1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 15.02.2016 bis 08.09.2016

Sächsische Weinrechtsdurchführungsverordnung

Vollzitat: Sächsische Weinrechtsdurchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 2016 (SächsGVBl. S. 150), die zuletzt durch die Verordnung vom 5. Januar 2021 (SächsGVBl. S. 155) geändert worden ist

Bekanntmachung
der Neufassung der Sächsischen Weinrechtsdurchführungsverordnung

Vom 15. März 2016

Auf Grund des Artikels 2 der Verordnung vom 2. Februar 2016 (SächsGVBl. S. 61) wird nachstehend der Wortlaut der Sächsischen Weinrechtsdurchführungsverordnung in der seit dem 15. Februar 2016 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

1.
die am 1. Januar 2013 in Kraft getretene Verordnung vom 30. November 2012 (SächsGVBl. S. 793),
2.
den am 1. Mai 2014 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 273),
3.
den am 14. Juli 2015 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2015 (SächsGVBl. S. 423),
4.
den am 15. Februar 2016 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genannten Verordnung.

Dresden, den 15. März 2016

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Thomas Schmidt

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft und
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Verbraucherschutz
zur Durchführung des Weinrechts
(Sächsische Weinrechtsdurchführungsverordnung – SächsWeinRDVO)

§ 1
Zuständigkeiten

(1) Zuständige Behörde oder Stelle im Sinne

1.
des § 6 Absatz 1 Satz 1, § 6a Absatz 1 und 3, § 7c Absatz 1 Satz 5, § 7d Absatz 2, § 7e Absatz 1, § 11 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 1, § 22 Absatz 1 Nummer 3 sowie § 22a Absatz 2 Satz 1 des Weingesetzes,
2.
der Weinverordnung,
3.
des § 29 Absatz 1 der Wein-Überwachungsverordnung

ist das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie.

(2) Zuständig für die Durchsetzung der Maßnahmen nach Artikel 85a Absatz 3 und Artikel 85b Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1), die zuletzt durch Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) geändert worden ist, ist das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie.

(3) Zuständige Stelle im Sinne von § 1 Absatz 4 Satz 2, § 7 Absatz 9 Satz 2, § 22 Absatz 1 bis 4, § 23 Nummer 2 und § 30 Absatz 1 der Wein-Überwachungsverordnung ist die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen.

(4) Zuständige Stelle im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1, § 3 Absatz 1 Satz 1 und § 12 Absatz 1 Satz 1, 2 und 5 der Wein-Überwachungsverordnung ist die Landesdirektion Sachsen.

(5) Sofern nicht anders geregelt, ist zuständige Behörde oder Stelle im Sinne dieser Verordnung das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie.

§ 2
Anbaugebiet
(zu § 3 Absatz 4 des Weingesetzes)

(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 umfasst der im Freistaat Sachsen gelegene Teil des bestimmten Anbaugebietes Sachsen (Anbaugebiet) die Flächen innerhalb der räumlichen Grenze, die auf der als Anlage 1 angefügten topographischen Karte im Maßstab 1 : 160 000 und auf einer bei der zuständigen Behörde niedergelegten Karte im Maßstab 1 : 50 000 dargestellt ist.

(2) Zum Anbaugebiet gehören auch Rebflächen, die außerhalb der räumlichen Grenze gemäß Absatz 1 Satz 1 liegen und vor dem 1. September 1995 rechtmäßig mit Reben bepflanzt worden sind.

(3) Der im Freistaat Sachsen gelegene Teil des sächsischen Landweingebiets (Landweingebiet) entspricht dem Anbaugebiet.

(4) Die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Rebflächen werden in einem von der zuständigen Behörde geführten Rebflächenverzeichnis erfasst.

§ 3
Stützungsprogramm
(zu § 3b Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Weingesetzes und § 8 der Weinverordnung)

(1) Die Unterstützung für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) und für Ernteversicherungen gemäß Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erfolgt nach Maßgabe des vom Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft erlassenen Regionalen Stützungsprogramms im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

(2) Die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen umfasst die in Artikel 46 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Tätigkeiten. Es können nur Rebflächen berücksichtigt werden, die innerhalb der Abgrenzung des Anbaugebietes liegen und in der Weinbaukartei erfasst sind. Die Mindestparzellengröße, für die auf Antrag eine Umstrukturierungsbeihilfe gewährt werden kann, darf 1 Ar nicht unterschreiten. Die Mindestparzellengröße, die sich aus der Umstrukturierung und Umstellung ergeben muss, darf bei Rebflächen mit einer Hangneigung von mindestens 30 Prozent 3 Ar und bei Rebflächen mit einer Hangneigung von weniger als 30 Prozent 10 Ar nicht unterschreiten.

(3) Auf Antrag werden bis zu 50 Prozent der Kosten einer für das laufende Weinwirtschaftsjahr abgeschlossenen Ernteversicherung bis zu einer versicherten Schadenshöhe von 30 000 Euro je Hektar Rebfläche im Anbaugebiet, wenn der Versicherungsvertrag vor dem 15. Januar des laufenden Weinwirtschaftsjahres abgeschlossen worden ist, erstattet.

(4) Anträge nach Absatz 2 Satz 3 sind bis zum 30. September eines Jahres, Anträge nach Absatz 3 sind bis zum 15. Mai eines Jahres bei der zuständigen Stelle zu stellen.

§ 4
Wiederbepflanzungen
(zu § 6 Absatz 2 und 6 des Weingesetzes)

(1) Die zuständige Behörde kann Erzeugern, die sich verpflichtet haben, eine Rebfläche zu roden, auf schriftlichen Antrag genehmigen, die Wiederbepflanzung auf einer anderen als der zu rodenden Fläche vorzunehmen, soweit die Rodung spätestens bis zum Ablauf des vierten Jahres, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Anpflanzung der neuen Reben, vorgenommen wird. Dem Antrag sind flurstücksgenaue Angaben über den Umfang der Wiederbepflanzung beizufügen.

(2) Wurde kein Antrag nach Absatz 1 gestellt und informiert der Erzeuger die zuständige Behörde bis spätestens zum Ende des Weinwirtschaftsjahres, in dem die Rebfläche gerodet wurde, schriftlich über die erfolgte Rodung, gilt dies als Antrag auf Genehmigung der Wiederbepflanzung derselben Fläche. In diesem Fall gilt die Genehmigung für Wiederbepflanzungen als an dem Tag erteilt, an dem die Fläche gerodet worden ist.

§ 5
Umwandlung bestehender Pflanzungsrechte
(zu § 6a Absatz 2 des Weingesetzes)

Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen Antrag genehmigen, dass ein umgewandeltes Pflanzrecht auf einer im Antrag nicht bezeichneten Fläche ausgeübt wird, soweit die Fläche im Betrieb des Antragstellers belegen ist.

§ 5a
Inanspruchnahme der Genehmigungen für Neuanpflanzungen
(zu § 7 Absatz 3 des Weingesetzes)

Außerhalb des Anbaugebietes dürfen Genehmigungen für Neuanpflanzungen nur bis zu einer Gesamtfläche von 0,25 Hektar pro Jahr in Anspruch genommen werden.

§ 6
Rebsortenverzeichnis
(zu § 8 des Weingesetzes)

(1) Zur Herstellung von Wein sind die nach dem Saatgutverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), das zuletzt durch Artikel 626 Absatz 6 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zugelassenen und in der jeweils gültigen Liste im Blatt für Sortenwesen, Sonderheft Sortenregister, veröffentlichten sowie die in Anlage 3 genannten Rebsorten zugelassen.

(2) Die Aufnahme einer neuen Rebsorte in die Anlage 3 erfolgt nach einem erfolgreich abgeschlossenen und unter Beachtung von Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission vom 15. Dezember 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen (ABl. L 93 vom 9.4.2015, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung, durchgeführten Versuch.

§ 7
Hektarertrag, Übermengen
(zu § 9 Absatz 2 Satz 1 und § 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und 4 sowie Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 5 des Weingesetzes)

(1) Für das Anbaugebiet und das Landweingebiet wird der Hektarertrag auf 80 Hektoliter Wein festgesetzt.

(2) Weinbaubetriebe, die ihre gesamte Ernte als Weintrauben oder Traubenmost an andere abgeben und nicht über eigene betriebliche Verarbeitungsmöglichkeiten für diese Erzeugnisse verfügen, dürfen Mengen, die den Gesamthektarertrag übersteigen, an andere abgeben.

(3) Bei Winzergenossenschaften und Erzeugerorganisationen gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Agrarmarktstrukturgesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 917), in der jeweils geltenden Fassung, die nach § 2 Absatz 1 der Agrarmarktstrukturverordnung vom 15. November 2013 (BGBl. I S. 3998), die durch Artikel 6 der Verordnung vom 18. Juni 2014 (BGBl. I S. 798) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, anerkannt sind und Erzeugergemeinschaften, deren Anerkennung gemäß § 11 des Agrarmarktstrukturgesetzes fortbesteht, gelten alle im Anbaugebiet und Landweingebiet gelegenen Rebflächen von Weinbaubetrieben, die ihre gesamte Ernte als Weintrauben oder Traubenmost abzuliefern haben, als ein Betrieb im Sinne der §§ 9 bis 11 und § 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Weingesetzes. Satz 1 findet nur für Rebflächen Anwendung, die innerhalb eines Bereiches belegen sind.

(4) Anstelle der Destillation darf der Wein unter Aufsicht der zuständigen Behörde nachweisbar als Wirtschaftsdünger auf landwirtschaftlichen Böden aufgebracht werden, sofern die zu destillierende Menge Wein im Weinbaubetrieb 1 000 Liter nicht übersteigt.

§ 8
Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätslikörwein b. A., Qualitätsperlwein b. A. und Sekt b. A.
(zu § 17 Absatz 3 und 4 des Weingesetzes)

(1) Zur Herstellung von Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätslikörwein b. A., Qualitätsperlwein b. A. und Sekt b. A. sind die in § 6 Absatz 1 genannten Rebsorten geeignet.

(2) Die natürlichen Mindestalkoholgehalte für Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätslikörwein b. A., Qualitätsperlwein b. A. und Sekt b. A. sind in Anlage 4 festgesetzt.

(3) Eine Bewässerung von Rebflächen und die Beregnung zum Frostschutz sind zulässig.

§ 9
Betriebsnummer
(zu § 22 Absatz 3 Nummer 3 und § 24 Absatz 5 Nummer 1 des Weingesetzes)

(1) Weinerzeuger, die keinen Qualitätswein herstellen, haben vor Beginn der Herstellung von Landwein oder von Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geschützte geographische Angabe, bei dem die Angabe des Erntejahres nach Artikel 120 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (Jahrgangswein) oder die Angabe einer oder mehrerer Rebsorten nach Artikel 120 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (Rebsortenwein) in die Kennzeichnung aufgenommen werden soll, bei der zuständigen Stelle eine Betriebsnummer gemäß § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 der Weinverordnung zu beantragen.

(2) Betriebe, denen eine Betriebsnummer nach § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 der Weinverordnung zugeteilt wurde, sind anerkannte Erzeuger im Sinne von Artikel 63 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission vom 14. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse (ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 60, L 261 vom 5.10.2010, S. 27), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 753/2013 (ABl. L 210 vom 6.8.2013, S. 21) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 10
Landwein
(zu § 22 Absatz 3 des Weingesetzes)

(1) Zur Herstellung von Landwein sind die in § 6 Absatz 1 genannten Rebsorten geeignet.

(2) Der natürliche Mindestalkoholgehalt wird auf 5,9 Volumenprozent (50 Grad Oechsle) festgesetzt.

(3) Das Inverkehrbringen von Landwein ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die schriftliche Anzeige muss einen Untersuchungsbefund, der mindestens die in der Anlage 10 der Weinverordnung genannten Angaben umfasst, enthalten. Trifft die zuständige Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Anzeige keine Entscheidung, darf der Landwein in Verkehr gebracht werden.

(4) Werden bei Erzeugnissen im Rahmen der amtlichen Weinüberwachung sensorische Auffälligkeiten festgestellt, erfolgt eine Untersuchung der flüchtigen Säure.

(5) Die Kontrolle der Produktspezifikationen von Landwein wird von der zuständigen Behörde auf Basis der Angaben der Erzeuger aus

1.
der Erntemeldung nach Artikel 8,
2.
der Erzeugungsmeldung nach Artikel 9,
3.
der Bestandsmeldung nach Artikel 11 und
4.
den Begleitdokumenten nach Titel III

der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor (ABl. L 128 vom 27.5.2009, S. 15, L 31 vom 3.2.2010, S. 20), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1251/2013 (ABl. L 323 vom 4.12.2013, S. 28) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, durchgeführt.

(6) Die zuständige Behörde übermittelt der amtlichen Weinüberwachung zur Überprüfung der Produktspezifikation die Anzeigen nach Absatz 3 Satz 2 und die Meldungen nach Absatz 5 Nummer 1 und 2. Stellt die amtliche Weinüberwachung im Rahmen ihrer Kontrollen bei einem Erzeugnis eine Abweichung von der Produktspezifikation fest, so informiert sie hierüber die zuständige Behörde.

§ 11
Jahrgangswein und Rebsortenwein
(zu § 24 Absatz 5 Nummer 1 des Weingesetzes)

(1) Das Inverkehrbringen von Jahrgangswein und von Rebsortenwein ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die schriftliche Anzeige muss Angaben zur Menge des Weins mit Nennung der beabsichtigten Rebsorten- oder Jahrgangsangabe und zur Menge an Trauben und Wein aus eigener Erzeugung sowie bei zugekauften Wein die Nummer des zugehörigen Begleitpapiers enthalten. Trifft die zuständige Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Anzeige keine Entscheidung, darf der Jahrgangswein oder der Rebsortenwein in Verkehr gebracht werden.

(2) Für die Kontrolle von Jahrgangswein und von Rebsortenwein gilt § 10 Absatz 5 entsprechend.

(3) Die zuständige Behörde übermittelt der amtlichen Weinüberwachung zur Überprüfung der Zulässigkeit des Inverkehrbringens der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erzeugnisse die Anzeigen nach Absatz 1 Satz 2 und die Meldungen nach § 10 Absatz 5 Nummer 1 und 2. Stellt die amtliche Weinüberwachung im Rahmen ihrer Kontrollen fest, dass bei einem Erzeugnis die Voraussetzungen für dessen Inverkehrbringen als Jahrgangswein oder Rebsortenwein nicht gegeben sind, so informiert sie hierüber die zuständige Behörde.

§ 12
Rebsorten für „Classic“ und „Selection“
(zu § 32c Absatz 2 der Weinverordnung)

(1) Die Angaben „Classic“ und „Selection“ dürfen nur für die Rebsorten Blauer Spätburgunder, Ruländer, Traminer, Weißer Burgunder und Weißer Riesling verwendet werden.

(2) Die Verwendung synonymer Bezeichnungen ist zulässig.

§ 13
Geographische Angaben
(zu § 39 Absatz 2 der Weinverordnung)

Für Einzel- oder Großlagen, die sich über mehrere Gemeinden erstrecken, dürfen zur geographischen Bezeichnung für einen Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätslikörwein b. A., Qualitätsperlwein b. A. oder Sekt b. A. nur die in der Anlage 5 festgelegten Gemeindenamen verwendet werden.

§ 14
Buchführung
(zu § 11 Absatz 1 Satz 2, § 12 Absatz 2 und § 13 Absatz 2 Satz 2 der Wein-Überwachungsverordnung)

(1) § 11 Absatz 1 Satz 1 der Wein-Überwachungsverordnung gilt unter den dort genannten Voraussetzungen auch für selbst erzeugten Traubenmost und Wein.

(2) Moderne Buchführungsverfahren nach Artikel 38 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 werden auf Antrag genehmigt, wenn

1.
die Buchungen in Konten- und Journalform vorgenommen werden,
2.
nach abgefüllten und nicht abgefüllten Erzeugnissen und Lagerbehältniskonten sowie nach Behandlungsstoffkonten unterschieden wird,
3.
die Identifikation eines jeden Kontos gewährleistet ist,
4.
die verwendeten Systeme über eine passwortkontrollierte Zugriffsmöglichkeit verfügen und
5.
die Datensicherung für die Aufbewahrung von fünf Jahren gewährleistet ist.

Dem Antrag auf Genehmigung ist eine ausführliche Beschreibung des Buchführungsverfahrens beizufügen.

(3) Bei der Analysenbuchführung auf der Grundlage automatisierter Datenverarbeitung müssen die verwendeten Systeme über passwortkontrollierte Zugangsberechtigungen, mindestens zwei Validierungsebenen und die Funktion zur Protokollierung von Datenänderungen für alle Dateneinträge verfügen. Die abschließende Validierung der Angaben nach § 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 der Wein-Überwachungsverordnung ersetzt die Anforderung von § 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 der Wein-Überwachungsverordnung. Die Datensicherung hat während der Aufbewahrungsfrist gemäß § 13 Absatz 3 der Wein-Überwachungsverordnung so zu erfolgen, dass ein direkter, schneller Zugriff, die Lesbarkeit und die ordnungsgemäße Aufbewahrung gewährleistet sind.

(4) Die Analysenbuchführung auf der Grundlage automatisierter Datenverarbeitung wird auf Antrag des Anwenders von der zuständigen Behörde genehmigt, wenn das Buchführungsverfahren die Anforderungen, die allgemein an eine Buchführung gestellt werden und die Voraussetzungen nach Absatz 3 erfüllt.

§ 15
Begleitpapier

Die zur Ausstellung des Begleitpapiers verpflichtete Person hat in dem Begleitpapier neben den nach der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und nach der Wein-Überwachungsverordnung erforderlichen Angaben auch die jeweilige Lieferschein- und Rechnungsnummer anzugeben sowie spätestens am Tag nach dem Beginn der Beförderung zwei Kopien des Begleitpapiers der für den Verladeort zuständigen Stelle zuzuleiten.

§ 16
Meldungen zu Ernte, Erzeugung und Bestand
(zu § 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 des Weingesetzes, § 14 Absatz 1 und § 29 Absatz 3 der Wein-Überwachungsverordnung)

(1) Die Erzeuger melden Rodungen, Wiederbepflanzungen, Aufgaben und Neuanpflanzungen von Rebflächen bis zum folgenden 31. Mai der zuständigen Behörde.

(2) Erntemeldungen und Erzeugungsmeldungen gemäß Artikel 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 sind bis zum 1. Dezember auf den von der zuständigen Behörde ausgegebenen Vordrucken zu übermitteln. Erntemengen, die nach dem 1. Dezember eingebracht werden, sind unverzüglich auf den von der zuständigen Behörde ausgegebenen Vordrucken zu melden.

(3) Bestandsmeldungen gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 sind spätestens bis zum 31. Juli auf den von der zuständigen Behörde ausgegebenen Vordrucken zu übermitteln.

(4) Das Herbstbuch ist nach dem Muster der Anlage 6 zu führen.

§ 17
Meldung über önologische Verfahren
(zu § 30 Absatz 2 und 3 der Wein-Überwachungs- verordnung)

(1) Die Weinerzeuger melden der zuständigen Behörde die Erhöhung des Alkoholgehaltes nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission vom 10. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen (ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 1), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/596 (ABl. L 99 vom 16.4.2015, S. 21) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, mindestens zwei Tage vor Beginn der Maßnahme. Wenn die gemeldete Maßnahme im Falle höherer Gewalt nicht zu dem angegebenen Zeitpunkt durchgeführt werden kann, ist dies unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. Satz 1 bleibt unberührt.

(2) Es wird zugelassen, dass

1.
die Meldung nach Absatz 1 Satz 1 durch eine für den Zeitraum vom Beginn des Weinjahres bis zum folgenden 15. März geltende und
2.
die Meldung der Süßung nach Anhang I Abschnitt D Nummer 5 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 durch eine für den Zeitraum des gesamten Weinjahres geltende

Meldung im Voraus erstattet wird. Die Meldungen sind jährlich zum 1. August zu erstatten.

(3) Die Meldungen gemäß Anhang VIII Teil I Abschnitt D Nummer 4 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und die Meldung nach Anhang I Abschnitt D Nummer 5 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 sind auf den von der zuständigen Behörde vorgegebenen Vordrucken zu erstatten.

§ 18
Erhebung der Abgabe für den Deutschen Weinfonds
(zu § 44 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Weingesetzes)

(1) Die Abgabe für den Deutschen Weinfonds wird durch die zuständige Behörde erhoben, festgesetzt und beigetrieben. Maßgebend für die Erhebung ist jeweils die am 1. Januar eines Kalenderjahres bestockte und vorübergehend nicht bestockte Rebfläche des Abgabepflichtigen, auf der Grundlage der Daten des Abgabepflichtigen in der Weinbaukartei.

(2) Die Abgabe wird jährlich erhoben und ist jeweils am 30. Juni fällig.

(3) Auf die Betreibung der Abgabe finden die Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614, 913), das zuletzt durch das Gesetz vom 6. Oktober 2013 (SächsGVBl. S. 802) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Anwendung.

§ 19
Reblausbekämpfung
(zu § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 8, 10 Buchstabe b und Nummer 11 des Pflanzenschutzgesetzes)

(1) Im sächsischen Teil des Anbaugebietes sind die Anpflanzung und das Nachpflanzen von Fehlstellen von wurzelechten Reben der Art Vitis vinifera und deren Abkömmlingen verboten.

(2) Die Herstellung von Pfropf- und Wurzelreben und deren Inverkehrbringen bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde.

(3) Nutzungsberechtigte von Flächen sind verpflichtet,

1.
Wurzeln am Edelreis der Pfropfrebe,
2.
unkontrolliert hochgewachsenen Aufwuchs von Unterlagsreben mit Wurzeln und
3.
in Weinbergen, in denen in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren die ordnungsgemäße Pflege im Sinne der guten fachlichen Praxis, insbesondere regelmäßiger Pflanzenschutz, Rebschnitt, Stock- und Bodenpflege, unterblieben ist, vorhandene Rebstöcke und Unterstützungseinrichtungen

unverzüglich und dauerhaft zu entfernen. Wird der Verpflichtung nicht entsprochen, hat die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen anzuordnen.

§ 20
Einrichtung und Führung der Weinbergsrolle
(zu § 23 Absatz 4 des Weingesetzes)

(1) Bei der zuständigen Behörde wird eine Weinbergsrolle eingerichtet und geführt.

(2) Die Weinbergsrolle besteht aus

1.
einem Verzeichnis der Namen der Lagen und Bereiche,
2.
Flurkarten, aus denen die Flurstücke und Flurstücksnummern sowie der Name und die Abgrenzung der Lage ersichtlich sind und
3.
Karten, aus denen die Abgrenzung und Namen der Bereiche und Lagen ersichtlich sind.

In das Verzeichnis nach Satz 1 Nummer 1 können ergänzend zu den Namen der Lagen die Namen kleinerer geografischer Einheiten im Sinne von § 23 Absatz 1 Nummer 2 des Weingesetzes eingetragen werden.

(3) Die Grenzen der Lagen sind durch öffentliche Straßen, fließende oder stehende Gewässer oder durch Flurstücksgrenzen zu bilden.

(4) Lagennamen können auf Antrag nach Anhörung der in § 21 Absatz 1 genannten Verbände sowie der Gemeinden und Landkreise, über deren Gebiet sich die Lage erstreckt, von der zuständigen Behörde eingetragen, geändert oder gelöscht werden.

(5) Antragsberechtigt sind

1.
Eigentümer für ihre und dinglich Nutzungsberechtigte für von ihnen bewirtschaftete Rebflächen und
2.
Erzeugerzusammenschlüsse für die Rebflächen die im Eigentum ihrer Mitglieder stehen.

(6) Die Anträge müssen enthalten

1.
die Abgrenzung der Lage gemäß Absatz 3 und deren Markierung in einer Flurkarte, aus der die Flurstücke und Flurstücksnummern ersichtlich sind,
2.
die Größe der Lage und die Gemeinden und Ortsteile, über die sie sich erstreckt,
3.
den Lagennamen, der innerhalb einer Gemeinde nur einmal verwendet werden darf und
4.
Angaben, die belegen, dass aus den Erträgen der Lage, gleichwertige Weine mit gleichartigen Geschmacksrichtungen hergestellt zu werden pflegen.

(7) Nach Prüfung des Antrages informiert die zuständige Behörde die Gemeinden, über die sich die Lage erstreckt, über die beabsichtigte Eintragung eines Lagennamens in die Weinbergsrolle. Von diesen ist die beabsichtigte Eintragung ortsüblich öffentlich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass die Unterlagen gemäß Absatz 5 Nummer 1 bis 4 für die Dauer eines Monats bei der zuständigen Behörde ausgelegt sind und dass Einwendungen gegen die Eintragung innerhalb dieser Frist geltend zu machen sind.

(8) Wird ein Lagenname in das Register gemäß Artikel 104 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingetragen, ist er von Amts wegen zu löschen.

(9) Die zuständige Behörde macht die Änderungen der Weinbergsrolle im Sächsischen Amtsblatt bekannt.

(10) Für Bereiche gelten die Absätze 3 bis 8 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Antrag keine Angaben zur Gleichwertigkeit der Weine enthalten muss.

(11) Für kleinere geografische Einheiten im Sinne von § 23 Absatz 1 Nummer 2 des Weingesetzes gelten die Absätze 3 bis 8 entsprechend.

§ 21
Sachverständigenausschuss
(zu § 23 Absatz 4 Nummer 2 und Absatz 5 des Weingesetzes)

(1) Die zuständige Behörde errichtet den Sachverständigenausschuss, regelt seine Tätigkeit in einer Geschäftsordnung und nimmt die Geschäftsführung wahr. Der Sachverständigenausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und drei ehrenamtlichen Gutachtern. Die Weinbauverbände und der Deutsche Wetterdienst können der zuständigen Behörde geeignete Personen für den Sachverständigenausschuss vorschlagen.

(2) Die Mitglieder des Sachverständigenausschusses werden für die Dauer von fünf Jahren berufen. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist ein Nachfolger für die restliche Amtsdauer zu berufen. Die Mitglieder können aus wichtigem Grund von der zuständigen Behörde abberufen werden.

(3) Der Sachverständigenausschuss wird vor der Abgabe einer Stellungnahme nach § 22c Absatz 3 des Weingesetzes und vor der Änderung der Weinbergsrolle hinsichtlich einer Lage oder eines Bereiches angehört.

§ 22
Auszeichnungen
(zu § 24 Absatz 4 Nummer 1 des Weingesetzes)

Als Auszeichnung im Sinne von § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b der Weinverordnung werden für jahrgangs- und sortentypische Qualitätsweine, Prädikatsweine, Qualitätsperlweine b. A. und Sekte b. A. die vom Weinbauverband Sachsen e. V. für diese Erzeugnisse verliehenen Goldenen, Silbernen und Bronzenen Preise anerkannt.

§ 23
Ordnungswidrigkeiten
(zu § 50 Absatz 2 Nummer 4 des Weingesetzes und § 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes)

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 50 Absatz 2 Nummer 4 des Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 4 Absatz 1 eine Wiederbepflanzung vornimmt,
2.
entgegen § 15 die Kopien des Begleitpapiers nicht oder nicht rechtzeitig der für den Verladeort zuständigen Stelle zuleitet,
3.
entgegen § 16 Absatz 1 vorgenommene Rodungen, Wiederbepflanzungen oder Neuanpflanzungen nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig meldet,
4.
die in § 16 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 genannten Meldungen nicht, nicht richtig, nicht fristgerecht oder nicht vollständig erstattet,
5.
entgegen § 16 Absatz 4 das Herbstbuch nicht nach dem Muster der Anlage 6 führt oder
6.
entgegen § 18 Absatz 2 eine fällige Abgabe nicht entrichtet.

(2) Ordnungswidrig im Sinne von § 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 19 Absatz 1 Pflanzungen vornimmt,
2.
ohne die Genehmigung nach § 19 Absatz 2 Pfropf- oder Wurzelreben herstellt oder in Verkehr bringt oder
3.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 19 Absatz 3 Satz 2 zuwiderhandelt.

§ 24
(Inkrafttreten und Außerkrafttreten)

Anlagen

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

Anlage 4

Anlage 5

Anlage 6

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2016 Nr. 4, S. 150
    Fsn-Nr.: 632-9/2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 15. Februar 2016

    Fassung gültig bis: 8. September 2016