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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Dienstsiegel Berufsakademie

Vollzitat: VwV Dienstsiegel Berufsakademie vom 15. März 2011 (SächsABl. S. 556), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 6. September 2017 (SächsABl. S. 1238) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 28. November 2017 (SächsABl. SDr. S. S 417)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft und Kunst
über die Verwendung des Dienstsiegels des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst durch die Staatlichen Studienakademien der Berufsakademie Sachsen
(VwV Dienstsiegel Berufsakademie)

Vom 15. März 2011

[geändert durch VwV vom 6. September 2017 (SächsABl. S. 310)
mit Wirkung ab 29. September 2017]

Zur Durchführung von § 6 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Verwendung des Wappens des Freistaates Sachsen (Wappenverordnung – WappenVO) vom 4. März 2005 (SächsGVBl. S. 40) und der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Gestaltung, Herstellung und Verwendung der Dienstsiegel (VwV Dienstsiegel) vom 16. Februar 2001 (SächsABl. S. 351), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 9. Oktober 2009 (SächsABl S. 1743), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2400), wird bestimmt:

I.
Geltungsbereich

Diese Verwaltungsvorschrift gilt für die Führung des Dienstsiegels des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst durch

1.
die Staatliche Studienakademie Bautzen,
2.
die Staatliche Studienakademie Breitenbrunn,
3.
die Staatliche Studienakademie Dresden,
4.
die Staatliche Studienakademie Glauchau,
5.
die Staatliche Studienakademie Leipzig,
6.
die Staatliche Studienakademie Riesa und
7.
die Staatliche Studienakademie Plauen

der Berufsakademie Sachsen.

II.
Verwendung des Siegels

1.
Es ist das Dienstsiegel des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst mit dem Durchmesser 35 mm zu verwenden.
2.
Das Dienstsiegel darf nur für die Zwecke des § 14 Absatz 1 und 3 des Sächsischen Berufsakademiegesetzes vom 9. Juni 2017 (SächsGVBl. S. 306), in der jeweils geltenden Fassung, verwendet werden.
3.
Auf den Urkunden zur Verleihung des Bachelorabschlusses nach § 14 Absatz 1 des Sächsischen Berufsakademiegesetzes sowie auf den Diplomurkunden nach § 14 Absatz 3 des Sächsischen Berufsakademiegesetzes ist die Tätigkeit der Staatlichen Studienakademien der Berufsakademie Sachsen für den Freistaat Sachsen kenntlich zu machen.

III.
Verfügungs- und Zeichnungsberechtigung

1.
Verfügungsberechtigung
Über das Siegel verfügen dürfen nur der Direktor einer Staatlichen Studienakademie der Berufsakademie Sachsen, der ständige Vertreter des Direktors, ein vom Fachreferat des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst aktenkundig benannter Berechtigter oder ein von einem Direktor für die von ihm geleitete Staatliche Studienakademie aktenkundig benannter Berechtigter.
2.
Zeichnungsberechtigung
Die Berechtigung, Unterschriften in Verbindung mit dem Siegel zu leisten, folgt der Verfügungsberechtigung.

IV.
Umgang mit dem Siegel

1.
Beschaffung
Das Siegel ist auf dem Dienstweg beim Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst zu beantragen und wird ausschließlich über das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst beschafft. Eigenmächtige Beschaffungen sind nicht statthaft. Über den Verlust eines Siegels ist das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
2.
Ausgabe
Das Siegel wird funktionsgebunden an den Direktor oder seinen ständigen Vertreter gegen Empfangsbestätigung ausgegeben. Die Unterlagen hierzu werden im Referat Fachhochschulen und Berufsakademie Sachsen des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst aufbewahrt. Bei personellen Veränderungen oder Funktionswechsel muss die Übergabe aktenkundig im Referat Fachhochschulen und Berufsakademie Sachsen des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst vermerkt werden. Die Weitergabe durch den Direktor oder seinen ständigen Vertreter an einen anderen Verfügungsberechtigten ist in der Staatlichen Studienakademie aktenkundig zu machen.
3.
Aufbewahrung
Das Siegel ist vor Zugriff durch unberechtigte Personen und vor Missbrauch unter Verschluss zu halten.

V.
Schlussbestimmungen

Schuldhafte Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verwaltungsvorschrift werden als Arbeitspflichtverletzung behandelt, sofern sie keinen Straftatbestand erfüllen.

VI.
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 15. März 2011

Die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst
Prof. Dr. Dr. Sabine Freifrau von Schorlemer

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2011 Nr. 15, S. 556
    Fsn-Nr.: 114-V11.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 29. September 2017

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2019