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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsische Zulassungszahlenverordnung 2011/2012

Vollzitat: Sächsische Zulassungszahlenverordnung 2011/2012 vom 29. Juni 2011 (SächsGVBl. S. 231, 306)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft und Kunst
über die Festsetzung von Zulassungszahlen an den Universitäten und Fachhochschulen im Studienjahr 2011/2012
(Sächsische Zulassungszahlenverordnung 2011/2012 – SächsZZVO 2011/2012)

Vom 29. Juni 2011

[Berichtigt 14. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 306)]

Aufgrund von § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulzulassungsgesetz – SächsHZG) vom 7. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 462), das zuletzt durch Gesetz vom 11. April 2011 (SächsGVBl. S. 115) geändert worden ist, wird nach Anhörung der Hochschulen verordnet:

§ 1
Zulassungszahlen für Studienanfänger

(1) Für die in der Anlage 1 genannten Studiengänge werden für das Studienjahr 2011/2012 die Zahlen der höchstens aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahlen) festgesetzt. Die Zulassungszahlen für Studienanfänger ergeben sich aus der Anlage 1. Studienanfänger werden nur zum Wintersemester (WS) 2011/2012 aufgenommen. Im Studienjahr 2011/2012 werden an der Hochschule Mittweida in den Bachelorstudiengängen Angewandte Medien, Business Management 1 , Film und Fernsehen sowie Gesundheitsmanagement und an der Westsächsischen Hochschule Zwickau im berufsbegleitenden Bachelorstudiengang Betriebswirtschaft keine Studienanfänger aufgenommen.

(2) Abweichend von Abs. 1 Satz 3 werden Studienanfänger an der Hochschule Mittweida im Bachelorstudiengang Soziale Arbeit und im berufsbegleitenden Bachelorstudiengang Soziale Arbeit und an der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur Leipzig in den Masterstudiengängen Bibliotheks- und Informationswissenschaften, Druck- und Verpackungstechnik und Medienmanagement ausschließlich zum SS 2012 aufgenommen.

§ 2
Zulassungsbegrenzungen für Bewerber, die nicht Studienanfänger sind

(1) Für die in den Anlagen 1 bis 3 bezeichneten Studiengänge werden für das WS 2011/2012 und das SS 2012 auch Zulassungsbegrenzungen für Bewerber, die nicht Studienanfänger sind, festgesetzt (Auffüllgrenzen).

(2) Die Auffüllgrenzen der in der Anlage 1 genannten Studiengänge entsprechen den für den jeweiligen Studiengang in der Anlage 1 festgelegten Zulassungszahlen für Studienanfänger, soweit nicht in Anlage 3 oder Absatz 4 abweichende Festlegungen getroffen sind.

(3) Bewerber, die nicht Studienanfänger sind, werden zum Weiterstudium ab dem zweiten Fachsemester nur in dem Maße neu aufgenommen, wie die Zahl der Studenten des jeweiligen Fachsemesters und des diesem vorausgehenden Fachsemesters zusammen unter der Auffüllgrenze liegt.

(4) An der Hochschule Mittweida wird die Auffüllgrenze für das fünfte Semester im Bachelorstudiengang Angewandte Medien für das WS 2011/2012 auf 373 Studenten und für das SS 2012 auf 52 Studenten festgelegt. Die Auffüllgrenze für das fünfte Semester im Bachelorstudiengang Business Management¹ wird für das WS 2011/2012 auf 76 Studenten, für das SS 2012 auf 45 Studenten und im Bachelorstudiengang Gesundheitsmanagement für das WS 2011/2012 auf 24 Studenten sowie für das SS 2012 auf 6 Studenten festgelegt. Die Auffüllgrenze für den Bachelorstudiengang Film und Fernsehen wird für das WS 2011/2012 auf 61 Studenten und für das SS 2012 auf 12 Studenten festgelegt.

(5) An der Westsächsischen Hochschule Zwickau wird die Auffüllgrenze im berufsbegleitenden Bachelorstudiengang Betriebswirtschaft für das sechste Fachsemester auf 30 Studenten festgesetzt.

§ 3
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 15. Juli 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über die Festsetzung von Zulassungszahlen an den Universitäten und Fachhochschulen im Studienjahr 2010/2011 (Sächsische Zulassungszahlenverordnung 2010/2011 – SächsZZVO 2010/2011) vom 24. Juni 2010 (SächsGVBl. S. 197) außer Kraft.

Dresden, den 29. Juni 2011

Die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst
Prof. Dr. Dr. Sabine Freifrau von Schorlemer

Anlagen

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

1
Unternehmensführung

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2011 Nr. 6, S. 231
    Fsn-Nr.: 711-7.5:11

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 15. Juli 2011

    Fassung gültig bis: 14. Juli 2012