Gesetz
über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit von Kleingartenvereinen und die Führung der Gemeinnützigkeitsaufsicht
Vom 12. Dezember 2000
Rechtsbereinigt mit Stand vom 6. September 2009
Der Sächsische Landtag hat am 16. November 2000 das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Anerkennung
(1) Die Aufgabe der Anerkennung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit gemäß § 2 des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081, 2111), in der jeweils geltenden Fassung sowie der Führung der Gemeinnützigkeitsaufsicht wird den Landkreisen und Kreisfreien Städten als Anerkennungsbehörden übertragen.
(2) Fachaufsichtsbehörden sind
- das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft als oberste Fachaufsichtsbehörde,
- die Landesdirektionen als Fachaufsichtsbehörden.
(3) Die den Landkreisen und Kreisfreien Städten als Anerkennungsbehörden übertragenen Aufgaben sind Weisungsaufgaben. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt. 1
§ 2
Gemeinnützigkeitsaufsicht
Die anerkannten Kleingärtnerorganisationen unterliegen der Aufsicht durch die Anerkennungsbehörde (Gemeinnützigkeitsaufsicht).
Zum Zwecke der Aufsicht ist die Anerkennungsbehörde berechtigt,
- sich Unterlagen der Kleingärtnerorganisation vorlegen zu lassen,
- Kassenprüfungen durchzuführen oder durchführen zu lassen,
- sich Tätigkeitsberichte vorlegen zu lassen.
Die Kleingärtnerorganisation soll wenigstens einmal innerhalb von fünf Jahren der Anerkennungsbehörde einen Tätigkeitsbericht vorlegen. Die Anerkennungsbehörde bestimmt den Zeitpunkt der Berichterstattung. 2
§ 3
In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Dresden, den 12. Dezember 2000
Der Landtagspräsident
Erich Iltgen
Der Ministerpräsident
In Vertretung
Dr. Hans Geisler
Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie
Der Staatsminister für
Umwelt und Landwirtschaft
Steffen Flath