachsen gewährt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 388) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung (VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 14. Juli 2010 (SächsABl. S. 1111), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2454), in der jeweils geltenden Fassung, auf Antrag Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie.
2.
Zweck der Förderung ist die Schaffung von Anreizen für Nachwuchskräfte, sich ehrenamtlich in den Bereichen Wasserrettungsdienst und Bergwacht zu betätigen, die hierfür notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten zu erwerben oder zu vertiefen.
3.
Rechtsansprüche auf die Gewährung von Zuwendungen bestehen nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

II.
Gegenstand der Förderung

Förderfähig sind insbesondere die Ausgaben für

1.
notwendige Investitionen,
2.
notwendige Beschaffungen, beispielsweise Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände, zur Verbesserung der Ausbildungsmöglichkeiten der Nachwuchskräfte,
3.
die Durchführung von Trainingslagern,
4.
Sachsenmeisterschaften oder sonstige Wettbewerbe und
5.
notwendige Ausbildungskosten zum Erwerb oder zur Verbesserung der für den Einsatz im Wasserrettungsdienst oder in der Bergwacht erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten.

III.
Zuwendungsempfänger

1.
Antragsteller und Zuwendungsempfänger sind die Landesverbände der privaten Hilfsorganisationen, deren Orts- und Kreisverbände beziehungsweise Ortsgruppen, die sich innerhalb des Freistaates Sachsen im Bereich eines Trägers des bodengebundenen Rettungsdienstes im Wasserrettungsdienst oder in der Bergwacht engagieren.
2.
Die Landesverbände sind berechtigt, für Maßnahmen ihrer Orts- und Kreisverbände beziehungsweise Ortsgruppen einen Zuwendungsantrag zu stellen.

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Zuwendungen werden in der Regel nur für Maßnahmen gewährt, die bislang nicht oder nicht in diesem Umfang durch den Antragsteller, seine Orts- und Kreisverbände beziehungsweise Ortsgruppen oder von dritter Seite durchgeführt wurden. Beschaffungen, die regelmäßig in der Vergangenheit von dem Antragsteller oder dem betroffenen Orts- und Kreisverband beziehungsweise der Ortsgruppe finanziert wurden beziehungsweise Beschaffungen, die bereits unabhängig von einer Förderung nach dieser Vorschrift beschlossen waren, werden in der Regel nicht gefördert. Der Antragsteller muss bei Antragstellung eine entsprechende Versicherung abgeben.
2.
Die Anzahl der Trainingslager, Sachsenmeisterschaften oder sonstigen Wettbewerbe ist für die beiden der Antragstellung vorausgegangenen Kalenderjahre für jedes Kalenderjahr getrennt auszuweisen. Dabei sind Dauer und Teilnehmerzahl anzugeben.
3.
Wieder- und Ergänzungsbeschaffungen sind grundsätzlich nicht förderfähig.

V.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

1.
Es erfolgt eine Projektförderung. Die Zuwendung wird als Anteilsfinanzierung gewährt. Sie beträgt 70 Prozent der nachgewiesenen notwendigen Ausgaben.
2.
Für Maßnahmen, die bislang nicht durch den Antragsteller, seine Orts- und Kreisverbände beziehungsweise Ortsgruppen oder von dritter Stelle durchgeführt wurden, beträgt sie 80 Prozent.
3.
Der Rest ist jeweils als Eigenbeteiligung zu erbringen. Über die Höhe der notwendigen Ausgaben entscheidet die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen.
4.
Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.

VI.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

1.
Die mit Fördermitteln beschafften Investitionsgüter und Ausstattungsgegenstände sind bis zum Ablauf der tatsächlich möglichen und wirtschaftlich vertretbaren Nutzungsdauer entsprechend zu nutzen.
2.
Die Bindungsfrist beträgt mindestens zehn Jahre und wird im Bewilligungsbescheid festgelegt.
3.
Sicherung des Förderzweckes
Der Zuwendungsempfänger gewährleistet die zweckentsprechende Verwendung der bewilligten Fördermittel. Geförderte Investitionsgüter und sonstige Ausbildungsgegenstände dürfen nur für die Nachwuchsarbeit im Wasserrettungsdienst oder in der Bergwacht verwendet werden.
4.
Aussonderung der mit Fördermitteln beschafften Investitionsgüter und sonstigen Ausstattungsgegenstände
Diese dürfen vor Ablauf der Bindefrist nur ausgesondert werden, wenn sie aus technischen, rechtlichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht mehr für die Nachwuchsarbeit im Wasserrettungsdienst oder in der Bergwacht verwendet werden können und die Bewilligungsbehörde der Aussonderung zugestimmt hat. Die Gründe für die Aussonderung sind zu dokumentieren.
5.
Auszusondernde Investitionsgüter und sonstige Ausstattungsgegenstände sind unverzüglich öffentlich zu versteigern oder nach öffentlicher Ausschreibung gegen Höchstgebot zu verkaufen.
6.
Der Reinerlös ist zur Finanzierung von – für die Förderung der Nachwuchsarbeit im Wasserrettungsdienst oder in der Bergwacht – neu zu beschaffender Ausstattung zu verwenden.

VII.
Verfahren

1.
Die Zuwendungen werden von der örtlich zuständigen Landesdirektion (Bewilligungsbehörde) bewilligt.
2.
Die Bewilligungsbehörde entscheidet über die Zulässigkeit eines vorzeitigen Maßnahmebeginns.
3.
Die Zuwendung wird auf Antrag (Anlage) des Landesverbandes gewährt. Anträge zugunsten von Orts- und Kreisverbänden beziehungsweise Ortsgruppen, die auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Vertrages in den Wasserrettungsdienst oder die Bergwacht eingebunden sind, werden grundsätzlich bei der Fördermittelvergabe vorrangig berücksichtigt. Die Bewilligungsbehörde kann im Rahmen der Antragsprüfung eine Stellungnahme des Trägers des bodengebundenen Rettungsdienstes, in dessen Bereich der Antragsteller rettungsdienstliche Tätigkeiten ausübt, einholen. Sie ist bei ihrer Entscheidung an diese Stellungnahme nicht gebunden.
4.
Für das Antragsverfahren, die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung sowie die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die VwV zu § 44 SäHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
5.
Der Zuwendungsempfänger führt eine Statistik über die Entwicklung der Anzahl der Nachwuchskräfte für einen Zeitraum von jeweils zwei Kalenderjahren vor und nach dem Jahr der Förderung (Fünf-Jahresübersicht). Diese ist der Bewilligungsbehörde zusammen mit dem Verwendungsnachweis vorzulegen und in den Folgejahren bis 31. März zu ergänzen.
6.
Der Zuwendungsempfänger weist die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch bis 31. März des auf die Auszahlung folgenden Haushaltsjahres gegenüber der Bewilligungsbehörde mit einem einfachen Verwendungsnachweis (Nummer 10 VwV zu § 44 SäHO, Nummer 6.6 ANBest-P) nach.

VIII.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Förderung der Nachwuchsarbeit des Wasserrettungsdienstes (VwV Förderung Nachwuchsarbeit Wasserrettungsdienst – VwV-FöNaWa) vom 27. Juli 1999 (SächsABl. S. 695), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 29. Oktober 2008 (SächsABl. S. 1570), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2400), außer Kraft.

Dresden, den 4. März 2011

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

Anlage

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2011 Nr. 15, S. 551
    Fsn-Nr.: 5585-V11.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 15. April 2011

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2011