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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für das Höhere Lehramt an berufsbildenden Schulen

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für das Höhere Lehramt an berufsbildenden Schulen vom 2. August 1991 (SächsGVBl. 1992 S. 81)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für das Höhere Lehramt an berufsbildenden Schulen
(VBPOII-BS)

Vom 2. August 1991

Aufgrund von § 40 Abs. 3 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213) wird verordnet:

1. Abschnitt:
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Ziel der Ausbildung

Der Studienreferendar 1 für das Höhere Lehramt an berufsbildenden Schulen (Studienreferendar) soll die pädagogischen und fachdidaktischen Einsichten, Erfahrungen und Fertigkeiten, die er während des Studiums an der Universität oder Hochschule erworben hat, in engem Bezug zur Schulpraxis so erweitern und vertiefen, daß er erfolgreich und verantwortlich seinen Erziehungs- und Bildungsauftrag als Lehrer an berufsbildenden Schulen wahrnehmen kann.

2. Abschnitt:
Allgemeine Vorschriften über den Vorbereitungsdienst

§ 2
Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zum Vorbereitungsdienst wird zugelassen, wer

   1.
als Deutscher die persönlichen Voraussetzungen für die Übernahme in den Sächsischen Staatsdienst erfüllt oder, ohne Deutscher zu sein, Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft ist,
   2.
ein Zeugnis besitzt, das allgemein zum Studium an einer Universität, einer Technischen Universität oder einer anderen Wissenschaftlichen Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland oder zum Studium von Studiengängen, die mit einer der Prüfungen nach Nummer 3 Buchst. a oder b abschließen, berechtigt,
   3.
a)
im Freistaat Sachsen eine der nachfolgend genannten Prüfungen bestanden hat:
die Erste Staatsprüfung für das Höhere Lehramt an berufsbildenden Schulen des Freistaates Sachsen,
die Diplomprüfung in Wirtschaftpädagogik (Diplomhandelslehrerprüfung) in einer vom Sächsischen Staatsministerium für Kultus anerkannten Studienrichtung, wobei in allen Prüfungsfächern mindestens die Note „ausreichend“ erreicht sein muß,
 
b)
außerhalb des Freistaates Sachsen eine Prüfung bestanden hat, die vom Staatsministerium für Kultus als den unter Buchstaben a genannten Prüfungen gleichartig und gleichwertig anerkannt wurde,
 
c)
einen vom Staatsministerium für Kultus anerkannten anderen Studienabschluß nachweist,
   4.
ein Betriebspraktikum von mindestens einem Jahr oder eine abgeschlossene Berufsausbildung entsprechend der Studienfachrichtung nachweisen kann,
   5.
nach amtsärztlichem Gesundheitszeugnis die gesundheitliche Eignung für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst und die angestrebte Laufbahn besitzt oder als Schwerbehinderter über ein Mindestmaß an körperlicher Rüstigkeit verfügt. Bewerber müssen insbesondere von Krankheiten und Behinderungen, die eine ordnungsgemäße Lehrtätigkeit unmöglich machen, sowie von ansteckungsfähiger Tuberkulose der Atmungsorgane frei sein und ein für den Lehrerberuf ausreichendes Seh-, Hör- und Sprechvermögen besitzen.

(2) Zum Vorbereitungsdienst können Ausländer, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft sind, zugelassen werden, wenn sie im übrigen die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen.

(3) Wurden die in Absatz 1 Nr. 3 genannte Prüfung oder Teile dieser Prüfung mehr als vier Jahre vor dem Zulassungstermin abgelegt, so kann die Zulassung von einem Kolloquium abhängig gemacht werden, in dem der Bewerber nachzuweisen hat, daß er die für eine erfolgreiche Ableistung des Vorbereitungsdienstes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten noch besitzt.

§ 3
Zulassungsantrag

(1) Der Antrag auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst ist jeweils bis zum 1. April bei dem Oberschulamt einzureichen, in dessen Bezirk das Staatliche Seminar für das Höhere Lehramt an berufsbildenden Schulen (Seminar) liegt, dem der Bewerber vorzugsweise zugewiesen zu werden wünscht. Das Staatsministerium für Kultus kann einen anderen Termin bestimmen.

(2) Für den Zulassungsantrag ist der bei den Oberschulämtern erhältliche Vordruck zu verwenden. Dem Antrag sind beizufügen:

  1. ein Lebenslauf in tabellarischer Form mit Angaben über den bisherigen Bildungsweg und ausgeübte Berufstätigkeiten,
  2. ein Personalbogen mit einem Lichtbild aus neuester Zeit,
  3. das Zeugnis nach § 2 Abs. 1 Nr. 2,
  4. das Zeugnis über die Prüfung nach § 2 Abs. 1 Nr. 3,
  5. ein Nachweis über die erforderliche Betriebspraxis nach § 2 Abs. 1 Nr. 4,
  6. eine Erklärung des Bewerbers, ob er bereits in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland oder bei anderen Zulassungsbehörden einen Antrag auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst gestellt oder einen Vorbereitungsdienst ganz oder teilweise abgeleistet hat,
  7. gegebenenfalls eine Bescheinigung über abgeleisteten Wehr- oder Ersatzdienst,
  8. die Geburtsurkunde, gegebenenfalls die Heiratsurkunde und Geburtsurkunden der Kinder,
  9. eine Erklärung des Bewerbers, ob gegen ihn wegen des Verdachts einer vorsätzlich begangenen Straftat ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist,
  10. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis aus neuester Zeit.

Die notwendigen Vordrucke sind bei den zuständigen Oberschulämtern erhältlich.
Zeugnisse sind in amtlich beglaubigter Fotokopie oder Abschrift vorzulegen. Die Vorlage der Zeugnisurschriften kann verlangt werden.

(3) Das Oberschulamt kann für die Vorlage von Unterlagen nach Absatz 2 einen späteren Termin bestimmen.

(4) Bei der Entscheidung über den Zulassungsantrag muß ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (§ 28 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes) vorliegen, das nicht älter als drei Monate ist. Das Führungszeugnis ist vom Bewerber bei der Meldebehörde zur Vorlage bei dem nach Absatz 1 Satz 1 zuständigen Oberschulamt zu beantragen.

§ 4
Zulassung zum Vorbereitungsdienst

(1) Das Staatsministerium für Kultus bestimmt das Seminar, dem der Bewerber im Falle seiner Zulassung zuzuweisen ist.

(2) Über den Antrag auf Zulassung entscheidet das Oberschulamt, in dessen Bezirk das nach Absatz1  bestimmte Seminar liegt. Es weist den Bewerber dem nach Absatz 1 bestimmten Seminar zu. Die Zulassung wird für die beiden Ausbildungsfächer ausgesprochen, die das Staatsministerium für Kultus aufgrund der vorliegenden fachwissenschaftlichen Ausbildung bestimmt hat; in ihnen wird der Bewerber im Vorbereitungsdienst ausgebildet.

(3) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die in § 2 genannten Voraussetzungen oder die in § 3 geforderten Unterlagen nicht vorliegen.

(4) Eine Zulassung wird unwirksam, wenn der Bewerber den Vorbereitungsdienst nicht zu dem ihm bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb einer ihm eingeräumten Nachfrist antritt.

(5) Durch die Zulassung zum Vorbereitungsdienst erwirbt der Bewerber keinen Anspruch auf spätere Verwendung im öffentlichen Schuldienst.

(6) Das Oberschulamt weist den Bewerber im Einvernehmen mit dem Leiter des Staatlichen Seminars einer Schule zu, an der er schulpraktisch auszubilden ist. In Einzelfällen kann vom Staatsministerium für Kultus die Schule, an der ein Bewerber schulpraktisch auszubilden ist, bestimmt werden.

§ 5
Ausbildungsstätten

(1) Ausbildungsstätten sind die Seminare und öffentliche berufsbildende Schulen.

(2) An einer Ausbildungsstätte dürfen nur so viele Studienreferendare ausgebildet werden, wie es sich mit dem Ziel einer gründlichen Ausbildung für Referendare und Schüler vereinbaren läßt.

§ 6
Ausbildungsleiter

Ausbildungsleiter ist der Leiter des Seminars. Er ist verantwortlich für die gesamte Ausbildung.

§ 7
Ausbildung

(1) Der zum Vorbereitungsdienst zugelassene Bewerber wird vom Oberschulamt als Angestellter auf Zeit in den Sächsischen Staatsdienst übernommen.

(2) Der Vorbereitungsdienst und die Tätigkeit im Sächsischen Staatsdienst enden mit Ablauf des Tages, an dem dem Studienreferendar eröffnet wird, daß er die Zweite Staatsprüfung bestanden oder auch nach Wiederholung nicht bestanden hat.

(3) Der Studienreferendar soll entlassen werden, wenn

  1. nach einmaliger Verlängerung des ersten Ausbildungsabschnitts nicht verantwortet werden kann, daß der Studienreferendar im zweiten Ausbildungsabschnitt selbständig unterrichtet (§ 10 Abs. 3),
  2. der Vorbereitungsdienst infolge Erkrankung oder Schwangerschaft um mehr als zwei Unterrichtshalbjahre verlängert werden müßte, wobei der Anspruch auf Abschluß der Ausbildung durch diese Entlassung nicht verloren geht,
  3. die Zweite Staatsprüfung als nicht bestanden gilt, weil der Studienreferendar ohne Genehmigung des Prüfungsamts der Prüfung ferngeblieben oder wegen eines Täuschungsversuchs oder Ordnungsverstoßes oder einer unwahren Erklärung von der Prüfung ausgeschlossen worden ist,
  4. ein anderer wichtiger Grund vorliegt.

§ 8
Vorgesetzte, Dienstvorgesetzte

(1) Der Leiter des Seminars ist Vorgesetzter des Studienreferendars. Die Fachleiter und Lehrbeauftragten (Ausbilder) am Seminar, der Schulleiter der berufsbildenden Schule, der der Studienreferendar zugewiesen ist, und die ihn betreuenden Mentoren sind in ihrem jeweiligen Teilbereich der Ausbildung weisungsberechtigt; in Zweifelsfällen entscheidet der Leiter des Seminars.

(2) Der Präsident des Oberschulamtes ist Dienstvorgesetzter des Studienreferendars.

§ 9
Pflichten des Studienreferendars

Der Studienreferendar ist verpflichtet, an den ihn betreffenden Veranstaltungen des Seminars (§ 12 Abs. 1) und der Schule, der er zugewiesen ist (§ 13 Abs. 1, 2 und 3), teilzunehmen und die im Rahmen der Ausbildung vorgeschriebenen Aufgaben zu erfüllen. Er hat während des Vorbereitungsdienstes ein vierwöchiges Betriebspraktikum abzuleisten.

3. Abschnitt:
Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes

§ 10
Dauer des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre und beginnt mit dem ersten Unterrichtstag im Schuljahr.

(2) Zeiten eines anderen Vorbereitungsdienstes, die für die Ausbildung in diesem Vorbereitungsdienst förderlich sind, können auf die Dauer dieses Vorbereitungsdienstes angerechnet werden, sofern dies nach dessen Organisation und Struktur möglich ist.

(3) Der erste Ausbildungsabschnitt des Vorbereitungsdienstes (§ 11 Abs. 2) verlängert sich einmal um ein Unterrichtshalbjahr, wenn nach Beurteilung des Seminars oder der Schule (§ 13 Abs. 2) nicht verantwortet werden kann, daß der Studienreferendar im zweiten Ausbildungsabschnitt selbständig unterrichtet; der Leiter des Seminars fertigt in diesem Fall einen entsprechenden Bericht an das Oberschulamt. Dieses trifft die Feststellung der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes.

(4) Das Oberschulamt kann den Vorbereitungsdienst auf Antrag bei Versäumnis der Ausbildung durch Krankheit oder Schwangerschaft um die erforderliche Zeit verlängern, wenn die versäumte Zeit insgesamt einen Monat übersteigt. Notwendige Verlängerungszeiten dürfen zusammen zwei Unterrichtshalbjahre nicht überschreiten.

(5) Der Vorbereitungsdienst verlängert sich um die erforderliche Zeit, höchstens jedoch um zwei Unterrichtshalbjahre, wenn der Studienreferendar die Zweite Staatsprüfung nicht bestanden hat oder wenn die Zweite Staatsprüfung als nicht bestanden gilt, sofern der Studienreferendar nicht nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 entlassen wird.

§ 11
Gliederung des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst ist in zwei Ausbildungsabschnitte gegliedert.

(2) Der erste Ausbildungsabschnitt dauert zwei Unterrichtshalbjahre und dient der Einführung des Studienreferendars in die Erziehungs- und Unterrichtstätigkeit. Er umfaßt die Ausbildung am Seminar und an der Schule, der der Studienreferendar zugewiesen ist.

(3) Der zweite Ausbildungsabschnitt dauert zwei Unterrichtshalbjahre. Er dient der weiteren Entwicklung der Fähigkeiten und Fertigkeiten in der Erziehungs- und Unterrichtstätigkeit an der Schule. Am Seminar werden im dritten Unterrichtshalbjahr Ausbildungsveranstaltungen durchgeführt, die in engem Bezug zur Ausbildung an der Schule stehen.

§ 12
Ausbildung am Seminar

(1) Die Ausbildung am Seminar obliegt dem Leiter des Seminars und den Ausbildern. Sie umfaßt Veranstaltungen

  1. in Pädagogik mit Pädagogischer Psychologie,
  2. in Didaktik und Methodik der Ausbildungsfächer,
  3. in Schulrecht, Dienst- und Beamtenrecht sowie schulbezogenem Jugend- und Elternrecht und Schulorganisation,
  4. in ergänzenden Bereichen, die dem Ausbildungsziel dienen.

(2) Der Studienreferendar wird in seiner Ausbildung von den für ihn zuständigen Ausbildern betreut. Sie besuchen ihn im Unterricht, besprechen mit ihm die besuchten Unterrichtsstunden und geben ihm Gelegenheit, in ihrem Unterricht zu hospitieren.

(3) Unterrichtsbesuche beim einzelnen Studienreferendar durch die für ihn zuständigen Ausbilder sind bis vier Wochen vor Beginn der jeweiligen Prüfungslehrprobe möglich.

(4) Gegen Ende des ersten Ausbildungsabschnittes hat der Leiter des Seminars festzustellen, ob dem Studienreferendar nach seinen Leistungen am Seminar und bei den Unterrichtsbesuchen selbständiger Unterricht übertragen werden kann. Ist dies aufgrund dieser Feststellung oder aufgrund der Feststellung der Schule nicht der Fall, teilt dies der Leiter des Seminars dem Oberschulamt mit.

§ 13
Ausbildung an der Schule

(1) Die Ausbildung an der Schule erfolgt schwerpunktmäßig an der berufsbildenden Schule, der der Studienreferendar zugewiesen ist. Sie wird vom Schulleiter im Einvernehmen mit dem Leiter des Seminars geregelt und überwacht. Der Schulleiter beauftragt im Benehmen mit dem Leiter des Seminars für jedes Ausbildungsfach einen entsprechend befähigten Lehrer mit der fachlichen Beratung und Betreuung des Studienreferendars. Dieser Lehrer beauftragt in Abstimmung mit dem Schulleiter geeignete Fachlehrer, denen der Studienreferendar zugeteilt wird und veranlaßt, daß der Studienreferendar nach Möglichkeit in Klassen aller an der Schule vorhandenen Schularten nach den Absätzen 2 und 3 ausgebildet wird. Im ersten Ausbildungsabschnitt ist der Studienreferendar vom Schulleiter in Schulkunde auszubilden. Der Schulleiter kann diese Aufgaben seinem ständigen Vertreter übertragen.

(2) Während des ersten Ausbildungsabschnitts hat der Studienreferendar wöchentlich in der Regel acht Unterrichtsstunden zu besuchen und dabei zunehmend unter Anleitung zu unterrichten (begleiteter Ausbildungsunterricht) sowie an sonstigen Veranstaltungen der Schule teilzunehmen.
Der Leiter der Schule stellt gegen Ende des ersten Ausbildungsabschnitts fest, ob dem Studienreferendar selbständiger Unterricht übertragen werden kann. Ist dies nicht der Fall, teilt er dies dem Leiter des Seminars mit. Kann dem Studienreferendar selbständiger Unterricht übertragen werden, erstellt der Schulleiter eine schriftliche Beurteilung. Zu beurteilen sind die Leistungen unter Berücksichtigung der schulkundlichen Kenntnisse und das Verhalten des Studienreferendars während des ersten Ausbildungsabschnittes.

(3) Während des zweiten Ausbildungsabschnitts hat der Studienreferendar in seinen Ausbildungsfächern in der Regel acht bis neun Wochenstunden selbständig zu unterrichten. Der selbständige Unterricht erfolgt überwiegend in Form eines kontinuierlichen Lehrauftrags. Er hat außerdem in Klassen verschiedener Schularten begleitenden Ausbildungsunterricht zu erteilen. In jedem seiner Ausbildungsfächer ist er an der Berufsschule und an mindestens einer berufsbildenden Vollzeitschule sowie wenigstens zeitweise an einem beruflichen Gymnasium einzusetzen. Die Zuweisung an diese Schulen erfolgt durch das Oberschulamt. Selbständiger Unterricht und begleiteter Ausbildungsunterricht sollen zusammen nicht mehr als elf Wochenstunden betragen.

(4) Der Leiter der Schule erstellt einen Monat vor Ende des Vorbereitungsdienstes eine schriftliche Beurteilung des Studienreferendars. Zu beurteilen sind die Leistungen unter Berücksichtigung der schulkundlichen Kenntnisse und das Verhalten des Studienreferendars während des zweiten Ausbildungsabschnitts. Die Beurteilung schließt mit einer Note nach § 21. Die Note „ausreichend“ oder eine bessere Note ist ausgeschlossen, wenn die Lehrfähigkeit in einem Ausbildungsfach mit nicht mindestens „ausreichend“ beurteilt wird.

(5) Wird der Studienreferendar im zweiten Ausbildungsabschnitt ausnahmsweise einer anderen Schule zugewiesen, so übersendet der Leiter der Schule, der der Studienreferendar im ersten Ausbildungsabschnitt zugewiesen wurde, seine Beurteilung dem Leiter der Schule, der der Studienreferendar im zweiten Ausbildungsabschnitt zugewiesen ist.

§ 14
Organisation und Inhalte der Ausbildung und Prüfung

Einzelheiten der Organisation und der Inhalte der Ausbildung und der Prüfung werden durch Verwaltungsvorschrift geregelt.

4. Abschnitt:
Zweite Staatsprüfung

§ 15
Prüfungsbehörde

Prüfungsbehörde ist das Prüfungsamt beim Staatsministerium für Kultus. Das Prüfungsamt ist für die nach dieser Verordnung zu treffenden Entscheidungen zuständig, soweit dort nicht andere Zuständigkeiten festgelegt sind. Es richtet Außenstellen bei den Oberschulämtern Chemnitz, Dresden und Leipzig ein.

§ 16
Prüfungsausschüsse und Prüfer

(1) Zu Mitgliedern der Prüfungsausschüsse können Angehörige der Kultusverwaltung, die die Befähigung für das Höhere Lehramt an berufsbildenden Schulen besitzen, und andere Personen bestellt werden, die nach ihrer Ausbildung befähigt sind, die nach dieser Verordnung erforderlichen Prüfungen abzunehmen.

(2) Das Prüfungsamt bildet für jeden Prüfungstermin die Prüfungsausschüsse für die mündlichen Prüfungen und die Prüfungslehrproben und benennt den Zweitprüfer für die schriftliche Arbeit.

(3) Jeder Prüfungsausschuß für eine Prüfungslehrprobe besteht aus zwei Prüfern: einem Vertreter der Kultusverwaltung als Vorsitzendem und einem Fachleiter.
Jeder Prüfungsausschuß für die mündlichen Prüfungen besteht aus zwei oder drei Prüfern: einem Vertreter der Kultusverwaltung als Vorsitzendem und je nach fachlicher Notwendigkeit aus einem oder zwei weiteren Prüfern.
Der Vorsitzende leitet die Prüfung.
Werden bei den mündlichen Prüfungen zwei Prüfungen organisatorisch miteinander verbunden, kann für beide Prüfungen ein Prüfungsausschuß mit mindestens drei Prüfern bestellt werden.

(4) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse sind in ihrer Tätigkeit als Prüfer unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Sie sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.

(5) Der Leiter des Prüfungsamts, sein Vertreter und die von ihm bestimmten Mitarbeiter des Prüfungsamtes jeweils in ihrem Bereich sowie die Leiter der Seminare haben bei den Studienreferendaren ihres Seminars das Recht, bei der Prüfung anwesend zu sein. Sofern ein dienstliches Interesse vorliegt, kann weiteren Personen die Anwesenheit gestattet werden.

§ 17
Art und Umfang der Prüfung

Die Prüfung umfaßt

  1. die Prüfungslehrproben (§ 18),
  2. die mündlichen Prüfungen (§ 19),
  3. die schriftliche Arbeit (§ 20).

Als Bestandteil der Prüfung gilt ferner die Beurteilung des Leiters der Schule, der der Studienreferendar im zweiten Ausbildungsabschnitt zugewiesen ist (§ 13 Abs. 4).

§ 18
Prüfungslehrproben

(1) Der Studienreferendar hat im vierten Unterrichtshalbjahr in seinen Ausbildungsfächern insgesamt vier Prüfungslehrproben abzulegen, um damit die Eignung für alle Schularten des berufsbildenden Schulwesens nachzuweisen. Zwei dieser Lehrproben werden in verschiedenen Ausbildungsfächern an Klassen nach § 13 Abs. 3 durchgeführt. Die übrigen zwei Lehrproben finden in verschiedenen Ausbildungsfächern in Klassen der übrigen Schularten, insbesondere der Berufsschule, statt.
Aus zwingenden organisatorischen Gründen können einzelne Prüfungslehrproben bereits gegen Ende des dritten Unterrichtshalbjahres durchgeführt werden.

(2) Für die Prüfungslehrproben nach Absatz 1 bestimmt der Ausbilder im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden und im Benehmen mit der Schule, der der Studienreferendar zugewiesen ist, die Termine und Themen. Die Termine sind mit dem Prüfungsamt abzustimmen. Die Themen sollen der jeweiligen Unterrichtseinheit entnommen werden.

(3) Der Studienreferendar fügt den Lehrprobenentwürfen die schriftliche Versicherung bei, daß er diese selbständig und nur mit den angegebenen Hilfsmitteln angefertigt hat und daß alle Stellen, die dem Wortlaut oder dem Sinne nach anderen Werken entnommen sind, durch Angabe der Quellen als Entlehnung kenntlich gemacht worden sind.

(4) Das Thema einer Prüfungslehrprobe ist dem Studienreferendar eine Woche vor dem Tag, an dem die Prüfungslehrprobe stattfindet, schriftlich bekanntzugeben. Werden zwei Prüfungslehrproben am selben Tag abgehalten, so sind die Themen zwei Wochen vor dem Tag, an dem die Prüfungslehrproben stattfinden, bekanntzugeben.

(5) Im Anschluß an jede Prüfungslehrprobe erhält der Studienreferendar Gelegenheit, zum Ablauf der Unterrichtsstunde aus seiner Sicht Stellung zu nehmen.

(6) Im unmittelbaren Anschluß an die Anhörung des Studienreferendars wird jede Prüfungslehrprobe, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Studienreferendars und seines Lehrprobenentwurfs, mit einer Note nach § 21 bewertet. Einigen sich die Prüfer nicht, so setzt das Prüfungsamt nach Anhörung der Prüfer die Note im Rahmen der Vorschläge der Prüfer fest.

§ 19
Mündliche Prüfungen

(1) Mündlich geprüft werden:

  1. Pädagogik mit Pädagogischer Psychologie.
    Die Prüfung dauert etwa 30 Minuten.
  2. Didaktik und Methodik jedes Ausbildungsfaches.
    Die Prüfung dauert in jedem Fach etwa 30 Minuten.
  3. Schulrecht, Beamtenrecht sowie schulbezogenes Jugend- und Elternrecht.
    Die Prüfung dauert etwa 20 Minuten.

(2) Jeder Studienreferendar wird einzeln geprüft. Ein Anspruch auf Zuweisung zu einem bestimmten Prüfungsausschuß besteht nicht.

(3) Die Leistungen des Studienreferendars werden unmittelbar im Anschluß an jede mündliche Prüfung beurteilt und nach § 21 bewertet.
Einigen sich die Prüfer nicht, so setzt das Prüfungsamt nach Anhörung der Prüfer die Note im Rahmen der Vorschläge der Prüfer fest.

(4) Das Prüfungsamt kann mit Zustimmung des Studienreferendars und der Mitglieder des Prüfungsausschusses bis zu fünf Studienreferendare, die die Prüfung im gleichen Fach, jedoch nicht zum gleichen Prüfungstermin abzulegen beabsichtigen, als Zuhörer zur mündlichen Prüfung zulassen. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung.

(5) Die Prüfung nach Absatz 1 Nr. 3 kann im dritten Unterrichtshalbjahr stattfinden. Die Prüfungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 legt der Lehramtsanwärter im vierten Unterrichtshalbjahr ab.

§ 20
Schriftliche Arbeit

(1) In der schriftlichen Arbeit soll der Studienreferendar zeigen, daß er in der Lage ist, seine schulpraktischen Erfahrungen, seine pädagogischen Einsichten und seine fachwissenschaftlichen Kenntnisse auf Fragen der Erziehung und des Unterrichts anzuwenden. Das Thema der Arbeit muß aus der Unterrichtstätigkeit des Studienreferendars hervorgehen.

(2) Dem Studienreferendar wird das Thema der schriftlichen Arbeit vom Seminarleiter in Zusammenarbeit mit einem hierzu berechtigten Fachleiter oder Lehrbeauftragten innerhalb von drei Wochen nach Beginn des dritten Ausbildungshalbjahres bekanntgegeben. Vorschläge des Studienreferendars können berücksichtigt werden. Das Thema ist vom Fachleiter oder Lehrbeauftragten gleichzeitig über den Seminarleiter dem Prüfungsamt mitzuteilen. Entspricht das Thema nicht dem Zweck der schriftlichen Arbeit, so kann das Prüfungsamt die Vergabe eines anderen Themas verlangen.

(3) Der Studienreferendar übergibt das Original und eine Kopie der maschinengeschriebenen Arbeit spätestens am ersten Schultag des auf die Vergabe folgenden Ausbildungshalbjahres dem Leiter des Seminars. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann die Frist vom Prüfungsamt verlängert werden.

(4) Der Studienreferendar fügt der Arbeit die schriftliche Versicherung bei, daß er die Arbeit selbständig angefertigt, nur die angegebenen Hilfsmittel benutzt und alle Stellen, die dem Wortlaut oder dem Sinne nach anderen Werken entnommen sind, durch Quellen als Entlehnung kenntlich gemacht hat.

(5) Die schriftliche Arbeit wird zunächst von dem Fachleiter oder Lehrbeauftragten, der das Thema vergeben hat, danach vom zweiten Prüfer, dem die Beurteilung und Bewertung des ersten Prüfers mitgeteilt wird, beurteilt und nach § 21 bewertet. Weichen die Noten der Prüfer einer Arbeit voneinander ab und einigen sich die Prüfer nicht, so wird die Note vom Prüfungsamt festgesetzt.

(6) Wird die Arbeit nicht fristgerecht abgegeben, so ist die Note „ungenügend“ zu erteilen. Für die Wiederholungsarbeit ist ein neues Thema zu stellen.

§ 21
Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten:

Bewertung Prüfungsleistungen
Note Notenzahl Beschreibung
sehr gut (1) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
gut (2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
befriedigend (3) = eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht;
ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind;
ungenügend (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der die notwendigen Grundkenntnisse fehlen.

(2) Es können Zwischennoten (halbe Noten) erteilt werden. Für Zwischennoten sind folgende Bezeichnungen zu verwenden:
     sehr gut bis gut,
     gut bis befriedigend,
     befriedigend bis ausreichend,
     mangelhaft bis ausreichend,
     ungenügend bis mangelhaft.

§ 22
Gesamtnote

(1) Die Gesamtnote ergibt sich aus dem auf eine Dezimale gerundeten Mittelwert der Noten der einzelnen Prüfungsleistungen. Die einzelnen Prüfungsleistungen werden wie folgt gewichtet:

  1. jede Lehrprobe in den Ausbildungsfächern eineinhalbfach,
  2. jede mündliche Prüfung in Didaktik und Methodik der Ausbildungsfächer
  3. Pädagogik mit Pädagogischer Psychologie zweifach,
  4. Schulrecht, Dienst- und Beamtenrecht sowie schulbezogenes Jugend- und Elternrecht einfach,
  5. die schriftliche Arbeit zweifach,
  6. Beurteilung des Leiters der Schule (§ 13 Abs. 4) zweifach.

(2) Ein nach Absatz1 e rrechneter Mittelwert von
1,0 bis 1,4 ergibt die Gesamtnote „mit Auszeichnung bestanden“,
1,5 bis 2,4 ergibt die Gesamtnote „gut bestanden“,
2,5 bis 3,4 ergibt die Gesamtnote „befriedigend bestanden“,
3,5 bis 4,0 ergibt die Gesamtnote „bestanden“.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn jede Prüfungsleistung nach Absatz1  mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden ist. Sie ist auch bestanden, wenn in einer der Lehrproben (§ 18) die Note 4,5 erreicht wurde, sofern der Durchschnitt der Noten der Lehrproben in diesem Fach mindestens die Note 4,0 ergibt.

(4) Ist die Prüfung nicht bestanden, so wird eine Gesamtnote nicht ermittelt.

§ 23
Fernbleiben von der Prüfung

(1) Wenn der Studienreferendar ohne Genehmigung des Prüfungsamts der Prüfung insgesamt oder einzelnen Prüfungsterminen fernbleibt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(2) Genehmigt das Prüfungsamt das Fernbleiben, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn der Studienreferendar durch Krankheit an der Ablegung der Prüfung verhindert ist. Das Prüfungsamt kann die Vorlage geeigneter Beweismittel verlangen. Bei Krankheit ist umgehend ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Das Prüfungsamt kann ein amtsärztliches Zeugnis verlangen. Das Prüfungsamt bestimmt, wann die Prüfung oder der noch nicht abgelegte Teil der Prüfung nachzuholen ist. Die Prüfung muß spätestens nach einem Jahr begonnen oder fortgesetzt werden.

(3) Hat sich ein Studienreferendar trotz Kenntnis eines wichtigen Grundes der Prüfung ganz oder teilweise unterzogen, so kann ein nachträglicher Antrag auf Nichtbewertung dieser Prüfungsleistungen wegen dieses Grundes nicht genehmigt werden.

§ 24
Täuschungsversuch, Verstoß gegen die Ordnung

(1) Versucht ein Studienreferendar, das Ergebnis einer oder mehrerer Prüfungsleistungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder macht er sich sonst eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung schuldig oder entsprechen die nach § 18 Abs. 3 oder § 20 Abs. 4 abgegebenen Versicherungen nicht der Wahrheit, so kann der Prüfungsausschuß für die betreffende Prüfungsleistung die Note „ungenügend“ festsetzen oder das Prüfungsamt auf Vorschlag des Prüfungsausschusses den Studienreferendar von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen. Im letzteren Fall gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden.

(2) Stellt sich nachträglich heraus, daß eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 vorlag, so kann das Prüfungsamt die ergangene Prüfungsentscheidung zurücknehmen und die bestandene Prüfung für nicht bestanden erklären oder für die Prüfungslehrprobe die Note „ungenügend“ festsetzen. Dies ist ausgeschlossen, wenn seit der Beendigung der Prüfung mehr als zwei Jahre vergangen sind.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die mündlichen Prüfungen und die schriftliche Arbeit entsprechend.

§ 25
Wiederholung der Prüfung

(1) Hat der Studienreferendar die Prüfung nicht bestanden, weil eine oder mehrere Prüfungsleistungen mit einer schlechteren Note als „ausreichend“ bewertet worden sind, so kann er die entsprechende Prüfung oder die entsprechenden Prüfungen einmal wiederholen. Gilt die Prüfung nach § 23 Abs. 1 oder § 24 Abs. 1 als nicht bestanden, so erstreckt sich die Wiederholungsprüfung auf alle Prüfungen.

(2) Hat der Studienreferendar die Prüfung nicht bestanden, weil eine Prüfungslehrprobe (§ 18) mit einer schlechteren Note als „ausreichend“ bewertet worden ist, so ist über die Folgen des Absatzes 1 hinaus am Ende des verlängerten Vorbereitungsdienstes eine neue Beurteilung durch den Leiter der Schule zu erstellen, der der Studienreferendar zugewiesen ist. Für die Beurteilung gilt § 13 Abs. 4 entsprechend.

(3) Hat der Studienreferendar die Prüfung nicht bestanden, weil in der Beurteilung des Leiters der Schule (§ 13 Abs. 4) die Note „ausreichend“ nicht erreicht worden ist, so ist am Ende des verlängerten Vorbereitungsdienstes eine neue Beurteilung durch den Leiter der Schule zu erstellen, der der Studienreferendar in dieser Zeit zugewiesen ist; für die Beurteilung gilt § 13 Abs. 4 entsprechend. Die Wiederholung von Prüfungen nach Absatz 1 bleibt unberührt. Die Wiederholungsprüfung erstreckt sich außerdem auf die Prüfungslehrproben gemäß § 18 ohne Rücksicht auf die im ersten Prüfungsdurchgang erreichten Noten.

(4) Sind auch in der Wiederholungsprüfung nicht mindestens „ausreichende“ (4,0) Leistungen erbracht worden, ist der Prüfungsanspruch für dieses Lehramt erloschen.

§ 26
Erwerb der Befähigung, Prüfungszeugnis

(1) Mit dem Bestehen der Prüfung erwirbt der Studienreferendar die Befähigung für die Laufbahn des höheren Schuldienstes an berufsbildenden Schulen mit der Lehrbefähigung in seinen Ausbildungsfächern.

(2) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis, das die Noten der einzelnen Prüfungsleistungen ausweist. Im Zeugnis sind die Noten und die Gesamtnote in ihrer wörtlichen Bezeichnung zu verwenden. In Klammern ist die ungerundete Gesamtnote anzugeben.

(3) Wer die Prüfung bestanden hat, ist berechtigt, die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfter Lehrer für das Höhere Lehramt an berufsbildenden Schulen“ zu führen.

(4) Ist die Prüfung nicht bestanden, so erhält der Studienreferendar einen entsprechenden schriftlichen Bescheid.

§ 27
Anrechnung von Prüfungen

(1) Das Prüfungsamt kann erfolgreich abgelegte gleichwertige Prüfungen oder Teile solcher Prüfungen auf entsprechende Anforderungen der Zweiten Staatsprüfung für das Höhere Lehramt an berufsbildenden Schulen anrechnen.

(2) Soweit eine Anrechnung erfolgt, ist im Prüfungszeugnis ein entsprechender Vermerk anzubringen.

5. Abschnitt:
Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 28
Übergangsvorschriften

(1) Für Bewerber nach § 10 Abs. 4 Nr. 1 der Verordnung des Ministerrats der Deutschen Demokratischen Republik vom 18. September 1990 (GBl. I S. 1584), die zum September 1991 zum Vorbereitungsdienst zugelassen werden, dauert der Vorbereitungsdienst zwei Unterrichtshalbjahre.

(2) Die Ausbildung der Bewerber nach Absatz 1 erfolgt mit der Maßgabe, daß die Ausbildung an der Schule (§ 13) durchgängig insgesamt bis zu zehn Wochenstunden begleiteten und selbständigen Unterricht umfaßt. Hiervon entfallen mindestens 6 Wochenstunden auf selbständigen Unterricht, der in den Ausbildungsfächern in Form eines kontinuierlichen Lehrauftrags zu erteilen ist. Die Prüfungen verringern sich um die in § 20 genannte schriftliche Arbeit.

§ 29
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1991 in Kraft. Sie findet erstmals Anwendung auf den Vorbereitungsdienst und die Prüfung der Bewerber, die 1991 zum Vorbereitungsdienst zugelassen werden.

Dresden, den 2. August 1991

Die Staatsministerin für Kultus
Stefanie Rehm

1
Der Text steht im Maskulinum. Er gilt in jedem Fall gleichermaßen auch für die weibliche Form.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1992 Nr. 8, S. 81
    Fsn-Nr.: 710

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 1991

    Fassung gültig bis: 31. Juli 2005