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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Ausbildung der Rechtsreferendare im Vorbereitungsdienst des Freistaates Sachsen

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Ausbildung der Rechtsreferendare im Vorbereitungsdienst des Freistaates Sachsen vom 2. April 1998 (SächsJMBl. S. 42)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Änderung der Verwaltungsvorschrift
über die Ausbildung der Rechtsreferendare im Vorbereitungsdienst des Freistaates Sachsen

Vom 2. April 1998

I.

Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung der Rechtsreferendare im Vorbereitungsdienst des Freistaates Sachsen vom 29. Juni 1995 (SächsJMBl. S. 33), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 13 August 1996 (SächsJMBl. S. 129), wird wie folgt geändert:

1.
Nach Ziffer III des ersten Abschnitts werden folgende Ziffern IV bis VI angefügt:
 
„IV.
Arbeitsgemeinschaften
 
 
Eine Arbeitsgemeinschaft soll nicht mehr als 25 Rechtsreferendare umfassen.
 
V.
Arbeitsgemeinschaftsleiter
 
 
Arbeitsgemeinschaftsleiter geben Unterricht oder korrigieren und besprechen Klausuren. Die Arbeitsgemeinschaftsleiter werden im Zivil- und Strafrecht durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts, im Öffentlichen Recht durch die Regierungspräsidenten bestimmt. Die Präsidenten der Landgerichte können Arbeitsgemeinschaftsleiter nach Satz 2 im Zivil- und Strafrecht zur Erprobung für die Dauer von bis zu sechs Monaten bestellen.
 
VI.
Sprecher der Arbeitsgemeinschaften
 
 
Die Rechtsreferendare wählen zum 1. Juni und 1. Dezember eines jeden Jahres für jede Arbeitsgemeinschaft einen Sprecher. Das Oberlandesgericht Dresden beruft zweimal im Jahr eine Sprecherkonferenz ein.“
2.
Ziffer 1 Nr. 1 des zweiten Abschnitts wird wie folgt gefaßt:
 
„1.
Zivilstation (§ 39 Abs. 2 Nr. 1a SächsJAPO)
 
 
Der Rechtsreferendar soll mit den Aufgaben des Zivilrichters und den wesentlichen Vorschriften des Zivilprozeßrechtes vertraut gemacht werden. Er kann auch damit betraut werden, unter Aufsicht und Anleitung des Richters Verfahrensbeteiligte anzuhören, Beweis zu erheben und die mündliche Verhandlung zu leiten (§ 10 GVG) sowie die Geschäfte der Rechtsantragstelle wahrzunehmen. Dem Rechtsreferendar soll auf Antrag Gelegenheit gegeben werden, an einem Tag die Arbeit eines Gerichtsvollziehers kennenzulernen.“
3.
Ziffer II des zweiten Abschnitts wird wie folgt geändert:
 
a)
Nummer 3 Buchst. d Doppelbuchst. a wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In der Überschrift wird das Wort „Einführungslehrgang“ durch die Worte „Anwaltsspezifischer Unterricht“ ersetzt.
 
 
bb)
In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort „Einführungslehrganges“ durch die Worte „anwaltsspezifischen Unterrichts“ ersetzt.
 
b)
Nummer 4 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nach Buchst. a Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Der für die Besprechung notwendige Unterricht (2 Unterrichtsstunden) wird nicht auf die Dauer der Lehrveranstaltungen nach Nr. 3 angerechnet.“
 
 
bb)
Buchst. b wird wie folgt gefaßt:
„Gegen Ende der Zivilstation sind drei und gegen Ende der Strafstation zwei Aufsichtsarbeiten aus dem jeweiligen Gebiet mit fünfstündiger Bearbeitungszeit unter examensmäßigen Bedingungen anzufertigen. Am Anfang der Anwaltsstation sind während einer Woche 5 Aufsichtsarbeiten (2 Zivilrecht, 1 Strafrecht, 2 Öffentliches Recht) mit fünfstündiger Bearbeitungszeit unter examensmäßigen Bedingungen anzufertigen (‚Probeexamen‘). Der Arbeitsgemeinschaftsleiter oder eine andere geeignete Person hat die Aufsicht zu führen.“

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 2. April 1998

Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsJMBl. 1998 Nr. 4, S. 42

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Mai 1998

    Fassung gültig bis: 30. April 2002