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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Sächsischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Polizeivollzugsdienst

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Sächsischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Polizeivollzugsdienst vom 8. August 2011 (SächsGVBl. S. 319)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Sächsischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Polizeivollzugsdienst

Vom 8. August 2011

Aufgrund von § 18 Abs. 2 Satz 1 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 194), das durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 143) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren, gehobenen und höheren Polizeivollzugsdienst sowie für den prüfungserleichterten Aufstieg in den gehobenen und höheren Polizeivollzugsdienst (Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Polizeivollzugsdienst – SächsAPOPVD) vom 4. November 2010 (SächsGVBl. S. 300) wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 21 wie folgt gefasst:
„Zeugnis, Zwischenzeugnis, Bescheinigung“.
2.
§ 3 Satz 5 wird gestrichen.
3.
§ 4 wird wie folgt geändert:
 
a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:
Das Wort „Ausbildungsabschnitte“ wird durch das Wort „Abschnitte“ ersetzt.
 
b)
Satz 2 wird wie folgt geändert:
Das Wort „Ausbildungsabschnitte“ wird durch das Wort „Abschnitte“ ersetzt.
4.
§ 6 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
„(5) Sind zur Berechnung des Gesamtergebnisses von Laufbahnzwischen- oder Laufbahnprüfungen schriftliche oder praktische Prüfungspunktzahlen zu ermitteln, so ergibt jeweils der Durchschnitt der Punktzahlen der Prüfungsklausuren die schriftliche Prüfungspunktzahl und der Durchschnitt der Punktzahlen der praktischen Prüfungen die praktische Prüfungspunktzahl. Bei der Berechnung der schriftlichen und praktischen Prüfungspunktzahl ist diese jeweils bis auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung zu ermitteln.“
 
b)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
5.
In § 8 Abs. 1 werden die Wörter „sowie die Bereitschaftspolizeiabteilungen“ gestrichen.
6.
§ 11 wird wie folgt geändert:
 
a)
Satz 2 wird wie folgt geändert:
Die Wörter „für bis zu acht Monate pro Ausbildungsjahr“ werden gestrichen.
 
b)
Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
„Die Unterbrechung soll nicht mehr als acht Monate pro Ausbildungsjahr betragen.“
7.
§ 14 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 5 wird das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt.
 
b)
In Nummer 6 wird das Satzschlusszeichen durch ein Komma ersetzt.
 
c)
Folgende Nummern 7 und 8 werden angefügt:
 
 
„7.
die Entscheidung über Anträge auf Nachteilsausgleich sowie
 
 
8.
die Entscheidung über Anträge auf Verlängerung der Bearbeitungszeit.“
8.
§ 16 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
 
a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:
Die Wörter „,die jeweils vor Beginn der Prüfungsklausur durch Ziehung ermittelt wird“ werden gestrichen.
 
b)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Vergabe der Sitzplätze erfolgt anhand der Kennziffern.“
9.
§ 18 wird wie folgt geändert:
 
a)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Über die Regelungen des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes (SächsPersVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 430), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. November 2010 (SächsGVBl. S. 290), in der jeweils geltenden Fassung, hinaus können der Leiter der Prüfungsbehörde oder ein von ihm benannter Vertreter und Vertreter des Staatsministeriums des Innern bei Prüfungen anwesend sein.“
 
b)
Der bisherige Satz 3 wird gestrichen.
10.
§ 21 wird wie folgt geändert:
 
a)
In die Überschrift werden vor dem Wort „Bescheinigung“ das Wort „Zwischenzeugnis“ und ein Komma eingefügt.
 
b)
§ 21 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Wer eine Laufbahnzwischenprüfung bestanden hat, erhält hierüber ein Zwischenzeugnis der Prüfungsbehörde. Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält von der Prüfungsbehörde ein Zeugnis.“
11.
§ 22 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Das Wort „Prüfungsbescheide“ wird durch das Wort „Zwischenzeugnisse“ ersetzt.
 
b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die Prüfungsbehörde trifft Regelungen zur Führung der Prüfungsakte.“
12.
§ 27 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Vorsitzender einer Prüfungskommission für die mündliche Prüfung ist ein Fachbereichsleiter oder ein Hauptfachlehrer einer Polizeifachschule. Als Beisitzer sind zur Abnahme der mündlichen Prüfung ein Fachlehrer einer Polizeifachschule sowie ein Beamter des gehobenen Polizeivollzugsdienstes zu bestellen. Vorsitzender einer Prüfungskommission für die praktischen Prüfungen ist ein Fachbereichsleiter, Hauptfachlehrer oder Fachlehrer einer Polizeifachschule. Als Beisitzer einer praktischen Prüfung sind ein oder zwei mit dem Prüfungsgegenstand befasste Beamte des Polizeivollzugsdienstes zu bestellen.“
13.
§ 30 wird wie folgt geändert:
 
a)
Dem Absatz 3 werden folgende Sätze 4 und 5 angefügt:
„Die Prüfungspunktzahl für die jeweilige praktische Prüfung ergibt sich aus dem Durchschnitt der durch die Mitglieder der Prüfungskommission vergebenen Punktzahlen. Sie ist ohne Auf- oder Abrundung auf zwei Dezimalstellen genau zu ermitteln.“
 
b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Prüfungsklausuren sind bestanden, wenn:
 
 
1.
die durchschnittliche Punktzahl aller Prüfungsklausuren mindestens fünf Punkte beträgt,
 
 
2.
nicht mehr als eine Prüfungsklausur mit weniger als fünf Punkten bewertet wurde und
 
 
3.
keine Prüfungsklausur mit weniger als zwei Punkten bewertet wurde.“
14.
§ 34 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Die Wörter „spätestens drei Wochen nach seiner mündlichen Prüfung durch Bescheid“ werden gestrichen.
 
 
bb)
Nach dem Wort „Prüfungsteilnehmer“ wird das Wort „schriftlich“ eingefügt.
 
b)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Das Zwischenzeugnis für die Laufbahnzwischenprüfung enthält die Fachpunktzahlen und die Ausbildungspunktzahl des ersten Ausbildungsabschnitts, die Punktzahlen der praktischen Prüfungen, die praktische Prüfungspunktzahl, die in den Prüfungsklausuren erreichten Punktzahlen, die schriftliche Prüfungspunktzahl, die Gesamtpunktzahl und die Gesamtnote.“
 
c)
Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Das Zeugnis für die Laufbahnprüfung enthält die erlangte Sprachniveaustufe, die Fachpunktzahlen und die Ausbildungspunktzahl des zweiten Ausbildungsabschnitts, die Punktzahlen der praktischen Prüfungen, die praktische Prüfungspunktzahl, die in den Prüfungsklausuren erreichten Punktzahlen, die schriftliche und mündliche Prüfungspunktzahl, die Gesamtpunktzahl und die Gesamtnote sowie die Praktikumsbewertung.“
15.
§ 39 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Studienfächer für das Vorstudium sind:
 
1.
Polizeidienstkunde,
 
2.
Einsatzeinheitenausbildung,
 
3.
Sport,
 
4.
Selbstverteidigung und Eingriffstechniken,
 
5.
Waffen- und Schießausbildung,
 
6.
Informations- und Kommunikationstechnik,
 
7.
Kriminalistik,
 
8.
Erste Hilfe,
 
9.
Verkehrsrecht,
 
10.
Gesellschaftslehre,
 
11.
Eingriffsrecht,
 
12.
Straf-, Ordnungswidrigkeiten- und Zivilrecht,
 
13.
Dienstrecht,
 
14.
Psychologie und Kommunikationstraining,
 
15.
Berufsethik sowie
 
16.
Kraftfahrausbildung.“
16.
§ 40 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Über die Regelungen des § 14 Abs. 2 hinaus überprüft der Prüfungsausschuss in Bezug auf die Bachelor-Arbeit die fristgerechte Abgabe.“
17.
§ 41 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Nach dem Wort „und“ werden die Wörter „Eingriffstechniken sowie“ eingefügt.
18.
§ 42 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn jeder Teil der Prüfung mindestens mit fünf Punkten bewertet ist.“
19.
§ 43 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 1 wird das Wort „Staatsrecht“ durch das Wort „Gesellschaftslehre“ ersetzt.
 
b)
In Nummer 2 werden die Wörter „Polizeirecht und allgemeines Verwaltungsrecht“ durch das Wort „Polizeidienstkunde“ ersetzt.
 
c)
In Nummer 3 werden die Wörter „Materielles und formelles Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht“ durch die Wörter „Straf-, Ordnungswidrigkeiten- und Zivilrecht“ ersetzt.
 
d)
In Nummer 4 werden die Wörter „und Kriminologie“ gestrichen.
 
e)
In Nummer 5 werden die Wörter „Verkehrslehre und“ gestrichen.
20.
§ 44 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Für die Erstellung der Bachelor-Arbeit stehen den Beamten 300 Zeitstunden zur Verfügung.“
 
b)
Der bisherige Satz 5 wird Satz 6 und wie folgt geändert:
Die Wörter „bei dem betreuenden Angehörigen des hauptamtlichen Lehrpersonals in vorgeschriebener“ werden durch die Wörter „in der vom Prüfungsausschuss vorgeschriebenen“ ersetzt.
21.
§ 45 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
Die Worte „bis zum 15. September des dritten Studienjahres“ werden durch das Wort „schriftlich“ ersetzt.
 
b)
Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:
„(6) Das Zwischenzeugnis für die Laufbahnzwischenprüfung am Ende des Vorstudiums enthält die Fachpunktzahlen und die Ausbildungspunktzahl, die in den Prüfungsklausuren erreichten Punktzahlen, die schriftliche Prüfungspunktzahl, die Gesamtpunktzahl und die Gesamtnote. Das Zwischenzeugnis für die Laufbahnzwischenprüfung im Bachelor-Studiengang enthält die Auflistung der absolvierten Module einschließlich der erzielten Noten und Leistungspunkte.“
 
c)
Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „nach § 21 Abs. 1“ durch die Wörter „für die Laufbahnprüfung“ ersetzt.
22.
§ 67 wird wie folgt gefasst:
„(1) Für Beamte, die ihre Ausbildung vor dem 1. Oktober 2010 begonnen haben, gilt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren, gehobenen und höheren Polizeivollzugsdienst sowie für den prüfungserleichterten Aufstieg in den gehobenen und höheren Polizeivollzugsdienst (Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Polizeivollzugsdienst – SächsAPOPVD) vom 27. Dezember 2005 (SächsGVBl. 2006 S. 10), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. September 2009 (SächsGVBl. S. 507). Abweichend hiervon gilt für Polizeikommissaranwärter, die ihre Ausbildung im April 2010 begonnen haben, ab 1. Oktober 2010 die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren, gehobenen und höheren Polizeivollzugsdienst sowie für den prüfungserleichterten Aufstieg in den gehobenen und höheren Polizeivollzugsdienst (Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Polizeivollzugsdienst – SächsAPOPVD) vom 4. November 2010 (SächsGVBl. S. 300) in der am 31. August 2011 geltenden Fassung.
 
(2) Für Beamte, die ihre Ausbildung vor dem 1. September 2011 begonnen haben, gilt die Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Polizeivollzugsdienst vom 4. November 2010 in der am 31. August 2011 geltenden Fassung. Abweichend hiervon gilt für Polizeikommissaranwärter, die ihre Ausbildung im April 2011 begonnen haben, ab 1. Oktober 2011 die Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Polizeivollzugsdienst vom 4. November 2010 in der durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. August 2011 (SächsGVBl. S. 319) geänderten Fassung.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. September 2011 in Kraft.

Dresden, den 8. August 2011

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2011 Nr. 8, S. 319
    Fsn-Nr.: 245

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. September 2011

    Fassung gültig bis: 31. August 2015