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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Dritte Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa und des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Schöffen- und Jugendschöffen VwV

Vollzitat: Dritte Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa und des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Schöffen- und Jugendschöffen VwV vom 11. Februar 2013 (SächsABl. S. 265)

Dritte Gemeinsame Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
der Justiz und für Europa und
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Schöffen- und Jugendschöffen VwV

Vom 11. Februar 2013

I.

Die Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl und Berufung der Schöffen und Jugendschöffen (Schöffen- und Jugendschöffen VwV) vom 27. Dezember 1999 (SächsABl. 2000 S. 66), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 30. Januar 2008 (SächsABl. S. 330), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 14. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1679), wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift werden nach dem Wort „ Justiz “ die Wörter „ und für Europa “ eingefügt.
2.
In Nummer 3 werden vor dem Wort „Sitzung“ die Wörter „Tage der ordentlichen“ eingefügt.
3.
Nummer 7 Buchst. a wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach Doppelbuchstabe dd wird folgender Doppelbuchstabe ee eingefügt:
 
 
„ee)
Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind,“.
 
b)
Der bisherige Doppelbuchstabe ee wird Doppelbuchstabe ff.
4.
Nummer 7 Buchst. b wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach der Angabe „(BGBl. I S. 713)“ sind ein Komma und die Angabe „das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515, 2524) geändert worden ist,“ einzufügen und nach dem Wort „Fassung“ ist ein Komma einzufügen.
 
b)
In Doppelbuchstabe bb ist die Angabe „vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2272)“ durch die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar 2007 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3106, 2012 S. 442) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ zu ersetzen.
5.
In Nummer 10 Buchst. b Satz 3 werden das Wort „soll“ durch das Wort „darf“ ersetzt und das Wort „einmal“ sowie die Kommas gestrichen.
6.
In Nummer 14 Satz 2 wird das Wort „Auslegung“ durch das Wort „Auflegung“ ersetzt.
7.
Nummer 16 wird wie folgt geändert:
 
a)
Buchstabe a wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 2 wird das Wort „das“ durch die Wörter „den Richter beim“ ersetzt.
 
 
bb)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Er bestätigt zugleich schriftlich, dass die Liste mit Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Gemeindevertretung, mindestens jedoch der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung aufgestellt wurde und nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung eine Woche lang zu jedermanns Einsicht aufgelegen hat.“
 
b)
In Buchstabe b werden nach dem Wort „dem“ die Wörter „Richter beim“ eingefügt.
8.
Nummer 19 wird wie folgt geändert:
 
a)
Buchstabe a Satz 5 wird gestrichen.
 
b)
Buchstabe b Doppelbuchst. cc Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Die Zahlen ergeben sich aus der für die dort bezeichneten Geschäftsjahre jeweils aktualisierten Anlage 4.“
9.
In Nummer 29 Buchst. e wird das Wort „festgestellten“ durch das Wort „erstellten“ ersetzt.
10.
Nummer 35 Buchst. b Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Für die Aufnahme in die Vorschlagsliste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, mindestens jedoch der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses erforderlich (§ 35 Abs. 3 Satz 2 JGG).“
11.
In Nummer 37 Satz 3 werden das Wort „soll“ durch das Wort „darf“ ersetzt und das Wort „einmal“ sowie die Kommas gestrichen.
12.
In Nummer 38 Satz 2 wird das Wort „Auslegung“ durch das Wort „Auflegung“ ersetzt.
13.
In Nummer 44 Satz 1 wird die Angabe „§ 33b Abs. 3 JGG“ durch die Angabe „§ 33b Abs. 7 JGG“ ersetzt.
14.
Nummer 45 wie folgt geändert:
 
a)
Buchstabe c Doppelbuchst. cc Satz 2 wird gestrichen.
 
b)
Buchstabe d Doppelbuchst. cc Satz 2 wird gestrichen.
15.
In Nummer 46 Buchst. a Satz 1 bis 3 und Buchst. b werden jeweils nach dem Wort „Justiz“ die Wörter „und für Europa“ eingefügt.
16.
Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
17.
Anlage 4 wird wie folgt gefasst:

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 25. Januar 2013

Der Staatsminister der Justiz und für Europa
Dr. Jürgen Martens

Dresden, den 11. Februar 2013

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

Anlage 1

Anlage 4

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2013 Nr. 11, S. 265
    Fsn-Nr.: 300

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 15. März 2013

    Fassung gültig bis: 3. Januar 2023