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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Förderung des Städtischen Nahverkehrs mit Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE)

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Förderung des Städtischen Nahverkehrs mit Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) vom 18. Juli 2011 (SächsABl. S. 1121), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 18. November 2013 (SächsABl. SDr. S. S 887)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
zur Förderung des Städtischen Nahverkehrs mit Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE)
(VwV-EFRENV)

Vom 18. Juli 2011

I.    Rechtsgrundlagen, Geltungsbereich

Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift in Verbindung mit §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 388) geändert worden ist, den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 14. Juli 2010 (SächsABl. S. 1111) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2454), dem Operationellen Programm des Freistaates Sachsen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) im Ziel „Konvergenz“ in der Förderperiode 2007 bis 2013, der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31. Juli 2006, S. 25), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 539/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2010 (ABl. L 158 vom 24. Juni 2010, S. 1), der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 (ABl. L 210 vom 31. Juli 2006, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 437/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 (ABl. L 132 vom 29. Mai 2010, S. 1) und der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8. Dezember 2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 371 vom 27. Dezember 2006, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 832/2010 der Kommission vom 17. September 2010 (ABl. L 248 vom 22. September 2010, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung, sowie der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die Gewährung von Fördermitteln im öffentlichen Personennahverkehr (RL-ÖPNV) vom 24. August 2010 (SächsABl. SDr. S. S 135), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 8. Februar 2011 (SächsABl. S. 336), Zuwendungen zur Verbesserung der Bedingungen im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV).

Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet über Förderfähigkeit, Art, Umfang und Höhe der Zuwendung aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

II.    Gegenstand der Förderung

Mit den Fördergegenständen unterstützt der Freistaat Sachsen den Ausbau der Verkehrsinfrastruktur, um die Attraktivität und Qualität des ÖPNV als umweltfreundlichen Verkehrsträger zu verbessern. Hierzu zählen insbesondere Maßnahmen zur Beseitigung von Zugangshemmnissen und zur Vernetzung der unterschiedlichsten Verkehrsträger. Förderfähig sind insbesondere folgende Maßnahmen:

Bau und Ausbau von Zentralen Omnibusbahnhöfen (ZOB), Haltestellen, Übergangsstellen und Umsteigeparkplätzen sowie
die Beschaffung von behindertengerechten Fahrzeugen im Straßenbahnverkehr und Schienenpersonennahverkehr.

Förderfähig sind nur Ausgaben, die vorhabensbezogen und außerhalb gesetzlich vorgeschriebener Aufgaben, Pflichtaufgaben sowie bestehender nationaler Fördermöglichkeiten entstehen. Die Zuwendung erfolgt nachrangig zu gleichartiger nationaler Förderung.

III.    Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger können kommunale Gebietskörperschaften und deren Zusammenschlüsse nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Freistaat Sachsen (ÖPNVG) vom 14. Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 412, 449), das zuletzt durch Artikel 10a des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102, 133) geändert worden ist, sein.

IV.    Höhe der Zuwendung

Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben des Vorhabens.

Grunderwerb ist mit maximal 10 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben förderfähig.

Der Antrag auf Auszahlung der Zuwendungsmittel ist nach Muster 3 zu § 44 SäHO bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Es gilt das Erstattungsprinzip, das heißt Auszahlungen erfolgen nur auf der Grundlage vorliegender bezahlter und geprüfter Rechnungen.

V.    Anzuwendende Vorschrift

Ziffer I RL-ÖPNV in der jeweils geltenden Fassung findet mit Ausnahme der Nummern 2.3, 2.4, 2.5, 3. und 5.4.2 entsprechende Anwendung.

Ein einfacher Verwendungsnachweis nach Nummer 5.1 Satz 2 der Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften (VKK) in Verbindung mit Nummer 6.4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K), in den jeweils geltenden Fassungen, ist nicht zulässig.

VI.    Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag ihrer Unterzeichnung in Kraft und am 31. Dezember 2015 außer Kraft.

Dresden, den 18. Juli 2011

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Sven Morlok

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2011 Nr. 32, S. 1121
    Fsn-Nr.: 551-V11.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 18. Juli 2011

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2015