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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Sächsischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Polizeivollzugsdienst

Vollzitat: Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Sächsischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Polizeivollzugsdienst vom 5. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 559)

Zweite Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Sächsischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Polizeivollzugsdienst

Vom 5. Juli 2013

Aufgrund von § 18 Abs. 2 Satz 1 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 194), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 140) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel 1
Änderung der Sächsischen Ausbildungsund Prüfungsordnung für den Polizeivollzugsdienst

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren, gehobenen und höheren Polizeivollzugsdienst sowie für den prüfungserleichterten Aufstieg in den gehobenen und höheren Polizeivollzugsdienst (Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Polizeivollzugsdienst – SächsAPOPVD) vom 4. November 2010 (SächsGVBl. S. 300), zuletzt geändert durch Artikel 10 der Verordnung vom 1. März 2012(SächsGVBl. S. 173, 176), wird wie folgt geändert:

1.
§ 46 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 wird das Wort „einmal“ durch das Wort „zweimal“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „einmal“ durch das Wort „zweimal“ ersetzt.
 
c)
In Absatz 4 werden die Wörter „Wiederholungsprüfung soll“ durch die Wörter „Wiederholungsprüfungen sollen“ ersetzt.
 
d)
In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „Wiederholung“ durch das Wort „Wiederholungsprüfungen“ ersetzt.
2.
§ 67 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 2 wird nach dem Wort „Fassung“ die Angabe „, soweit in Absatz 3 nichts anderes bestimmt ist“ eingefügt.
 
b)
In Absatz 2 Satz 2 wird nach dem Wort „Fassung“ die Angabe „, soweit in Absatz 3 nichts anderes bestimmt ist“ eingefügt.
 
c)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Für die in Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 genannten Polizeikommissaranwärter gilt § 46 in der ab 8. August 2013 geltenden Fassung.“

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 5. Juli 2013

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2013 Nr. 10, S. 559
    Fsn-Nr.: 245

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 8. August 2013

    Fassung gültig bis: 31. August 2015