Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Förderung von Stadtumbaumaßnahmen im Mietwohnungsbestand
(VwV-Stadtumbaumaßnahmen)
Vom 6. April 2001
- 1
- Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
(1) Der Freistaat Sachsen unterstützt mit Landesmitteln im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach § 44 der Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung (SäHO) vom 19. Dezember 1990 (SächsGVBl. S. 21), zuletzt geändert durch Gesetz über Maßnahmen zur Sicherung der öffentlichen Haushalte 2001 und 2002 im Freistaat Sachen (Haushaltbegleitgesetz 2001 und 2002) und zur Änderung der Vorläufigen Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen vom 14. Dezember 2000 (SächsGVBl. S. 513) in Verbindung mit den Vorläufigen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung (Vorl. VwV-SäHO) vom 20. Oktober 1997 (SächsABl. SDr. S. S 649), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 29. September 1999 (SächsABl. SDr. S. S 309) in der jeweils geltenden Fassung Baumaßnahmen auf der Grundlage gemeindlicher „Integrierter Stadtentwicklungskonzepte“ mit dem Ziel der Sicherung und Herstellung der Funktionsfähigkeit der lokalen Wohnungsmärkte durch den Ausgleich von Angebot und Nachfrage.
Das Förderprogramm soll Vermieter in die Lage versetzen, stadtentwicklungspolitisch und wohnungswirtschaftlich dringend erforderliche Rückbaumaßnahmen an Mietwohngebäuden, insbesondere zur nachhaltigen Entwicklung von Plattenbaugebieten und Innenstadtquartieren mit Wohnungsleerstand durchzuführen.
Gleichzeitig bietet das Förderprogramm eine Unterstützung für die Bewältigung der mit dem Rückbau verbundenen Infrastrukturmaßnahmen und im Einzelfall für Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen an.
(2) Zuwendungen werden unter den Voraussetzungen der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Förderung des Wohnungsbaus (Wohnungsbauförderbestimmungen – WFB 2000) vom 30. November 1999 (SächsABl. S. 1073), zuletzt geändert durch VwV vom 20. Juni 2000 (SächsABl. S. 560), in der jeweils zum Zeitpunkt der Bewilligung geltenden Fassung gewährt, soweit diese Vorschrift nichts anderes bestimmt.
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- Gegenstand der Förderung
(1) Gefördert werden folgende Baumaßnahmen:
- a)
- teilweiser oder vollständiger Rückbau von Mietwohngebäuden und teilweiser oder vollständiger Rückbau von Mietwohnraum in gemischt genutzten Gebäuden
- b)
- Investitionen im Bereich der Infrastruktur, die mit der nach Buchstabe a) geförderten Rückbaumaßnahme im Zusammenhang stehen, insbesondere zur qualitativen Aufwertung der Quartiere durch Maßnahmen zur Wohnumfeldverbesserung sowie rückbaubedingte Nachsorgearbeiten im Bereich der Ver- und Entsorgungsleitungen und an Verkehrswegen, wenn der Einsatz von Städtebaufördermitteln nach Nummer 4.2 Abs. 2 nicht möglich ist
- c)
- im Einzelfall Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen an Mietwohngebäuden, die mit der nach Buchstabe a) geförderten Rückbaumaßnahme im Zusammenhang stehen, wenn der Einsatz von Städtebaufördermitteln nach Nummer 4.2 Abs. 2 nicht möglich ist.
(2) Es ist möglich, die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben der Einzelmaßnahme, bei Anwendung der Kostentrennung auf der Basis einer Abschnittsbildung, auf die zuwendungsfähigen Ausgaben der jeweiligen Förderprogramme aufzuteilen, soweit in diesen Programmen nichts anderes bestimmt ist. Eine Doppelförderung einzelner Bereiche oder Ausgaben ist in jedem Fall auszuschließen.
(3) Insgesamt sind mindestens 90 % der zur Verfügung stehenden Fördermittel für Rückbaumaßnahmen nach Absatz 1 Buchstabe a) einzusetzen.
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- Zuwendungsempfänger, Zuwendungsvoraussetzungen
- 3.1
- Zuwendungsempfänger
Empfänger der Zuwendungen ist der Vermieter (Verfügungsberechtigter über Mietwohnungen), bei Investitionen nach Nummer 2 Abs. 1 Buchst. b) der Träger der Investition.
- 3.2
- Zuwendungsvoraussetzungen
(1) Voraussetzungen für eine Bewilligung sind:
- a)
- dass die Baumaßnahme im Einklang steht mit einem abgestimmten gemeindlichen „Integrierten Stadtentwicklungskonzept“, das unter gesamtstädtischer und wohnungspolitischer Betrachtung Festlegungen zu den städtebaulichen, wohnungswirtschaftlichen, infrastrukturellen, ökonomischen, ökologischen und sozialen Zielstellungen, deren städtebaulichen Auswirkungen sowie deren regionaler Vernetzung enthält, auf dessen Grundlage die spezifischen Entwicklungsziele des betreffenden Gebietes in einem Stadtteilkonzept ausgewiesen sind;
- b)
- die Zustimmung der Gemeinde zur Förderung der Baumaßnahme.
Die Gemeinde erklärt ihre Zustimmung, wenn die Baumaßnahme mit dem integrierten Stadtentwicklungskonzept nach Buchstabe a) übereinstimmt. - c)
- ein Unternehmenskonzept des Verfügungsberechtigten über Mietwohnungen bei Baumaßnahmen nach Nummer 2 Abs. 1 Buchst. a) und c), das neben den betriebswirtschaftlichen Auswirkungen der Maßnahme die Entwicklungsziele des Unternehmens darstellt.
Das Konzept muss unter Berücksichtigung der finanziellen Ausgangssituation, des örtlichen und regionalen Wohnungsleerstandes, des langfristig zu erwartenden Wohnungsangebots und der Nachfragesituation, der realistisch eingeschätzten Mieteinnahmen und der betriebswirtschaftlichen Auswirkungen der geplanten Maßnahme schlüssig sein. Das Unternehmenskonzept muss die beabsichtigten Rückbau- und Investitionsmaßnahmen enthalten.
Bei Rückbaumaßnahmen ist die Nachnutzung des Grundstückes in das Konzept einzubeziehen.
Das Unternehmenskonzept muss mit dem „Integrierten Stadtentwicklungskonzept“ in Einklang stehen.
Dies gilt entsprechend für Antragsteller die natürliche Personen sind. - d)
- bei Rückbaumaßnahmen die vorherige Zustimmung des Bürgschaftsgebers, wenn dem Unternehmen Bürgschaften des Freistaates nach den Richtlinien des Freistaates Sachsen für die Übernahme von Bürgschaften zur Förderung des Wohnungswesens (Amtsblatt des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen Nr. 1/1994) gewährt worden sind.
Hat der Verfügungsberechtigte über den Wohnraum einen Kredit in Anspruch genommen, ist auch der Nachweis über die Abstimmung mit dem Kreditgeber hinsichtlich der angestrebten Maßnahmen vorzulegen. - e)
- ein im Verhältnis zur Baumaßnahme angemessenes Maßnahmenkonzept für die Gestaltung des Grundstücks und des unmittelbaren Wohnumfeldes. Als unmittelbares Wohnumfeld gelten die Park-, Frei-, Grün- und Verkehrsflächen, die im räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit der Baumaßnahme stehen, für die eine Förderung nach diesem Programm beantragt wird. Die Bewilligungsstelle soll die Umsetzung des Maßnahmenkonzeptes durch eine angemessen zu befristendende Auflage in der Bewilligung sichern.
(2) Wenn das nach Absatz 1 Buchst. a) geforderte Integrierte Stadtentwicklungskonzept der Gemeinde noch nicht vorliegt, kann das „Entwicklungskonzept Wohnungsbau“ als Teilkonzept des Integrierten Stadtentwicklungskonzeptes in Form einer Grobkonzeption der Bewilligung zugrunde gelegt werden. Das Entwicklungskonzept Wohnungsbau muss mindestens differenzierte Angaben zum Bevölkerungsbestand und Wohnungsbestand, zu Bevölkerungsentwicklungs-Prognosen, zu Wohnungsmarktentwicklungs-Prognosen unter Berücksichtigung des Rückbaupotentiales und Darstellungen zur Bewältigung der sich aus diesen Angaben ergebenden Aufgaben aus Sicht der Stadtentwicklung für das betreffende Gebiet enthalten.
(3) Baumaßnahmen, die im Rahmen von Stadtumbaumaßnahmen beantragt werden, einer ganzheitlichen, nachhaltigen Aufwertung von Wohnquartieren dienen und in der Stadtentwicklungsplanung der Gemeinde Priorität haben, genießen auch Priorität bei der Bewilligung von Fördermitteln nach dieser Verwaltungsvorschrift. Die Regierungspräsidien führen in Abstimmung mit den Gemeinden Prioritätenlisten.
- 3.3
- Gesetzliche Voraussetzungen
Voraussetzungen für eine Bewilligung sind:
- a)
- bei genehmigungsbedürftigen Vorhaben eine Baugenehmigung nach § 62 Sächsische Bauordnung (SächsBO) vom 18. März 1999 (SächsGVBl. S. 86, 186) in der jeweils geltenden Fassung,
- b)
- bei Vorhaben in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet nach § 142 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, ber. BGBl. 1998 I S. 137) in der jeweils geltenden Fassung eine entsprechende Genehmigung (§ 145 BauGB),
- c)
- bei Kulturdenkmalen nach dem Sächsischen Denkmalschutzgesetz (SächsDSchG) vom 3. März 1993 (SächsGVBl. S. 229) in der jeweils geltenden Fassung eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung (§ 12 SächsDSchG).
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- Förderung des Rückbaus von Mietwohngebäuden
- 4.1
- Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
(1) Der Zuwendungsempfänger erhält bei einer Baumaßnahme zum teilweisen oder vollständigen Rückbau von Wohnraum nach Nummer 2 Abs. 1 Buchst. a) einen nicht rückzahlbaren Zuschuss des Freistaates Sachsen in Höhe der förderfähigen Baukosten nach Absatz 2, maximal 140,00 DM/m² (71 EUR/m²) Wohnfläche.
(2) Förderfähige Baukosten sind unter Berücksichtigung der II. Berechnungsverordnung in Verbindung mit DIN 276:
- a)
- Abbruch und Demontage des Bauwerkes einschließlich der Ver- und Entsorgungsleitungen
- b)
- Abtransport des Abbruchmaterials einschließlich der Enddeponie
- c)
- Sicherungsmaßnahmen an abgetrennten Ver- und Entsorgungsleitungen
- d)
- Herrichtung und Gestaltung der Abrissfläche
- e)
- notwendige Baunebenkosten.
- 4.2
- Sonstige Zuwendungsbestimmungen
(1) Der Rückbau wird gefördert für Wohnungen die noch am Markt sind:
- a)
- vorrangig in Gebieten des industriellen Wohnungsbaus, die die Gesamtstadt durch ihre Größe dominieren, Wohnungsleerstand aufweisen und einen starken Bevölkerungsrückgang auf lange Sicht nicht ausgleichen können
- b)
- in Innenstadtquartieren mit Wohnungsleerstand, gravierenden städtebaulichen Missständen, hohem Verschleißgrad und daher unvertretbarem Sanierungsaufwand.
(2) Die Gemeinden unterstützen Maßnahmen in den von Rückbau betroffenen Gebieten im Rahmen der Städtebauförderung nach den Vorschriften der
VwV-StBauE vom 20. Juni 2000 (SächsABl. S. 542) in der jeweils geltenden Fassung, in Höhe von mindestens 40,00 DM/m² (20 EUR/m²) abgerissener Wohnfläche.
Die Gemeinde erklärt die Unterstützung nach Satz 1 gegenüber dem Regierungspräsidium in schriftlicher Form.
(3) Erfolgt der Rückbau außerhalb des Anwendungsbereiches der VwV-StBauE oder setzt die Gemeinde keine Mittel der Städtebauförderung nach Absatz 2 ein, muss sich die Gemeinde im Rahmen einer schriftlichen Erklärung verpflichten, innerhalb von drei Jahren nach Beginn der Rückbaumaßnahmen einen Beitrag im Bereich der Infrastruktur in dem vom Rückbau betroffenen Gebiet in Höhe von mindestens 40,00 DM/m² (20 EUR/m²) abgerissener Wohnfläche zu leisten.
(4) Die Kommune kann ihren Beitrag nach Absatz 2 und 3 nicht durch Dritte ersetzen lassen, ausgenommen sind Mittel der Bundesanstalt für Arbeit im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen.
In Fällen besonderer Härte kann die Gemeinde von ihrer finanziellen Beteiligung ganz oder teilweise befreit werden. Für die Entscheidung über die Befreiung ist von der Gemeinde eine Stellungnahme der Kommunalaufsicht über die finanzielle Situation der Gemeinde vorzulegen.
Über die Befreiung entscheidet das Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen.
- 4.3
- Verfahren
(1) Für das Verfahren gelten die Regelungen in Nummer 7 der WFB soweit im Folgenden nichts anderes geregelt ist.
(2) Antragsstelle ist das Regierungspräsidium.
Das Regierungspräsidium prüft die Förderfähigkeit des Vorhabens nach Nummer 2, die Einhaltung der Zuwendungsvoraussetzungen nach Nummer 3.2 Abs. 1 Buchst. a), b), d), e) und der besonderen Zuwendungsbestimmungen nach Nummer 4.2, erfasst die Förderanträge und erstellt Prioritätenlisten nach Nummer 3.2 Abs. 3.
(3) Das Regierungspräsidium bescheinigt der Bewilligungsstelle die Erfüllung der besonderen Zuwendungsbestimmungen nach Nummer 4.2 Abs. 2 und 3. Die Bescheinigung des Regierungspräsidiums ist abschließend, eine gesonderte Prüfung durch die Bewilligungsstelle erfolgt nicht.
Die Einhaltung der besonderen Zuwendungsbestimmungen nach Nummer 4.2 Absatz 3 unterliegt der kommunalaufsichtlichen Überwachung.
(4) Bewilligungsstelle ist die SAB GmbH.
Sie entscheidet im Benehmen mit dem Regierungspräsidium.
(5) Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt nach Baufortschritt:
Anteil | wann |
---|---|
15 % | mit Beginn der Durchführung der Abrissmaßnahme und Vorlage der Bautenstandsbestätigung des Bauleiters |
45 % | nach Gebäudeabriss und Vorlage der Bautenstandsbestätigung des Bauleiters |
40 % | nach Abschluss der Maßnahme und Vorlage des Verwendungsnachweises. |
Das Regierungspräsidium prüft und bestätigt die Bautenstandsbestätigungen und den Verwendungsnachweis und leitet den jeweiligen Auszahlungsantrag verbunden mit der Bautenstandsbestätigung beziehungsweise dem Verwendungsnachweis an die Bewilligungsstelle weiter.
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- Förderung von Investitionen im Bereich der Infrastruktur im Zusammenhang mit geförderten Rückbaumaßnahmen nach Nummer 4
- 5.1
- Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
(1) Der Zuwendungsempfänger erhält von der SAB GmbH ein durch den Freistaat Sachsen und die KfW zinsverbilligtes Kapitalmarktdarlehen IS 10 (nachfolgend IS-10-Darlehen genannt). Der KfW-Finanzierungsanteil ist darin enthalten.
(2) Es können bis zu 85 vom Hundert der förderfähigen Gesamtkosten durch das IS-10-Darlehen gefördert werden.
(3) Der Zinssatz wird durch Zinszuschüsse des Freistaates Sachsen für die Dauer von zehn Jahren
- a)
- bei Infrastrukturmaßnahmen, bei denen keine Erträge/Gebühren zu erwarten sind, auf 1 % unter dem zum Zeitpunkt der ersten Auszahlung eines Darlehensteilbetrages gültigen Zinssatz des KfW-Infrastrukturprogramms (zehn Jahre, nominal)
- b)
- bei Infrastrukturmaßnahmen, bei denen angemessene Erträge/Gebühren zu erwarten sind, auf den zum Zeitpunkt der ersten Auszahlung eines Darlehensteilbetrages gültigen Zinssatz des KfW-Infrastrukturprogramms (zehn Jahre, nominal) gegenüber dem Marktzins verbilligt.
(4) Die SAB GmbH legt den unverbilligten Zinssatz in marktüblicher Höhe zum Zeitpunkt der Auszahlung des ersten Darlehensteilbetrages fest.
(5) Die Tilgung des IS-10-Darlehens beträgt für die Laufzeit der Zinsverbilligung 2,0 vom Hundert aus dem Ursprungskapital zuzüglich ersparter Zinsen.
(6) Der Zinssatz und die Tilgung ab dem elften Jahr werden zwischen dem Darlehensnehmer und der SAB GmbH neu vereinbart.
(7) Die SAB GmbH behält ein einmaliges Bearbeitungsentgelt für die banktechnische Abwicklung des Kapitalmarktdarlehens von 1,0 vom Hundert des IS-10-Darlehensbetrages bei der 1. Auszahlung ein. Das Bearbeitungsentgelt für die laufende Abwicklung des Darlehens in Höhe von 0,5 vom Hundert des Restdarlehensbetrages ist im Zinssatz enthalten. Der Förderbescheid der SAB GmbH ergeht gemäß § 3 Abs.1 Nummer 7 Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen vom 15. April 1992 (SächsGVBl. S. 164), in der jeweils geltenden Fassung.
- 5.2
- Sonstige Zuwendungsbestimmungen
(1) Eine Zuwendung nach dieser Vorschrift kann nur erteilt werden, wenn die Investition im Zusammenhang mit einer nach Nummer 2 Abs. 1 Buchst. a) geförderten Rückbaumaßnahme steht.
(2) Die Inanspruchnahme von Fördermitteln des KfW-Infrastrukturprogramms ist Voraussetzung für die Gewährung eines IS-10-Förderdarlehens.
(3) Bei Zuwendungen ab 5 Mio. DM (2,5 Mio. EUR) an Kommunen ist eine landesplanerische Stellungnahme unter Verwendung eines entsprechenden Vordruckes bei der zuständigen höheren Raumordnungsbehörde (Referate 66 bei den Regierungspräsidien) einzuholen. Liegt diese nicht innerhalb von sechs Wochen vor, so ist von einer Zustimmung zu dem Vorhaben aus landesplanerischer Sicht auszugehen.
(4) Der Beginn des Vorhabens steht einer Förderung nicht entgegen, wenn die Bewilligungsstelle eine Genehmigung zum vorzeitigen Beginn erteilt hat.
(5) Privatwirtschaftlich nutzbare Anlagen/Parkierungsanlagen sind mit einer angemessenen Gebühr zu bewirtschaften.
- 5.3
- Verfahren
(1) Antragsstelle ist das Regierungspräsidium.
Das Regierungspräsidium prüft die Förderfähigkeit des Vorhabens nach Nummer 2, die Einhaltung der Zuwendungsvoraussetzungen nach Nummer 3.2 Abs. 1 Buchst. a), b), e), erfasst die Förderanträge und erstellt Prioritätenlisten nach Nummer 3.2 Abs. 3, im Übrigen gelten für das Verfahren die Regelungen in Nummer 7 der WFB entsprechend.
(2) Bewilligungsstelle ist die SAB GmbH.
Sie entscheidet im Benehmen mit dem Regierungspräsidium.
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- Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen an Mietwohngebäuden im Zusammenhang mit geförderten Rückbaumaßnahmen nach Nummer 4
- 6.1
- Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Für Baumaßnahmen nach Nummer 2 Abs. 1 Buchst. c) gelten die Vorschriften der Nummern 6.1 bis 6.1.2 VwV-MW/Pr.-Mietwohnungsprogramm 2000, in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 2000 (SächsABl. S. 563).
- 6.2
- Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Eine Zuwendung kann nur erteilt werden, wenn die Investition im Zusammenhang mit einer nach Nummer 2 Abs. 1 Buchst. a) geförderten Rückbaumaßnahme steht.
- 6.3
- Verfahren
(1) Antragsstelle ist das Regierungspräsidium.
Das Regierungspräsidium prüft die Förderfähigkeit des Vorhabens nach Nummer 2, die Einhaltung der Zuwendungsvoraussetzungen nach Nummer 3.2 Abs. 1 Buchst. a), b), e), erfasst die Förderanträge und erstellt Prioritätenlisten nach Nummer 3.2 Abs. 3, im Übrigen gelten für das Verfahren die Regelungen in Nummer 7 der WFB entsprechend.
(2) Bewilligungsstelle ist die SAB GmbH.
Sie entscheidet im Benehmen mit dem Regierungspräsidium.
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- Übergangsvorschrift
(1) Anträge, die nach dem Mietwohnungsprogramm 2000, in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 2000 (SächsABl. S. 563) rechtzeitig gestellt worden sind, ausgenommen Anträge nach dem Programmteil „Förderung des Rückbaus von Mietwohngebäuden“, und über die bislang noch nicht entschieden worden ist, sind nach den Vorschriften des Mietwohnungsprogramms 2000, in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 2000 (SächsABl. S. 563) zu behandeln.
(2) Für Anträge die nach dem Mietwohnungsprogramm 2000, in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 2000 (SächsABl. S. 563), Programmteil „Förderung des Rückbaus von Mietwohngebäuden“ gestellt worden sind, und über die bislang noch nicht entschieden worden ist, gelten die Vorschriften dieser Verwaltungsvorschrift. Für Anträge über die bereits entschieden worden ist, jedoch eine Auszahlung der Fördermittel noch nicht erfolgt ist, sind auf entsprechenden Antrag die günstigeren Regelungen der Nummer 4.1 Abs. 1 dieser Verwaltungsvorschrift durch Änderung des Bewilligungsbescheides zur Anwendung zu bringen.
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- In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
Gleichzeitig treten außer Kraft:
- 1.
- die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Förderung wohnungspolitischer Maßnahmen im Mietwohnungsbestand (VwV-MW/Pr.-Mietwohnungsprogramm 2000), in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 2000 (SächsABl. S. 563), ausgenommen die Nummern 6.1 bis 6.1.2 zur Regelung der Zuwendungen nach Nummer 6 dieser Verwaltungsvorschrift und
- 2.
- die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern „Landesprogramm zur Finanzierung von Investitionen im Bereich der Infrastruktur zur Verbesserung des Wohnumfeldes“ (VwV-LIS/Pr.-Infrastrukturprogramm).
Dresden, den 6. April 2001
Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht