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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 28.06.2013 bis 21.07.2016

VwV Lehrvergütung BA

Vollzitat: VwV Lehrvergütung BA vom 3. Juni 2013 (SächsABl. S. 637), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 30. Juni 2016 (SächsABl. S. 955) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 295)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft und Kunst
zur Vergütung von Lehraufträgen an den Staatlichen Studienakademien der Berufsakademie Sachsen
(VwV Lehrvergütung BA)

Vom 3. Juni 2013

I.
Geltungsbereich

1.
Diese Verwaltungsvorschrift regelt die Vergütung für die Lehr- und Prüfungstätigkeit von nebenberuflichen Lehrbeauftragten im Rahmen der dualen Studiengänge an den Staatlichen Studienakademien der Berufsakademie Sachsen (BA Sachsen).
2.
Die Lehr- und Prüfungstätigkeit von hauptberuflichen Dozenten der jeweiligen Staatlichen Studienakademie ist dem Hauptamt zuzuordnen. Die Lehr- und Prüfungstätigkeit für eine andere Studienakademie der BA Sachsen als die, die im Arbeitsvertrag als Arbeitsstätte genannt ist, kann im Nebenamt vergütet werden, soweit das Lehrdeputat an der Arbeitsstätte erfüllt ist.

II.
Rechtsverhältnis der Lehrbeauftragten

1.
Die Tätigkeit des Lehrbeauftragten ist so auszugestalten, dass sie als selbstständige Tätigkeit im Sinne des Einkommenssteuerrechts zu beurteilen ist. Sie ist vom Lehrbeauftragten selbst bei der Einkommensteuerveranlagung anzugeben.
2.
Leistungen, die für ein Arbeitsverhältnis typisch sind, insbesondere Erholungsurlaub, Beihilfen oder Vergütungsfortzahlung im Krankheitsfall, kommen für Lehrbeauftragte nicht in Betracht. Sozialversicherungsrechtliche Vorschriften finden, soweit gesetzlich nicht anders bestimmt, keine Anwendung.
3.
Der Umfang der Lehrtätigkeit eines Lehrbeauftragten darf 368 Lehrveranstaltungsstunden im Studienjahr nicht überschreiten.
4.
Lehraufträge bedürfen der Schriftform. Sie können aus wichtigem Grund zurückgenommen oder widerrufen werden.

III.
Vergütung

1.
Lehraufträge dürfen nur nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel sowie unter Beachtung des Grundsatzes der wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung erteilt werden.
2.
Ein Lehrauftrag ist zu vergüten, sofern nicht die durch den Lehrauftrag entstehende Belastung bei der Bemessung von Dienstaufgaben eines hauptamtlich oder hauptberuflich im öffentlichen Dienst Tätigen berücksichtigt wird oder der Lehrbeauftragte auf die Vergütung verzichtet hat.
3.
Eine vergütungsfähige Lehrveranstaltung setzt in der Regel mindestens fünf Teilnehmer voraus.
4.
Lehraufträge werden in der Regel nach den geleisteten Einzelstunden vergütet. Eine Einzelstunde ist eine Lehrstunde von 45 Minuten. Ausgefallene und im laufenden Studienjahr nicht nachgeholte Einzelstunden werden nur dann vergütet, wenn die Lehrstunden aus einem Anlass ausgefallen sind, der dem Verantwortungsbereich der Studienakademie zuzurechnen ist.
5.
Bei Lehraufträgen beträgt die Höhe der Vergütung pro Einzelstunde für
Vergütung
Buchst. Lehrbeauftragte Vergütung
a) Lehrbeauftragte bis zu 32,00 EUR;
b) Lehrbeauftragte, die eine Promotion nachweisen können bis zu 35,00 EUR;
c) Lehrbeauftragte, die habilitiert sind oder eine Professur innehaben bis zu 37,00 EUR.
Innerhalb dieses Vergütungsrahmens sind bei der Vergütungsbemessung im jeweiligen Einzelfall insbesondere die Art, der Inhalt und die erforderliche Vor- und Nachbereitung der jeweiligen Lehrveranstaltung, die Qualifikation und die beruflichen Erfahrungen des Lehrbeauftragten, die örtlichen Verhältnisse, die Bedeutung der Lehrveranstaltung im Rahmen der Studien- und Prüfungsordnung und das Interesse an der Gewinnung des/der Lehrbeauftragten angemessen zu berücksichtigen.
6.
Für die Mitwirkung an Prüfungen werden gewährt:
 
a)
Für die Ausarbeitung der Aufgabenstellung einer Klausur mit und ohne Lösungsvorschlag und die Korrektur pro abgegebener Klausur gelten folgende Beträge:
Vergütung
Klausur Vergütung
  Vergütung
mit Lösung ohne Lösung Korrektur je Klausur
Klausuren bis 90 min (auch als Teilklausur) 51,50 EUR 30,00 EUR 3,50 EUR
Klausuren bis 120 min 68,50 EUR 39,50 EUR 5,00 EUR
Klausuren bis 180 min 95,00 EUR 55,00 EUR 6,50 EUR
Klausuren bis 240 min 122,00 EUR 71,00 EUR 7,00 EUR
Klausuren über 240 min 156,00 EUR 91,00 EUR 9,50 EUR
In diesen Sätzen ist die Vergütung für Aufsichtsführende mit Weisungs- und Entscheidungsbefugnissen in Höhe von 5,00 EUR pro Stunde enthalten.
Vergütung
Buchst. Beschreibung Vergütung
b)    Für die Betreuung und die Begutachtung einer Studienarbeit werden 25,00 EUR
  gewährt.
c) Für die Betreuung und die Begutachtung einer Diplom- oder Bachelorarbeit werden 61,50 EUR
  gewährt.
d) Für die Betreuung und Begutachtung einer Projektarbeit, eines Praxistransferbelegs, eines Belegs/Konstruktionsentwurfs oder eines Programmentwurfes werden 25,00 EUR
  gewährt.
e) Für die Abnahme beziehungsweise Mitwirkung an einer mündlichen Prüfung werden pro Zeitstunde 25,00 EUR
  gewährt. Maßgeblich für die Abrechnung der Prüfungszeit ist die planmäßige festgelegte Prüfungszeit.  
f) Für die Aufgabenstellung und die Korrektur von Prüfungen am Computer werden folgende Vergütungen gewährt:
Vergütungen
Prüfung am Computer Aufgabenstellung Korrektur je Prüfung
Vergütungen
Prüfung am Computer Aufgaben-
stellung
Korrektur je Prüfung
Prüfungszeit   60 min 34,50 EUR 3,50 EUR
Prüfungszeit   90 min 51,50 EUR 3,50 EUR
Prüfungszeit 120 min 68,50 EUR 5,00 EUR
Prüfungszeit 150 min 85,50 EUR 6,00 EUR
Prüfungszeit 180 min 95,00 EUR 6,50 EUR
Prüfungszeit 240 min 122,00 EUR 7,00 EUR

IV.
Reisekosten

Neben der Vergütung können, wenn der Lehrbeauftragte nicht am Ort der Staatlichen Studienakademie wohnt oder dort nicht hauptamtlich oder hauptberuflich tätig ist, auf Antrag die entstandenen notwendigen Reisekosten entsprechend den Bestimmungen des Sächsischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG) vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), in der jeweils geltenden Fassung, im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel erstattet werden.

V.
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 3. Juni 2013

Die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst
Prof. Dr. Dr. Sabine Freifrau von Schorlemer

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2013 Nr. 26, S. 637
    Fsn-Nr.: 711-V13.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 28. Juni 2013

    Fassung gültig bis: 21. Juli 2016