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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der VwV Bedarf und Schuljahresablauf 2012/2013

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der VwV Bedarf und Schuljahresablauf 2012/2013 vom 20. August 2012 (MBl. SMK S. 446)

Verwaltungsvorschrift

des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der VwV Bedarf und Schuljahresablauf 2012/2013

Vom 20. August 2012

I.

Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Klassen- und Gruppenbildung, zur Bedarfsberechnung für die Unterrichtsversorgung und zum Ablauf des Schuljahres 2012/2013 (VwV Bedarf und Schuljahresablauf 2012/2013) vom 11. April 2012 (MBl. SMK S. 310) wird wie folgt geändert:

1.
In Teil A Ziffer IV Nr. 11 Satz 3 wird die Angabe „Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Förderung des nachhaltigen Einsatzes der Informations- und Kommunikationstechnologien an Schulen und Medienpädagogischen Zentren im Freistaat Sachsen (R-luK-Schul-MPZ) vom 17. September 2008 (SächsABl. S. 1511), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 16. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1776), in der jeweils geltenden Fassung,“ durch die Angabe „Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur weiteren Verbesserung der schulischen Infrastruktur im Freistaat Sachsen (Förderrichtlinie SchulInfra – FöriSIF) vom 10. Mai 2012 (SächsABl. S. 638), in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
2.
Teil B Ziffer VI Nr. 10 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 7 wird die Angabe „§ 46 Abs. 10 Nr. 2 OAVO“ durch die Angabe „§ 71 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über allgemeinbildende Gymnasien und die Abiturprüfung im Freistaat Sachsen (Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung – SOGYA) vom 27. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 348), in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
 
b)
In Satz 9 wird die Angabe „§ 46 Abs. 10 Nr. 2 OAVO“ durch die Angabe „§ 71 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 SOGYA“ ersetzt.
3.
Teil B Ziffer VII Nr. 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Buchstabe a Satz 2 werden die Wörter „können zunächst an einer Mittelschule angemeldet werden“ durch die Wörter „werden zunächst an einer Mittelschule angemeldet“ ersetzt.
 
b)
In Buchstabe b Satz 3 wird nach der Angabe „(SächsGVBl. S. 277, 365)“ die Angabe „, die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 27. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 348, 374) geändert worden ist,“ eingefügt.
4.
Teil B Ziffer VII Nr. 4 wird wie folgt geändert:
 
a)
Buchstabe a wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Die Sätze 3, 4, 7 und 8 werden gestrichen.
 
 
bb)
Der bisherige Satz 6 wird wie folgt gefasst:
„Die Schüler sind von ihren Eltern bei der Mittelschule, an der sie angemeldet wurden, abzumelden.“
 
b)
In Buchstabe d Satz 2 wird die Angabe „§ 32 Abs. 4 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über allgemein bildende Gymnasien im Freistaat Sachsen (Schulordnung Gymnasien – SOGY) vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 336, 576), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 16. Juli 2010 (SächsGVBl. S. 228, 230) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ durch die Angabe „§ 6 Abs. 4 SOGYA“ ersetzt.
5.
In Teil B Ziffer XIV Nr. 3 wird in den Tabellen „Termine – Ersttermin“ und „Termine – Nachtermin“ nach dem Wort „Deutsch“ jeweils das Wort „, Sorbisch“ eingefügt.

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 20. August 2012

Sächsisches Staatsministerium für Kultus
In Vertretung des Staatssekretärs
Polak
Abteilungsleiterin

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    MBl. SMK 2012 Nr. 10, S. 446
    Fsn-Nr.: 710

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 7. September 2012

    Fassung gültig bis: 2. Mai 2014