1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Zweite Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen an kommunalpolitische Bildungsvereinigungen (KomPolFördRL)

Vollzitat: Zweite Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen an kommunalpolitische Bildungsvereinigungen (KomPolFördRL) vom 16. Januar 2012 (SächsABl. S. 107)

Zweite Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen an kommunalpolitische Bildungsvereinigungen (KomPolFördRL)

Vom 16. Januar 2012

I.

Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Gewährung von Zuwendungen an kommunalpolitische Bildungsvereinigungen (KomPolFördRL) vom 13. Mai 2005 (SächsABl. S. 465), geändert durch Richtlinie vom 15. März 2011 (SächsABl. S. 470), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1648), wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Angabe „1 Zuwendungszweck“ wird ersetzt durch die Angabe
 
 
„I.
Zuwendungszweck“.
 
b)
Die Sätze 1, 2 und 3 werden Nummer 1, 2 und 3.
 
c)
In der neuen Nummer 1 werden die Wörter „auf Antrag“ gestrichen.
2.
Die Nummer 2 wird wie folgt neu gefasst:
 
„II.
Gegenstand der Förderung
 
Gefördert wird die kommunalpolitische Bildungsarbeit. Durch die Vermittlung von Kenntnissen über kommunale Institutionen, Willensbildungsprozesse und Politikfelder soll die aktive Teilnahme am kommunalpolitischen Leben gefördert und Bürger zur Übernahme kommunalpolitischer Verantwortung befähigt werden. Kommunalpolitische Bildung wird regelmäßig durch Bildungsveranstaltungen, zum Beispiel Schulungen, Tagungen und Konferenzen, sowie durch Publikationen vermittelt. Fachspezifische Bildungsveranstaltungen können, insbesondere bei mehrtägigen oder Großveranstaltungen, einzelne Anteile zu allgemeinbildende Themen aus den Bereichen Rhetorik, Kommunikation, Verhandlungsführung sowie Presse- und Öffentlichkeitsarbeit mit umfassen. Angebote kommunalpolitischer Bildungsvereinigungen müssen allen interessierten Bürgern zugänglich sein. Soweit sich Angebote ausdrücklich insbesondere an Erstwähler richten, ist auch die Teilnahme von Jugendlichen ab 16 Jahren förderfähig. Für Bildungsveranstaltungen ist in der Regel ein Teilnehmerbeitrag zu erheben und eine Mindestteilnehmerzahl von sechs Personen nachzuweisen.“
3.
Nach der neuen Ziffer II wird folgende Ziffer III eingefügt:
 
„III.
Zuwendungsempfänger
 
Die möglichen Zuwendungsempfänger ergeben sich aus den verbindlichen Erläuterungen zum Fördertitel im Haushaltsplan des Staatsministeriums des Innern.“
4.
Nummer 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Angabe „3 Zuwendungsvoraussetzungen“ wird ersetzt durch die Angabe
 
 
„IV.
Zuwendungsvoraussetzungen“.
 
b)
Die Nummer 3.1 wird Nummer 1.
 
c)
Die Nummer 3.2 wird Nummer 2.
5.
Die Nummer 4 wird wie folgt neu gefasst:
 
„V.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
 
1.
Die Zuwendungen werden im Wege der institutionellen Förderung gewährt.
 
2.
Die Zuwendungen erfolgen als Festbetragsfinanzierung.
 
3.
Der Freistaat Sachsen gewährt die Zuwendung in Form eines Zuschusses in vier gleichen Raten jeweils zur Mitte des Kalendervierteljahres.
 
4.
Zuwendungsfähig sind höchstens 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Mindestens zehn Prozent dieser Ausgaben sind durch Eigeneinnahmen zu erwirtschaften. Eigeneinnahmen sind alle kassenwirksamen Einnahmen, die keine staatlichen Zuwendungen sind. Der Höchstanteil für jede kommunalpolitische Bildungsvereinigung bemisst sich nach den verbindlichen Erläuterungen zum Fördertitel im Haushaltsplan des Staatsministeriums des Innern.
 
5.
Zuwendungsfähige Ausgaben sind
 
 
a)
Personalausgaben einschließlich des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung und Ausgaben für Reisekosten für Inlandsdienstreisen für Mitarbeiter der Bildungsvereinigung,
 
 
b)
Ausgaben für Mieten einschließlich Mietnebenkosten für Büroräume,
 
 
c)
Ausgaben für Geschäftsbedarf,
 
 
d)
Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen,
 
 
e)
Ausgaben für Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände für Verwaltungszwecke, ausgenommen Kraftfahrzeuge,
 
 
f)
Ausgaben für Bücher und Fachzeitschriften,
 
 
g)
Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit,
 
 
h)
Ausgaben für Publikationen,
 
 
i)
Honorare und Reisekosten für Inlandsdienstreisen für Referenten, die auf Bildungsveranstaltungen tätig und keine Mitarbeiter der Bildungsvereinigung sind,
 
 
j)
Ausgaben für Vortrags- oder Schulungsräume sowie
 
 
k)
sonstige angemessene Ausgaben für Bildungsveranstaltungen einschließlich Übernachtungskosten, ausgenommen sonstige Reisekosten und Bewirtungskosten der Teilnehmer.
 
 
Die Summe der Ausgaben nach den Buchstaben a bis e darf bis zu 60 Prozent der im Haushalts- oder Wirtschaftsplan enthaltenen zuwendungsfähigen Ausgaben betragen.“
6.
In Nummer 5 wird die Angabe „5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen“ ersetzt durch die Angabe
 
„VI.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen“.
7.
Nummer 6 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Angabe „6 Verfahren, Bewilligungsbehörde“ wird ersetzt durch die Angabe
 
a)
„VII.
Verfahren, Bewilligungsbehörde“.
 
b)
Die Sätze 1 bis 3 werden Nummern 1 bis 3.
 
c)
In der neuen Nummer 1 wird das Wort „Sächsischen“ gestrichen.
8.
In Nummer 7 wird die Angabe „7 In-Kraft-Treten“ ersetzt durch die Angabe
 
„VIII.
Inkrafttreten“.

II.
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft.

Dresden, den 16. Januar 2012

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2012 Nr. 5, S. 107
    Fsn-Nr.: 551

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2012

    Fassung gültig bis: 25. März 2016