Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Vereinfachung des Projektmanagements auf dem Gebiet des Denkmalschutzes in den vom Hochwasser 2013 betroffenen Gebieten
(VwV-Projektmanagement Hochwasser 2013)
Vom 17. Juni 2013
Zur Beschleunigung und Vereinfachung des denkmalschutzrechtlichen Genehmigungs- und Zustimmungsverfahrens wird folgende Verwaltungsvorschrift erlassen:
I.
Allgemeines
- 1.
- Anwendungsbereich
Die Bestimmungen dieser Verwaltungsvorschrift finden Anwendung auf alle genehmigungsbedürftigen Vorhaben nach § 59 der Sächsischen Bauordnung ( SächsBO) vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200), die zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 142) geändert worden ist, oder nach § 12 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen (Sächsisches Denkmalschutzgesetz – SächsDSchG) vom 3. März 1993 (SächsGVBl. S. 229), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 140) geändert worden ist, bei Kulturdenkmalen, die
- 1.
- räumlich in den vom Hochwasser im Jahr 2013 betroffenen Landkreisen und Kreisfreien Städten liegen und
- 2.
- in Folge des Hochwassers beschädigt sind.
Die Bestimmungen dieser Verwaltungsvorschrift finden auch Anwendung auf Vorhaben, bei denen nach Ziffern I und III der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Herstellung des Einvernehmens gemäß § 4 Abs. 2 SächsDSchG zwischen den unteren Denkmalschutzbehörden und dem Landesamt für Denkmalpflege Sachsen ( VwV-Einvernehmen) vom 12. März 2001 (SächsABl. S. 427), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1648), das Einvernehmen der Denkmalschutz- und Fachbehörden im Voraus erteilt wird.
- 2.
- Projektgruppen
Abweichend von § 1 Satz 1 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zum Projektmanagement auf dem Gebiet des Denkmalschutzes vom 22. April 1993 (SächsABl. S. 682, 848), die zuletzt durch Ziffer XXIV der Verwaltungsvorschrift vom 1. März 2012 (SächsABl. S. 336, 354) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1648), werden für alle genehmigungspflichtigen Vorhaben von den in § 4 Abs. 2 Satz 1 SächsDSchG genannten Behörden Projektgruppen eingerichtet. Bei Vorhaben, die die Zuständigkeit weiterer Behörden/Dienststellen berühren, sind Vertreter dieser Behörden/Dienststellen hinzuzuziehen.
- 3.
- Verfahren
Die Projektgruppen sollen innerhalb von zwei Wochen nach Erteilung der Bestätigung nach § 69 Abs. 2 SächsBO oder nach Eingang des Antrages auf denkmalschutzrechtliche Genehmigung bei der unteren Denkmalschutzbehörde abschließend über das Vorhaben entscheiden. Kommt in dem Termin der Projektgruppe keine Einigung zu Stande oder wird dem Antrag nicht entsprochen, ist unverzüglich die fachaufsichtliche Weisung der obersten Denkmalschutzbehörde (§ 3 Abs. 3 SächsDSchG) einzuholen.
II.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit ihrem Erlass in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2014 außer Kraft. Sie ist im Sächsischen Amtsblatt zu veröffentlichen.
Dresden, den 17. Juni 2013
Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig