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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Innovationsassistentenprogramm ESF

Vollzitat: Innovationsassistentenprogramm ESF vom 24. Januar 2012 (SächsABl. S. 163), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 905)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft und Kunst
zur Förderung der Beschäftigung von Innovationsassistenten und von hochqualifiziertem Personal
(Innovationsassistentenprogramm ESF)

Vom 24. Januar 2012

1.
Rechtsgrundlagen, Zuwendungszweck
1.1
Der Freistaat Sachsen kann auf der Grundlage
 
a)
des Operationellen Programms des Freistaates Sachsen für den Europäischen Sozialfonds (ESF) in der Förderperiode 2007 bis 2013,
 
b)
nach den haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere den §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 388) geändert worden ist, und den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung (VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 22. Dezember 2011 (SächsABl. 2012 S. 49), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 19. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1702),
 
c)
der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. EU Nr. L 210 vom 31.7.2006, S. 25), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 539/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2010 (ABl. EU Nr. L 158 vom 24.6.2010, S. 1),
 
d)
der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 (ABl. EU Nr. L 210 vom 31.7.2006, S. 12), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 396/2009 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 6. Mai 2009 (ABl. EU Nr. L 126 vom 21.5.2009, S. 1),
 
e)
der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8. Dezember 2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. EU Nr. L 371 vom 27.12.2006, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1236/2011 der Kommission vom 29. November 2011 (ABl. EU Nr. L 317 vom 30.11.2011, S. 24),
 
f)
der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. EU Nr. L 379 vom 28.12.2006, S. 5),
 
in den jeweils geltenden Fassungen, sowie
 
g)
nach Maßgabe dieser Richtlinie
 
Zuwendungen für einzelne beschäftigungspolitische Vorhaben im Rahmen der Umsetzung der Strukturpolitik der Europäischen Union aus Mitteln des ESF gewähren.
1.2
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsstelle entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel. Die Abtretung eines Anspruchs auf den Zuwendungsbetrag an Dritte sowie seine Verpfändung sind ausgeschlossen.
1.3
Beschäftigungspolitische Ziele der Förderung sind
 
a)
die mittelbare und unmittelbare Schaffung und Sicherung zukunftsfähiger Arbeitsplätze durch die Erhöhung der Innovations- und Wettbewerbsfähigkeit von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) der gewerblichen Wirtschaft,
 
b)
die Verbesserung der Beschäftigungsmöglichkeiten von qualifizierten Fachkräften aus Universitäten, Fachhochschulen, technischen Fachschulen, Berufsakademien und außeruniversitären Forschungseinrichtungen in KMU in Sachsen,
 
c)
die Verbesserung des Wissens- und Know-How-Transfers in KMU und
 
d)
die Erhöhung der beruflichen Mobilität zwischen Wissenschaft und Wirtschaft.
2.
Gegenstand der Förderung
2.1
Gefördert werden kann
2.1.1
die Einstellung und Beschäftigung von Absolventen von Universitäten und Fachhochschulen (Hochschulen), Fachschulen mit Fachbereich Technik und Berufsakademien sowie von an Forschungseinrichtungen 2 tätigen jungen Wissenschaftlern in den in Nummer 3.1 genannten Unternehmen als Innovationsassistenten zur Bearbeitung innovativer, technologieorientierter Projekte;
2.1.1
die Beschäftigung von Forschern und Ingenieuren mit Hochschulabschluss und wenigstens fünf Jahren einschlägiger Berufserfahrung, wobei eine Promotionstätigkeit als Berufserfahrung zählt, die zuvor in einer Forschungseinrichtung beschäftigt waren in den in Nummer 3.1 genannten Unternehmen zur Bearbeitung innovativer, technologieorientierter Projekte („hochqualifiziertes Personal“).
3.
Zuwendungsempfänger
3.1
Zuwendungsempfänger können kleine und mittlere Unternehmen (KMU) 3 der gewerblichen Wirtschaft 4 mit einer Betriebsstätte im Freistaat Sachsen sein. Zu den KMU im Sinne dieser Richtlinie zählen auch Kleinstunternehmen.
3.2
Nach der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 ist die Gewährung von Beihilfen in den in Artikel 1 der Verordnung genannten Bereichen ausgeschlossen 5 .
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Das Beschäftigungsverhältnis muss einen Beitrag zur Verbesserung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der Innovationskraft des Unternehmens erwarten lassen.
4.2
Das geförderte Personal darf kein anderes Personal ersetzen. Es ist in einer neu geschaffenen Funktion in dem geförderten KMU zu beschäftigen.
4.3
Das geförderte Personal muss innerhalb des begünstigten KMU für die Dauer der Förderung an einem Thema aus dem Bereich Forschung und Entwicklung mit innovativem, technologieorientiertem Inhalt arbeiten. Neben der direkten Bearbeitung des FuE-Themas kann das geförderte Personal auch Aufgaben im Bereich Design, Innovationsmanagement, Informationsmanagement und Management der FuE-Kooperation übernehmen. Diese Tätigkeiten sollten einen Bezug zu dem bearbeiteten FuE-Thema haben. Arbeitsschwerpunkt muss die Bearbeitung des FuE-Themas bleiben.
4.4
Die Stellenanforderung muss den Einsatz von qualifiziertem Personal nach Nummer 2.1.1 oder von hochqualifiziertem Personal nach Nummer 2.1.2 erfordern.
4.5
Der Arbeitsplatz des geförderten Personals muss sich im Freistaat Sachsen befinden.
4.6
Für eine Förderung nach Nummer 2.1.1 muss die Beschäftigungsdauer mindestens zwölf Monate betragen. Die Vereinbarung einer branchenüblichen Probezeit ist möglich.
4.7
Für eine Förderung nach Nummer 2.1.2 müssen weiterhin folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
4.7.1
Die Beschäftigungsdauer muss mindestens sechs Monate betragen.
4.7.2
Das hochqualifizierte Personal muss zuvor wenigstens zwei Jahre in der Forschungseinrichtung beschäftigt gewesen sein.
4.7.3
Eine Förderung ist möglich, wenn hochqualifiziertes Personal von einer Forschungseinrichtung an ein Unternehmen abgeordnet wird oder wenn vor Beschäftigungsbeginn im KMU das Beschäftigungsverhältnis mit der Forschungseinrichtung aufgrund Befristung oder durch Aufhebungsvertrag endet. Der Zeitraum zwischen Beendigung des bisherigen Beschäftigungsverhältnisses mit der Forschungseinrichtung und Beginn der geförderten Beschäftigung soll grundsätzlich sechs Monate nicht übersteigen.
4.8
Von der Förderung ausgeschlossen sind
 
a)
Beschäftigungsverhältnisse mit Personen, die gleichzeitig Anteilseigner am Unternehmen sind oder bei denen Verwandte ersten Grades, Geschwister, ein Ehegatte oder Lebenspartner Anteilseigner sind,
 
b)
Teilzeitbeschäftigungsverhältnisse mit weniger als 50 Prozent der betriebsüblichen oder tariflich vereinbarten Regelarbeitszeit und
 
c)
bei einer Förderung nach Nummer 2.1.1 Beschäftigungsverhältnisse mit Personen, deren letzter qualifizierender Abschluss länger als fünf Jahre zurückliegt, wobei unter Hinzurechnung einer Beschäftigungszeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer in Nummer 2.1.1 genannten Einrichtung dieser Zeitraum um bis zu weitere fünf Jahre verlängert werden kann.
 
d)
bei einer Förderung nach Nummer 2.1.1 Beschäftigungsverhältnisse mit Personen, die in den letzten sechs Monaten vor Antragstellung von sich aus ein Beschäftigungsverhältnis in einem Unternehmen beendet haben oder die bereits in dem Unternehmen des Antragstellers oder eines mit dem Antragsteller verbundenen Unternehmens beschäftigt waren. Als verbundene Unternehmen werden hier Unternehmen verstanden, die keine „eigenständigen Unternehmen“ im Sinne von Artikel 3 Abs. 1 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission sind. Die Tätigkeit in einem Unternehmen im Rahmen einer dualen Ausbildung oder im Rahmen von Praktika während des Studiums ist nicht förderschädlich.
4.9
Der Antragsteller hat entsprechend seiner Vermögens-, Liquiditäts- und Ertragslage in angemessenem Umfang Eigen- oder Fremdmittel zur Sicherstellung der Gesamtfinanzierung einzusetzen, die nicht durch andere öffentliche Finanzierungshilfen ersetzt oder verbilligt werden.
4.10
Zuwendungen Dritter sind durch den Antragsteller mit ihrem Verwendungszweck auszuweisen.
4.11
Förderfähig sind nur Ausgaben, die vorhabensbezogen und außerhalb gesetzlich vorgeschriebener Aufgaben, Pflichtaufgaben sowie bestehender nationaler Fördermöglichkeiten entstehen.
4.12
Eine Förderung entfällt, wenn der Antragsteller für das gleiche Beschäftigungsverhältnis andere öffentliche Mittel aus gleichgerichteten Programmen in Anspruch nehmen kann.
4.13
Die Förderung erfolgt diskriminierungsfrei, insbesondere ohne Ansehen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion, der Weltanschauung oder einer Behinderung. Der Zuwendungsempfänger muss die Einhaltung der einschlägigen gleichstellungsrechtlichen Bestimmungen gegenüber dem Zuwendungsgeber im Antrag und im Verwendungsnachweis verbindlich bestätigen.
4.14
Das Vorhaben darf noch nicht begonnen haben 6 . Die Bewilligungsstelle kann auf begründeten Antrag einen Vorhabensbeginn nach Antragstellung und vor Erhalt eines Zuwendungsbescheids zulassen, wenn die Finanzierung des Vorhabens hinreichend gesichert erscheint. Mit der Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabensbeginn wird bescheinigt, dass der Beginn des Vorhabens einer späteren Entscheidung über die Zuwendung nicht entgegensteht. Der Zuwendungsempfänger trägt das Finanzierungsrisiko. Aus der Genehmigung zum vorzeitigen Beginn leitet sich kein Rechtsanspruch auf eine Förderung ab. Sie stellt keine Zusicherung im Sinne von § 1 des Gesetzes zur Regelung der Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen ( SächsVwVfZG ) vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), § 38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ( VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2827, 2839) geändert worden ist, auf Erlass eines Zuwendungsbescheids dar.
5.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1
Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines Zuschusses gewährt.
5.2
Förderfähig sind die Personalausgaben für den Innovationsassistenten und das hochqualifizierte Personal. Die Personalausgaben umfassen das Arbeitnehmer-Bruttogehalt und die sich aus den gesetzlichen oder tariflichen Bestimmungen ergebenden Personalnebenkosten. Die Zuwendung kann für einen Zeitraum von bis zu 24 Monaten bis zu 50 Prozent und für weitere 12 Monate bis zu 25 Prozent der Personalausgaben betragen 7 .
5.3
Pro Unternehmen kann die Beschäftigung von bis zu zwei Personen gefördert werden. Diese Zahl kann unter Beachtung von Nummer 5.7 in folgenden Fällen überschritten werden:
5.3.1
bereits geförderte Innovationsassistenten müssen in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis übernommen worden sein und im Unternehmen muss nachweislich mindestens ein weiterer Arbeitsplatz im produktiven Bereich je übernommenen Innovationsassistenten entstanden sein oder
5.3.2
im Unternehmen müssen nachweislich mindestens fünf zusätzliche Arbeitsplätze im produktiven Bereich je geförderter hochqualifizierter Person entstanden sein oder
5.3.3
nach dem Ende des letzten Förderzeitraums sind mindestens 24 Monate vergangen.
5.4
Bei der Förderung nach Nummer 2.1.1 (Innovationsassistent) sind Personalausgaben über 50 000 EUR pro Jahr und Person über diesen Betrag hinaus nicht förderfähig.
5.5
Bei der Förderung nach Nummer 2.1.2 (hochqualifiziertes Personal) sind Personalausgaben über 80 000 EUR pro Jahr und Person über diesen Betrag hinaus nicht förderfähig.
5.6
Die Förderung erfolgt auf der Basis der nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit als förderfähig anerkannten Ausgaben unter Anwendung der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung ( ANBest-P , Anlage 2 zu den VwV zu § 44 SäHO). Darüber hinaus gelten für die Förderfähigkeit der Ausgaben die Vorgaben der Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 56 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006.
5.7
Nach der zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verwaltungsvorschrift geltenden Verordnung (EG) Nr.1998/2006 darf die Gesamtsumme der einem Unternehmen gewährten „De-minimis“-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200 000 EUR nicht übersteigen. Bei einem Unternehmen, das im Bereich des Straßentransportsektors tätig ist, darf der Gesamtbetrag der „De-minimis“-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 100 000 EUR nicht übersteigen.
6.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Abweichend von Nummer 1.4 ANBest-P können Auszahlungen nur für bereits getätigte Ausgaben erfolgen.
6.2
Nummer 2.2 der ANBest-P findet keine Anwendung.
6.3
Abweichend von Nummer 6.8 der ANBest-P werden die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die in Nummer 6.5 der ANBest-P genannten Belege und Verträge sowie alle sonst mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen (vergleiche Nummer 7.1 Satz 1 der ANBest-P) mindestens bis zum 31. Dezember 2025 aufzubewahren, soweit sich nicht aus steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist ergibt. Alle Belege und Verträge sowie alle sonstigen mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen sind mit der ESF-Vorhabensnummer zu kennzeichnen.
6.4
Subventionserheblich sind alle Tatsachen, die für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils erheblich sind. Dazu gehören insbesondere sämtliche Bewilligungsvoraussetzungen sowie die Bestimmungen über den Zuwendungszweck und die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung. Macht der Antragsteller unvollständige oder unrichtige Angaben, verschweigt er subventionserhebliche Tatsachen oder verwendet er die Zuwendung entgegen der Verwendungsbeschränkung, kann dies Subventionsbetrug im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) darstellen. Auf die Offenbarungspflichten nach § 3 des Gesetzes gegen mißbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen (SubventionsgesetzSubvG) vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034, 2037) in Verbindung mit § 1 des Gesetzes gegen mißbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen nach Landesrecht vom 14. Januar 1997 (SächsGVBl. S. 2) wird hingewiesen.
6.5
Ergänzend zu Nummer 7 der ANBest-P sind folgende Stellen sowie von diesen Stellen beauftragte Dritte berechtigt, die bestimmungsgemäße und wirtschaftliche Verwendung der Zuwendung bei Vorhaben zu prüfen, die aus dem ESF mitfinanziert werden:
 
die zuständigen Behörden und Institutionen der Europäischen Union, namentlich die Europäische Kommission, der Europäische Rechnungshof und das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF),
 
das zuständige Sächsische Staatsministerium,
 
die Prüfbehörde, die Bescheinigungsbehörde und die Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 59 bis 62 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999.
 
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, den genannten Stellen Auskünfte über das geförderte Vorhaben zu erteilen, Einblick in die Geschäftsunterlagen zu gewähren und bei Vor-Ort-Kontrollen den Zugang zu sämtlichen Geschäftsräumen zu ermöglichen.
6.6
Die Schlussrate in Höhe von bis zu 20 Prozent der Zuwendung wird erst nach Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt.
7.
Verfahren
7.1
Ansprechpartner für die Beratung sowie Antrags- und Bewilligungsstelle ist die
Sächsische Aufbaubank – Förderbank –
Abteilung Wirtschaft
01054 Dresden
Hausadresse: Pirnaische Straße 9, 01069 Dresden
Internet: www.sab.sachsen.de
7.2
Anträge und Vorhabensbeschreibungen, Auszahlungsanträge sowie Zwischennachweise und Verwendungsnachweise müssen die von der Bewilligungsstelle vorgegebenen notwendigen Angaben enthalten und nach der von der Bewilligungsstelle vorgegebenen Struktur aufgebaut sein.
7.3
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VwV zu § 44 SäHO , soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
7.4
In Abänderung von Satz 1 der Nummer 6.1 der ANBest-P ist innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraums der Bewilligungsstelle der Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der gewährten Zuwendung vorzulegen. In Abänderung von Satz 2 der Nummer 6.1 der ANBest-P ist von dem Zuwendungsempfänger ein Zwischennachweis mit einer Frist von zwei Monaten nach Ablauf der ersten zwölf Monate des Bewilligungszeitraums einzureichen.
7.5
Mit der Antragstellung erklärt der Antragsteller sein Einverständnis, dass die im Zusammenhang mit dem Förderverfahren der Bewilligungsstelle zur Kenntnis gelangten personenbezogenen und sonstigen Daten des jeweiligen Vorhabens auf Datenträger gespeichert, für Zwecke der Begleitung sowie der Bewertung von Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der Förderung und darüber hinaus für Zwecke der laufenden Analyse der Förderpraxis und der Ausübung der Rechts- und Fachaufsicht ausgewertet und die Auswertungsergebnisse anonymisiert veröffentlicht werden können. Der Antragsteller wird zudem verpflichtet, von anderen Personen, insbesondere Teilnehmern des Vorhabens und Mitarbeitern des Antragstellers, deren personenbezogene Daten an die Bewilligungsstelle weitergegeben werden, das Einverständnis zur Weiterverarbeitung ihrer personenbezogenen Daten einzuholen.
7.6
Mit der Annahme der Förderung wird das Einverständnis zur Aufnahme in ein mindestens einmal jährlich zu ver-öffentlichendes Verzeichnis erteilt, das Auskunft über die einzelnen Zuwendungsempfänger, die geförderten Vorhaben, für die die Zuwendungen gewährt wurden, sowie die Höhe der jeweils bereitgestellten öffentlichen Mittel gibt.
7.7
Die Zuwendungsempfänger werden zur Durchführung von Maßnahmen zur Publizität des Vorhabens verpflichtet. Sie weisen gemäß den Vorgaben von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 vom 8. Dezember 2006 in der jeweils geltenden Fassung in allen öffentlichen Verlautbarungen und vorhabensbezogenem Schriftverkehr deutlich auf die Förderung durch die Europäische Union, den ESF und den Freistaat Sachsen hin. Es wird empfohlen, die unter www.esf-in-sachsen.de kostenfrei erhältlichen Gestaltungsvorlagen einzusetzen, die alle geforderten Elemente enthalten.
7.8
Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, an der Evaluation des geförderten Vorhabens mitzuwirken, auch wenn das Vorhaben bereits beendet ist.
7.9
Die Förderung wird als „De-minimis“-Beihilfe gewährt und erfolgt unter Anwendung des in der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 dargelegten Verfahrens.
7.10
Männer und Frauen haben auf der Grundlage des Rechts auf Gleichbehandlung den gleichen Zugang zu den Vorhaben. Alle Vorhaben sind so zu realisieren, dass die chancengleiche Teilhabe von Frauen und Männern zur Umsetzung der Chancengleichheitsziele des Operationellen Programms gesichert wird. Die Förderung soll insbesondere auch dazu beitragen, dass Frauen und Männer die gleichen Chancen für existenzsichernde Arbeit am Arbeitsmarkt erhalten, dass die Vereinbarkeit von Familie und Beruf verbessert wird und geschlechtsstereotype Berufs- und Karrieremuster überwunden werden.
7.11
In Umsetzung von Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 und Querschnittsziel 5 des Operationellen Programms ist durch geeignete Maßnahmen sicher zu stellen, dass sich die zu fördernden Vorhaben am Prinzip der Nachhaltigkeit im Sinne einer langfristig ausgewogenen wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Entwicklung orientieren.
8.
Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Richtlinie gelten unabhängig von ihrem sprachlichen Genus für Frauen und Männer gleichermaßen.

9.
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 25. Januar 2012 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Richtlinie tritt die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über die Gewährung von Zuwendungen zur Beschäftigung von Innovationsassistenten und von hochqualifiziertem Personal vom 17. Dezember 2009 (SächsABl. S. 2159), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1790), außer Kraft.

Dresden, den 24. Januar 2012

Die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst
Prof. Dr. Dr. Sabine Freifrau von Schorlemer

2
Einrichtungen wie Hochschulen oder Forschungsinstitute unabhängig von ihrer Rechtsform (öffentlich- oder privatrechtlich) oder Finanzierungsweise, deren Hauptaufgabe in Grundlagenforschung, industrieller Forschung oder experimenteller Entwicklung besteht.
3
Begriffsbestimmung nach der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 (ABl. EU Nr. L 124 vom 20.5.2003, S. 36). Danach sind KMU insbesondere Unternehmen, die
  • weniger als 250 Personen beschäftigen und
  • einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen EUR oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Millionen EUR haben.
Bei der Berechnung dieser Schwellenwerte sind die entsprechenden Werte
  • von Partnerunternehmen (gemäß Artikel 3 Abs. 2 der Definition) sowie
  • von verbundenen Unternehmen (gemäß Artikel 3 Abs. 3 der Definition) hinzuzurechnen.
4
umfasst auch das Handwerk, aber nicht die freien Berufe
5
betrifft im Wesentlichen die Bereiche Fischerei und Aquakultur, Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, Steinkohlebergbau und Unternehmen in Schwierigkeiten
6
Zum Beginn eines Vorhabens zählt zum Beispiel der Abschluss eines Arbeitsvertrages
7
Aufgrund der zeitlichen Befristung der EU-Strukturfondsförderung kann eine Verkürzung des maximal möglichen Vorhabenszeitraums erforderlich werden.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2012 Nr. 6, S. 163
    Fsn-Nr.: 552-V12.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 25. Januar 2012

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2015