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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Bildungsempfehlung

Vollzitat: VwV Bildungsempfehlung vom 19. Januar 2017 (MBl. SMK S. 8), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 27. November 2017 (MBl. SMK S. 448) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 409)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über die Bildungsempfehlungen im Freistaat Sachsen
(VwV Bildungsempfehlung)

Vom 19. Januar 2017

[geändert durch VwV vom 27. November 2017 (MBl. SMK S. 448)
mit Wirkung ab 1. Januar 2018]

I.
Geltungsbereich

Diese Verwaltungsvorschrift gilt für alle öffentlichen und staatlich anerkannten Grundschulen und allgemeinbildenden Förderschulen in Klassen, in denen nach den Lehrplänen der Grundschule unterrichtet wird, sowie für Schulen zur Lernförderung im Freistaat Sachsen.

II.
Festlegungen zu den Vordrucken

1.
Bildungsempfehlung zur Aufnahme an Mittelschulen und Gymnasien
Für die Erteilung der Bildungsempfehlung der Grundschulen und allgemeinbildenden Förderschulen in Klassen, in denen nach den Lehrplänen der Grundschule unterrichtet wird, ist in der Klassenstufe 4 das in der Anlage 1 beigefügte Formular „Bildungsempfehlung in der Klassenstufe 4“ im Format DIN A 4, einseitig, zu verwenden. Die Bildungsempfehlung wird für Schüler der Förderschule erteilt, wenn die Pflicht zum Besuch der Förderschule aufgehoben wird oder gemäß § 16 Absatz 4 Satz 1 der Schulordnung Förderschulen vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 317), die zuletzt durch die Verordnung vom 14. August 2013 (SächsGVBl. S. 735) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, endet oder der Schüler voraussichtlich in einer allgemeinbildenden Schule nach Maßgabe der Schulintegrationsverordnung vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 350, 416), in der jeweils geltenden Fassung, unterrichtet werden kann.
2.
Bildungsempfehlung zur Aufnahme in Klassen zur Erlangung des Hauptschulabschlusses an Schulen zur Lernförderung
Für die Erteilung der Bildungsempfehlung der Schulen zur Lernförderung gemäß § 34 Absatz 3 der Schulordnung Förderschulen ist das in der Anlage 2 beigefügte Formular „Bildungsempfehlung gemäß § 34 Absatz 3 der Schulordnung Förderschulen“ im Format DIN A 4, einseitig, zu verwenden.

III.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Vierte Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (Landtags-Drucksache 6/7136) in Kraft tritt. Gleichzeitig tritt die VwV Bildungsempfehlung vom 20. Dezember 2011 (MBl. SMK 2012 S. 3), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 14. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 407), außer Kraft.

Dresden, den 19. Januar 2017

Die Staatsministerin für Kultus
Brunhild Kurth

Anlagen

Anlage 1
(Bildungsempfehlung in der Klassenstufe 4)

Anlage 2
(Bildungsempfehlung gemäß 34 Absatz 3 der Schulordnung Förderschulen)

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    MBl. SMK 2017 Nr. 2, S. 8
    Fsn-Nr.: 710-V17.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2018

    Fassung gültig bis: 7. Februar 2019