Verordnung
      
 des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen        
      
 über die Zuführungen an den Generationenfonds des Freistaates Sachsen        
      
 (Generationenfonds-Zuführungsverordnung – GeFoZuVO) 
             
    erlassen als Artikel 15 des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/2014
Vom 13. Dezember 2012
Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2015
Aufgrund von § 5 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über den Generationenfonds des Freistaates Sachsen (Generationenfondsgesetz – SächsGFG) vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725, 726) wird verordnet:
 § 1          
        
 Zuführungssätze 
               
      (1) Die für die Höhe der Zuführungen an den Generationenfonds des Freistaates Sachsen maßgebenden Prozentsätze im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 SächsGFG betragen bei:
| Laufende Nummer | für wen | Prozent | 
|---|---|---|
| 1. | Beamten mit besonderer Altersgrenze nach den §§ 139 und 143 des Sächsischen Beamtengesetzes ( SächsBG) vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971) | 38 Prozent | 
| 2. | Beamten in Ämtern der Besoldungsordnungen W und C | 44 Prozent | 
der jeweiligen Besoldungsausgaben in dem Zeitraum, für den die Zuführungen geleistet werden. Im Übrigen betragen die Prozentsätze bei
| Laufender Buchstabe | bei wem | Prozent | 
|---|---|---|
| a) | Beamten der Laufbahngruppe 1 | 35 Prozent, | 
| b) | Beamten der Laufbahngruppe 2, erste Einstiegsebene | 36 Prozent und | 
| c) | Beamten der Laufbahngruppe 2, zweite Einstiegsebene sowie Richtern und Staatsanwälten | 40 Prozent | 
der jeweiligen Besoldungsausgaben in dem Zeitraum, für den die Zuführungen geleistet werden.
(2) Der jeweilige Prozentsatz des Absatzes 1 Satz 1 und 2 erhöht sich, soweit das Beamten- oder Richterverhältnis begründet worden ist
- 1.
- nach Vollendung des 45. Lebensjahres um 50 Prozent,
- 2.
- nach Vollendung des 50. Lebensjahres um 100 Prozent. 1
 § 2          
        
 Zeitpunkt der Zuführung 
               
      Die Zuführungen nach § 5 Abs. 1 und 4 SächsGFG sind mindestens einmal jährlich bis zum 27. Dezember des Jahres an den Generationenfonds zu leisten.
 

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