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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Sächsischen GAP-Anforderungenverordnung

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Sächsischen GAP-Anforderungenverordnung vom 8. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 297)

Verordnung

des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung der Sächsischen GAP-Anforderungenverordnung

Vom 8. Juli 2011

Es wird verordnet aufgrund von

1.
§ 5 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Gesetzes zur Regelung der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen durch Landwirte im Rahmen gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über Direktzahlungen und sonstige Stützungsregelungen (Direktzahlungen-Verpflichtungengesetz – DirektZahlVerpflG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 2010 (BGBl. I S. 588), das durch Artikel 31 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934, 1943) geändert worden ist, in Verbindung mit § 3 Nr. 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik vom 23. März 2005 (SächsGVBl. S. 71),
2.
§ 5 Abs. 1 und Abs. 4 DirektZahlVerpflG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und Abs. 7 der Verordnung über die Grundsätze der Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung – DirektZahlVerpflV) vom 4. November 2004 (BGBl. I S. 2778), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. April 2011 (eBAnz AT49 2011 V1) geändert worden ist, in Verbindung mit § 3 Nr. 2 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik vom 23. März 2005 (SächsGVBl. S. 71), und
3.
§ 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz – SächsVwOrgG) vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 402) geändert worden ist:

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über bestimmte Anforderungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (Sächsische GAP-Anforderungenverordnung – SächsGAPAnfVO) vom 11. Juni 2010 (SächsGVBl. S. 162) wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 wird wie folgt gefasst:
 

„§ 4
Festlegung der Erosionsgefährdung

 
(1) Die Einteilung der erosionsgefährdeten Flächen erfolgt auf der Basis des Feldblocks im Sinne von § 2 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik vom 23. März 2005 (SächsGVBl. S. 71), in der jeweils geltenden Fassung. Die Erosionsgefährdungen durch Wasser werden feldblockbezogen nach der Formel K*S*R gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 1 und durch Wind gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 in Verbindung mit Anlage 2 DirektZahlVerpflV, in der jeweils geltenden Fassung, ermittelt, klassifiziert und festgelegt.
 
(2) Die Gebiete, die den Erosionsgefährdungsklassen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 DirektZahlVerpflV angehören, ergeben sich aus der Übersichtskarte der Anlage 1 (Wassererosion) und der Übersichtskarte der Anlage 2 (Winderosion).
 
(3) Die feldblockbezogenen Informationen über die Einstufung in Erosionsgefährdungsklassen werden in digitaler Form im Internet im Geografischen Informationssystem (Online GIS) durch das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft veröffentlicht (http://www.landwirtschaft.sachsen.de/landwirtschaft/1058.htm).
 
(4) Die zuständige Behörde unterrichtet die Betriebsinhaber feldblockbezogen über die erosionsgefährdeten Flächen ihres landwirtschaftlichen Betriebes. Die Unterrichtung erfolgt ab 2010 jährlich im Rahmen des Antragsverfahrens auf flächenbezogene Beihilfen und Maß nahmen, die aus dem Europäischen Garantiefonds für Landwirtschaft (EGFL) oder dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER) finanziert werden. Auftretende Änderungen bei der jährlichen Einstufung der Feldblöcke in die Erosionsgefährdungsklassen werden mit Ablauf des 15. Mai eines jeden Jahres wirksam.“
2.
Nach § 4 wird der folgende § 5 eingefügt:
 

„§ 5
Abweichende Anforderungen

 
(1) Abweichend von § 2 Abs. 2 DirektZahlVerpflV dürfen Ackerflächen von Feldblöcken, die in die Erosionsgefährdungsklasse CCWasser1 eingestuft sind sowie einzelne Schläge, die nach Absatz 2 Satz 1 CCWasser1 neu eingestuft sind, gepflügt werden, wenn die Weiterbearbeitung, ausgenommen davon eine Herbstdammvorformung zu Kartoffeln, nicht vor dem 15. Februar erfolgt.
 
(2) Der Betriebsinhaber kann für einen Schlag, der innerhalb eines Feldblockes mit der Erosionsgefährdungsklasse CCWasser2 liegt, bei der zuständigen Behörde bis zum 31. August eines jeden Jahres beantragen, von den Anforderungen nach § 2 Abs. 3 DirektZahlVerpflV befreit zu werden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn festgestellt wird, dass der betreffende Schlag nicht erosionsgefährdet ist. Ergibt die Prüfung, dass der Schlag der Erosionsgefährdungsklasse CCWasser1 zuzuordnen ist, hat die zuständige Behörde zu bestimmen, dass vom Betriebsinhaber bei der Bewirtschaftung des Schlages die Anforderungen nach § 2 Abs. 2 DirektZahlVerpflV einschließlich der dazu geltenden abweichenden Anforderungen nach Abs. 1 einzuhalten sind. Bei Prüfung der Erosionsgefährdung des Schlages ist gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 zu verfahren.
 
(3) Abweichend von § 2 Abs. 2 bis 4 DirektZahlVerpflV sind diese Anforderungen nicht einzuhalten, soweit die zuständige Pflanzenschutzbehörde eine diesen Anforderungen widersprechende Anordnung trifft, um den besonderen Erfordernissen des Pflanzenschutzes im Sinne des § 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz – PflSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934, 1938) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Rechnung zu tragen.“
3.
Der bisherige § 5 wird § 6.
4.
Die Anlagen 1 und 2 erhalten die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 8. Juli 2011

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Frank Kupfer

Anlagen
Anhang zu Artikel 1 Nr. 4

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2011 Nr. 7, S. 297
    Fsn-Nr.: 632

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 31. Juli 2011

    Fassung gültig bis: 13. Juli 2016