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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

RL Internationale Zusammenarbeit

Vollzitat: RL Internationale Zusammenarbeit vom 1. September 2015 (SächsABl. S. 1290), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 4. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 349)

Richtlinie
der Sächsischen Staatskanzlei
zur Förderung der interregionalen und grenzübergreifenden Zusammenarbeit sowie des Europagedankens
(RL Internationale Zusammenarbeit)

Vom 1. September 2015

A.
Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage

1.
Der Freistaat Sachsen gewährt Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie und den folgenden haushaltrechtlichen Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung:
 
§§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, und die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 25. März 2015 (SächsABl. S. 515) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 12. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 848).
2.
Über die Bewilligung von Zuwendungen entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Einmal gewährte Zuwendungen führen weder dem Grunde noch der Höhe nach zu einem Rechtsanspruch in den Folgejahren.

B.

Teil 1
Förderung interregionale, grenzübergreifende Zusammenarbeit sowie des Europagedankens

I.
Gegenstand der Förderung

Im Rahmen des Teils 1 sind folgende Schwerpunkte förderfähig:

1.
Projekte der grenzübergreifenden Zusammenarbeit, die entsprechend Artikel 12 der Verfassung des Freistaates Sachsen zum Ziel haben, Kontakte in den Euroregionen im Grenzraum zur Republik Polen und der Tschechischen Republik zu initiieren, zu pflegen und zu intensivieren.
2.
Projekte zur Unterstützung der interregionalen Zusammenarbeit, die
 
a)
der Ausgestaltung und Vertiefung der partnerschaftlichen Beziehungen zwischen dem Freistaat Sachsen, der Tschechischen Republik sowie der Republik Polen außerhalb der Euroregionen dienen.
 
b)
der Ausgestaltung und Vertiefung der Zusammenarbeit dienen und im Interesse des Freistaates Sachsen liegen. Hierzu zählen insbesondere die Staaten und Regionen Slowakei, Bretagne (Frankreich), Alberta (Kanada), Qubec (Kanada), Hubei (China), Ober- und Niederösterreich und Abu Dhabi (VAE).
 
c)
der bildungspolitischen Arbeit im Freistaat Sachsen dienen und das Ziel verfolgen, das Verständnis für die Situation und die Probleme der Staaten mit Entwicklungsrückstand in Afrika, Asien und Lateinamerika zu wecken.
3.
Projekte, die der Verbreitung des Europagedankens und der gemeinsamen Werte der Europäischen Union, insbesondere im Rahmen der jährlich im Mai stattfindenden Europawoche im Freistaat Sachsen dienen.
4.
Projekte nach Nummer 1 bis 3 können unter anderem sein:
 
a)
Erfahrungsaustausche, Informationsveranstaltungen, Kultur- und Sportveranstaltungen, Begegnungen und Exkursionen von Kinder- Schüler- und Jugendgruppen oder auch die Erstellung von Informationsmaterialien.
Nach Nummer 1 und 2 können auch Sprachcamps und Sprachkurse, vorzugsweise für die Sprachen Deutsch, Polnisch, Tschechisch und Sorbisch gefördert werden.
 
b)
Informationsmaterialien zur Verbreitung des Europagedankens nach Nummer 3 müssen eine möglichst hohe multiplikatorische Wirkung zu politischen Entscheidungsprozessen auf europäischer Ebene und deren Auswirkungen und Bedeutung für den Freistaat Sachsen beinhalten.
 
c)
Der Fördermittelgeber kann für die Projekte jährliche Förderschwerpunkte festlegen.

II.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger im Sinne dieser Richtlinie können sein:

1.
eingetragene gemeinnützige Vereine,
2.
freie Träger,
3.
sächsische Kommunalgemeinschaften der Euroregionen,
4.
Gemeinden und Landkreise sowie deren rechtsfähige Zusammenschlüsse,
5.
gemeinnützige Stiftungen,
6.
gemeinnützige Gesellschaften mit beschränkter Haftung (gGmbH)

sowie für eine Förderung der grenzübergreifenden und interregionalen Zusammenarbeit darüber hinaus

7.
staatlich anerkannte Religionsgemeinschaften und
8.
Krankenhäuser im Sinne des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 16a des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133) geändert worden ist.

Die Zuwendungsempfänger müssen ihren Sitz und Tätigkeitsbereich im Freistaat Sachsen beziehungsweise bei der Förderung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit in dem im Freistaat Sachsen liegenden Teil der jeweiligen Euroregion haben.

III.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Förderfähig sind Einzelprojekte, die
 
a)
im Rahmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit gemäß Ziffer I Nummer 1 auf dem sächsischen, tschechischen oder polnischen Gebiet der Euroregionen stattfinden,
 
b)
im Rahmen der interregionalen Zusammenarbeit gemäß Ziffer I Nummer 2 im Freistaat Sachsen oder den in der Richtlinie benannten Staaten und Regionen stattfinden,
 
c)
im Rahmen der Förderung des Europagedankens gemäß Ziffer I Nummer 3 im Freistaat Sachsen oder in Brüssel, Straßburg oder Berlin stattfinden.
2.
Doppelförderungen sind unzulässig. Auch sind Komplementärförderungen von mehreren staatlichen Stellen des Freistaates Sachsen nicht zulässig. Unter diese Regelung fällt auch eine Förderung durch die Kooperationsprogramme Freistaat Sachsen – Tschechische Republik 2014–2020 (Interreg V A) sowie INTERREG Republik Polen – Freistaat Sachsen 2014-2020.
3.
Projekte, die überwiegend anderen als den Zuwendungszwecken dienen, insbesondere einen vorrangig kommerziellen Charakter haben oder sich rein parteipolitisch orientieren, sind nicht förderfähig.
4.
Das Vorhaben ist vom Antragsteller in Höhe von mindestens 10 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben aus Eigenmitteln zu finanzieren. Gemeinnützige Vereine, gemeinnützige Stiftungen sowie gemeinnützige Gesellschaften mit beschränkter Haftung haben das bewilligte Vorhaben in Höhe von mindestens 5 Prozent aus Eigenmitteln zu finanzieren. Als Eigenmittel kommen nur Geldleistungen in Betracht, die der Zuwendungsempfänger aus seinem eigenen Vermögen stellt. Teilnehmergebühren stellen keine Eigenmittel dar.
5.
Die Gesamtfinanzierung muss gesichert und im Antrag dargestellt sein. Der Antragsteller hat sich um Mittel von privaten und anderen öffentlichen Geldgebern zu bemühen. Liegt der zu fördernde Zweck im Interesse von Dritten, haben diese sich an den Ausgaben angemessen zu beteiligen.
6.
Der Bewilligungszeitraum ist im Zuwendungsbescheid festzulegen. Der Bewilligungszeitraum endet spätestens mit Ablauf des Haushaltsjahres, in dem die Bewilligung erfolgt ist. Eine Zuwendung erfolgt grundsätzlich nur, wenn noch nicht mit der Durchführung des Projektes begonnen wurde. Ausnahmen können im Einzelfall zugelassen werden (vergleiche im Einzelnen Nummer 1.3 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung). Eine Einwilligung zum förderunschädlichen vorzeitigen Maßnahmebeginn ist bei der Bewilligungsbehörde schriftlich zu beantragen.

IV.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen

1.
Zuwendungs- und Finanzierungsart
 
Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung mit Anteilfinanzierung.
2.
Form der Zuwendung
 
Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
3.
Zuwendungshöhe
 
Die Zuwendung beträgt bis zu 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Staatskanzlei. Die maximale Höhe der Zuwendung beträgt pro Projekt für eine Förderung
 
a)
der grenzübergreifenden Zusammenarbeit 2 500 Euro,
 
b)
der interregionalen Zusammenarbeit 7 000 Euro,
 
c)
des Europagedankens 2 500 Euro beziehungsweise für Exkursionen nach Brüssel und Straßburg 3 500 Euro.
4.
Projekte, bei denen die förderfähigen Ausgaben 500 Euro nicht übersteigen, werden nicht berücksichtigt.
5.
Bemessungsgrundlage
 
Zuwendungsfähig sind die Ausgaben, die unter Beachtung von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit für die Erreichung des Zuwendungszwecks notwendig sind, insbesondere:
5.1
Reisekosten für Referenten gemäß dem Sächsischen Reisekostengesetz vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
5.2
Fahrtkosten für Veranstaltungsteilnehmer gemäß dem Sächsischen Reisekostengesetz. Verpflegungsausgaben für Veranstaltungsteilnehmer sind bis zu 15 Euro pro Person und Tag zuwendungsfähig. Bei mehrtägigen Veranstaltungen sind für Kinder- und Jugendgruppen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sowie Schülergruppen und jeweils deren Betreuer die Ausgaben für Übernachtung und Verpflegung je Person bis zu 45 Euro pro Tag zuwendungsfähig.
5.3
Honorare für externe Referenten bis zu 50 Euro pro Stunde Vortragszeit. Dabei darf ein Tagessatz von 200 Euro nicht überschritten werden. Ausnahmen sind in begründeten Einzelfällen, insbesondere bei vom Üblichen abweichender Qualifikation möglich, soweit die höhere Qualifikation für den Erfolg des Vorhabens erforderlich ist. Ausgaben für Referenten, die beim Freistaat Sachsen beschäftigt sind, gelten als zuwendungsfähig, wenn diese ihre Aufgabe nicht in Wahrnehmung eines Dienstgeschäftes ausüben.
5.4
Projektbezogene Ausgaben für Raummiete.
5.5
Es können bis zu 10 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben als Verwaltungsausgaben ohne Einzelnachweis geltend gemacht werden. Darüber hinaus können Verwaltungsausgaben bis zu einer Höhe von maximal 20 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gegen Nachweis gefördert werden. Über die Pauschale können abgerechnet werden: anteilige Stammpersonalausgaben der bei der Durchführung des Projektes beteiligten Mitarbeiter, anteilige Ausgaben für die bei der Durchführung des Projektes benötigten Infrastruktur, Telefonausgaben, Büromaterial, Kopierkosten und Porto. Kalkulatorische Kosten (zum Beispiel kalkulatorische Abschreibungen, Zinsen) sind nicht zuwendungsfähig. Für Kommunen und Landkreise sind die anteiligen Ausgaben für Stammpersonal und Infrastruktur nicht zuwendungsfähig.
5.6
Projektbezogene Sachausgaben für Sachmittel, zum Beispiel Eintrittsgelder, Versicherungen oder GEMA.
5.7
Ausgaben für Übersetzungs- und Dolmetscherleistungen.
5.8
Investive Ausrüstungsgegenstände, die für die Durchführung des Projektes notwendig sind und nicht zur Grundausstattung einer Einrichtung gehören. Die Ausgaben sind auf geringwertige Wirtschaftsgüter im Sinne von § 6 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Juli 2015 (BGBl. I S. 1400) geändert worden ist, beschränkt. Ausnahmen sind in begründeten Fällen möglich.
5.9
Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit
6.
Die Umsatzsteuer, die der Zuwendungsempfänger als Vorsteuer abziehen kann, ist nicht zuwendungsfähig.

V.
Verfahren

1.
Antragsverfahren
 
Zuständige Bewilligungsbehörde ist die Landesdirektion Sachsen. Die Zuwendung wird auf schriftlichen Antrag gewährt. Dem Antrag sind
 
a)
eine Projektbeschreibung und
 
b)
ein Kosten- und Finanzierungsplan beizufügen.
 
Vereine haben darüber hinaus
 
c)
ihre geltende Satzung,
 
d)
den Vereinsregisterauszug sowie
 
e)
den Feststellungsbescheid des Finanzamtes für die Gemeinnützigkeit vorzulegen.
 
Stiftungen und gemeinnützige Gesellschaften mit beschränkter Haftung (gGmbH) haben darüber hinaus
 
f)
eine gültige Satzung sowie
 
g)
den Feststellungsbescheid des Finanzamtes für die Gemeinnützigkeit vorzulegen.
 
Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, weitere Unterlagen anzufordern. Der Antrag für eine Förderung sollte bis spätestens 28.  Februar für das Kalenderjahr, mindestens jedoch zwei Monate vor dem geplanten Beginn des Vorhabens bei der Bewilligungsbehörde eingegangen sein.
2.
Bewilligungsverfahren
 
Die Bewilligungsbehörde führt nach Eingang der Anträge eine Prüfung auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit durch. Danach prüft sie jeden Antrag auf Förderfähigkeit anhand der in dieser Richtlinie genannten Schwerpunkte. Die Bewilligung der Zuwendung erfolgt nach abgeschlossener Prüfung im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Die Zuwendung wird durch schriftlichen Zuwendungsbescheid bewilligt. Bei Anträgen zur grenzübergreifenden Zusammenarbeit entscheidet die Bewilligungsbehörde nach Anhörung der Geschäftsstellen der entsprechenden Euroregionen.
3.
Auszahlungsverfahren
 
Die Zuwendung wird grundsätzlich erst nach Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises ausbezahlt. Ausnahmen hiervon können von der Bewilligungsbehörde zugelassen werden.
4.
Verwendungsnachweisverfahren
 
Für den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung ist der einfache Verwendungsnachweis zugelassen. Der Nachweis ist bis spätestens einen Monat nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes vorzulegen.
5.
Zu beachtende Vorschriften
 
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung sowie die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

Teil 2
Förderung der Zukunftsregion Freistaat Sachsen – Republik Polen – Tschechische Republik

I.

gefördert werden bi- beziehungsweise vorzugsweise trinationale Projekte, die die sächsischen Beziehungen mit der Republik Polen und der Tschechischen Republik im besonderen Maße durch ihren innovativen Charakter, zum Beispiel durch die strategische Neu- und Weiterentwicklung von Kooperationsformen, intensivieren. Ziel der Förderung ist es, die Zusammenarbeit über den grenzübergreifenden, regional eingeschränkten Ansatz hinaus zu stärken.

II.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger können alle unter Teil 1 Ziffer II Nummer 1 bis 8 genannten Adressaten mit Sitz im Freistaat Sachsen sein. Außerdem können Zuwendungsempfänger sein:

1.
Handwerkskammern,
2.
Industrie- und Handelskammern,
3.
Europäische Verbünde für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ)

mit Sitz im Freistaat Sachsen.

III.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Förderfähig sind Projekte, die im Freistaat Sachsen, der Republik Polen oder der Tschechischen Republik stattfinden.
2.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Teils 1 Ziffer III Nummer 2 bis 6.

IV.
Art, Höhe und Umfang der Zuwendungen

1.
Zuwendungs- und Finanzierungsart
 
Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung mit Anteilfinanzierung.
2.
Form der Zuwendung
 
Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
3.
Zuwendungshöhe
 
Die Gesamtausgaben des Projektes dürfen 30 000 Euro nicht überschreiten. Die Zuwendung beträgt bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch bis zu 24 000 Euro.
4.
Anträge für Projekte, bei denen die zuwendungsfähigen Ausgaben 10 000 Euro nicht übersteigen, werden nach Teil 1 gefördert.
5.
Zuwendungsfähig sind insbesondere alle unter Teil 1 Ziffer IV Nummer 5 genannten Ausgaben unter Berücksichtigung folgender Ergänzungen:
5.1
Für Veranstaltungsteilnehmer sind Übernachtungs- und Verpflegungskosten bis zu 60 Euro je Person und Tag zuwendungsfähig.
5.2
Zuwendungsfähig sich Ausgaben für Analysen zur Vor- und Nachbereitung von Projekten.

V.
Verfahren

1.
Das Antrags-, Bewilligungs- und Auszahlungsverfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Teils 1 Ziffer V Nummer 1 bis 3 sowie 5.
2.
Verwendungsnachweisprüfung
 
Für den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung ist der einfache Verwendungsnachweis zugelassen. Der Nachweis ist bis spätestens zwei Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes vorzulegen. In dem Sachbericht zum Verwendungsnachweis sind die im Projekt entwickelten Ergebnisse sowie die sich daraus ergebenden zukünftigen Perspektiven und Aktivitäten mitzuteilen.

C.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 7. September 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gemeinsame Richtlinie der Sächsischen Staatskanzlei und des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa zur Förderung der interregionalen und grenzübergreifenden Zusammenarbeit sowie des Europagedankens vom 11. September 2012 (SächsABl. S. 1183), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 3. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 805), außer Kraft.

Dresden, den 1. September 2015

Der Staatsminister und Chef der Staatskanzlei
Dr. Fritz Jaeckel

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2015 Nr. 38, S. 1290
    Fsn-Nr.: 5501-V15.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 7. September 2015

    Fassung gültig bis: 28. Februar 2019