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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Vierte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Sächsischen Landesrettungsdienstplanverordnung

Vollzitat: Vierte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Sächsischen Landesrettungsdienstplanverordnung vom 10. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 766)

Vierte Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Sächsischen Landesrettungsdienstplanverordnung

Vom 10. Dezember 2012

Nach Anhörung des gemeinsamen Landesbeirates für Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 647), das zuletzt durch Gesetz vom 22. August 2012 (SächsGVBl. S. 454) geändert worden ist, wird verordnet aufgrund von § 26 Abs. 1 Satz 1 und 4, Abs. 2 Satz 8, § 29 Abs. 1 und 2 sowie § 31 Abs. 9 SächsBRKG im Benehmen mit den Trägern des bodengebundenen Rettungsdienstes und den Kostenträgern:

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Rettungsdienstplanung im Freistaat Sachsen (Sächsische Landesrettungsdienstplanverordnung – SächsLRettDPVO) vom 5. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 532), zuletzt geändert durch Artikel 16 der Verordnung vom 1. März 2012 (SächsGVBl. S. 173, 178), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach der Angabe zu § 1 wird folgende Angabe eingefügt:
 
 
„§ 2
Bereichsplan“.
 
b)
Die bisherigen Angaben zu den §§ 2 bis 6 werden die Angaben zu den §§ 3 bis 7 und die Angabe zum neuen § 7 wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 7
Einsatzpersonal und Besetzung der Rettungsmittel“.
 
c)
Die bisherigen Angaben zu den §§ 7 bis 9 werden die Angaben zu den §§ 8 bis 10 und die Angabe zum neuen § 10 wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 10
Großschadensereignis“.
 
d)
Die bisherigen Angaben zu den §§ 10 bis 12 werden die Angaben zu den §§ 11 bis 13 und die Angabe zum neuen § 13 wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 13
Rettungsdienstliche Anforderungen an die Leistungserbringung“.
 
e)
Die bisherigen Angaben zu den §§ 13 bis 23 werden die Angaben zu den §§ 14 bis 24.
2.
§ 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) In den Rettungswachen werden die im Bereichsplan festgelegten Rettungsmittel vorgehalten. Bei Bedarf werden Außenstellen der Rettungswachen eingerichtet und Stationen für die Bergwacht und den Wasserrettungsdienst betrieben. Vom Standort der Rettungswache oder der Außenstelle müssen insbesondere planerisch unter Berücksichtigung der Verkehrserschließung und unter Wahrung der Wirtschaftlichkeit alle möglichen Einsatzorte an öffentlichen Straßen innerhalb der Hilfsfrist nach § 4 erreicht werden können (Einsatzgebiet). Einsatzgebiete von Rettungswachen, die an andere Rettungsdienstbereiche angrenzen, sind unter Einbeziehung der anderen Rettungsdienstbereiche zu planen. Sie sollen sich mit Ausnahme von Gebieten mit einer Bevölkerungsdichte über 1 000 Einwohner pro km² nicht überschneiden.“
 
b)
Die Absätze 5 und 6 werden aufgehoben.
3.
Nach § 1 wird folgender § 2 eingefügt:
 
„§ 2
Bereichsplan
 
(1) Der Bereichsplan des Trägers des bodengebundenen Rettungsdienstes soll vor der Durchführung von Vergabeverfahren nach § 31 SächsBRKG aktualisiert werden und soll nach Maßgabe des § 6 Abs. 5 jeweils für die Laufzeit des Vertrages mit dem Leistungserbringer des Rettungswachenbereiches gelten. Es sind insbesondere folgende Festlegungen zu treffen:
 
1.
Anzahl, Standorte und Einsatzgebiete der Rettungswachen und deren Außenstellen, der Stationen der Bergwacht und des Wasserrettungsdienstes,
 
2.
Rettungswachenbereiche,
 
3.
Anzahl, Standorte und Vorhaltedauer der Rettungsmittel für jeden Rettungswachenbereich,
 
4.
Übersicht über die Reservevorhaltung der Rettungsmittel,
 
5.
Notarztstandorte und
 
6.
Anzahl, Standorte und Vorhaltedauer von rettungsdienstbereichsübergreifend eingesetzten Rettungsmitteln.
 
(2) Dem Bereichsplan sind als Anlage beizufügen:
 
1.
der Maßnahmeplan nach § 10 und
 
2.
Vereinbarungen über die den Rettungsdienstbereich überschreitenden Vorhaltungen, insbesondere von leitstellenbereichsbezogenen Rettungsmitteln.
 
(3) In die Bereichspläne nachrichtlich zu übernehmen sind:
 
1.
allgemeine Angaben zum Rettungsdienstbereich,
 
2.
die Bereiche, Standorte und Erreichbarkeit der zuständigen Leitstellen und
 
3.
Behandlungseinrichtungen nach § 2 Abs. 2 Satz 2 SächsBRKG; hierzu gehören ärztliche Praxen, Institutsambulanzen, Tageskliniken, poliklinische Ambulanzen und medizinische Versorgungszentren.“
4.
Die bisherigen §§ 2 bis 6 werden die §§ 3 bis 7 und wie folgt gefasst:
 
„§ 3
Rettungsmittel
 
(1) Rettungsmittel sind für die Durchführung
 
1.
von Notfallrettung
 
 
a)
Rettungswagen nach DIN EN 1789 Typ C,
 
 
b)
Notarztwagen nach DIN EN 1789 Typ C,
 
 
c)
Notarzteinsatzfahrzeuge nach DIN 75079 und
 
 
d)
Rettungshubschrauber, deren medizinisch-technische Ausrüstung und Ausstattung der DIN EN 13718 Teil I und Teil II entspricht,
 
2.
von Krankentransport
 
 
a)
Krankentransportwagen nach DIN EN 1789 Typ A2,
 
 
b)
Notfallkrankenwagen nach DIN EN 1789 Typ B,
 
 
c)
Notfallkrankenwagen mit Zusatzausstattung für Übergewichtige und
 
 
d)
Intensivtransportwagen nach DIN 75076.
 
(2) Bei Bedarf und in Abstimmung mit den Kostenträgern können im Leitstellenbereich Intensivtransportwagen und Notfallkrankenwagen für Übergewichtige vorgehalten werden. Insgesamt können im Freistaat Sachsen bis zu fünf Intensivtransportwagen vorgehalten werden. Die Träger des Rettungsdienstes eines Leitstellenbereiches schließen insoweit eine Vereinbarung, insbesondere über die Vorhaltung und den Einsatz des Rettungsmittels. Die Einsätze des Intensivtransportwagens sind durch die Zentrale Koordinierungsstelle nach § 8 Abs. 3 zu disponieren.
(3) Patienten mit intensivmedizinischem Betreuungsbedarf sollen mit dem Intensivtransportwagen auch bereichsübergreifend verlegt werden.
(4) Zur Ausstattung der Bergwacht gehören insbesondere geländegängige Fahrzeuge, Motorschlitten, Rettungsschlitten und Gebirgstragen. Der Wasserrettungsdienst ist insbesondere mit Motorrettungsbooten ausgestattet. Die Mittel der Bergwacht und des Wasserrettungsdienstes sind Rettungsmittel, soweit sie der Durchführung der Notfallrettung dienen. Bergwacht und Wasserrettungsdienst führen Notfallrettung durch, wenn eine anschließende Beförderung des Notfallpatienten nach § 2 Abs. 2 Satz 2 SächsBRKG in das nächstgelegene Krankenhaus oder die nächstgelegene geeignete Behandlungseinrichtung mit Rettungsmitteln nach Absatz 1 Nr. 1 erforderlich ist.
 
§ 4
Hilfsfrist
 
(1) Die Hilfsfrist ist eine planerische Vorgabe für den Einsatz der Rettungsmittel bei der Durchführung der Notfallrettung. Insgesamt beträgt sie zwölf Minuten. Sie besteht aus
 
1.
der Dispositionszeit,
diese ist der Zeitraum vom Vorliegen aller Informationen, die zur Disponierung erforderlich sind (Ende Notrufabfrage) bis zur Alarmierung des Rettungsmittels,
 
2.
der Ausrückzeit,
diese ist der Zeitraum von der Alarmierung des Rettungsmittels bis zu dessen Abfahrt und
 
3.
der Fahrzeit,
diese ist der Zeitraum von der Abfahrt des Rettungsmittels vom Standort bis zu seinem Eintreffen am Einsatzort an einer öffentlichen Straße.
 
Die Dispositionszeit und die Ausrückzeit sollen jeweils eine Minute nicht überschreiten.
(2) Der Träger des Rettungsdienstes hat Vorkehrungen zu treffen, dass die Hilfsfrist bei 95 Prozent der in einem Jahr im Rettungsdienstbereich zu erwartenden Notfalleinsätze planerisch eingehalten werden kann (p95-Wert). Der Leistungserbringer hat alle, insbesondere innerbetrieblichen Maßnahmen zu ergreifen, damit die tatsächliche Einhaltung der Hilfsfrist sichergestellt ist.
(3) Die tatsächliche Einhaltung der Hilfsfrist bemisst sich am Zeitpunkt des zuerst am Einsatzort eintreffenden Rettungswagens, Notarzteinsatzfahrzeugs oder Rettungshubschraubers. Der Notfallkrankenwagen kann nach Maßgabe von § 5 Abs. 1 die Hilfsfrist erfüllen.
(4) Der Träger des Rettungsdienstes erfasst und kontrolliert die tatsächliche Einhaltung der Hilfsfrist. Berücksichtigt werden Einsatzfahrten mit Sonderrechten bei der Anfahrt, nicht jedoch Parallelalarmierungen, Nachalarmierungen und Fehlfahrten. Fehlfahrten sind Einsatzfahrten, bei denen keine rettungsdienstlichen Maßnahmen durchgeführt und kein Transport erfolgt ist.
(5) Für alle Notfalleinsätze, bei denen die Hilfsfrist überschritten wurde, ist ein Kurzbericht über die Gründe zu fertigen. Der Träger des Rettungsdienstes berichtet der oberen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde zwei Mal jährlich über die Auswertungsergebnisse und die veranlassten Maßnahmen. Diese sind bei der Aktualisierung des Bereichsplans zu berücksichtigen.
 
§ 5
Strategien für Einsätze bodengebundener Rettungsmittel
 
(1) Bei der Notfallrettung ist das dem Einsatzort zeitlich am nächsten befindliche, geeignete Fahrzeug einzusetzen (Nächstes-Fahrzeug-Strategie). Ist kein Rettungswagen verfügbar, kann zunächst ein Notfallkrankenwagen eingesetzt werden, der auch die Hilfsfrist erfüllt. Dieser darf jedoch nicht bei der Fahrzeugbemessung nach § 6 Abs. 1 und 2 und § 4 berücksichtigt werden. Stehen weder ein Rettungswagen noch ein Notfallkrankenwagen zur Verfügung, kann zunächst ein Krankentransportwagen eingesetzt werden. Dieser erfüllt die Hilfsfrist nicht.
(2) Bei der Notfallrettung können Rettungsdienstpersonal und Notarzt mit Rettungswagen und Notarzteinsatzfahrzeug in der Regel von getrennten Standorten zum Einsatzort fahren (Rendezvous-System) oder mit dem Notarztwagen von einem gemeinsamen Standort ausrücken (Kompakt-System). Dabei sollen die Rettungsmittel insbesondere zu einsatzstarken Zeiten an einsatztaktisch günstigen Standorten stehen (Schwerpunktstrategie).
(3) Ist ein Rettungsmittel nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 nicht verfügbar, kann ein Rettungswagen für Krankentransporte eingesetzt werden (Mehrzweckfahrzeugstrategie).
(4) Die Notarztstandorte und Notarzteinsatzfahrzeuge sollen bereichsplanübergreifend abgestimmt werden. Die Sicherstellungsbeauftragten nach § 28 Abs. 2 SächsBRKG sind anzuhören. § 4 Abs. 2 und 3 ist zu berücksichtigen.
 
§ 6
Grundsätze der Fahrzeugbemessung des bodengebundenen Rettungsdienstes
 
(1) Für die Ermittlung des Bedarfs an Rettungswagen, Notarztwagen und Notarzteinsatzfahrzeugen soll jeweils nach Absatz 2 oder Abs. 3 eine risikoabhängige Fahrzeugbemessung durchgeführt werden. Das Auftreten einer größeren Anzahl von Notfällen als vorhandener Rettungswagen, Notarztwagen und Notarzteinsatzfahrzeuge (Duplizitätsfall) ist zu berücksichtigen.
(2) Die Ermittlung des Bedarfs an Rettungswagen erfolgt auf Grundlage statistischer Regeln, zum Beispiel mittels der diskreten Verteilungsfunktion nach Poisson. Für die Ermittlung der Wiederkehrzeit des Duplizitätsfalls sind folgende Bemessungsparameter heranzuziehen:
 
1.
Dauer des zu bemessenden Zeitintervalls von zwölf Stunden,
 
2.
Tageshäufigkeit nach Tageskategorie für das zu bemessende Zeitintervall pro Jahr,
 
3.
mittlere Notfalleinsatzzeit in Minuten und
 
4.
die zu erwartende Jahreshäufigkeit von Notfallereignissen nach Tageskategorie bei Rettungswagen im Einsatzbereich jeder Rettungswache.
 
Die Bemessung muss so erfolgen, dass die statistische Wiederkehr eines Duplizitätsfalls frühestens nach zehn Zeitintervallen nach Nummer 1 auftritt. Die Anzahl der sich rechnerisch ergebenden Fahrzeuge ist auf eine volle Zahl aufzurunden. Widerspricht das Berechnungsergebnis im Einzelfall, insbesondere an Wochenenden, dem Gebot einer wirtschaftlichen rettungsdienstlichen Versorgung nach § 26 Abs. 1 Satz 3 SächsBRKG, kann die Wiederkehrzeit zehn Zeitintervalle unterschreiten, soweit die bedarfsgerechte rettungsdienstliche Versorgung nicht beeinträchtigt ist.
(3) Für die Ermittlung des Bedarfs an Notarzteinsatzfahrzeugen soll eine Bemessung entsprechend Absatz 2 durchgeführt werden, wobei die zu erwartende Jahreshäufigkeit an Notarzteinsätzen eines Rettungsdienstbereiches betrachtet werden soll und die statistische Wiederkehr eines Duplizitätsfalls frühestens nach einem Zeitintervall auftritt. § 5 Abs. 4 ist zu berücksichtigen.
(4) Für den Krankentransport ist eine frequenzabhängige Fahrzeugbemessung durchzuführen. Die Anzahl der vorzuhaltenden Rettungsmittel nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 errechnet sich aus der mittleren stündlichen Alarmierungshäufigkeit multipliziert mit der mittleren Einsatzzeit in Minuten dividiert durch 60. Bei der Berechnung gelten die allgemeinen Rundungsregeln.
(5) Im Bereichsplan sind Anzahl und Vorhaltung der Rettungsmittel bei Bedarf zu aktualisieren. Dazu erfolgt die Bemessung auf der Basis der dafür notwendigen Daten des vergangenen Kalenderjahres. Die Datenerhebung hat mindestens sechs repräsentative Monate zu umfassen.
(6) Notfallrettung und Krankentransport bilden grundsätzlich eine funktionelle und wirtschaftliche Einheit. Aus wirtschaftlichen und funktionellen Gründen können die Rettungsmittel nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 im Rettungsdienstbereich zentral vorgehalten werden. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.
 
§ 7
Einsatzpersonal und Besetzung der Rettungsmittel
 
(1) Rettungssanitäter ist, wer nach den Empfehlungen für die Ausbildung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern des Ausschusses Rettungswesen, beschlossen in der Sitzung am 16. und 17. September 2008, veröffentlicht in Kapitel A 2.1 Nr. 45, Handbuch des Rettungswesens, Mendel Verlag GmbH & Co. KG, ISBN 978-3-930670-30-7, erfolgreich ausgebildet wurde.
(2) Die Rettungsmittel sind wie folgt zu besetzen:
 
1.
der Rettungswagen und der Notfallkrankenwagen mindestens mit einem Rettungssanitäter und einem Rettungsassistenten, der den Patienten betreut,
 
2.
der Notarztwagen mit einem Notarzt, einem Rettungsassistenten und einem Rettungssanitäter,
 
3.
das Notarzteinsatzfahrzeug mit einem Notarzt und einem Rettungsassistenten,
 
4.
der Krankentransportwagen mit mindestens einem Rettungshelfer als Fahrer und mindestens einem Rettungssanitäter,
 
5.
der Rettungshubschrauber mit einem Notarzt, einem Rettungsassistenten und einem Piloten sowie
 
6.
der Intensivtransportwagen mit:
 
 
a)
einem Arzt nach der Empfehlung der Bundesvereinigung der Arbeitsgemeinschaft der Notärzte Deutschlands (BAND) e. V. zum arztbegleiteten Interhospitaltransport, veröffentlicht in Kapitel A 2.4 Nr. 41, Handbuch des Rettungswesens, Mendel Verlag GmbH & Co. KG, ISBN 978-3-930670-30-7,
 
 
b)
einem Rettungsassistenten und
 
 
c)
einem Krankenpfleger mit Weiterbildung zur Intensivpflege und Anästhesie entsprechend der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen (Weiterbildungsverordnung Gesundheitsfachberufe – SächsGfbWBVO) vom 22. Mai 2007 (SächsGVBl. S. 209) oder einem Rettungsassistenten mit Zusatzausbildung nach der Empfehlung der BAND e. V. zum arztbegleiteten Interhospitaltransport.“
5.
Die bisherigen §§ 7 bis 9 werden die §§ 8 bis 10 und der neue § 10 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 10
Großschadensereignis
 
(1) Der Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes stellt zur Vorbereitung auf Großschadensereignisse nach § 2 Abs. 2 Satz 6 SächsBRKG einen Maßnahmeplan auf. Er ist dem Bereichsplan als Anlage beizufügen. Der Maßnahmeplan enthält mindestens:
 
1.
Alarmpläne für die Alarmierung des dienstfreien Einsatzpersonals,
 
2.
Vereinbarungen über Art und Umfang der Hilfeleistungen benachbarter Rettungsdienstbereiche einschließlich entsprechender Alarm- und Einsatzpläne,
 
3.
die Grundsätze bei der Erstellung von Dienstplänen des Leitenden Notarztes und des Organisatorischen Leiters Rettungsdienst,
 
4.
eine Auflistung geeigneter Behandlungseinrichtungen,
 
5.
eine Erfassung von in der Regel verfügbaren Notfallmedikamenten, Infusionslösungen und Verbandsmaterial in Apotheken, pharmazeutischen Großhandlungen und Krankenhäusern,
 
6.
die Maßnahmen, die durch die Leistungserbringer zur Bewältigung von Großschadenslagen durchzuführen sind und
 
7.
eine Auflistung der Schnell-Einsatz-Gruppen nach § 12 SächsBRKG, der örtlichen und überörtlichen Kräfte und Mittel des Katastrophenschutzes, der für die Unterstützung in Betracht kommenden Rettungs- und Transporthubschrauber der Bundeswehr und der Bundespolizei, der werksärztlichen Dienste sowie der Einheiten des Technischen Hilfswerkes.
 
(2) Wenn die Kräfte und Mittel des Rettungsdienstes zur Bewältigung eines Großschadensereignisses nicht ausreichen, ist eine gegenseitige bereichsübergreifende Unterstützung der Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes und ihrer Leistungserbringer zu gewährleisten. Reichen diese Kräfte und Mittel nicht aus, sind Schnell-Einsatz-Gruppen sowie bei Bedarf weitere Kräfte und Mittel des Katastrophenschutzes rechtzeitig heranzuziehen.
(3) Der Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes teilt der zuständigen Leitstelle den Dienstplan der Leitenden Notärzte und der Organisatorischen Leiter Rettungsdienst mit.“
6.
Der bisherige § 10 wird § 11 und wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Ärztliche Leiter Rettungsdienst ist ein im bodengebundenen Rettungsdienst tätiger Arzt, der im Rettungsdienstbereich für medizinische Fragen, insbesondere für Effektivität sowie Effizienz der präklinischen notfallmedizinischen Patientenversorgung und Patientenbetreuung verantwortlich ist und die Kontrolle hierüber wahrnimmt. Er hat insbesondere Festlegungen zur Sicherung der Qualität der rettungsdienstlichen Versorgung zu treffen und deren Umsetzung zu überwachen.“
 
b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Der Ärztliche Leiter Rettungsdienst bewertet die Notfalleinsätze anhand der Einsatzberichte nach § 4 Abs. 4 und Dokumentationen nach § 9 Abs. 2. Er wirkt bei der Erstellung von Bereichsplänen mit.“
 
c)
Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Für jeden Leitstellenbereich nach § 1 Abs. 3 wird durch den Träger der Leitstelle im Benehmen mit den jeweiligen Trägern des Rettungsdienstes ein Ärztlicher Leiter Leitstelle benannt, der Festlegungen zu den medizinischen Fragen der Notrufabfrage und Notfallrettung, zu einheitlichen einsatzstrategischen und einsatztaktischen Abläufen in der Leitstelle, insbesondere bei besonderen Schadenslagen und zu Verhaltensrichtlinien für das Personal trifft. Er soll seine Aufgaben hauptamtlich erfüllen. Er kann zugleich Ärztlicher Leiter eines zum Leitstellenbereich gehörenden Rettungsdienstbereiches sein und soll mit den Ärztlichen Leitern der jeweiligen Rettungsdienstbereiche zusammenarbeiten. Die Finanzierung des Ärztlichen Leiters Leitstelle bedarf der Zustimmung der Kostenträger.“
7.
Der bisherige § 11 wird § 12 und Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Leitenden Notärzte und die Organisatorischen Leiter Rettungsdienst sollen über mehrjährige Erfahrungen in Leitungsfunktionen des bodengebundenen Rettungsdienstes oder des Katastrophenschutzes verfügen und in entsprechender Funktion hauptamtlich, nebenamtlich oder nebenberuflich tätig sein.“
8.
Der bisherige § 12 wird § 13 und wie folgt gefasst:
 
„§ 13
Rettungsdienstliche Anforderungen
an die Leistungserbringung
 
(1) Die Leistungserbringer haben die gesetzlichen sowie in den Bereichsplänen getroffenen rettungsdienstlichen Vorgaben zu erfüllen. Der Träger des Rettungsdienstes beschreibt in den Vergabeunterlagen die Vorgaben an die Leistungserbringung. Hierzu zählen insbesondere:
 
1.
gesetzliche Vorschriften, Regelungen und Standards,
 
2.
die Vorgaben des Bereichsplans,
 
3.
erwartetes Einsatzaufkommen und Rahmenbedingungen für die Personalvorhaltung,
 
4.
sonstige Ausstattung und Ausrüstungsgegenstände,
 
5.
Anforderungen an Arbeitsschutz und Hygiene,
 
6.
Anforderungen an die Qualifikation des Personals und Nachweis der Gleichwertigkeit der Ausbildung,
 
7.
Fortbildungskonzept des Personals,
 
8.
zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem,
 
9.
Arbeits- und Gesundheitsschutzkonzept, insbesondere Tauglichkeitsprüfung einschließlich Belastungsanalyse, Belehrungen zur Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1737), Fahren mit Sondersignalen, Arbeitsschutzkleidung, Impfungen und Hygieneplan,
 
10.
Weisungsbefugnisse der und Kommunikation mit der Leitstelle,
 
11.
Weisungs- und Kontrollrechte des Trägers des Rettungsdienstes,
 
12.
Haftungs- und Versicherungsschutz,
 
13.
Zusammenarbeit insbesondere mit Ärzten, Krankenhäusern, Behandlungseinrichtungen und Apotheken sowie
 
14.
Erfahrungen, Kenntnisse oder Referenzen im Rettungsdienst.
 
(2) Vom Leistungserbringer sind alle zur Beurteilung der Eignung im Sinne von § 31 Abs. 4 SächsBRKG erforderlichen Nachweise oder Erklärungen zu erbringen. Die fachliche Eignung der zur Führung der Geschäfte bestellten Personen ist nach § 14 nachzuweisen.
(3) Im Umsetzungskonzept nach § 31 Abs. 5 SächsBRKG kann die Darstellung insbesondere der Effizienz des Personaleinsatzes, der Hygieneschutzmaßnahmen, der Materialverwaltung, der Medizinprodukteverwaltung und des Melde- und Berichtswesens, der Ausfallsicherheit des Personals und der Sachmittel sowie der psychosozialen Betreuung des Personals gefordert werden.
(4) Bis zum Beginn der Vertragslaufzeit mit dem neuen Leistungserbringer kann der Vertrag mit dem bisherigen Leistungserbringer verlängert werden.“
9.
Der bisherige § 13 wird § 14 und in Absatz 2 werden die Worte „am 9. Februar 2008“ gestrichen.
10.
Die bisherigen §§ 14 bis 17 werden die §§ 15 bis 18 und im neuen § 18 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 18 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 19 Abs. 3“ ersetzt.
11.
Der bisherige § 18 wird § 19 und Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 19 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 20 Abs. 3“ ersetzt.
 
b)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 16 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 17 Abs. 4“ ersetzt.
12.
Der bisherige § 19 wird § 20 und wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 16 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 17 Abs. 1“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 18 Abs. 1 Satz 1“ durch die Angabe „§ 19 Abs. 1 Satz 1“ ersetzt.
13.
Die bisherigen §§ 20 bis 22 werden die §§ 21 bis 23 und der neue § 23 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 wird die Angabe „§ 6 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 7 Abs. 2 Nr. 2“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 3 wird die Angabe „2014“ durch die Angabe „2016“ ersetzt.
 
c)
In Absatz 4 wird die Angabe „2011“ durch die Angabe „2014“ und die Angabe „§ 19 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 20 Abs. 3“ ersetzt.
 
d)
In Absatz 5 wird die Angabe „2011“ durch die Angabe „2014“ ersetzt.
 
e)
In Absatz 6 wird die Angabe „§ 19 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 20 Abs. 1“ ersetzt.
 
f)
Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt:
„Abweichend von § 3 Absatz 2 Satz 2 soll bis zum 31. Dezember 2016 im Rahmen einer Erprobungsphase ein Intensivtransportwagen vorgehalten werden.“
14.
Der bisherige § 23 wird § 24.
15.
In der Anlage 1 wird in der Klammer unter der Bezeichnung die Angabe „zu § 8 Abs. 1“ durch die Angabe „zu § 9 Abs. 1“ ersetzt.
16.
In der Anlage 2 wird in der Klammer unter der Bezeichnung die Angabe „zu § 13 Abs. 1“ durch die Angabe „zu § 14 Abs. 1“ ersetzt.
17.
In der Anlage 3 wird in der Klammer unter der Bezeichnung die Angabe „zu § 17 Abs. 4“ durch die Angabe „zu § 18 Abs. 4“ ersetzt.

Artikel 2

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Ausnahmen von der Genehmigungspflicht nach dem Sächsischen Rettungsdienstgesetz ( RettDAusnVO) vom 26. August 1995 (SächsGVBl. S. 309) außer Kraft.

Dresden, den 10. Dezember 2012

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2012 Nr. 18, S. 766
    Fsn-Nr.: 28

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2013