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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Förderrichtlinie BVJ

Vollzitat: Förderrichtlinie BVJ vom 4. November 2005 (SächsABl. S. 1213), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 409)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über die Gewährung von Zuwendungen für die sozialpädagogische Betreuung im Berufsvorbereitungsjahr
(Förderrichtlinie BVJ)

Az.: 41- 6412.13/52

Vom 4. November 2005

1.
Rechtsgrundlagen und Zuwendungszweck
1.1
Der Freistaat Sachsen gewährt Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie und den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352) geändert worden ist, und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung (SächsABl. SDr. S. S 225) für die Bewilligung staatlicher Zuwendungen nach § 44 SäHO, in der jeweils geltenden Fassung.
1.2
Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Die Förderung erfolgt aufgrund pflichtgemäßen Ermessens und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.3
Das Sächsische Staatsministerium für Kultus gewährt Zuwendungen für die sozialpädagogische Betreuung von Jugendlichen im Berufsvorbereitungsjahr. Ziel der Förderung ist es, insbesondere für benachteiligte Schüler, die aufgrund schlechter schulischer Vorleistungen die Berufswahlreife noch nicht erlangt haben, die individuellen Voraussetzungen zur Steigerung der Lernmotivation und Lernbereitschaft zu schaffen, sodass neben der allgemeinen Bildung insbesondere berufsbezogene Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten im Hinblick auf die erfolgreiche Aufnahme einer beruflichen Ausbildung vermittelt und erlernt werden können.
2.
Gegenstand der Förderung
2.1
Förderfähig sind Maßnahmen und Projekte, die schulspezifisch, bedarfsorientiert und unter Berücksichtigung der individuellen Lernvoraussetzungen der Jugendlichen erarbeitet werden. Kooperationsbeziehungen benachbarter Beruflicher Schulzentren sind zu nutzen. Die Projektlaufzeit ist jeweils auf ein Schuljahr begrenzt.
2.2
Mit den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe ist eine Zusammenarbeit anzustreben, sodass eine sinnvolle Abstimmung zwischen den Angeboten der Jugendhilfe und den Projekten nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie erfolgen kann. Projekte der Jugendsozialarbeit gemäß § 13 Achtes Buch Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe ( SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3546), in der jeweils geltenden Fassung, werden nicht gefördert.
2.3
Förderfähig sind insbesondere Projekte,
 
a)
die vorhandene schulische Defizite der Schüler abbauen und die Lernmotivation im Hinblick auf die Aufnahme einer beruflichen Ausbildung oder betrieblichen Tätigkeit erhöhen,
 
b)
als unterstützende Angebote der Ausbildungsvorbereitung und Berufsorientierung auf der Grundlage individueller Fördermaßnahmen und -pläne,
 
c)
als kompensatorische Angebote zum Erreichen der Berufsausbildungsreife und zur Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, welche die Lernvoraussetzungen nachhaltig und offensichtlich beeinträchtigen,
 
d)
als interessen- und bedarfsorientierte außerunterrichtliche Angebote zur Anleitung eines bewusstem Freizeitverhaltens und zur Verbesserung der Integration benachteiligter Schüler.
2.4
Nicht förderfähig sind Projekte, die aufgrund anderer Richtlinien des Freistaates Sachsen gefördert werden können.
3.
Zuwendungsempfänger
 
Zuwendungsempfänger sind Schulträger eines öffentlichen Beruflichen Schulzentrums, an dem in der Berufsschule ein Berufsvorbereitungsjahr eingerichtet ist.

 

4.
Zuwendungsvoraussetzungen
 
Die Projektanträge müssen Aussagen zur Gruppen- oder Einzelbetreuung sowie eine aussagefähige und fachlich fundierte Projektbeschreibung enthalten.

 

5.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
5.1
Die Zuwendung wird im Rahmen der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss zu den Personalausgaben in Form der Anteilsfinanzierung gewährt.
5.2
Gefördert werden 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.
5.3
Förderfähig sind die Personalausgaben für sozialpädagogische Fachkräfte oder Fachkräfte mit einer den fachlichen Anforderungen genügenden Qualifikation bis zu einer Höhe von einem jährlichen Betrag entsprechend der Vergütungsgruppe IV b BAT-O. Bei Teilzeitbeschäftigung verringert sich der Höchstbetrag entsprechend.
5.4
Personalausgaben, die im Rahmen der Personalverwaltung der geförderten Fachkräfte beim Zuwendungsempfänger entstehen, können als Eigenarbeitsleistung bis zu einem Höchstbetrag von 10,00 EUR pro Stunde und Person in Ansatz gebracht werden. Die Höhe der Eigenarbeitsleistung darf 75 % der Gesamtsumme aller Eigenmittel nicht übersteigen.
5.5
Sofern Leistungen aus anderen öffentlichen Mitteln für denselben Zweck erbracht werden oder ein Anspruch darauf besteht, sind diese auf die Zuwendung anzurechnen.
6.
Verfahren
6.1
Bewilligungsbehörde ist das zuständige Regionalschulamt. Die Anträge sind rechtzeitig und vollständig einzureichen.
6.2
Die Antragsfrist für das Schuljahr 2005/2006 endet am 14. Oktober 2005. Anträge, die nach Ablauf der Frist eingehen werden grundsätzlich nachrangig und im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel bearbeitet.
6.3
Förderanträge für das jeweils kommende Schuljahr sind bis zum 1. Juli des Jahres der Bewilligungsbehörde vorzulegen.
6.4
Der Zuwendungsempfänger hat innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraums einen Verwendungsnachweis vorzulegen.
6.5
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 SäHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen sind.
6.6
Folgende Unterlagen in der Anlage sind dem Antrag beizufügen:
 
1.
Antragsformular
 
2.
Erklärung zum Antrag
 
3.
Gesamtkonzeption (Formfrei)
 
 
a)
Darstellung der Ausgangslage (bei Kooperationsformen sind sämtliche Schulstandorte zu berücksichtigen)
 
 
b)
Darstellung der projektgebundenen Zielstellung
 
 
c)
inhaltliche Beschreibung des Projektes, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Kooperationspartner
 
4.
Finanzierungsplan (Ausgaben/Einnahmen)
 
5.
Angaben zu den Eigenarbeitsleistungen im Zusammenhang mit der Personalverwaltung
7.
In-Kraft-Treten
 
Diese Förderrichtlinie tritt mit Wirkung vom 1. August 2005 in Kraft.

Dresden, den 4. November 2005

Sächsisches Staatsministerium für Kultus
Hansjörg König
Staatssekretär

Antrag

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2005 Nr. 50, S. 1213
    Fsn-Nr.: 5572-V05.5

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2005

    Vorschrift außer Kraft seit:
    31. Juli 2019