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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 16.09.2011 bis 06.03.2021

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa zu den Wahlen nach dem Richtergesetz des Freistaates Sachsen

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa zu den Wahlen nach dem Richtergesetz des Freistaates Sachsen vom 16. August 2011 (SächsGVBl. S. 360), die durch die Verordnung vom 25. Februar 2021 (SächsGVBl. S. 286) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
der Justiz und für Europa
zu den Wahlen nach dem Richtergesetz des Freistaates Sachsen
(SächsRiGWahlVO)

Vom 16. August 2011

Aufgrund von § 19b, auch in Verbindung mit § 25 Abs. 5 und § 54 Abs. 4 des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen (SächsRiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2004 (SächsGVBl. S. 365), das zuletzt durch Gesetz vom 19. Januar 2009 (SächsGVBl. S. 22) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1
Anwendungsbereich

Die Wahlen zu den Richterräten, den Präsidialräten und dem Landesrichterrat sowie zu den Staatsanwaltsräten, dem Hauptstaatsanwaltsrat und dem Landesstaatsanwaltsrat (Vertretungen) werden nach dieser Verordnung durchgeführt.

§ 2
Bekanntmachungen

(1) 1Bekanntmachungen erfolgen durch Aushang in der Dienststelle oder mittels der nur dienststellenintern zugänglichen Informations- und Kommunikationstechnik. 2Die Bekanntmachung ausschließlich in elektronischer Form ist nur zulässig, wenn alle Richter oder Staatsanwälte von der Bekanntmachung Kenntnis erlangen können und Vorkehrungen getroffen werden, dass Änderungen der Bekanntmachung nur vom Wahlvorstand nach § 3 vorgenommen werden können. 3Bestehen Zweigstellen oder auswärtige Spruchkörper, ist auch dort auszuhängen oder die dienststelleninterne Informations- und Kommunikationstechnik zu verwenden. 4Gleiches gilt, wenn mehrere Dienststellen betroffen sind.

(2) 1Aushänge oder Bekanntmachungen mittels dienststelleninterner Informations- und Kommunikationstechnik bleiben, soweit nichts anderes bestimmt ist, bis zum Abschluss der Stimmabgabe bestehen. 2Auf jeder Bekanntmachung ist der Tag der Bekanntmachung zu vermerken. 3Im Fall der Bekanntmachung in elektronischer Form hat der Vermerk in anderer geeigneter Weise zu erfolgen.

§ 3
Bildung der Wahlvorstände

(1) 1Mit der Durchführung der allgemeinen Wahlen werden Wahlvorstände betraut. 2Diese werden gebildet für die Wahl

1.
zu den Richterräten bei jedem Gericht,
2.
zum Präsidialrat für die jeweilige Gerichtsbarkeit bei dem Oberlandesgericht, dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht, dem Sächsischen Landessozialgericht, dem Sächsischen Landesarbeitsgericht und dem Sächsischen Finanzgericht,
3.
zum Landesrichterrat beim Staatsministerium der Justiz und für Europa,
4.
zu den Staatsanwaltsräten bei jeder Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft des Freistaates Sachsen,
5.
zum Hauptstaatsanwaltsrat bei der Generalstaatsanwaltschaft des Freistaates Sachsen und
6.
zum Landesstaatsanwaltsrat beim Staatsministerium der Justiz und für Europa.

3Die örtlichen Wahlvorstände (Satz 2 Nr. 1 und 4) unterstützen die überörtlichen Wahlvorstände (Satz 2 Nr. 2, 3, 5 und 6) und die Bezirkswahlvorstände (Satz 2 Nr. 2 und 5) unterstützen die Landeswahlvorstände (Satz 2 Nr. 3 und 6) nach Maßgabe der folgenden Vorschriften. 4Findet die Wahl einer einzelnen Vertretung nicht statt, bestellt der Leiter der Dienststelle, bei welcher der Wahlvorstand zu bilden wäre, einen Hilfswahlvorstand, der die Unterstützungsaufgaben wahrnimmt. 5Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Wahlvorstände sind spätestens zwölf Wochen vor Beginn der neuen regelmäßigen Amtszeiten (§ 12 Abs. 2 Satz 2 SächsRiG) zu bestellen.

(2) Die Wahlvorstände berufen unmittelbar nach ihrer Bestellung aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und machen die Namen des Vorsitzenden und ihrer übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder bekannt.

(3) 1Die Wahlvorstände beschließen mit Stimmenmehrheit. 2Sie fertigen über jede Sitzung eine Niederschrift an. 3Niederschriften und bekannt zu machende Unterlagen sind von allen Mitgliedern zu unterschreiben. 4Die örtlichen Wahlvorstände erledigen Bekanntmachungen auch im Auftrag der überörtlichen Wahlvorstände.

(4) 1Die Dienststellen, bei denen Wahlvorstände gemäß Absatz 1 Satz 2 gebildet werden, haben diese bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und Räumlichkeiten, Geschäftsbedarf und Schreibkräfte in erforderlichem Umfang zur Verfügung zu stellen. 2Ist der Vorsitzende eines überörtlichen Wahlvorstandes nicht bei der jeweiligen in Absatz 1 Satz 2 genannten Dienststelle tätig, kann der Wahlvorstand mit Zustimmung der Dienststelle des Vorsitzenden festlegen, dass sie die nach Satz 1 erforderlichen Mittel zur Verfügung stellt. 3In diesem Fall ist die Dienststelle bekannt zu machen.

(5) Die Wahlvorstände können zu ihrer Unterstützung bei der Durchführung der Wahlen und bei der Stimmenauszählung Wahlberechtigte als Wahlhelfer bestellen.

§ 4
Einigung auf den Wahltag

(1) 1Der Wahltag wird von den Landeswahlvorständen unverzüglich und einvernehmlich festgelegt. 2Er soll spätestens zwei Wochen vor Beginn der neuen regelmäßigen Amtszeiten liegen. 3Der Wahltag ist bekanntzumachen.

(2) 1Die Landeswahlvorstände teilen dem Staatsministerium der Justiz und für Europa den Wahltag mit. 2Dieses übermittelt dem Landeswahlvorstand der Richter (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3) innerhalb einer Woche eine Liste aller Richter, in der angegeben ist,

1.
Name, Vorname, Amtsbezeichnung,
2.
die Beschäftigungsdienststelle,
3.
eine eventuelle Abordnung mit Beginn, Ende, dem betreffenden Arbeitskraftanteil und der Dienststelle, an die abgeordnet wird, sowie
4.
eine eventuelle Beurlaubung ohne Dienstbezüge oder Elternzeit ohne Teilzeitbeschäftigung mit Beginn und Ende.

3Dem Landeswahlvorstand der Staatsanwälte (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6) wird eine entsprechende Liste der Staatsanwälte übersandt. 4Das Staatsministerium der Justiz und für Europa teilt bis zum Wahltag wirksam werdende Versetzungen, Versetzungen in den Ruhestand, Einstellungen, Abordnungen, Beurlaubungen ohne Dienstbezüge, Elternzeiten ohne Teilzeitbeschäftigung und Änderungen der Amtsbezeichnung oder des Namens mit.

§ 5
Erlass der Wahlausschreiben

(1) 1Die Wahlvorstände leiten spätestens neun Wochen vor dem Wahltag durch Erlass eines Wahlausschreibens die jeweilige Wahl ein. 2Die Wahlausschreiben sind bekannt zu machen. 3Sie enthalten mindestens

1.
den Ort und den Tag ihres Erlasses,
2.
die Zahl der zu wählenden Mitglieder der Vertretung,
3.
den Ort der Auslegung der Wählerliste und der nachträglichen Berichtigungen oder der entsprechenden Kopien sowie im Fall der Bekanntmachung der Wählerliste in elektronischer Form einen Hinweis hierauf,
4.
den Hinweis, dass wählen kann, wer in die Wählerliste eingetragen ist, und darauf, dass die Wählerliste einheitlich für die Wahlen zu allen Richtervertretungen oder Staatsanwaltsvertretungen gilt,
5.
den Hinweis auf das Einspruchsrecht nach § 7 sowie darauf, dass der Einspruch schriftlich bis drei Wochen vor dem Wahltag möglich ist,
6.
den Hinweis, wer für das Amt eines Mitglieds der zu wählenden Vertretung wählbar ist,
7.
die Aufforderung, Wahlvorschläge innerhalb von drei Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen,
8.
den Hinweis auf das Vorschlagsrecht der zuständigen Gewerkschaften und der Landesverbände der länderübergreifend organisierten Berufs- und Fachverbände der Richter und Staatsanwälte im Freistaat Sachsen (Organisationen) und das Vorschlagsrecht der Wahlberechtigten mit der erforderlichen Zahl der Unterstützungsunterschriften,
9.
den Hinweis, dass nur fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge in den Gesamtwahlvorschlag aufgenommen werden und dass nur gewählt werden kann, wer in den Gesamtwahlvorschlag aufgenommen worden ist,
10.
den Hinweis, dass Briefwahl möglich ist und dass im Falle der Briefwahl die Wahlunterlagen dem Wahlberechtigten als zugegangen gelten, wenn der Wahlberechtigte nicht spätestens drei Tage vor dem Wahltag dem örtlichen Wahlvorstand den Nichtzugang angezeigt hat,
11.
den Wahltag und
12.
den Hinweis, dass im Falle der Briefwahl der Wahlbrief dem örtlichen Wahlvorstand vor Ende der Stimmabgabe zugegangen sein muss.

(2) Die Wahlausschreiben der örtlichen Wahlvorstände enthalten zusätzlich

1.
den Wahlort,
2.
den Beginn und das Ende der Stimmabgabe sowie
3.
den Ort und den Beginn der öffentlichen Stimmenauszählung.

(3) Die Wahlausschreiben der überörtlichen Wahlvorstände enthalten zusätzlich

1.
den Hinweis, dass die Wahl in den einzelnen Dienststellen von den örtlichen Wahlvorständen durchgeführt wird, und
2.
den Ort und die Zeit der öffentlichen Sitzung, in der das Wahlergebnis von dem überörtlichen Wahlvorstand festgestellt wird.

(4) Die Wahlausschreiben der Bezirkswahlvorstände enthalten abweichend von Absatz 1 Satz 3 Nr. 6 den Hinweis, wer für das Amt

1.
des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Präsidialrats oder des Hauptstaatsanwaltsrats und
2.
eines weiteren Mitglieds des Präsidialrats oder des Hauptstaatsanwaltsrats

wählbar ist.

(5) Das Wahlausschreiben des Landeswahlvorstands der Richter enthält abweichend von Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 den Hinweis, wie viele Richter von den Wahlberechtigten einer jeden Gerichtsbarkeit zu wählen sind.

§ 6
Erstellung der Wählerlisten

(1) Wählen kann nur, wer in die Wählerliste eingetragen ist.

(2) Es erstellen

1.
der Landeswahlvorstand der Richter eine Wählerliste, die nach Gerichtsbarkeiten und Gerichten gegliedert ist und die zugleich für die Wahl zu den Richterräten, zu den Präsidialräten und zum Landesrichterrat gilt,
2.
der Landeswahlvorstand der Staatsanwälte eine Wählerliste, die nach Staatsanwaltschaften gegliedert ist und die zugleich für die Wahl zu den Staatsanwaltsräten, zum Hauptstaatsanwaltsrat und zum Landesstaatsanwaltsrat gilt.

(3) Die Landeswahlvorstände halten die Wählerlisten bis zum Abschluss der Stimmabgabe auf dem Laufenden und nehmen erforderlich werdende Berichtigungen vor.

(4) 1Kopien der jeweiligen Wählerliste und nachträglicher Berichtigungen leiten die Landeswahlvorstände an die jeweiligen Bezirkswahlvorstände und danach die Bezirkswahlvorstände an die örtlichen Wahlvorstände weiter; die Übermittlung kann auch in elektronischer Form erfolgen. 2Unrichtigkeiten können die örtlichen Wahlvorstände gegenüber dem jeweiligen Bezirkswahlvorstand und die Bezirkswahlvorstände gegenüber dem jeweiligen Landeswahlvorstand beanstanden. 3Es entscheiden bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Wahlvorständen einer Gerichtsbarkeit oder zwischen Wahlvorständen der Staatsanwaltschaften der jeweilige Bezirkswahlvorstand und bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Bezirkswahlvorständen der jeweilige Landeswahlvorstand. 4Drei Wochen vor dem Wahltag teilen die Bezirkswahlvorstände gegenüber dem jeweiligen Landeswahlvorstand mit, ob sie mit der Wählerliste einverstanden sind oder ob noch Beanstandungen bestehen; über letztere entscheidet der jeweilige Landeswahlvorstand und teilt dies dem Bezirkswahlvorstand spätestens eine Woche vor dem Wahltag schriftlich mit.

(5) 1Die Wählerlisten werden spätestens sieben Wochen vor dem Wahltag bis zum Abschluss der Stimmabgabe von den Landeswahlvorständen im Original und von den übrigen Wahlvorständen in Kopie ausgelegt oder mittels der nur dienststellenintern zugänglichen Informations- und Kommunikationstechnik bekannt gemacht. 2Der Tag der Auslegung oder der Bekanntmachung ist nach § 2 Abs. 2 Satz 2 oder 3 zu vermerken.

§ 7
Einspruch gegen eine Wählerliste

(1) Jeder Wahlberechtigte kann bis drei Wochen vor dem Wahltag schriftlich Einspruch gegen die Wählerliste erheben.

(2) 1Zur Entgegennahme des Einspruchs ist jeder Wahlvorstand berechtigt. 2Dieser leitet den Einspruch eines Richters an den Landeswahlvorstand der Richter sowie den Einspruch eines Staatsanwalts an den Landeswahlvorstand der Staatsanwälte zur Entscheidung weiter. 3Die Entscheidung ist dem Einspruchsführer spätestens eine Woche vor dem Wahltag schriftlich mitzuteilen.

(3) Nach Ablauf der Einspruchsfrist können die Wählerlisten nur noch aus Gründen geändert werden, die mit einem fristgemäßen Einspruch nach Absatz 1 oder einer Beanstandung nach § 6 Abs. 4 Satz 4 dargetan sind oder die nach Ablauf der Einspruchsfrist bekannt werden.

§ 8
Entgegennahme der Wahlvorschläge

(1) Wahlvorschläge sind innerhalb von drei Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens bei dem jeweiligen Wahlvorstand einzureichen.

(2) 1Ein Wahlvorschlag muss den Vornamen, den Familiennamen und die Amtsbezeichnung der Vorschlagenden und des Vorgeschlagenen sowie das unwiderrufliche Einverständnis des Vorgeschlagenen mit der Aufnahme in den Gesamtwahlvorschlag enthalten. 2Außer bei der Wahl zum Richterrat oder zum Staatsanwaltsrat ist zusätzlich die Beschäftigungsdienststelle anzugeben, bei welcher der Vorgeschlagene hauptamtlich tätig ist. 3Jeder Wahlvorschlag ist von einem Zwanzigstel der für den betreffenden Gesamtwahlvorschlag Wahlberechtigten zu unterschreiben. 4Es sind jedoch wenigstens zwei und höchstens zehn Unterschriften erforderlich. 5Die Sätze 3 und 4 gelten nicht für die Wahlvorschläge der Organisationen (§ 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 8). 6Diese können die Namen der vorgeschlagenen Kandidaten, ihre Amtsbezeichnung und die Beschäftigungsdienststelle in einer Liste zusammenfassen, wobei das jeweilige unwiderrufliche Einverständnis mit der Aufnahme in den Gesamtwahlvorschlag jeweils gesondert beizufügen ist. 7Jeder Wahlberechtigte kann nur einen Wahlvorschlag unterschreiben und die Unterstützung nicht zurücknehmen. 8Ein Wahlvorschlag kann innerhalb der Frist gemäß Absatz 1 mit schriftlicher Zustimmung aller Vorschlagenden geändert werden. 9Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist unzulässig.

(3) 1Der Wahlvorstand vermerkt auf dem Wahlvorschlag den Tag des Eingangs. 2Ein nicht ordnungsgemäßer Wahlvorschlag ist unter Hinweis auf den Grund unverzüglich an denjenigen Wahlberechtigten, dessen Unterschrift an erster Stelle steht, oder an die vorschlagende Organisation zurückzugeben.

(4) 1Der Wahlvorstand hat einen Wahlberechtigten, der mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet hat, schriftlich aufzufordern, binnen drei Arbeitstagen seit dem Zugang der Aufforderung zu erklären, welche Unterschrift er aufrecht erhält. 2Gibt der Wahlberechtigte diese Erklärung nicht fristgerecht ab, wird seine Unterschrift von sämtlichen Wahlvorschlägen gestrichen.

§ 9
Erstellung des Gesamtwahlvorschlags

(1) 1Der Wahlvorstand stellt nach Ablauf der Vorschlagsfrist die Namen der vorgeschlagenen Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge mit der jeweiligen Amtsbezeichnung und gegebenenfalls mit der diesen vorschlagenden Organisation sowie im Falle der Wahl einer überörtlichen Vertretung mit der jeweiligen Beschäftigungsdienststelle zu einem Gesamtwahlvorschlag zusammen. 2Der Gesamtwahlvorschlag soll mindestens doppelt so viele Kandidaten enthalten, wie zu wählen sind. 3Werden weniger Wahlvorschläge eingereicht, setzt der Wahlvorstand eine Nachfrist von einer Woche zur Einreichung weiterer Wahlvorschläge und gibt diese bekannt. 4Nach Ablauf der Nachfrist ist die Wahl mit den vorgeschlagenen Kandidaten durchzuführen. 5Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für die Wahl des Vorsitzenden des Präsidialrats oder des Hauptstaatsanwaltsrats und des jeweiligen Vertreters des Vorsitzenden sowie zu einem Richterrat, der nur aus einem Mitglied besteht.

(2) Der Gesamtwahlvorschlag ist spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag bekannt zu machen.

(3) 1Für die Wahlen zu den Präsidialräten und dem Hauptstaatsanwaltsrat ist je ein Gesamtwahlvorschlag für die Wahl

1.
des Vorsitzenden,
2.
des stellvertretenden Vorsitzenden und
3.
der weiteren Mitglieder

aufzustellen. 2§ 23 Abs. 2 SächsRiG bleibt unberührt.

(4) Der Landeswahlvorstand der Richter erstellt für jede Gerichtsbarkeit einen gesonderten Gesamtwahlvorschlag.

(5) 1Einsprüche gegen den Gesamtwahlvorschlag sind innerhalb einer Woche nach Bekanntmachung beim jeweiligen Wahlvorstand schriftlich zu erheben. 2Dieser teilt dem Einspruchsführer die Entscheidung bis spätestens eine Woche vor dem Wahltag mit.

(6) Enthält der Gesamtwahlvorschlag weniger Kandidaten, als zu wählen sind, ist das Wahlverfahren erneut einzuleiten.

§ 10
Gestaltung der Stimmzettel

1Auf den Stimmzetteln sind die Kandidaten in derselben Reihenfolge und mit denselben Angaben wie im jeweiligen Gesamtwahlvorschlag aufzuführen. 2Für jeden Gesamtwahlvorschlag ist ein gesonderter Stimmzettel vorzusehen. 3Die Stimmzettel müssen sich deutlich voneinander unterscheiden.

§ 11
Stimmabgabe

(1) Die Stimmen für die Wahl aller Vertretungen sind beim örtlichen Wahlvorstand abzugeben.

(2) 1Der Wahlberechtigte kreuzt auf jedem Stimmzettel höchstens so viele Kandidaten an, wie Mitglieder der Vertretung zu wählen sind. 2Die Stimmzettel sind in der Weise zu falten, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist. 3Nach Feststellung seines Namens in der Wählerliste und dem Vermerk seiner Teilnahme an der Wahl legt der Wahlberechtigte die Stimmzettel in die Wahlurne.

(3) Ein Wahlberechtigter, der aufgrund eines körperlichen Gebrechens seine Stimme nicht eigenhändig abgeben kann, bestimmt eine Person seines Vertrauens, die ihm bei der Stimmabgabe behilflich ist, und teilt dies dem örtlichen Wahlvorstand mit.

(4) Der örtliche Wahlvorstand trifft die notwendigen Vorkehrungen, dass die Wahlberechtigten die Stimmzettel im Wahlraum unbeobachtet ausfüllen können.

(5) Vor Beginn der Stimmabgabe ist die leere Wahlurne vom örtlichen Wahlvorstand zu verschließen.

(6) Solange der Wahlraum zur Stimmabgabe geöffnet ist, müssen mindestens zwei Mitglieder des örtlichen Wahlvorstands oder ein Mitglied und ein Wahlhelfer im Wahlraum anwesend sein.

§ 12
Briefwahl

(1) 1Ein Wahlberechtigter, der seine Stimmen durch Briefwahl abgeben will, hat dies dem örtlichen Wahlvorstand bis spätestens eine Woche vor dem Wahltag schriftlich anzuzeigen. 2Der örtliche Wahlvorstand leitet diesem die Stimmzettel, einen Umschlag (Wahlumschlag) sowie einen gesonderten Umschlag zu, der die Anschrift des örtlichen Wahlvorstands, als Absender den Namen und die Anschrift des Wahlberechtigten und den Vermerk „Briefwahl“ trägt (Wahlbriefumschlag). 3Beizufügen ist außerdem eine vorgedruckte Erklärung, in welcher der Wahlberechtigte versichert, dass er die Stimmzettel eigenhändig ausgefüllt hat. 4Der örtliche Wahlvorstand hat die Zuleitung (Aushändigung oder Übersendung) der Wahlunterlagen in einer gesonderten Liste zu vermerken.

(2) 1Die Wahlunterlagen gelten dem Wahlberechtigten als zugegangen, wenn dieser nicht spätestens drei Arbeitstage vor dem Wahltag anzeigt, dass ihm keine Wahlunterlagen zugegangen sind. 2Der örtliche Wahlvorstand kann auch denjenigen Wahlberechtigten Wahlunterlagen aushändigen, die nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Frist anzeigen, ihre Stimmen durch Briefwahl abgeben zu wollen. 3Er hat dies, sofern noch möglich, bei denjenigen Wahlberechtigten zu tun, die nach Ablauf der in Satz 1 bestimmten Frist anzeigen, keine Wahlunterlagen erhalten zu haben.

(3) 1§ 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 gilt entsprechend. 2Im Falle des § 11 Abs. 3 soll die Hilfeleistung auf der gemäß Absatz 1 Satz 3 abzugebenden Erklärung vermerkt werden.

(4) 1Der Wahlbrief muss dem örtlichen Wahlvorstand vor Ende der Stimmabgabe zugegangen sein. 2Der Wahlbrief besteht aus dem verschlossenen Wahlbriefumschlag, dem Wahlumschlag, welcher die Stimmzettel enthält, und der unterschriebenen Erklärung gemäß Absatz 1 Satz 3.

(5) Der örtliche Wahlvorstand vermerkt auf den eingehenden Wahlbriefen den Tag und am Wahltag auch die Uhrzeit des Zugangs, nimmt sie ungeöffnet unter Verschluss und vermerkt dies in der Liste gemäß Absatz 1 Satz 4.

(6) 1Der Wahlvorstand öffnet unmittelbar vor Abschluss der Stimmabgabe in öffentlicher Sitzung die eingegangenen Wahlbriefumschläge und entnimmt ihnen die Wahlumschläge, prüft, ob von den Wahlberechtigten unterzeichnete Erklärungen nach Absatz 1 Satz 3 beigefügt sind und vermerkt die Stimmabgabe in der Wählerliste. 2Die Erklärungen sind gesondert zu den Wahlunterlagen zu nehmen, die Wahlbriefumschläge sind zu vernichten. 3Ist die Briefwahl ordnungsgemäß erfolgt, legt der Wahlvorstand den Wahlumschlag ungeöffnet in die Briefwahlurne. 4Nachdem sich alle Wahlumschläge in der Briefwahlurne befinden, öffnet der Wahlvorstand die Briefwahlurne und entnimmt die Wahlumschläge. 5Nach Öffnung der Wahlumschläge werden die gefalteten Stimmzettel in die Wahlurne zu den übrigen Stimmzetteln gelegt.

(7) 1Verspätet eingegangene Wahlbriefe nimmt der örtliche Wahlvorstand gesondert zu den Wahlunterlagen. 2Er vernichtet diese ungeöffnet einen Monat nach Unanfechtbarkeit des Wahlergebnisses.

§ 13
Ungültige Stimmen

(1) Ungültig sind Stimmzettel,

1.
die nicht amtlich sind,
2.
aus denen sich der Wille des Wählers nicht zweifelsfrei ergibt oder die ein besonderes Merkmal, einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthalten,
3.
die im Falle der Briefwahl nicht in einem Wahlumschlag abgegeben werden,
4.
die im Falle der Briefwahl zusammen mit einem gleichen, aber nicht gleich ausgefüllten Stimmzettel in demselben Wahlumschlag abgegeben werden,
5.
die verspätet eingehen,
6.
die im Falle der Briefwahl nicht zusammen mit einer Erklärung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 3 abgegeben werden oder
7.
auf denen mehr Kandidaten angekreuzt sind, als Mitglieder der Vertretung gewählt werden können.

(2) Mehrere gleiche und gleich ausgefüllte Stimmzettel, die sich im Falle der Briefwahl in einem Wahlumschlag befinden, zählen als eine Stimme.

§ 14
Auszählung

(1) 1Die Auszählung der Stimmen findet nach Ende der Stimmabgabe oder an dem auf den Wahltag folgenden Arbeitstag in öffentlicher Sitzung des örtlichen Wahlvorstands statt. 2Der örtliche Wahlvorstand zählt nach Sortierung der Stimmzettel die auf die einzelnen Kandidaten entfallenden gültigen Stimmen zusammen.

(2) Stimmzettel, über deren Gültigkeit der Wahlvorstand beschließt, sind gesondert bei den Wahlunterlagen aufzubewahren.

§ 15
Anfertigung der Wahlniederschriften

(1) 1Die örtlichen Wahlvorstände fertigen Niederschriften über die Wahlen zu den Richterräten und den Staatsanwaltsräten an. 2Diese enthalten

1.
die Summe der abgegebenen Stimmen,
2.
die Zahl der gültigen und ungültigen Stimmzettel sowie die Gründe, auf die ein Beschluss über die Ungültigkeit eines Stimmzettels gestützt ist,
3.
die Zahl der auf jeden einzelnen Kandidaten entfallenden gültigen Stimmen,
4.
besondere Vorkommnisse bei der Wahlhandlung oder bei der Feststellung des Wahlergebnisses,
5.
eine Aufzählung der Fälle, in denen bei gleicher Stimmenzahl durch Los entschieden wurde, und
6.
die Namen der gewählten Mitglieder und Ersatzmitglieder.

(2) Die örtlichen Wahlvorstände fertigen ferner nach der Auszählung der Stimmen für die Wahlen zu den überörtlichen Vertretungen jeweils für ihre Dienststelle gesonderte Niederschriften an, welche die Angaben gemäß Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 enthalten, und leiten diese an die zuständigen überörtlichen Wahlvorstände weiter.

(3) Die überörtlichen Wahlvorstände stellen nach Eingang der in Absatz 2 genannten Niederschriften das Wahlergebnis in öffentlicher Sitzung fest und fertigen eine Niederschrift an, welche die Angaben der Niederschrift gemäß Absatz 1 enthält.

§ 16
Bekanntmachung des Wahlergebnisses

(1) 1Das Wahlergebnis wird durch Aushang oder mittels der nur dienststellenintern zugänglichen Informations- und Kommunikationstechnik für zwei Wochen bekannt gemacht. 2Die zu Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern gewählten Kandidaten sind nach der Feststellung des Wahlergebnisses zu benachrichtigen.

(2) Es übermitteln eine Abschrift des Wahlergebnisses

1.
die örtlichen Wahlvorstände dem jeweiligen Dienststellenleiter und
2.
die überörtlichen Wahlvorstände dem Staatsministerium der Justiz und für Europa.

§ 17
Aufbewahrung der Wahlunterlagen

1Alle die Wahl betreffenden Unterlagen sind von dem Vorsitzenden des gewählten Rates bis zur nächsten rechtskräftig durchgeführten Wahl aufzubewahren. 2§ 12 Abs. 6 Satz 2 und Abs. 7 Satz 2 bleibt unberührt.

§ 18
Außerordentliche Wahlen

1Die vorstehenden Vorschriften gelten im Falle von außerordentlichen Wahlen sinngemäß. 2§ 4 Abs. 2 gilt nur bei der Wahl einer überörtlichen Vertretung. 3Die bei den allgemeinen Wahlen dem Landeswahlvorstand obliegenden Aufgaben übernimmt der Wahlvorstand der zu wählenden Vertretung.

§ 19
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zu den Wahlen nach dem Richtergesetz des Freistaates Sachsen (SächsRiGWahlVO) vom 15. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 229) außer Kraft.

Dresden, den 16. August 2011

Der Staatsminister der Justiz und für Europa
Dr. Jürgen Martens

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2011 Nr. 9, S. 360
    Fsn-Nr.: 301-1.7/3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 16. September 2011

    Fassung gültig bis: 6. März 2021