Verordnung
 
        des Sächsischen Staatsministeriums des Innern 
            
 über die Zuständigkeit für Bauprodukte im Bauwesen 
            
 (Bauproduktenzuständigkeitsverordnung – BauPZustV)
 
        Vom 17. April 1996
Aufgrund von § 82 Abs. 5 Nr. 1 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1401), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung der Sächsischen Bauordnung vom 29. März 1996 (SächsGVBl. S. 122) wird verordnet:
 Erster Abschnitt 
              
 Zuständigkeiten nach dem Bauproduktengesetz (BauPG) 
      
         § 1 
              
 Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und 
              
 Zertifizierungsstellen 
 
          (1) Das Deutsche Institut für Bautechnik ist zuständige Behörde für die Anerkennung von Personen, Stellen und Überwachungsgemeinschaften als
- Prüfstelle für eine Brauchbarkeitsbeurteilung (§ 6 Abs. 4 Satz 3 BauPG) oder für einen Brauchbarkeitsnachweis (§ 9 Abs. 4 BauPG) nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 BauPG,
 - Prüfstelle nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 BauPG,
 - Überwachungsstelle nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 BauPG und
 - Zertifizierungsstelle nach § 11 Abs. 1 Nr. 4 BauPG.
 
(2) Absatz 1 gilt für die vorläufige Anerkennung nach § 16 Abs. 4 BauPG entsprechend.
 § 2 
              
 Anzeige von Prüf-, Überwachungs- und 
              
 Zertifizierungstätigkeiten 
 
          Anzeigen über das Tätigwerden von Behörden als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle nach § 11 Abs. 2 BauPG sind an das Sächsische Staatsministerium des Innern zu richten.
 § 3 
              
 Verbot unberechtigt gekennzeichneter Bauprodukte 
 
          (1) Zuständige Behörden für die Maßnahmen nach § 13 Abs. 1 BauPG sind die unteren Bauaufsichtsbehörden.
(2) Zuständige Behörde für die Maßnahmen nach § 13 Abs. 2 BauPG ist das Sächsische Staatsministerium des Innern.
 Zweiter Abschnitt 
              
 Übertragung von Zuständigkeiten nach 
              
 der Sächsischen Bauordnung auf 
              
 das Deutsche Institut für Bautechnik 
      
         § 4 
              
 Anerkennung von Personen und Stellen als Prüfstellen 
              
 und von Überwachungsgemeinschaften als Prüf-, 
              
 Überwachungs- und Zertifizierungsstellen 
 
          Dem Deutschen Institut für Bautechnik werden folgende Zuständigkeiten übertragen:
- 1.
 - Die Anerkennung von Personen und Stellen als Prüfstelle für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse (§ 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SächsBO),
 - 2.
 - die Anerkennung von Personen und Stellen als Prüfstelle für die Überprüfung von Bauprodukten vor Bestätigung der Übereinstimmung (§ 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SächsBO), wenn mit dem Antrag auf Anerkennung gleichzeitig die Anerkennung als Prüfstelle für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse (§ 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SächsBO) beantragt wird,
 - 3.
 - die Anerkennung von Überwachungsgemeinschaften als
 - a)
 - Prüfstelle für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse (§ 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SächsBO),
 - b)
 - Prüfstelle für die Überprüfung von Bauprodukten vor Bestätigung der Übereinstimmung (§ 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SächsBO),
 - c)
 - Zertifizierungsstelle (§ 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SächsBO).
 - d)
 - Überwachungsstelle für die Fremdübertragung (§ 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SächsBO),
 - e)
 - Überwachungsstelle für die Überwachung nach § 20 Abs. 6 SächsBO (§ 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SächsBO),
 - 4.
 - die Anerkennung von Personen, Stellen und Überwachungsgemeinschaften als Stellen nach § 25 Abs. 3 SächsBO .
 
 Dritter Abschnitt 
              
 Schlußbestimmungen 
      
         § 5 
              
 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 
 
          (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Innern zur Übertragung von bauaufsichtlichen Entscheidungsbefugnissen auf das Institut für Bautechnik Berlin (IfBtVO) vom 8. November 1991 (SächsGVBl. S. 378) außer Kraft.
Dresden, den 17. April 1996
  Der Staatsminister des Innern 
              
 Klaus Hardraht          
          
