Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
der Justiz und für Europa
über die institutionelle Förderung von Verbänden der Opfer der Diktatur in der sowjetischen Besatzungszone und in der DDR
(FRL SED-Opferverbände)
Vom 12. Oktober 2011
I.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
- 1.
- Der Freistaat Sachsen gewährt gemäß §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 388) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 44 SäHO ( VwV zu § 44 SäHO ) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 2. September 2011 (SächsABl. S. 1328), in der jeweils geltenden Fassung, sowie nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen an Verbände der Opfer der Diktatur in der sowjetischen Besatzungszone und in der DDR im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Errichtung einer Stiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur vom 5. Juni 1998 (BGBl. I S. 1226), nachfolgend als SED-Opferverbände bezeichnet.
- 2.
- Ein Anspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
II.
Antragsberechtigte, Gegenstand der Förderung
Zum Antrag auf eine Zuwendung sind SED-Opferverbände berechtigt. Gefördert wird deren Vereinstätigkeit, insbesondere soweit sie darauf gerichtet ist, durch Beratung und Betreuung die Opfer der sowjetischen Besatzungsmacht und der SED-Diktatur bei der Bewältigung der Folgen der politischen Verfolgung zu unterstützen oder Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene im Rahmen der historisch-politischen Bildung und Demokratieerziehung an Schulen über diese Verfolgung aufzuklären oder diese Verfolgung zu dokumentieren.
III.
Zuwendungsvoraussetzung
Der Antragsteller muss seine Vereinstätigkeit zumindest auch auf dem Gebiet des Freistaates Sachsen entfalten.
IV.
Art, Form und Höhe der Zuwendungen, zuwendungsfähige Ausgaben
- 1.
- Die Zuwendungen werden als institutionelle Förderung nach Art der Festbetragsfinanzierung und in der Form eines Zuschusses gewährt. Zuwendungsfähig sind bis zu 90 Prozent der im Haushalts- oder Wirtschaftsplan des Antragstellers enthaltenen Ausgaben nach Nummer 3. Mindestens 10 Prozent dieser Ausgaben sind durch Eigeneinnahmen zu erwirtschaften. Eigeneinnahmen sind alle kassenwirksamen Einnahmen, die keine Zuwendungen des Freistaates Sachsen oder anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts sind.
- 2.
- Der Zuschuss ist auf 1 000 EUR jährlich begrenzt. Dies gilt nicht, wenn der Antragsteller durch eigene Mitglieder, Beschäftigte oder Honorarkräfte im Gebiet des Freistaates Sachsen psychosoziale Beratung für Opfer der sowjetischen Besatzungsmacht und der SED-Diktatur oder an Schulen im Freistaat Sachsen historisch-politischen Unterricht (Zeitzeugenberichte) über die politische Verfolgung in der sowjetischen Besatzungszone und in der DDR anbietet oder Dokumentationen (Publikationen, Zusammenstellung von Quellen und deren Archivierung, Aufnahme von Zeitzeugeninterviews und deren Aufbereitung und Archivierung) erstellt.
- 3.
- Zuwendungsfähig sind folgende Ausgaben:
- a)
- Aufwandsentschädigungen, Arbeitsentgelte einschließlich des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung und Honorare sowie Reisekostenvergütungen für Inlandsdienstreisen der Mitglieder, Beschäftigten oder Honorarkräfte des Antragstellers, die Beratungs-, Unterrichts- oder andere Leistungen der unter Nummer 2 bezeichneten Art erbringen,
- b)
- Ausgaben für Mieten einschließlich Mietnebenkosten für Räume, in denen Beratungsleistungen der unter Nummer 2 bezeichneten Art erbracht werden,
- c)
- Ausgaben für Geschäftsbedarf,
- d)
- Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen,
- e)
- Ausgaben für Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände für Verwaltungszwecke, ausgenommen Kraftfahrzeuge,
- f)
- Ausgaben für Bücher und Zeitschriften,
- g)
- Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit,
- h)
- Ausgaben für Publikationen.
V.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
- 1.
- Der Bewilligung liegen die in Anlage 1 zur VwV zu § 44 SäHO enthaltenen Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung ( ANBest-I) zugrunde. Die ANBest-I werden Bestandteil des Zuwendungsbescheides. Das Besserstellungsverbot der Nummer 1.3 ANBest-I gilt für alle in Ziffer IV Nr. 3 Buchst. a bezeichneten Ausgabenarten. Nummer 1.8 ANBest-I gilt mit der Maßgabe, dass die Bildung von Rücklagen in Höhe einer notwendigen Betriebsmittelreserve zugelassen ist.
- 2.
- Die Zuschüsse können entsprechend der für das jeweilige Haushaltsjahr geltenden Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums der Finanzen zur Haushalts- und Wirtschaftsführung oder entsprechend der sonstigen haushaltsrechtlichen Ausgabebeschränkungen vermindert werden.
VI.
Bewilligungsbehörde, Beirat, Verfahren
- 1.
- Bewilligungsbehörde ist das Staatsministerium der Justiz und für Europa.
- 2.
- Die Bewilligungsbehörde wird im Bewilligungsverfahren durch einen Beirat beratend unterstützt.
- 3.
- Den Vorsitz im Beirat führt der Landesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR. Dem Beirat gehören des Weiteren je ein Bediensteter der Staatsministerien für Kultus und Sport, für Soziales und Verbraucherschutz sowie für Wissenschaft und Kunst, ferner drei Mitglieder von solchen SED-Opferverbänden an, die die Zuwendungsvoraussetzung nach Ziffer III erfüllen.
- 4.
- Die drei Beiratsmitglieder aus den unter Nummer 3 bezeichneten Staatsministerien werden nach Herstellung des Einvernehmens mit dem jeweiligen Staatsminister durch den Staatsminister der Justiz und für Europa berufen und abberufen. Die Mitwirkung der Bediensteten im Beirat ist eine Nebentätigkeit, die auf Verlangen des Dienstherrn oder Arbeitgebers wahrgenommen wird. Die Nebentätigkeit wird unter Anrechnung auf die Arbeitszeit ausgeübt und nicht vergütet.
- 5.
- Die drei Beiratsmitglieder aus dem Kreis der unter Nummer 3 bezeichneten SED-Opferverbände, die hierzu Personenvorschläge unterbreiten können, werden vom Staatsminister der Justiz und für Europa berufen und abberufen. Diesen Beiratsmitgliedern ist die Mitwirkung im Beirat freigestellt; sie erhalten weder eine Vergütung noch eine Erstattung ihrer Aufwendungen.
- 6.
- Zuwendungsanträge sind schriftlich unter Verwendung des Formulars nach Anlage 1 zu dieser Richtlinie bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Sie sollen für das jeweilige Haushaltsjahr bis zum 30. September des Vorjahres dort eingereicht werden. Im Bewilligungsverfahren prüft die Bewilligungsbehörde zunächst die Antragsberechtigung und die Zuwendungsvoraussetzung sowie den nach Ziffer IV möglichen Höchstbetrag des Zuschusses. Hiernach leitet sie die Prüfungsergebnisse und Ablichtungen der Zuwendungsanträge dem Beiratsvorsitzenden zu. Darauf bestimmt dieser den Termin für die Beiratssitzung, die spätestens einen Monat nach dem Tag stattfinden muss, an dem die vorbezeichneten Dokumente dem Vorsitzenden zugegangen sind. Zu der Beiratssitzung lädt der Vorsitzende die übrigen Beiratsmitglieder unter Beachtung einer Ladungsfrist von einer Woche sowie unter Beifügung der vorbezeichneten Dokumente schriftlich ein.
- 7.
- Der Vorsitzende leitet die Beiratssitzung. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende zu der Sitzung ordnungsgemäß eingeladen hat und neben diesem mindestens drei weitere Mitglieder erschienen sind. Der Beirat entscheidet nach Beratung in offener Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen in Bezug auf jeden einzelnen Zuwendungsantrag darüber, ob und gegebenenfalls mit welcher Zuwendungshöhe dieser befürwortet wird. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden maßgeblich. Im Anschluss an die Beiratssitzung teilt der Vorsitzende der Bewilligungsbehörde die Förderempfehlung des Beirats mit. Die Bewilligungsbehörde entscheidet über den Zuwendungsantrag; sie ist hierbei an die Förderempfehlung des Beirats nicht gebunden.
VII.
Zuwendungsbescheid, Auszahlung, Verwendungsnachweis
- 1.
- Wenn im Zuwendungsantrag die Höhe der beantragten Zuwendung mit der Bereitschaft und Fähigkeit zur Erbringung von Beratungs-, Unterrichts oder anderen Leistungen der unter Ziffer IV Nr. 2 bezeichneten Art begründet worden ist, bestimmt die Bewilligungsbehörde in dem schriftlichen Zuwendungsbescheid als Auflage, dass Aufzeichnungen über den tatsächlichen Umfang dieser Leistungen und die Ausgaben hierfür zu führen sind.
- 2.
- Die Auszahlung der Zuwendung ist unter Verwendung des Formulars nach Anlage 2 zu dieser Richtlinie zu beantragen.
- 3.
- Der Verwendungsnachweis ist unter Verwendung des Formulars nach Anlage 3 zu dieser Richtlinie bis zum 31. März des Kalenderjahres zu führen, das auf das Haushaltsjahr folgt, für welches die Zuwendung bewilligt worden ist. Die Bewilligungsbehörde kann auf Antrag, wenn er vor Ablauf dieser Frist gestellt wird, Fristverlängerung gewähren.
VIII.
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Dresden, den 12. Oktober 2011
Der Staatsminister der Justiz und für Europa
Dr. Jürgen Martens