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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie zur Gewährung von Aufwandsentschädigungen an im sozialen Bereich ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger im Freistaat Sachsen

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie zur Gewährung von Aufwandsentschädigungen an im sozialen Bereich ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger im Freistaat Sachsen vom 25. Juni 2001 (SächsABl. S. 784)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie
zur Gewährung von Aufwandsentschädigungen an im sozialen Bereich ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger im Freistaat Sachsen

Vom 25. Juni 2001

1.
Die Landkreise und Kreisfreien Städte können aus Mitteln des Freistaates Sachsen im sozialen Bereich ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern einen finanziellen Ausgleich zum Ersatz ihrer hiermit verbundenen Aufwendungen gewähren. Die Mittel hierfür stellt der Freistaat Sachsen den Landkreisen und Kreisfreien Städten, die sich freiwillig am Vollzug dieser Verwaltungsvorschrift beteiligen, als aufgabenbezogene Pauschale zur Verfügung.
2.
Die Gewährung erfolgt im Rahmen der für diesen Zweck im Haushaltsplan des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie zur Verfügung gestellten Mittel. Ein Rechtsanspruch auf die Zahlung der Aufwandsentschädigung besteht nicht.
3.
Die Aufwandsentschädigung kann für ehrenamtliche Arbeit in bestehenden sowie neuen Projekten, insbesondere in folgenden Bereichen gewährt werden:
 
a)
Betreuung, Anleitung und Begleitung von Kindern und Jugendlichen sowie von Familien; für Projekte, in denen Leistungen nach SGB VIII erbracht und finanziert werden, ist die Gewährung einer Aufwandsentschädigung ausgeschlossen,
 
b)
Betreuung, Begleitung und soziokulturelle Angebote für behinderte, kranke und alte Menschen – einschließlich Hospizarbeit – sowie für Menschen mit psychischen und sozialen Problemen,
 
c)
breitensportliche Angebote für behinderte Menschen,
 
d)
Begleitung von Arbeitslosen- und Nichtberufstätigeninitiativen,
 
e)
Begleitung von Familiengruppen und Gruppen von Alleinerziehenden, von Frauen in Notsituationen sowie familienentlastenden Diensten,
 
f)
Betreuung von Ausländerinnen und Ausländern, Aussiedlerinnen und Aussiedlern oder Asylbewerberinnen und Asylbewerbern,
 
g)
Betreuung Obdachloser.
4.
Bewilligungsbehörden sind die Landkreise und Kreisfreien Städte, die sich an der Durchführung dieser Verwaltungsvorschrift zur Förderung des Ehrenamtes beteiligen, für die in ihrem Gebiet wohnhaften ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürger.
Den Bewilligungsbehörden werden für das Haushaltsjahr 2001 die Finanzmittel rechtzeitig vor Beginn des Bewilligungszeitraums zugewiesen, für das Haushaltsjahr 2002 erhalten die Landkreise und Kreisfreien Städte diese Mittel zu Beginn des Haushaltsjahres. Die Höhe der zuzuweisenden Gelder wird auf der Grundlage der Einwohnerzahlen ermittelt. Soweit absehbar ist, dass Mittel nicht (mehr) benötigt werden, sind diese so rechtzeitig an das Sächsische Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie zurückzugeben, dass diese Gelder noch anderen Bewilligungsbehörden zugewiesen werden können.
5.
Die Geldleistung wird auf Antrag durch die zuständigen Landkreise und Kreisfreien Städte gewährt. Antragsberechtigt sind
 
a)
die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege sowie die ihnen angeschlossenen Organisationen,
 
b)
Kirchengemeinden,
 
c)
andere Verbände und Vereine, die im sozialen Bereich tätig und als gemeinnützig anerkannt sind.
 
Die Antragsteller leiten die Geldleistung an die ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürger weiter.
Die Bewilligung erfolgt erstmals für den Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2001. Der Antrag hierfür kann ab In-Kraft-Treten dieser Verwaltungsvorschrift gestellt werden. Soweit die Antragstellung nach dem 31. Juli 2001 erfolgt, verkürzt sich der Bewilligungszeitraum entsprechend. Für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2002 ist der Antrag bis spätestens 30. November 2001 einzureichen. Die für die Antragstellung notwendigen Antragsformulare liegen den Landratsämtern und den Stadtverwaltungen der Kreisfreien Städte vor, die diese Verwaltungsvorschrift umsetzen.
6.
Die Geldleistung wird nur gewährt, wenn
  • die gemeinnützig tätigen Bürgerinnen und Bürger ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Freistaat Sachsen haben,
  • die gemeinnützige Tätigkeit durchschnittlich mindestens 12 Stunden monatlich beträgt,
  • die gemeinnützig tätigen Bürgerinnen und Bürger für den Zeitraum, für den die Aufwandsentschädigung gezahlt wird, nicht für die gleiche oder andere gemeinnützige Tätigkeiten eine staatliche Förderung erhalten,
  • der Empfänger der Aufwandsentschädigung die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung der ehrenamtlichen Aufgaben bietet.
Die Geldleistung wird nicht gewährt für eine ehrenamtliche Tätigkeit als Vorstandsmitglied eines Vereins oder als Vereinskassierer oder für die bloße Mitgliedschaft in einem Verein.
Abgesehen von Punkt 3c ist eine Aufwandsentschädigung für eine ehrenamtliche Tätigkeit im Sportbereich nach dieser Verwaltungsvorschrift ebenfalls ausgeschlossen.
Die Geldleistung wird weiterhin nicht gewährt, wenn die Tätigkeit in Projekten erfolgt, die bereits aus anderen Förderprogrammen des Freistaates Sachsen bezuschusst werden.
7.
Es wird eine Pauschale in Höhe von monatlich 25 EUR (bis 31. Dezember 2001: 50 DM) gewährt. Mit diesem Betrag sollen Fahrt-, Porto-, Telefon- und Kopierkosten sowie Aufwendungen für Büromaterialien oder ähnliche Ausgaben der ehrenamtlich Tätigen abgedeckt werden.
8.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Juli 2001 in Kraft.

Dresden, den 25. Juni 2001

Der Staatsminister für Soziales,
Gesundheit, Jugend und Familie
Dr. Hans Geisler

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2001 Nr. 29, S. 784

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Juli 2001

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2005