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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa zur Änderung der VwV Amtshaftung und Regress Justiz

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa zur Änderung der VwV Amtshaftung und Regress Justiz vom 9. Dezember 2011 (SächsJMBl. S. 122)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
der Justiz und für Europa
zur Änderung der VwV Amtshaftung und Regress Justiz

Vom 9. Dezember 2011

I.

Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Inanspruchnahme von Bediensteten sowie über die Behandlung von Amtshaftungsansprüchen (VwV Amtshaftung und Regress Justiz) vom 19. Januar 1999 (SächsJMBl. S. 23), zuletzt geändert durch Ziffer I der Verwaltungsvorschrift vom 4. November 2005 (SächsABl. S. 1183), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2431), wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über die Behandlung von Amtshaftungsansprüchen, die Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer und die Inanspruchnahme von Bediensteten (VwV Amtshaftung, Entschädigung und Regress)“.
2.
Der Ziffer I wird folgende Nummer 3 angefügt:
„Zur Entscheidung über Ansprüche auf Entschädigung wegen erlittener Nachteile infolge der unangemessenen Dauer eines Gerichtsverfahrens oder strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens sind die in Nummer 1 Buchst. b bis g genannten Behörden hinsichtlich der Verfahren in ihrem Geschäftsbereich zuständig.“
3.
Ziffer II wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nr. 1 werden nach dem Wort „Schadensersatzanspruch“ die Wörter „oder einen Anspruch auf Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens oder strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens“ eingefügt.
 
b)
In Nr. 2 wird in Satz 2 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: „entsprechendes gilt, wenn ein Dritter einen Anspruch auf Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens oder strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens von mehr als 10 000 EUR geltend macht.“
4.
In Ziffer III Nr. 3 Satz 1 werden die Wörter „Arbeitern und Angestellten“ durch das Wort „Arbeitnehmern“ ersetzt.
5.
In Ziffer I Nr. 1 Buchst. a, Nr. 2 Buchst. a und Ziffer II Nr. 2 Satz 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort „Justiz“ die Wörter „und für Europa“ eingefügt.

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 9. Dezember 2011

Der Staatsminister der Justiz und für Europa
Dr. Jürgen Martens

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsJMBl. 2011 Nr. 12, S. 122
    Fsn-Nr.: 111

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 22. Dezember 2011