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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für das Höhere Lehramt an berufsbildenden Schulen

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für das Höhere Lehramt an berufsbildenden Schulen vom 16. Februar 1994 (MBl. SMK S. 311), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2005 (SächsABl. SDr. S. S 883)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für das Höhere Lehramt an berufsbildenden Schulen (VBPOII-BS)


zu §§ 1 bis 14:

Soweit nach diesen Vorschriften Entscheidungen zu treffen sind, ist das Staatsministerium für Kultus zuständig, sofern nicht andere Zuständigkeiten festgelegt sind.

zu § 2 Abs. 1 Nr. 3a:

1
Das Staatsministerium für Kultus erkennt die nach der Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Wirtschaftspädagogik abgelegten Diplomprüfungen (Diplom-Handelslehrerprüfungen) sowohl ohne als auch mit einer Prüfung in einem allgemeinbildenden Zweitfach als Zulassungsvoraussetzung für den Vorbereitungsdienst für das Höhere Lehramt an berufsbildenden Schulen an, wenn Gegenstand der Diplomprüfung war:
 
a)
bei Diplomprüfungen ohne ein allgemeinbildendes Zweitfach:
  • Erziehungswissenschaft
  • Wirtschaftspädagogik
  • Wirtschaftsdidaktik
  • Volkswirtschaftslehre
  • Allgemeine Betriebswirtschaftslehre
  • Privatrecht, Öffentliches Recht
  • zwei weitere wirtschaftswissenschaftliche Fächer
 
b)
bei Diplomprüfungen mit einem durch eine Erste Staatsprüfung abgeschlossenen allgemeinbildenden Zweitfach:
  • Erziehungswissenschaft
  • Wirtschaftspädagogik
  • Wirtschaftsdidaktik
  • Volkswirtschaftslehre
  • Allgemeine Betriebswirtschaftslehre
  • Privatrecht, Öffentliches Recht
  • ein Fach aus der Fächergruppe des Gymnasiums, sofern dieses Fach an berufsbildenden Schulen gelehrt wird, oder Informatik (Datenverarbeitung)
2
Als die beiden Unterrichtsbereiche/-fächer, in denen diese Bewerber im Vorbereitungsdienst auszubilden sind (§ 12 Abs. 1 Nr. 2), werden bestimmt:
bei Bewerbern mit einer Diplomprüfung ohne allgemeinbildendes Zweitfach
    Betriebswirtschaftslehre
    und
    Volkswirtschaftslehre,
bei Bewerbern mit einer Diplomprüfung mit allgemeinbildendem Zweitfach
    Betriebswirtschaftslehre
    und
    das durch eine Erste Staatsprüfung geprüfte
    allgemeinbildende Zweitfach.

zu § 2 Abs. 1 Nr. 3c:

1
Das Staatsministerium für Kultus kann Erste Staatsprüfungen und Diplomprüfungen, mit denen ein Studium an einer Universität, einer Technischen Hochschule oder an einer anderen wissenschaftlichen Hochschule in den folgenden Studiengängen abgeschlossen wurde, die eine Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern voraussetzen, als Zulassungsvoraussetzung für den Vorbereitungsdienst anerkennen, wenn in allen ausbildungsrelevanten Prüfungsgebieten mindestens die Note „ausreichend“ (4) erreicht worden ist und nachgewiesen wird, daß zwei in der Stundentafel der berufsbildenden Schulen vertretene Unterrichtsbereiche/-fächer in hinreichendem Umfang studiert worden sind.
1.1
für den Bereich der gewerblich-technischen Fachrichtungen
ingenieurwissenschaftliche und andere Studiengänge, die gewerblichen Berufsfeldern entsprechen;
1.2
für den Bereich der kaufmännischen Fachrichtungen
wirtschaftswissenschaftliche Studiengänge mit Studienschwerpunkt oder Hauptfachrichtung Betriebswirtschaftslehre;
1.3
für Fachrichtungen des Bereiches Lebensmittel-, Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaft
1.3.1
der Studiengang Hauswirtschaftswissenschaft, sofern die notwendigen Studienanteile auch in Haushaltstechnologie sowie in Sozialökonomie von Privat- oder Großhaushalten nachgewiesen werden, außerdem muß nachgewiesen werden, daß zwei in der Stundentafel der hauswirtschaftlichen Schulen vertretene Unterrichtsbereiche/-fächer in hinreichendem Umfang studiert worden sind;
1.3.2
der Studiengang Ernährungswissenschaft, sofern die notwendigen Studienanteile auch in Lebensmittelchemie und im Zusatzfach Haushaltswissenschaft nachgewiesen werden,
1.4
für den Bereich der landwirtschaftlichen Fachrichtungen
1.4.1
Studiengänge der Gartenbau- und Landespflege (Landschaftsplanung, Landeskultur und Umweltschutz) mit Studienschwerpunkt oder Hauptfachrichtung auf dem Gebiet des Erwerbsgartenbaus,
1.4.2
Studiengänge der Forstwissenschaft und Forstwirtschaft, wenn das Fach Biologie in hinreichendem Umfang studiert und geprüft worden ist,
1.4.3
Studiengänge der Allgemeinen Agrarwissenschaften mit Studienschwerpunkt oder Hauptfach Tierhaltung oder Pflanzenbau;
1.5
für den Bereich der Fachrichtungen Gesundheit und Sozialwesen
medizinische, pharmazeutische, sozialpflegerische bzw. -pädagogische Studiengänge, die den beruflichen Bereichen Gesundheit bzw. Sozialarbeit/Sozialpädagogik entsprechen;
1.6
entsprechend ausgestaltete Studiengänge anderer Hochschulen.
2
Grundlage der Bestimmung der Ausbildungsfächer für den Vorbereitungsdienst gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 ist der Nachweis über hinreichende Studien im ersten Unterrichtsbereich (bzw. der beruflichen Fachrichtung) sowie im zweiten Unterrichtsbereich (bzw. dem allgemeinbildenden Zweitfach).
Die Einschätzung des Umfanges der Studien obliegt dem Sächsischen Staatsministerium für Kultus.

zu § 2 Abs. 1 Nr. 4:

1
Zweck des Betriebspraktikums
Das Betriebspraktikum soll dem Praktikanten fachpraktische Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln, Einblicke in die Organisation und Einrichtung von Betrieben geben und das Verständnis für wirtschaftliche Arbeitsweisen fördern.
Dabei sollen gewonnene Erfahrungen die im Unterricht notwendige Verknüpfung von theoretischem Wissen mit den Erfordernissen der Berufe herstellen und neben fachspezifischen Fragestellungen auch die sozialen Bedingungen der Arbeitswelt aufzeigen.
2
Allgemeine Bestimmungen
2.1
Die Praktika sind in Betrieben, Unternehmen oder sonstigen Einrichtungen abzuleisten, die eine den Anforderungen entsprechende Ausbildungsqualität gewährleisten können.
2.2
Die Praktika sind in zusammenhängenden Abschnitten von mindestens einem Monat Dauer abzuleisten und durch Bescheinigungen nachzuweisen.
Die einzelnen Teilpraktika sind in einer Übersicht zusammenzufassen.
2.3
Der Nachweis des geforderten Praktikums kann auch durch einschlägige Berufstätigkeit von mindestens zwei Jahren geführt werden.
2.4
Sonstige Tätigkeiten und Bildungsgänge, die den Zielen des Praktikums entsprechen, können ganz oder teilweise anerkannt werden.
3
Praktikumsdauer
3.1.
Die Gesamtdauer des Praktikums gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 beträgt mindestens 12 Monate (52 Wochen).
3.2.
Dienstzeiten bei der Bundeswehr, dem Bundesgrenzschutz oder im zivilen Ersatzdienst können höchstens bis zu drei Monaten angerechnet werden, wenn ein erweitertes Dienstzeugnis sowie Nachweise gemäß den Nummern 2.3 und 2.4 vorgelegt werden.
3.3.
Eine abgeschlossene einschlägige Grundausbildung an einer berufsbildenden Schule kann in angemessenem Umfang als Praktikum anerkannt werden.

zu § 2 Abs. 1 Nr. 5:

Das amtsärztliche Zeugnis soll klarstellen, ob der Bewerber gesundheitlich den Anforderungen des Vorbereitungsdienstes gewachsen ist und ob sein Einsatz in berufsbildenden Schulen verantwortet werden kann. Es darf nach der Ausstellung nicht älter als zwei Monate sein. Ist ein Bewerber schwerbehindert, muß auf Grund eines amtsärztlichen Gutachtens festgestellt werden, ob und gegebenenfalls welche Erleichterungen dem Bewerber zugestanden werden können.
Diese Feststellung geschieht für den Bereich der Ausbildung durch das Oberschulamt im Benehmen mit dem Staatlichen Seminar, für den Bereich der Prüfung durch das Landeslehrerprüfungsamt.

zu § 2 Abs. 3:

Bei Bewerbern, die vor mehr als vier Jahren ihre Prüfung abgelegt haben und bei denen Voraussetzungen für einen Verzicht auf das Kolloquium nicht vorliegen, stellt das Oberschulamt die Notwendigkeit eines Kolloquiums fest.
Soweit eine in der Zeit zwischen Studienabschluß und Bewerbung für den Vorbereitungsdienst ausgeübte Tätigkeit oder Aus- oder Weiterbildung erkennen läßt, daß der Bewerber die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten noch besitzt, kann auf das Kolloquium verzichtet werden. In diesen Fällen legen die Oberschulämter die Anträge der Bewerber auf Freistellung vom Kolloquium dem Staatsministerium für Kultus zur Entscheidung darüber vor, ob auf ein Kolloquium ganz oder teilweise verzichtet werden kann. Diesen Anträgen sind jeweils ein Lebenslauf sowie alle Tätigkeits- und Bildungsnachweise beizufügen.
Die Organisation und Durchführung der Kolloquien erfolgt durch das Landeslehrerprüfungsamt. Das Kolloquium wird fachweise durch eine Kommission abgenommen, die aus einem Vertreter der Kultusverwaltung als Vorsitzendem, aus dem Leiter eines Staatlichen Seminars sowie aus je einem Fachleiter bzw. Lehrbeauftragten besteht.
Das Kolloquium dauert pro Fach 45 bis 60 Minuten.
Im Fach Sport kann das Kolloquium durch eine fachpraktische Überprüfung ergänzt werden. Umfang und Dauer der fachpraktischen Überprüfung werden durch das Landeslehrerprüfungsamt festgelegt.
Die Leistungen des Bewerbers werden im unmittelbaren Anschluß an das Kolloquium und ggf. die fachpraktische Überprüfung beurteilt und mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet. Einigt sich die Kommission nicht, entscheidet die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder; kommt keine Mehrheit zustande, gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Vorsitzende der Kommission teilt dem Landeslehrerprüfungsamt das Ergebnis mit. Er gibt dem Bewerber auf dessen Wunsch das Ergebnis im unmittelbaren Anschluß an das Kolloquium bekannt. Das Landeslehrerprüfungsamt teilt dem Oberschulamt und dem Bewerber das Ergebnis des Kolloquiums schriftlich mit.

zu § 4 Abs. 4:

Der Bewerber tritt den Vorbereitungsdienst grundsätzlich zum festgelegten Termin an. Ist der Bewerber unverschuldet daran gehindert, den Vorbereitungsdienst zu diesem Termin anzutreten, kann ihm vom Oberschulamt eine Nachfrist von höchstens sechs Wochen eingeräumt werden. Kann der Bewerber den Vorbereitungsdienst nicht innerhalb dieser Nachfrist aufnehmen, so kann er zum Kurs nicht mehr zugelassen werden. Er muß sich erneut bewerben.

zu § 4 Abs. 6:

Bei der Zuweisung ist zu beachten, daß für die Ausbildung in den einzelnen Fächern zur Betreuung geeignete Lehrer zur Verfügung stehen müssen.

zu § 7 Abs. 3:

Eine Entlassung gemäß Nr. 1 und 3 schließt eine spätere Wiederzulassung zum Vorbereitungsdienst und zur Zweiten Staatsprüfung aus.

zu § 7 Abs. 3 Nr. 2:

Wird über die mutterschutzrechtlichen Bestimmungen hinaus eine Unterbrechung der Ausbildung erforderlich, kann diese nur für die Dauer von höchstens zwei Unterrichtshalbjahren gestattet werden.

zu § 7 Abs. 3 Nr. 4:

Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die in § 23 Abs. 2 letzter Satz genannte Frist überschritten ist oder wenn sich der Studienreferendar als ungeeignet für das Amt des Lehrers an berufsbildenden Schulen erweist, so daß die Fortsetzung der Ausbildung unzumutbar ist, weil er im Unterricht nicht eingesetzt werden kann.

zu § 8 Abs. 2:

Die Personalakte des Studienreferendars ist beim Oberschulamt, die Prüfungsakte beim Landeslehrerprüfungsamt zu führen. Soweit Vorgänge am Staatlichen Seminar oder an den Ausbildungsschulen anfallen, die nicht zu den Personalakten gehören, werden sie in einer Ausbildungsakte bei diesen Stellen zusammengefaßt.

zu § 9:

Die Ausbildung ist so zu organisieren, daß sich Pflichtveranstaltungen am Staatlichen Seminar und an der Schule nicht überschneiden.
Sind in Einzelfällen Überschneidungen nicht zu vermeiden, entscheidet der Seminarleiter im Benehmen mit dem Schulleiter, welche Termine für die Studienreferendare Vorrang haben.

zu § 10 Abs. 1:

Der Vorbereitungsdienst ist ein zielgerichtetes Ausbildungsverhältnis. Über den gesetzlich geregelten Urlaub hinausgehende Beurlaubungen sind daher mit Ausnahme der Regelung zu Abs. 4 während dieser Zeit nicht möglich.
Im Falle einer Schwangerschaft gelten die mutterschutzrechtlichen Bestimmungen.

zu § 10 Abs. 4:

Die Ausbildung ist im Benehmen mit dem Staatlichen Seminar und dem Landeslehrerprüfungsamt um den Zeitraum zu verlängern, der unter Berücksichtigung der Ausfallzeiten und im Blick auf eine sinnvolle Wiedereingliederung des Studienreferendars für den ordnungsgemäßen Abschluß der Ausbildung notwendig ist.
Ist eine Eingliederung in einen der laufenden Kurse nach dem Zeitpunkt der Rückkehr nur mit Schwierigkeiten möglich, muß für den Studienreferendar ein individueller Ausbildungsplan bis zur Zeit der Wiedereingliederung in einen der laufenden Kurse erstellt werden. Ist eine solche Wiedereingliederung in angemessener Zeit nicht möglich, ist der weitere Verlauf der Ausbildung individuell festzulegen.
Auch im Falle einer Schwangerschaft beträgt der Verlängerungszeitraum höchstens zwei Unterrichtshalbjahre; die aufgrund der mutterschutzrechtlichen Bestimmungen entstandenen Ausfallzeiten zählen jedoch bei der Berechnung der Dauer der Verlängerung nicht mit. Grund einer Verlängerung in diesem Sinne kann zum Beispiel sein, das Kind nach einer Frühgeburt oder einer Erkrankung über die mutterschutzrechtlichen Verlängerungszeiten hinaus betreuen zu müssen. Die Verlängerung um den genannten Zeitraum kann für jede Schwangerschaft erfolgen.
Auf Antrag kann der Studienreferendar auch bis zu dem Zeitpunkt ohne Bezüge beurlaubt werden, ab dem er wieder in den Ausbildungsablauf eingegliedert werden kann.

zu § 10 Abs. 5:

Das Oberschulamt stellt im Einzelfall im Benehmen mit dem Landeslehrerprüfungsamt und dem Staatlichen Seminar den Zeitraum der Verlängerung fest. Die Dauer der Verlängerung hängt von dem Umfang der Ausbildung und der Hilfe ab, die der Studienreferendar nach dem Ergebnis des ersten Prüfungsdurchgangs bei Anlegung eines durchschnittlichen Maßstabes noch benötigt, um sich der Wiederholungsprüfung mit Aussicht auf Erfolg unterziehen zu können. In diesen Fällen entscheidet das Sächsische Staatsministerium für Kultus.

zu § 11 Abs. 2:

Der erste Ausbildungsabschnitt umfaßt neben dem begleitenden Ausbildungsunterricht Hospitationen an verschiedenen Schulen sowie die Teilnahme an Seminarveranstaltungen. Die Studienreferendare unterrichten nicht selbständig.

zu § 12 Abs. 1:

Der Umfang der Veranstaltungen beträgt in der Regel 120 Stunden in den beiden Fachdidaktiken, 150 Stunden in Pädagogik/Pädagogischer Psychologie und 40 Stunden in Schulrecht, Dienst- und Beamtenrecht sowie schulbezogenem Jugend- und Elternrecht.
Während der Ausbildung ist ein Teil der Veranstaltungen in Pädagogik/Pädagogischer Psychologie und Fachdidaktik gemeinsam durchzuführen.

zu § 12 Abs. 2:

Die Ausbilder besuchen den Studienreferendar in den beiden Ausbildungsabschnitten in jedem Ausbildungsfach mindestens viermal.

zu § 13 Abs. 1:

Die Ausbildung an der Schule erfordert eine abgestimmte Betreuung und Beratung durch Schulleiter, Fachleiter/Lehrbeauftragte und Mentoren. Der Schulleiter weist dem Studienreferendar in seinen Fächern im Einvernehmen mit dem Staatlichen Seminar und dem Oberschulamt Mentoren zu. Er beauftragt einen dieser Mentoren, den Studienreferendar über die Betreuung in den Fächern hinaus während der gesamten Ausbildung an der Schule zu beraten. Der Schulleiter ist verpflichtet, für die von ihm zu erstellende Beurteilung in erforderlichem Umfang Unterrichtsbesuche durchzuführen.

zu § 13 Abs. 2:

Im ersten Ausbildungsabschnitt ist der Studienreferendar durch den begleitenden Ausbildungsunterricht und durch Hospitationen an anderen Schulen/Schularten in die Schulpraxis einzuführen.
Der erste Ausbildungsabschnitt soll Einblicke in die inhaltlichen und organisatorischen Probleme sowie die Unterrichtsgestaltung der berufsbildenden Schulen und anderer Schularten vermitteln.
Es sind mindestens 120 Stunden unter Anleitung zu unterrichten.
Die Hospitationen an anderen Schulen/Schularten des berufsbildenden Schulwesens werden unter Verantwortung der Fachleiter in Zusammenarbeit mit den Lehrbeauftragten für die Unterrichtsfächer durchgeführt.
Die Zusammensetzung der Hospitationsgruppe sollte in der Regel mit der Ausbildungsgruppe Pädagogik identisch sein.
Im begleitenden Ausbildungsunterricht ist der Studienreferendar überwiegend in seinen Fächern einzusetzen. Daneben muß ihm auch die Möglichkeit gegeben werden, in allen Klassenstufen zu unterrichten bzw. zu hospitieren. Dabei geht es insbesondere um den Erwerb von Grundfertigkeiten im erzieherischen und methodisch-didaktischen Bereich. Es sollen u. a. Unterrichtsthemen über mehrere Stunden gestaltet und der zeitliche Rhythmus eines ganzen Schultages erfahren werden.
Außerdem muß der Studienreferendar in dieser Phase die Aufgaben eines Klassenlehrers (z. B. Teilnahme an Konferenzen, Mitwirkung bei der Gestaltung von Schulveranstaltungen, Exkursionen, die pädagogischen Aufgaben des Klassenlehrers, Führung von Karteien, Durchführung von Elternabenden) kennenlernen.
Der Studienreferendar bereitet sich angemessen auf seinen Unterricht vor. Im Rahmen dieser Vorbereitungen erstellt er insgesamt acht ausführliche schriftliche Stundenvorbereitungen, die, etwa gleichmäßig über die einzelnen Ausbildungsabschnitte und die Unterrichtsbereiche/-fächer verteilt, vor Beginn der Prüfungslehrproben erstellt sein müssen.
Diese Vorbereitungen dienen dem Schulleiter, den Fachleitern/Lehrbeauftragten und dem Mentor als Grundlage für die Beratung in der Vor- und Nachbereitungsphase und für die Beratung zur Vorbereitung auf die Zweite Staatsprüfung.
Der Fachleiter/Lehrbeauftragte sorgt dafür, daß die ausführlichen Stundenvorbereitungen gefertigt werden.
Schulleiter und Mentoren erstellen unter Einbeziehung des Studienreferendars einen Organisationsplan.

zu § 13 Abs. 3:

Die Mentoren beraten den Studienreferendar bei der Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, sorgen dafür, daß der Studienreferendar gemäß dem Erziehungs- und Bildungsauftrag und in Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften unterrichtet, überzeugen sich u. a. von der Angemessenheit der Klassenarbeiten sowie Leistungsbewertungen und besuchen den Studienreferendar im notwendigen Umfang, in der Regel 14tägig, im Unterricht.

zu § 13 Abs. 4:

Die Mentoren teilen ihre Erfahrung über die Unterrichtstätigkeit sowie die Ausbildungsleistungen des Studienreferendars dem Schulleiter schriftlich mit. Der Schulleiter berücksichtigt diese Berichte, erforderlichenfalls nach ergänzenden Gesprächen, in seiner Beurteilung. Er hat sich dabei über die Person des Studienreferendars mit seinen Möglichkeiten und Grenzen als Lehrer und Erzieher zu äußern und diesen Gesamteindruck in seiner Ein-schätzung zu berücksichtigen. Die Beurteilung ist dem Landeslehrerprüfungsamt und dem Leiter des Staatlichen Seminars, spätestens zu dem vom Landeslehrerprüfungsamt festgesetzten Termin, zuzuleiten, um einen termingemäßen Abschluß zu gewährleisten.

zu § 15:

Zur Unterstützung bei der Vorbereitung der Prüfungen sind dem Prüfungsamt von den Staatlichen Seminaren folgende Unterlagen und Daten zu liefern:

  • Name, Vorname
  • Schuladresse
  • Wohnadresse und ggf. Telefonnummer
  • Geburtstag
  • Fächer
  • Fachleiter und Lehrbeauftragte, die den Studienreferendar betreuen
  • Schwerpunkte für die Prüfungen in Pädagogik/Pädagogische Psychologie und in den Fachdidaktiken (vgl. § 19)
  • Noten der Ersten Staatsprüfung
  • Mehrfertigung des Zeugnisses oder eine amtlich beglaubigte Ablichtung.

In welcher Weise und zu welchem Zeitpunkt diese Unterlagen und Daten zu übermitteln sind, ist zwischen Landeslehrerprüfungsamt und Staatlichem Seminar abzustimmen.
Die Freistellung vom Unterricht bei mündlichen Prüfungen und bei Prüfungslehrproben sowie die Bekanntgabe der Prüfungsnote wird gesondert geregelt.

zu § 16 Abs. 2:

Über die Prüfungslehrproben und die mündlichen Prüfungen sind Niederschriften zu fertigen. In die Niederschrift sind aufzunehmen:

  1. Tag, Ort und Art der Prüfung,
  2. die Besetzung des Prüfungsausschusses,
  3. Name, Vorname und Geburtstag des Prüfungsteilnehmers,
  4. Art und Dauer der Prüfung sowie die Themen; bei der Prüfungslehrprobe Angaben zum Verlauf der Stunde,
  5. die Prüfungsnote und
  6. besondere Vorkommnisse.
Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses unmittelbar im Anschluß an die Prüfung zu unterzeichnen und vom Vorsitzenden unverzüglich dem Landeslehrerprüfungsamt zuzuleiten.

zu § 16 Abs. 3:

Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist verantwortlich für die Einhaltung aller Vorschriften. Er legt fest, wer die Niederschrift zu fertigen hat. Besteht ein Prüfungsausschuß nur aus zwei Prüfern, so fertigt derjenige Prüfer die Niederschrift, der nicht selbst prüft.
Bei der organisatorischen Verbindung zweier Prüfungen ist an die Verbindung der Prüfung in Pädagogik/Pädagogische Psychologie und der Prüfung in einer Fachdidaktik gedacht. In einem solchen Falle können für jede dieser Prüfungen Prüfungsausschüsse gebildet werden. Für den Fall, daß zwei Prüfer für beide Prüfungen kompetent sind, kann ein gemeinsamer Ausschuß aus nur drei Prüfern gebildet werden, wobei der dritte Prüfer für eine der beiden Prüfungen kompetent sein muß. Inhaltlich und hinsichtlich der Bewertung sind beide Prüfungen zu trennen.

zu § 16 Abs. 5:

Ein dienstliches Interesse liegt bei Personen vor, die künftig Prüfungen abnehmen sollen. Personen, denen nach dieser Vorschrift die Anwesenheit gestattet ist, sind nicht berechtigt, bei der Prüfung, der Beratung und der Bewertung mitzuwirken.

zu § 18 Abs. 1:

Jede Prüfungslehrprobe dauert in der Regel eine Unterrichtsstunde. Im Zweifelsfall legt das Landeslehrerprüfungsamt die Dauer der Lehrprobe fest.

zu § 18 Abs. 2:

Das Landeslehrerprüfungsamt legt den Prüfungszeitraum fest, in dem die Prüfungslehrproben abgenommen werden. Der Zeitraum beträgt mindestens drei Wochen. Spätestens vierzehn Tage vorher leitet der Studienreferendar dem Ausbilder einen in der Regel differenzierten Stoffverteilungsplan für diesen Zeitraum zu, der die Themen der einzelnen Unterrichtseinheiten (Unterrichtsstunde/Unterrichtsdoppelstunde) enthält. Anhand dieses Stoffverteilungsplanes werden Termin und Thema der Prüfungslehrprobe festgelegt.

zu § 18 Abs. 3:

Der Studienreferendar übergibt dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vor den Prüfungslehrproben schriftliche Lehrprobenentwürfe in vierfacher Ausfertigung; einer dieser Entwürfe ist zu den Prüfungsakten zu nehmen.

zu § 18 Abs. 6:

Bei der Bewertung ist vor allem das erzieherische, fachliche und didaktische Können in einer Gesamtaussage über die Lehrerpersönlichkeit zusammenzufassen.

zu § 19 Abs. 1:

Der Studienreferendar kann in Pädagogik/Pädagogischer Psychologie und in den Fachdidaktiken je ein Schwerpunktthema angeben.
Die Prüfung im Schwerpunkt darf nicht mehr als die Hälfte der Prüfungszeit in Anspruch nehmen.

zu § 20 Abs. 3:

Der Leiter des Staatlichen Seminars leitet das Original der schriftlichen Arbeit dem Fachleiter bzw. Lehrbeauftragten zu, der das Thema der Arbeit vergeben hat, und übersendet die Mehrfertigung der Arbeit dem Landeslehrerprüfungsamt. Dieses übersendet die Mehrfertigung dem Zweitprüfer.

zu § 20 Abs. 5:

Der Fachleiter oder Lehrbeauftragte übersendet die schriftliche Arbeit und die Beurteilung und Bewertung (Gutachten) dem Landeslehrerprüfungsamt. Dieses leitet das Gutachten mit der vom Erstprüfer vergebenen Note dem Zweitprüfer zu. Stimmen die Noten nicht überein, klären die beiden Prüfer, ob sie sich einigen können. Ist dies der Fall, teilen sie dem Landeslehrerprüfungsamt schriftlich die Note mit. Einigen sie sich nicht, teilt der Zweitprüfer dieses Gesprächsergebnis dem Landeslehrerprüfungsamt mit und übersendet diesem zugleich die schriftliche Arbeit mit den beiden Gutachten zur Entscheidung.

zu § 25 Abs. 2 und 3:

Dieser Beurteilung sind ausschließlich die Leistungen und das Verhalten des Studienreferendars während des zur Wiederholung verlängerten Zeitraums zugrunde zu legen.

zu § 26:

Die Prüfungsakten können innerhalb eines Jahres nach Abschluß der Laufbahnprüfung eingesehen werden.

Nowak
Staatssekretär

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    MBl. SMK 1994 Nr. 11, S. 311
    Fsn-Nr.: 710-V94.4

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 16. Februar 1994

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2007