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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsische Beihilfenverordnung

Vollzitat: Sächsische Beihilfenverordnung vom 22. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 397), die zuletzt durch die Verordnung vom 26. September 2008 (SächsGVBl. S. 590) geändert worden ist

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen
(Sächsische Beihilfenverordnung – SächsBVO)

Vom 22. Juli 2004

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Februar 2008

Aufgrund von § 102 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370, 2000 S. 7), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 158) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1
Geltung der Beihilfevorschriften

Für die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen an Beamte, Richter, Ruhestandsbeamte und Richter im Ruhestand sowie deren versorgungsberechtigte Hinterbliebene ist die Allgemeine Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfevorschriften – BhV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. November 2001 (GMBl. S. 918) in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

§ 2
Aufwendungen für künstliche Befruchtung
und Sterilisation

(1) Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung einschließlich der im Zusammenhang damit verordneten Arzneimittel sind nur beihilfefähig, wenn

  1. die Maßnahmen nach ärztlicher Feststellung erforderlich sind;
  2. eine hinreichende Aussicht besteht, dass durch die Maßnahmen eine Schwangerschaft herbeigeführt wird; eine hinreichende Aussicht besteht nicht, wenn die Maßnahme dreimal ohne Erfolg durchgeführt worden ist;
  3. die Personen, die diese Maßnahmen in Anspruch nehmen wollen, miteinander verheiratet sind und
  4. ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten verwendet werden.

Beihilfefähig sind Aufwendungen für Personen, die das 25. Lebensjahr vollendet haben. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für weibliche Personen, die das 40. Lebensjahr und für männliche Personen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Aufwendungen für eine Sterilisation sind nur beihilfefähig, wenn diese aufgrund einer Krankheit notwendig ist.

§ 3
Aufwendungen für Arzneimittel zur Erhöhung
der Lebensqualität

Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Arzneimittel, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht. Nicht beihilfefähig sind insbesondere Arzneimittel, die überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion, der Anreizung sowie Steigerung der sexuellen Potenz, zur Raucherentwöhnung, zur Abmagerung oder zur Zügelung des Appetits, zur Regulierung des Körpergewichts oder zur Verbesserung des Haarwuchses dienen.

§ 4
Aufwendungen für zahntechnische Leistungen

Abweichend von Nummer 1 der Anlage 2 der Beihilfevorschriften sind Aufwendungen für zahntechnische Leistungen, Edelmetalle und Keramik nur in Höhe von 40 vom Hundert beihilfefähig.

§ 5
Aufwendungen für Komplextherapien

Werden Leistungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BhV in Form von ambulanten, voll- oder teilstationären Komplextherapien erbracht und pauschal berechnet, sind entstandene Aufwendungen unter den Voraussetzungen und bis zur Höhe der Vergütungen beihilfefähig, die von gesetzlichen Krankenkassen oder Rentenversicherungsträgern aufgrund entsprechender Vereinbarungen auf Bundes- oder Landesebene für medizinische Leistungen zu tragen sind. Bei Komplextherapien handelt es sich um Berufsgruppen übergreifende Leistungen einer Gruppe von Therapeuten, der auch Ärzte, Psychotherapeuten oder Angehörige von Gesundheits- und Medizinalberufen angehören müssen.

§ 6
Aufwendungen für Hilfsmittel,
Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, Körperersatzstücke

Abweichend von Nummer 8 der Anlage 3 der Beihilfevorschriften sind Aufwendungen für Perücken auch bei männlichen Personen nach Vollendung des 25. Lebensjahres beihilfefähig.

§ 7
Aufwendungen für Krankenhausbehandlungen

Abweichend von § 6 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 BhV sind bei einer Behandlung in Krankenhäusern, die die Verordnung zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Bundespflegesatzverordnung – BPflV ) vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), zuletzt geändert durch Artikel 262 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304, 2337), in der jeweils geltenden Fassung oder das Gesetz über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen (Krankenhausentgeltgesetz – KHEntgG) vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), zuletzt geändert durch Artikel 207 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304, 2330), in der jeweils geltenden Fassung nicht anwenden, Kosten für Leistungen nur insoweit und bis zu der Höhe beihilfefähig, wie sie für Aufwendungen in dem dem Wohnort am nächsten gelegenen Krankenhaus der Maximalversorgung, das im jeweiligen Krankenhausplan eines Landes ausgewiesen ist, entstanden wären.

§ 8
Aufwendungen für Heilkuren und Müttergenesungskuren

(1) Das vom Bundesministerium des Innern als Anhang 2 zu § 8 Abs. 6 BhV herausgegebene Heilkurorteverzeichnis Inland ist in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Beihilfefähig sind nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 bis 5 BhV auch Aufwendungen für Müttergenesungskuren oder Mutter-Kind-Kuren für Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige in Form einer Rehabilitationskur in einer Einrichtung des Müttergenesungswerkes oder einer gleichartigen Einrichtung. Dies gilt auch für Vater-Kind-Maßnahmen in dafür geeigneten Einrichtungen.

(3) Werden die Aufwendungen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BhV pauschal in Rechnung gestellt und besteht dafür eine Preisvereinbarung mit einem Sozialleistungsträger, ist der Pauschalpreis abzüglich eines Betrages von 12,50 EUR täglich beihilfefähig.

§ 9
Aufwendungen in Todesfällen

Abweichend von § 12 BhV sind in Todesfällen nur Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Nr. 8 BhV bis zu sechs Monaten, in Ausnahmefällen bis zu einem Jahr nach dem Todesfall beihilfefähig, wenn mindestens ein pflegebedürftiger berücksichtigungsfähiger oder selbst beihilfeberechtigter Familienangehöriger oder ein berücksichtigungsfähiges Kind unter 15 Jahren im Haushalt verbleibt und der Haushalt beim Tode des den Haushalt allein führenden Beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Angehörigen nicht durch eine andere im Haushalt lebende Person weitergeführt werden kann.

§ 10
Außerhalb der Bundesrepublik Deutschland
entstandene Aufwendungen

Abweichend von § 13 Abs. 3 Satz 1 BhV sind die aus Anlass einer Heilkur außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstandenen Aufwendungen nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 BhV ausnahmsweise beihilfefähig, wenn

  1. der Kurort in dem vom Bundesministerium des Innern als Anhang 3 zu § 13 Abs. 3 BhV herausgegebenen Heilkurorteverzeichnis Ausland in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt ist;
  2. die sonstigen Voraussetzungen des § 8 BhV vorliegen und
  3. bei Maßnahmen außerhalb der Europäischen Union durch das amts- oder vertrauensärztliche Gutachten nachgewiesen wird, dass die Maßnahme wegen der wesentlich größeren Erfolgsaussicht außerhalb der Europäischen Union zwingend notwendig ist.

§ 11
Antragsfrist

Eine Beihilfe wird gemäß § 17 Abs. 9 Satz 1 BhV nur gewährt, wenn sie innerhalb von zwei Jahren nach Entstehen der Aufwendungen oder der Ausstellung der Rechnung beantragt wird.

§ 12
Selbstbehalt

(1) Die nach Anwendung des § 15 BhV verbleibende Beihilfe wird für jedes Kalenderjahr, in dem beihilfefähige Aufwendungen entstanden sind, um 80 EUR gekürzt. Dies gilt nicht bei Aufwendungen im Rahmen der Schwangerenüberwachung (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 BhV) sowie für Vorsorge- und Früherkennungsmaßnahmen nach § 10 BhV.

(2) Bei Waisen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 BhV) und Beihilfeberechtigten, die in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind oder sich in Elternzeit befinden, entfällt der Selbstbehalt. 1

§ 13
Berücksichtigungsfähigkeit von Kindern

Die im Sommersemester 2006 an einer Hoch- oder Fachhochschule eingeschriebenen Kinder des Beihilfeberechtigten gelten für die Dauer des Studiums als berücksichtigungsfähige Angehörige (§ 3 BhV), wenn und solange die im § 32 Abs. 4 und 5 Einkommensteuergesetz ( EStG) in der am 31. Dezember 2006 geltenden Fassung oder die im § 2 Abs. 2 und 3 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) in der am 31. Dezember 2006 geltenden Fassung genannten Voraussetzungen für den Kindergeldbezug gegeben sind. Die Fortgeltung der Berücksichtigungsfähigkeit wirkt sich nicht erhöhend auf den Beihilfebemessungssatz des Beihilfeberechtigten (§ 14 Abs. 1 Satz 3 BhV) aus. 2

§ 14
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

(1) §§ 1 und 11 dieser Verordnung treten mit Wirkung vom 1. Januar 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Sächsische Beihilfeverordnung – SächsBVO) vom 29. Juni 1995 (SächsGVBl. S. 211) außer Kraft.

(2) § 4 dieser Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

(3) Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

(4) Für Aufwendungen, die vor dem jeweiligen In-Kraft-Treten entstanden sind, gelten die bis dahin maßgebenden Beihilfevorschriften. 3

Dresden, den 22. Juli 2004

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Georg Milbradt

Der Staatsminister der Finanzen
Dr. Horst Metz

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2004 Nr. 11, S. 397
    Fsn-Nr.: 240-2.28/2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Februar 2008

    Fassung gültig bis: 31. August 2009