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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

RL Bildungschancen

Vollzitat: RL Bildungschancen vom 30. Juli 2013 (SächsABl. S. 804), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 409)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Verbesserung der Bildungschancen für Kinder durch pädagogische Unterstützung in Kindertageseinrichtungen
(RL Bildungschancen)

Vom 30. Juli 2013

I
Rechtsgrundlagen und Zuwendungszweck

Der Freistaat Sachsen gewährt im Rahmen seiner Zuständigkeit nach § 82 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ( SGB VIII) – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1108) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Zuwendungen für zusätzliches Personal in Kindertageseinrichtungen im Freistaat Sachsen mit einem besonders hohen Anteil von Kindern, die von sozialer Benachteiligung betroffen oder davon bedroht sind und infolge dessen spezialisierter Angebote und Leistungen bedürfen. Die Zuwendungen erfolgen auf der Grundlage dieser Richtlinie und der haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung ( VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 2. Mai 2013 (SächsABl. S. 520), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 19. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1702), in der jeweils geltenden Fassung, im Rahmen der bereitgestellten Mittel. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuwendungen besteht nicht.

II
Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung ist der zusätzliche Einsatz von Personal in Krippen und Kindergärten über das nach folgenden Rechtsvorschriften einzusetzende Personal hinaus:

1.
§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 des Sächsischen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (Gesetz über Kindertageseinrichtungen – SächsKitaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2005 (SächsGVBl. S. 225), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 144) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
2.
§ 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Finanzierung von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege (Sächsische Kindertageseinrichtungen-Finanzierungsverordnung – SächsKitaFinVO) vom 13. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 295), die durch Artikel 9 der Verordnung vom 11. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 753, 756) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und
3.
§ 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Integration von behinderten und von Behinderung bedrohten Kindern in Tageseinrichtungen (Sächsische Integrationsverordnung – SächsIntegrVO) vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 369), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. September 2010 (SächsGVBl. S. 277, 279) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

Aufgabe des zusätzlichen Personals ist

1.
die Unterstützung der pädagogischen Praxis bei der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern mit besonderem Förderbedarf und/oder
2.
die Organisations-, Konzept- und Angebotsentwicklung und/oder
3.
die Eruierung von Hilfe- und Unterstützungsbedarf bei Kindern und Familien sowie
4.
Netzwerkarbeit.

III
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die Landkreise und Kreisfreien Städte (Erstempfänger), die die Zuwendungen in eigener Zuständigkeit an die Träger von Kindertageseinrichtungen in ihrem Zuständigkeitsbereich (Endempfänger) weiterreichen. Unter Berücksichtigung der Erfüllung der Kriterien nach Ziffer IV Nr. 3 sind freie und kommunale Träger gleichrangig in die Förderung einzubeziehen.

IV
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Die zu fördernde Kindertageseinrichtung in Trägerschaft des Endempfängers ist in den Bedarfsplan des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe aufgenommen.
2.
Die Einrichtung erhält keine Förderung nach dem Bundesmodellprojekt „Offensive Frühe Chancen: Schwerpunktkitas Sprache & Integration“.
3.
Es werden bei Antragstellung mindestens 30 Kinder im Krippen- oder Kindergartenalter betreut. Große Einrichtungen können jedoch besonders berücksichtigt werden.
4.
Ein besonders hoher Anteil der Krippen- und Kindergartenkinder weist besonderen Förderbedarf aufgrund sozialer Benachteiligung auf. Dies sind insbesondere Auffälligkeiten im sozial-emotionalen Bereich wie Verhaltensauffälligkeiten sowie Sprachauffälligkeiten. Die Auswahl und Wichtung der Kriterien, nach denen festgestellt wird, ob die Kindertageseinrichtung einen besonders hohen Anteil von Kindern mit erhöhtem Förderbedarf betreut, obliegt den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe. Berücksichtigt werden sollen dabei insbesondere:
 
a)
die sozialräumlichen Kriterien nach Ziffer VI Nr. 2 Buchst. a und b für die Standortgemeinde oder den Standortortsteil der Kindertageseinrichtung, sofern sie vom Statistischen Landesamt des Freistaates Sachsen zur Verfügung gestellt werden können, und
 
b)
die Angaben der Einrichtungsleitung zur Quote von aufgenommenen Krippen- und Kindergartenkindern mit erhöhtem Förderbedarf gemäß der Empfehlung nach Anlage 1.

V
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

1.
Die Zuwendung wird in Form eines zweckgebundenen, nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Die Zuwendung wird den Erstempfängern als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung bewilligt. Die Weitergabe der Mittel an die Endempfänger erfolgt ebenfalls als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung.
2.
Förderfähig sind Personalkosten in der Regel für Sozialassistentinnen und Sozialassistenten oder Personen mit einem anderen Berufsabschluss. Darüber hinaus förderfähig sind Personalkosten für pädagogische Fachkräfte gemäß § 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und Sport über die Anforderungen an die Qualifikation und Fortbildung der pädagogischen Fachkräfte in Kindertageseinrichtungen, der Kindertagespflegepersonen und der Fachberater (Sächsische Qualifikations- und Fortbildungsverordnung pädagogischer Fachkräfte – SächsQualiVO) vom 20. September 2010 (SächsGVBl. S. 277), in der jeweils geltenden Fassung.
3.
Die Höhe des pauschalen Zuschusses im Bewilligungszeitraum beträgt 49 600 EUR für Kindertageseinrichtungen mit weniger als 50 Krippen- und Kindergartenkindern und 99 200 EUR für Kindertageseinrichtungen mit mindestens 50 Krippen- und Kindergartenkindern. Werden mindestens 100 Krippen- und Kindergartenkinder betreut, kann bei entsprechend hohem Förderbedarf der Zuschuss auch 148 800 EUR oder 198 400 EUR betragen. Maßgeblich ist die Kinderzahl bei Antragstellung.
4.
Die Erbringung eines Eigenanteils an der Finanzierung des zusätzlich eingesetzten Personals durch den Erst- oder Endempfänger ist nicht nachzuweisen.

VI
Zuständige Behörden und Verfahren

1.
Bewilligungsbehörde ist der Kommunale Sozialverband Sachsen.
2.
Das Staatsministerium für Kultus teilt der Bewilligungsbehörde mit, über welches Mittelvolumen die Landkreise und Kreisfreien Städte pro Haushaltsjahr verfügen können. Die Bewilligungsbehörde gibt diese Information an die Landkreise und Kreisfreien Städte weiter. Grundlage für die Bemessung der Zuwendung ist die Anzahl der in Krippe und Kindergarten betreuten Kinder am 1. April 2012 gemäß der Antragstellung auf Landeszuschuss nach § 18 SächsKitaG, gewichtet nach folgenden sozialräumlichen Kriterien im Zuständigkeitsbereich:
 
a)
Anteil von Kindern und Jugendlichen unter 15 Jahren in Bedarfsgemeinschaften mit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Mai 2013 (BGBl. I S. 1167), in der jeweils geltenden Fassung, und dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Mai 2013 (BGBl. I S. 1167), in der jeweils geltenden Fassung, an den Kindern und Jugendlichen unter 15 Jahren gesamt im Dezember 2011 nach Daten des Statistischen Landesamtes des Freistaates Sachsen,
 
b)
Anteil nicht schulpflichtiger Kinder, in deren Familie nicht vorrangig deutsch gesprochen wird, an den nicht schulpflichtigen Kindern gesamt am 1. März 2012 gemäß Statistik nach §§ 98 ff. SGB VIII des Statistischen Landesamtes des Freistaates Sachsen.
3.
Die Landkreise und Kreisfreien Städte beantragen die Zuwendung bei der Bewilligungsbehörde spätestens bis zum 15. Oktober 2013. Als Bestandteil des Antrages ist die Auflistung der zu fördernden Kindertageseinrichtungen mit dem jeweils vorgesehenen Beginn der Maßnahme (Antrag Anlage 2) der Bewilligungsbehörde einzureichen.
4.
Die Bewilligungsbehörde erlässt einen Bescheid je Landkreis und Kreisfreier Stadt, in dem die zu fördernden Einrichtungen und die Modalitäten für die Weiterreichung, Verwendung und Prüfung der Zuwendung festzuschreiben sind. Die Bewilligung erfolgt in Höhe des gemäß Nummer 2 ermittelten Betrages. Der Bewilligungszeitraum für die Erstempfänger erstreckt sich vom Tag des Antragseingangs bei der Bewilligungsbehörde bis zum 31. Dezember 2015. Die Mittelverwendung durch den Endempfänger erfolgt über einen Zeitraum von 24 Kalendermonaten und endet spätestens am 31. Dezember 2015. Der vorzeitige Maßnahmebeginn durch die Endempfänger ab dem Tag des Antragseingangs bei der Bewilligungsbehörde ist förderunschädlich.
5.
Die Auszahlung an die Landkreise und Kreisfreien Städte erfolgt unmittelbar nach Eintreten der Bestandskraft des Bewilligungsbescheides sowie am 20. Dezember 2013, am 20. Juni 2014 und am 19. Dezember 2014 jeweils in Höhe eines Viertels des bewilligten Betrages. Gesonderte Auszahlungsanträge sind nicht erforderlich. Die Zuwendungen sind unverzüglich an die Endempfänger weiterzuleiten.

VII
Nachweisverfahren

1.
Die Endempfänger reichen einen einfachen Verwendungsnachweis in der nach Nummer 6.2 bis 6.4 ANBest-K (kommunale Träger) oder Nummer 6.2 bis 6.4 und 6.6 ANBest-P (freie Träger) vorgeschriebenen Form bis zum 31. März 2016 beim Erstempfänger der Zuwendung ein. Im Sachbericht sind die Qualifikation und der Umfang des eingesetzten Personals darzustellen. Sofern die Bewilligungsbehörde Formulare für den Verwendungsnachweis vorgibt, sind diese zu verwenden. Der Erstempfänger prüft die zweckentsprechende und fristgerechte Verwendung der weitergereichten Zuwendungen in eigener Zuständigkeit. Für die Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendungen an die Kreisfreien Städte ist für die in kommunaler Trägerschaft befindlichen Kindertageseinrichtungen die Bewilligungsbehörde zuständig.
2.
Der Erstempfänger hat der Bewilligungsbehörde bis zum 30. Juni 2016 einen einfachen Verwendungsnachweis vorzulegen. Eingeschlossen ist eine Übersicht zu Umfang und Qualifikation des eingesetzten Personals und der dafür geleisteten Ausgaben je geförderter Einrichtung. Sofern die Bewilligungsbehörde Formulare für den Verwendungsnachweis vorgibt, sind diese zu verwenden.
3.
Die Bewilligungsbehörde ist für die Rücknahme oder den Widerruf des Bewilligungsbescheides einschließlich der Rückforderung der Mittel zuständig.
4.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und gegebenenfalls erforderlichen Aufhebung des Bewilligungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 SäHO , soweit nicht in dieser Verwaltungsvorschrift Abweichungen zugelassen worden sind.

VIII
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Sie tritt, mit Ausnahme der Regelungen zum Verwendungsnachweis in Ziffer VII Nr. 2 und 3, am 31. Dezember 2015 außer Kraft.

Dresden, den 30. Juli 2013

Sächsisches Staatsministerium für Kultus
In Vertretung des Staatsministers
Herbert Wolff
Staatssekretär

Anlagen

Anlage 1

Anlage 2

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2013 Nr. 33, S. 804
    Fsn-Nr.: 5581-V13.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 16. August 2013

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2019