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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 06.09.2009 bis 29.02.2012

Gesetz über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit von Kleingartenvereinen und die Führung der Gemeinnützigkeitsaufsicht

Vollzitat: Gesetz über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit von Kleingartenvereinen und die Führung der Gemeinnützigkeitsaufsicht vom 12. Dezember 2000 (SächsGVBl. S. 534), das zuletzt durch Artikel 58 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) geändert worden ist

Gesetz
über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit von Kleingartenvereinen und die Führung der Gemeinnützigkeitsaufsicht

Vom 12. Dezember 2000

Rechtsbereinigt mit Stand vom 6. September 2009

Der Sächsische Landtag hat am 16. November 2000 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Anerkennung

(1) Die Aufgabe der Anerkennung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit gemäß § 2 des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081, 2111), in der jeweils geltenden Fassung sowie der Führung der Gemeinnützigkeitsaufsicht wird den Landkreisen und Kreisfreien Städten als Anerkennungsbehörden übertragen.

(2) Fachaufsichtsbehörden sind

  1. das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft als oberste Fachaufsichtsbehörde,
  2. die Landesdirektionen als Fachaufsichtsbehörden.

(3) Die den Landkreisen und Kreisfreien Städten als Anerkennungsbehörden übertragenen Aufgaben sind Weisungsaufgaben. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt. 1

§ 2
Gemeinnützigkeitsaufsicht

Die anerkannten Kleingärtnerorganisationen unterliegen der Aufsicht durch die Anerkennungsbehörde (Gemeinnützigkeitsaufsicht).
Zum Zwecke der Aufsicht ist die Anerkennungsbehörde berechtigt,

  1. sich Unterlagen der Kleingärtnerorganisation vorlegen zu lassen,
  2. Kassenprüfungen durchzuführen oder durchführen zu lassen,
  3. sich Tätigkeitsberichte vorlegen zu lassen.

Die Kleingärtnerorganisation soll wenigstens einmal innerhalb von fünf Jahren der Anerkennungsbehörde einen Tätigkeitsbericht vorlegen. Die Anerkennungsbehörde bestimmt den Zeitpunkt der Berichterstattung. 2

§ 3
In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 12. Dezember 2000

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
In Vertretung
Dr. Hans Geisler
Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie

Der Staatsminister für
Umwelt und Landwirtschaft
Steffen Flath

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2000 Nr. 16, S. 534
    Fsn-Nr.: 44-1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 6. September 2009

    Fassung gültig bis: 29. Februar 2012