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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.10.2015 bis 11.05.2022

Förderzuständigkeitsverordnung Umwelt/Landwirtschaft

Vollzitat: Förderzuständigkeitsverordnung Umwelt/Landwirtschaft vom 21. Dezember 2005 (SächsGVBl. S. 376), die zuletzt durch die Verordnung vom 12. April 2022 (SächsGVBl. S. 290) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Übertragung der Zuständigkeit zur Durchführung von Förderprogrammen und Fördermaßnahmen in den Bereichen Land- und Forstwirtschaft und ländlicher Raum sowie Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutz
(Förderzuständigkeitsverordnung Umwelt/Landwirtschaft – SMULFördZuVO)

erlassen als Artikel 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Übertragung der Zuständigkeit zur Durchführung von Förderprogrammen und Fördermaßnahmen und zur Änderung einer weiteren Verordnung
Vom 21. Dezember 2005

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Oktober 2015

§ 1
Förderprogramme auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft

(1) Förderprogramme auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft umfassen die Förderung

1.
von Anlagen der öffentlichen Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung,
2.
von wasserbaulichen Vorhaben,
3.
der Abwehr von Wassergefahren,
4.
von sonstigen Vorhaben, die zur Erreichung von wasserwirtschaftlichen Zielen im Sinne von § 6 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. November 2014 (BGBl. I S. 1724) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, dienen und
5.
der Hochwasserschadensbeseitigung.

(2) Zuständig für die Durchführung der Förderprogramme und Fördermaßnahmen im Sinne von

1.
Absatz 1 Nr. 1, soweit
 
a)
Anlagen der öffentlichen Abwasserbeseitigung im Sinne von § 3 Abs. 1 und 2 sowie § 4 Abs. 1 Satz 1 der Sächsischen Kommunalabwasserverordnung vom 3. Mai 1996 (SächsGVBl. S. 180), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Juni 2014 (SächsGVBl. S. 363) geändert worden ist,  betroffen sind,
 
b)
sonstige Anlagen der öffentlichen Abwasserbeseitigung betroffen sind, für die der Förderantrag vor dem 31. Dezember 2008 gestellt wird und
 
c)
sonstige Anlagen der öffentlichen Trinkwasserversorgung betroffen sind, für die der Förderantrag bis zum 31. Dezember 2006 gestellt worden ist,
2.
Absatz 1 Nr. 2 bis 5
ist die Landesdirektion Sachsen; dies gilt in den Fällen des Halbsatzes 1 Nr. 1 nicht, wenn die Förderung durch Zinsverbilligung beantragt ist. 1

§ 2
Förderprogramme auf den Gebieten Abfall,
Boden- und Grundwasserschutz

(1) Förderprogramme auf den Gebieten Abfall, Boden- und Grundwasserschutz umfassen die Förderung

1.
von Maßnahmen zur Vermeidung, zur Verwertung und zur Beseitigung von Abfällen einschließlich des Abschlusses und der Nachsorge von Deponien sowie von Konzepten und Maßnahmen zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit in der kommunalen Abfallwirtschaft,
2.
von Maßnahmen zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen in der gewerblichen Abfallwirtschaft und
3.
von Vorhaben, die insbesondere zur Gefahrenabwehr sowie zur Untersuchung und Sanierung von altlastverdächtigen Flächen, Altlasten und Bodenbelastungen dienen, einschließlich der Untersuchung von Grundwasserverunreinigungen bei solchen.

(2) Zuständig für die Durchführung der Förderprogramme und Fördermaßnahmen im Sinne von Absatz 1 ist die Landesdirektion Sachsen. 2

§ 3
Förderprogramme auf den Gebieten der
Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft

(1) Förderprogramme auf den Gebieten der Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft umfassen

1.
die Absatzförderung der sächsischen Land- und Ernährungswirtschaft,
2.
Maßnahmen und Projekte zur Durchführung von Landesgartenschauen,
3.
die Förderung nach § 2 Absatz 1 Satz 3 Nummer 11 des Gesetzes zur Errichtung der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – vom 19. Juni 2003 (SächsGVBl. S. 161), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ausgenommen
 
a)
die Förderung des ländlichen Raums,
 
b)
die Gewährung von Zuwendungen zur Rettung und Umstrukturierung land- und forstwirtschaftlicher Unternehmen,
 
c)
die Förderung der Marktstrukturverbesserung und von Zusammenschlüssen sowie
 
d)
die Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der Aquakultur und der Fischerei.

(2) Zuständig für die Durchführung der Förderprogramme und Fördermaßnahmen nach Absatz 1 ist

1.
auf dem Gebiet der Forstwirtschaft einschließlich Erstaufforstung der Staatsbetrieb Sachsenforst und
2.
im Übrigen sowie bei gebietsübergreifenden Förderprogrammen das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie. 3

§ 4
(aufgehoben) 4

§ 5
(aufgehoben) 5

§ 6
Förderprogramme auf den Gebieten des Immissions-
und Klimaschutzes, der Umweltradioaktivität,
Biotechnologie und Gentechnik

(1) Förderprogramme auf den Gebieten des Immissions- und Klimaschutzes umfassen die Förderung von Maßnahmen

1.
zur Erhöhung der Energieeffizienz,
2.
zur Nutzung erneuerbarer Energien und zur Umrüstung von Feuerungsanlagen,
3.
zur Verbesserung der Umweltverträglichkeit von Anlagen, die dem Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1740) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen,
4.
zur Minderung verkehrsbedingter Immissionen und
5.
zur Lärmminderung.

(2) Das Förderprogramm auf dem Gebiet der Umweltradioaktivität umfasst die Förderung von Maßnahmen zur Ermittlung und Minderung der Belastung radioaktiv kontaminierter Flächen und der Radonkonzentration in Gebäuden sowie hierauf gerichteter Sondervorhaben.

(3) Förderprogramme auf den Gebieten der Biotechnologie und Gentechnik umfassen die Förderung der angewandten Forschung.

(4) Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie ist zuständig für die Durchführung der Förderprogramme und Fördermaßnahmen nach Absatz 1, soweit die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Gewährung von Fördermitteln für Vorhaben des Immissions- und Klimaschutzes einschließlich der Nutzung erneuerbarer Energien im Freistaat Sachsen vom 16. Februar 2006 (SächsABl. S. 287) durchgeführt wird, sowie nach den Absätzen 2 und 3. 6

§ 7
Förderprogramme auf den Gebieten
des Natur- und Landschaftsschutzes

(1) Förderprogramme auf den Gebieten des Natur- und Landschaftsschutzes umfassen die Förderung von Maßnahmen

1.
zur nachhaltigen Sicherung der natürlichen biologischen Vielfalt und des natürlichen ländlichen Erbes, typischer Landschaftsbilder und der historisch gewachsenen Vielfalt der Kulturlandschaft einschließlich Maßnahmen der Biotopgestaltung, des Artenschutzes, naturschutzbezogener Technik und Ausstattung, Stützmauern, Naturschutzfachplanungen, Maßnahmen zur Dokumentation von Artvorkommen, naturschutzbezogene Qualifizierungsmaßnahmen sowie naturschutzbezogene Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit, Maßnahmen der Zusammenarbeit zum Schutz der biologischen Vielfalt, Präventionsmaßnahmen vor Schäden durch geschützte Arten und sonstige Maßnahmen des Natur- und Landschaftsschutzes sowie
2.
der Biotopgestaltung im Wald.

(2) Zuständig für die Durchführung der Förderprogramme und Fördermaßnahmen im Sinne von Absatz 1 ist, soweit § 10 Nummer 2 nichts anderes bestimmt, das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie. 7

§ 8
(aufgehoben) 8

§ 9
Angewandte Forschung, internationale Zusammenarbeit
und besondere Initiativen

(1) Zuständig für die Durchführung der Fördermaßnahmen zur Förderung der internationalen Zusammenarbeit im Rahmen der in den §§ 1 bis 7 genannten Programme ist das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie, soweit in § 10 Nr. 2 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Zuständig für die Förderung der angewandten Forschung bei den Programmen gemäß den §§ 1 bis 7 sowie in Bezug auf die Förderung besonderer Initiativen und Projekte auf den in den §§ 1 bis 7 genannten Gebieten, einschließlich der Förderung der beruflichen Bildung und der Tätigkeit von Vereinigungen, die den vorgenannten Zielen verpflichtet sind, ist das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie. 9

§ 10
Zuständigkeit des Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft

Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft ist zuständig

1.
für die Durchführung von Fördermaßnahmen ohne zugrunde liegende Förderrichtlinie in den Bereichen ländlicher Raum sowie Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutz, soweit nicht eine andere Behörde im Zuge der Durchführung dieser Fördermaßnahmen bereits früher und auf der Grundlage einer zu diesem Zeitpunkt geltenden Förderrichtlinie tätig geworden ist und
2.
für die Förderung von Maßnahmen nach § 7 Absatz 1, sofern es sich um Vorhaben handelt, die als Einzelprojekte unmittelbar nach Förderprogrammen Dritter, insbesondere des Bundes oder der Europäischen Union, gefördert werden. 10

§ 11
Zuständigkeit bei Aufgabenübergang

1Soweit eine sachlich zuständige Behörde Bewilligungsbescheide erlassen hat, bleibt sie zuständig, auch wenn die Förderzuständigkeit später auf eine andere Behörde übergeht. 2Dies gilt nicht für Zuständigkeiten auf den Gebieten nach § 6 Absatz 1 und § 7 Absatz 1 Nummer 1. 11

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2005 Nr. 11, S. 376
    Fsn-Nr.: 55-x.5

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Oktober 2015

    Fassung gültig bis: 11. Mai 2022