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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 31.12.2005 bis 20.12.2010

Sächsische Katastrophenschutzverordnung

Vollzitat: Sächsische Katastrophenschutzverordnung vom 19. Dezember 2005 (SächsGVBl. S. 324), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. April 2013 (SächsGVBl. S. 239) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über den Katastrophenschutz im Freistaat Sachsen
(Sächsische Katastrophenschutzverordnung – SächsKatSVO)

Vom 19. Dezember 2005

Es wird verordnet aufgrund von:

1.
§ 8 Abs. 4 Nr. 3, § 12 Satz 3, § 13 Abs. 3, § 36 Abs. 2, § 38 Abs. 3, § 40 Abs. 1 Satz 4, § 51 Satz 4 und § 62 Abs. 2 Satz 2 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz ( SächsBRKG) vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 647), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 266, 267) geändert wurde,
2.
§ 46 Abs. 6 Satz 1 SächsBRKG im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft sowie
3.
§ 70 Abs. 1 Satz 2 SächsBRKG nach Anhörung der kommunalen Spitzenverbände und im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen:

§ 1
Katastrophenschutzeinheiten

(1) In den Landkreisen und Kreisfreien Städten werden folgende Katastrophenschutzeinheiten aufgestellt:

   1.
Katastrophenschutzeinheiten Brandschutz
 
a)
3 Katastrophenschutz-Führungsunterstützungszüge (KatS-FüUZ),
 
b)
7 Katastrophenschutz-Löschzüge Retten (KatS-LZR),
 
c)
26 Katastrophenschutz-Löschzüge Retten-Beleuchten (KatS-LZR-Bl),
 
d)
26 Katastrophenschutz-Löschzüge Wasserversorgung (KatS-LZW),
 
e)
2 Katastrophenschutz-Löschzüge Waldbrand (KatS-LZWb),
   2.
Katastrophenschutzeinheiten Sanitätswesen/Betreuung
 
a)
26 Katastrophenschutz-Sanitäts-/Betreuungszüge 1 (KatS-SanBt 1),
 
b)
26 Katastrophenschutz-Sanitäts-/Betreuungszüge 2 (KatS-SanBtZ 2),
   3.
4 Katastrophenschutz-Wasserrettungsgruppen (KatS-WRGr),
   4.
Katastrophenschutzeinheiten Gefahrgut
 
a)
19 Katastrophenschutz-ABC-Erkundungsgruppen KatS-ABCErkGr),
 
b)
19 Katastrophenschutz-ABC-Bekämpfungszüge (KatS-ABCBekZ),
   5.
2 Katastrophenschutz-Bergrettungsgruppen (KatS-BergRGr),
   6.
2 Katastrophenschutz-Rettungshundestaffeln (KatS-RettHundSt).

(2) Stärke und Gliederung der Katastrophenschutzeinheiten ergeben sich aus den Anlagen 1 bis 6.

§ 2
Schnell-Einsatz-Gruppen

(1) Zur Bewältigung von Unglücksfällen, öffentlichen Notständen oder Katastrophen mit einer gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden großen Anzahl von Verletzten oder Erkrankten werden Schnell-Einsatz-Gruppen aus den Katastrophenschutzeinheiten Sanitätswesen/Betreuung gebildet. Sie dienen

1.
der Unterstützung des Rettungsdienstes bei Schadensereignissen, bei denen die Anzahl der Verletzten oder Erkrankten die Regelversorgung des Rettungsdienstes übersteigt oder dies zu erwarten ist,
2.
der Einrichtung von Behandlungsplätzen und der Bereitstellung von zusätzlicher Transportkapazität und zusätzlichem Sanitätsmaterial.

(2) Stärke und Gliederung der Schnell-Einsatz-Gruppen ergeben sich aus der Anlage 7.

(3) Der Leiter der Schnell-Einsatz-Gruppe muss in der taktischen Führung von Einheiten ausgebildet sein.

(4) Die Schnell-Einsatz-Gruppen sollen ihre Einsatzbereitschaft durch regelmäßige Übungen nachweisen.

§ 3
Mitwirkung im Katastrophenschutz

(1) Leistungserbringer nach § 31 Abs. 1 Satz 2 SächsBRKG und private Hilfsorganisationen können für eine Mitwirkung im Katastrophenschutz anerkannt werden, wenn sie eine Bereitschaftserklärung gegenüber der obersten Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde abgeben, aus der sich die allgemeine Leistungsfähigkeit, Organisationsstruktur, Ausstattung sowie Stärke und Eignung des Personals ihrer Organisation für eine sachgerechte und dauerhafte Mitwirkung im Katastrophenschutz ergeben. Über die Eignung der einzelnen zur Mitwirkung angebotenen Kräfte und Mittel entscheiden die unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden.

(2) Die im Katastrophenschutz mitwirkenden Leistungserbringer nach § 31 Abs. 1 Satz 2 SächsBRKG und privaten Hilfsorganisationen müssen sich in der Bereitschaftserklärung verpflichten,

1.
der unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde unverzüglich wesentliche Änderungen der Stärke, Gliederung, Ausbildung sowie Ausstattung der angebotenen Kräfte und Mittel mitzuteilen,
2.
die dauerhafte Einsatzfähigkeit der Kräfte und Mittel sicherzustellen,
3.
auf Anforderung an Übungen teilzunehmen.

§ 4
Bereitschaftserklärung

(1) Die Bereitschaftserklärung ist schriftlich abzugeben. Bei Leistungserbringern nach § 31 Abs. 1 Satz 2 SächsBRKG und Hilfsorganisationen, die auf Landesebene organisiert sind, ist sie von der Landesorganisation abzugeben.

(2) Die Bereitschaftserklärung kann unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr schriftlich gegenüber der obersten Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde widerrufen werden. Die Frist läuft nicht ab, solange Katastrophenvoralarm oder Katastrophenalarm ausgelöst ist.

§ 5
Übungsintervalle und -teilnehmer

(1) Jede Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde führt jährlich eine Planübung sowie eine Alarmierungsübung durch.

(2) Jede Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde führt aller zwei Jahre eine Stabsrahmenübung durch.

(3) Die oberen und die unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden führen aller drei Jahre eine Vollübung durch.

(4) Die Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden können die Teilnahme nachgeordneter Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden und der nach § 40 Abs. 2 SächsBRKG zur Mitwirkung im Katastrophenschutz Verpflichteten an Übungen anordnen.

§ 6
Übungsarten

(1) Übungsarten sind

1.
Planübungen zur Schulung der Lagebeurteilung und Entscheidungsfindung anhand von Plänen und Unterlagen,
2.
Alarmierungsübungen zur Überprüfung der Alarmierungspläne und -bereitschaft,
3.
Stabsrahmenübungen zur Schulung und Überprüfung des Zusammenwirkens innerhalb der besonderen Führungseinrichtung in der Behörde anhand eines angenommenen Schadensereignisses,
4.
Vollübungen zur Schulung und Überprüfung der Leistungsfähigkeit unter Beteiligung besonderer Führungseinrichtungen und Technischer Einsatzleitungen mit eingesetzten Kräften und Mitteln anhand eines angenommenen Schadensereignisses.

(2) Die Termine der Übungen für das Folgejahr sowie die Erfahrungsberichte über durchgeführte Übungen sind der nächsthöheren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde zur Kenntnis zu geben.

§ 7
Informationsprogramm
für das Katastrophenmanagement

Die oberen und unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden haben sich des von der obersten Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde bereitgestellten Informationsprogramms in der jeweils aktuellen Version zu bedienen, insbesondere zur

1.
Verwaltung der für den Katastrophenschutz erforderlichen Fachdaten,
2.
Erarbeitung und Fortschreibung der allgemeinen Katastrophenschutzpläne, der besonderen Alarm- und Einsatzpläne sowie der externen Notfallpläne,
3.
Erstellung und Fortschreibung von Gefährdungsanalysen,
4.
Lagedarstellung in der Behörde.

§ 8
Landesweite Analyse von Katastrophengefahren

Die oberen und unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden sind verpflichtet, der obersten Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde die Ergebnisse der jährlich aktualisierten Analysen von Katastrophengefahren für die Erarbeitung und Fortschreibung einer landesweiten Analyse von Katastrophengefahren zur Verfügung zu stellen.

§ 9
Auslösung von Katastrophenvoralarm bei Hochwasser

(1) Nach der Ausrufung der Hochwasser-Alarmstufe 3 gemäß § 4 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über den Hochwassernachrichten- und Alarmdienst im Freistaat Sachsen ( HWNAV) vom 17. August 2004 (SächsGVBl. S. 472) ist Katastrophenvoralarm auszulösen, wenn zu erwarten ist, dass der Richtwasserstand der Hochwasser-Alarmstufe 4 erreicht wird.

(2) Die zuständige Wasserbehörde informiert die zuständige untere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde unverzüglich über die Ausrufung der Hochwasser-Alarmstufe 3 und teilt mit, ob ein Erreichen des Richtwasserstandes der Hochwasser-Alarmstufe 4 zu erwarten ist.

§ 10
Besondere Führungseinrichtung in der Behörde

(1) Als besondere Führungseinrichtung in der Behörde gemäß § 51 Satz 1 SächsBRKG ist ein Verwaltungsstab zu bilden.

(2) Der Verwaltungsstab besteht aus

1.
dem Leiter des Verwaltungsstabes,
2.
einer Koordinierungsgruppe mit den Aufgaben der Sicherstellung der Arbeitsfähigkeit des Verwaltungsstabes durch Bereitstellung von Personal, Räumen und Führungsmitteln sowie einer rechtzeitigen Feststellung, Dokumentation und Darstellung der Lage,
3.
dem für die Bevölkerungsinformation und Medienarbeit zuständigen Mitglied mit der Aufgabe der Information der Bevölkerung und der Medien sowie Auswertung der aus der Öffentlichkeit und aus den Medien verfügbaren Informationen,
4.
ständigen und ereignisspezifischen Mitgliedern als entscheidungsbefugte Vertreter der für die Aufgabenerledigung notwendigen Bereiche der Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde, anderer Behörden und Dritter mit der Aufgabe, aufgrund spezifischer Kenntnisse Maßnahmen zur Schadensbewältigung vorzuschlagen und im Rahmen der übertragenen Kompetenzen zu veranlassen.

(3) Aufgabe des Verwaltungsstabes ist es, Verwaltungsmaßnahmen unter Beachtung aller Umstände der Schadenslage vorzubereiten und im Rahmen der vom Leiter der Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde übertragenen Kompetenzen zu veranlassen. Der Verwaltungsstab in der unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde hat insbesondere den Einsatz von Kräften und Mitteln zu koordinieren und Unterstützung anzufordern. Der Verwaltungsstab in der oberen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde hat insbesondere die Verteilung von Kräften und Mitteln zu koordinieren, wenn die Verwaltungsstäbe mehrerer unterer Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden Kräfte oder Mittel anfordern. Der Verwaltungsstab in der obersten Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde hat insbesondere die Verteilung von Kräften und Mitteln anderer Bundesländer, der Bundesrepublik Deutschland und des Auslandes zu koordinieren; die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde kann eine abweichende Verfahrensweise festlegen.

(4) Die Verwaltungsstäbe in den unteren und oberen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden richten die Anforderung von Kräften und Mitteln an den Verwaltungsstab in der nächsthöheren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde. Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde kann eine abweichende Verfahrensweise festlegen.

(5) Abweichende Regelungen in Hilfeleistungsvereinbarungen mit benachbarten Bundesländern und dem benachbarten Ausland bleiben unberührt.

§ 11
Zuständigkeit für die Gewährung von Zuwendungen
zur Förderung des Katastrophenschutzes

Über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Katastrophenschutzes entscheidet die obere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde.

§ 12
Verdienstausfall bei ehrenamtlichen Helfern
im Katastrophenschutz

(1) Der Erstattungsbetrag für ehrenamtliche Helfer im Katastrophenschutz, die nicht Arbeitnehmer sind, beträgt pro Stunde höchstens die Stundenvergütung der Vergütungsgruppe Ia des Vergütungstarifvertrages Nr. 7 zum Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (Bundesangestelltentarifvertrag-Ost (BAT-O) vom 10. Dezember 1990, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 13 vom 31. Januar 2003, in der jeweils geltenden Fassung, für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder. Pro Tag wird der Verdienstausfall für höchstens zehn Stunden erstattet. Angefangene Stunden werden als volle Stunden angerechnet.

(2) Die Höhe des Verdienstausfalls ist glaubhaft zu machen.

§ 13
Kostenerstattung an Landkreise und Kreisfreie Städte

(1) Gemäß § 70 Abs. 1 SächsBRKG werden den Landkreisen und den Kreisfreien Städten Zuweisungen gewährt

1.
für Kosten in Höhe von 2,01 EUR bis 10 EUR je Einwohner und Katastrophenfall zur Hälfte nach § 22 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Finanzausgleichsgesetz – FAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2005 (SächsGVBl. S. 146), das durch Artikel 15 des Gesetzes vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167, 177) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
2.
für Kosten in Höhe von 10,01 EUR bis 40 EUR je Einwohner und Katastrophenfall neben den gemäß Nummer 1 zu gewährenden Zuweisungen zu einem Drittel nach § 22 Satz 2 Nr. 2 FAG. Ein weiteres Drittel dieser Kosten wird durch den Freistaat Sachsen erstattet.

(2) Soweit Kosten entstehen, die den Betrag von 40 EUR je Einwohner und Katastrophenfall übersteigen, können diese neben den gemäß Absatz 1 zu gewährenden Zuweisungen vom Freistaat Sachsen im Einzelfall erstattet werden.

(3) Für Kosten bis 2 EUR je Einwohner und Katastrophenfall werden Zuweisungen nicht gewährt.

§ 14
Übergangsvorschriften

(1) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung erfolgte Anerkennungen von Leistungserbringern gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 SächsBRKG und privaten Hilfsorganisationen bleiben wirksam.

(2) Katastrophenschutz-Sanitätszüge und Katastrophenschutz-Betreuungszüge von anerkannten Leistungserbringern gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 SächsBRKG und privaten Hilfsorganisationen bleiben bis zum 31. Dezember 2006 bestehen, sofern die Eignung der Katastrophenschutz-Sanitätszüge und Katastrophenschutz-Betreuungszüge vor diesem Zeitpunkt festgestellt worden ist.

§ 15
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von § 1 Abs. 1 Nr. 2 und § 2, die am 1. Januar 2007 in Kraft treten, am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 19. Dezember 2005

Der Staatsminister des Innern
Dr. Albrecht Buttolo

Anlage 1
(zu § 1 Abs. 2)

Katastrophenschutzeinheiten Brandschutz

Katastrophenschutz-Führungsunterstützungszug (KatS-FüUZ)

Gesamtpersonalstärke: 1/2/10/ 13 (26)1)

KatS-FüUZ
Gruppe Fahrzeug Besetzung 3)
  Fahrzeug Besetzung 3)
  Anzahl/
Bezeichnung
Herkunft 2) ZFü GrFü TrFü TrM
Führungs-
unter-
stützungs-
gruppe
ein Mannschafts-
transportwagen
(MTW) und ein Materialtransport-
hänger-Führung (MTHFü)
Sachsen 1 1   5
Funktrupp ein Einsatzleitwagen 2 (ELW 2) und
ein Funkanhänger
Sachsen       2
Fernsprech-
trupp
ein Fernmeldefahrzeug Sachsen   1   3

Katastrophenschutz-Löschzug Retten (KatS-LZR)

Gesamtpersonalstärke: 1/4/20/ 25 (50)1)

KatS-LZR
Gruppe Fahrzeug Besetzung 3)
  Fahrzeug Besetzung 3)
  Anzahl/
Bezeichnung
Herkunft 2) ZFü GrFü TrFü TrM
Zugtrupp ein Kommando-
wagen
Träger 1 1   2
1. Lösch-
gruppe
ein Löschgruppen-
fahrzeug 16/12
(LF 16/12)
Sachsen   1   8
2. Lösch-
gruppe
ein Löschgruppen-
fahrzeug 16/12 (LF 16/12)
Sachsen   1   8
Rüsttrupp ein Rüstwagen (RW) Sachsen   1   2

Katastrophenschutz-Löschzug Retten-Beleuchten (KatS-LZR-Bl)

Gesamtpersonalstärke: 1/4/20/ 25 (50)1)

KatS-LZR-Bl
Gruppe Fahrzeug Besetzung 3)
  Fahrzeug Besetzung 3)
  Anzahl/
Bezeichnung
Herkunft 2) ZFü GrFü TrFü TrM
Zugtrupp ein Kommando-
wagen
Träger 1 1   2
1. Lösch-
gruppe
ein Löschgruppen-
fahrzeug 16/12 (LF 16/12)
Sachsen   1   8
2. Lösch-
gruppe
ein Löschgruppen-
fahrzeug 16/12 (LF 16/12)
Sachsen   1   8
Rüsttrupp ein Rüstwagen (RW) und ein Beleuchtungs-
anhänger (BLA)
Sachsen   1   2

Katastrophenschutz-Löschzug Wasserversorgung (KatS-LZW)

Gesamtpersonalstärke: 1/3/24/ 28 (56)1)

KatS-LZW
Gruppe Fahrzeug Besetzung 3)
    Fahrzeug Besetzung 3)
    Anzahl/
Bezeichnung
Her-
kunft
2)
ZFü GrFü TrFü TrM

Zugtrupp

ein Kommando-
wagen
Träger  1 1     2
1. Löschwasser- versorgungs- und Löschgruppe ein Löschgruppen-
fahrzeug 16/12 (LF 16/12) und ein
Schlauchwagen
SW 2000 TR (SW 2000 Tr)
Bund   1 1 10
2. Löschwasser- versorgungs- und Löschgruppe ein Löschgruppen-
fahrzeug 16/12 (LF 16/12) und ein Schlauch-
wagen SW 2000 TR (SW 2000 Tr)
Bund   1 1 10

Katastrophenschutz-Löschzug Waldbrand (KatS-LZWb)

Gesamtpersonalstärke: 1/6/12/ 19 (38)1)

KatS-LZWb
  Fahrzeug Besetzung 3)
    Fahrzeug Besetzung 3)
    Anzahl/
Bezeichnung
Herkunft 2) ZFü GrFü TrFü TrM
Zugtrupp ein Kommando-
wagen
Sachsen 1 1   2
1. Lösch-
trupp
ein Tanklösch-
fahrzeug-Waldbrand (TLF-Wb)
Sachsen   1   2
2. Lösch-
trupp
ein Tanklösch-
fahrzeug-Waldbrand (TLF-Wb)
Sachsen   1   2
3. Lösch-
trupp
ein Tanklösch-
fahrzeug-Waldbrand (TLF-Wb)
Sachsen   1   2
4. Lösch-
trupp
ein Tanklösch-
fahrzeug-Waldbrand (TLF-Wb)
Sachsen   1   2
5. Lösch-
trupp
ein Tanklösch-
fahrzeug-Waldbrand (TLF-Wb)
Sachsen   1   2

Erläuterungen:

Erläuterungen
Fußnote Erläterung
1) Gesamtpersonalstärke in Zahlen für:
Führer(in)/Unterführer(in)/Mannschaft/ Gesamtstärke (Doppelbesetzung).
Zur Mannschaft zählen Truppführer und Truppmann.
2) Träger
Sachsen
Bund
= Fahrzeug wird vom Träger der Einheit bereitgestellt.
= Fahrzeug wird durch den Freistaat Sachsen bereitgestellt.
= Fahrzeug wird durch den Bund bereitgestellt.
3) ZFü
GrFü
TrFü
TrM
= Zugführer
= Gruppenführer
= Truppführer
= Truppmann

Anlage 2
(zu § 1 Abs. 2)

Katastrophenschutzeinheiten Sanitätswesen/Betreuung

Katastrophenschutz-Sanitäts-/Betreuungszug 1 (KatS-SanBtZ 1)

Gesamtpersonalstärke: 1/3/21/ 25 (9)1)

KatS-SanBtZ 1
Gruppe Fahrzeug Besetzung 3)
  Fahrzeug Besetzung 3)
  Anzahl/
Bezeichnung
Herkunft 2) ZFü GrFü TrFü Helfer
Führungs-
trupp
ein Führungs-
kraftwagen
(FüKW)
Träger 1     3
Sanitäts-
gruppe
ein Arzttrupp-
kraftwagen
(ArztTrKW)
Bund   1   4
Betreuungs-
gruppe
ein Einsatz-
fahrzeug „Soziale
Betreuung“
(Bt-Kombi)
Bund   1   5
Sanitäts-
transport-
gruppe
zwei Kranken-
transport-
wagen mit vier
Tragen (KTW-4)
Bund   1 1 2
Verpflegungs-
trupp
ein Betreuungs-
LKW (Bt-LKW)
und ein Feldkoch-
herd (FKH)
Bund     1 2
Material-
trupp
ein Sanitäts-
material-
transporter
(SMT)
Sachsen     1 2

Katastrophenschutz-Sanitäts-/Betreuungszug 2 (KatS-SanBtZ 2)

Gesamtpersonalstärke: 1/3/21/ 25 (9)1)

KatS-SanBtZ 2
Gruppe Fahrzeug Besetzung 3)
  Fahrzeug Besetzung 3)
  Anzahl/
Bezeichnung
Herkunft 2) ZFü GrFü TrFü Helfer
Führungs-
trupp
ein Führungs-
kraftwagen
(FüKW)
Träger 1     3
Sanitäts-
gruppe
ein Arzttrupp-
kraftwagen
(ArztTrKW)
Bund   1   4
Betreuungs-
gruppe
ein Einsatz-
fahrzeug „Soziale
Betreuung“
(Bt-Kombi)
Bund   1   5
Sanitäts-
transport-
gruppe
zwei Kranken-
transport-
wagen mit vier
Tragen (KTW-4)
Bund   1 1 2
Verpflegungs-
trupp
ein Betreuungs-
LKW (Bt-LKW)
und ein Feldkoch-
herd (FKH)
Bund     1 2
Logistik-
trupp
ein Einsatz-
fahrzeug „Soziale
Betreuung“ (Bt-Kombi)
und ein Einachs-
anhänger
Sachsen     1 2

Erläuterungen:

Erläuterungen
Fußnote Erläuterung
1) Gesamtpersonalstärke in Zahlen für:
Führer(in)/Unterführer(in)/Mannschaft/ Gesamtstärke (Anzahl Reservehelfer).
Zur Mannschaft zählen Truppführer und Helfer.
2) Träger
Sachsen
Bund
= Fahrzeug wird vom Träger der Einheit bereitgestellt.
= Fahrzeug wird durch den Freistaat Sachsen bereitgestellt.
= Fahrzeug wird durch den Bund bereitgestellt.
3) ZFü
GrFü
TrFü
= Zugführer
= Gruppenführer
= Truppführer

Anlage 3
(zu § 1 Abs. 2)

Katastrophenschutz-Wasserrettungsgruppen (KatS-WRGr)

Gesamtpersonalstärke:  0/2/8/ 10 (20)1)

KatS-WRGr
Gruppe Fahrzeug Besetzung 3)
  Fahrzeug Besetzung 3)
  Anzahl/
Bezeichnung
Herkunft 2) ZFü GrFü TrFü Helfer
Trupp 1
(Wasser-
rettungs-
trupp)
ein Mannschafts-
transport-
kraftwagen
(MTW), ein Motor-Rettungsboot (Jet-Boot) und ein Trailer
Sachsen   1   4 4)
Trupp 2
(Tauch-
einsatz-
trupp)
ein Tauchgeräte-
kraftwagen (Tauch-GKW), ein Motor-Rettungsboot (Schlauchboot) und ein Trailer
Sachsen   1   4 5)

Erläuterungen:

Erläuterungen
Fußnote Erläuterung
1) Gesamtpersonalstärke in Zahlen für:
Führer(in)/Unterführer(in)/Mannschaft/ Gesamtstärke (Doppelbesetzung).
Zur Mannschaft zählen Truppführer und Helfer.
2) Träger
Sachsen
Bund
= Fahrzeug wird vom Träger der Einheit bereitgestellt.
= Fahrzeug wird durch den Freistaat Sachsen bereitgestellt.
= Fahrzeug wird durch den Bund bereitgestellt.
3) ZFü
GrFü
TrFü
= Zugführer
= Gruppenführer
= Truppführer
4) Rettungsschwimmer, davon ein Bootsführer
5) Rettungstaucher, davon ein Bootsführer

Anlage 4
(zu § 1 Abs. 2)

Katastrophenschutzeinheiten Gefahrgut

Katastrophenschutz-ABC-Erkundungsgruppe (KatS-ABCErkGr)

Gesamtpersonalstärke: 0/1/15/ 16 (32)1)

KatS-ABCErkGr
Gruppe Fahrzeug Besetzung 3)
  Fahrzeug Besetzung 3)
  Anzahl/
Bezeichnung
Herkunft 2) ZFü GrFü TrFü TrM
Führungstrupp ein Messleit-
wagen (MLW)
Bund   1 1 2
1. Mess-/
Erkundungs-
trupp
ein Erkundungs-
kraftwagen (ErkKW)
Bund     1 3
2. Mess-/
Erkundungs-
trupp
ein Erkundungs-
kraftwagen (ErkKW)
Bund     1 3
3. Mess-/
Erkundungs-
trupp
ein Erkundungs-
kraftwagen (ErkKW)
Bund     1 3

Katastrophenschutz-ABC-Bekämpfungszug (KatS-ABCBekZ)

Gesamtpersonalstärke: 1/8/34/ 43 (86)1)

KatS-ABCBekZ
Gruppe Fahrzeug Besetzung 3)
  Fahrzeug Besetzung 3)
  Anzahl/
Bezeichnung
Herkunft 2) ZFü GrFü TrFü TrM
Zugtrupp ein Kommando-
wagen
Träger 1 1   2
1. Lösch-
gruppe
ein Lösch-
gruppen-
fahrzeug 16/12
(LF 16/12)
Sachsen   1   8
2. Lösch-
gruppe
ein Lösch-
gruppen-
fahrzeug 16/12
(LF 16/12)
Sachsen   1   8
Rüsttrupp ein Rüstwagen
(RW) und ein Pulveranhänger
Sachsen   1   2
Geräte-
Trupp C
ein Gerätewagen Gefahrgut (GW-C) Träger   1   2
Geräte-
Trupp A
ein Gerätewagen Atem-/Strahlen-
schutz
(GW-AS/SS)
Träger   1   2
Dekonta-
minations-
staffel
Personen (Dekon-P)
ein Dekontaminations-
LKW-Personen
(Dekon-P)
Bund   1   5
Dekonta-
minations-
staffel
Gerät (Dekon-G)
ein Dekontaminations-
LKW- Gerät (Dekon-G)
Bund   1   5

Erläuterungen:

Erläuterungen
Fußnote Erläuterung
1) Gesamtpersonalstärke in Zahlen für:
Führer(in)/Unterführer(in)/Mannschaft/ Gesamtstärke (Doppelbesetzung).
Zur Mannschaft zählen Truppführer und Truppmann.
2) Träger
Sachsen
Bund
= Fahrzeug wird vom Träger der Einheit bereitgestellt.
= Fahrzeug wird durch den Freistaat Sachsen bereitgestellt.
= Fahrzeug wird durch den Bund bereitgestellt.
3) ZFü
GrFü
TrFü
TrM
= Zugführer
= Gruppenführer
= Truppführer
= Truppmann

Anlage 5
(zu § 1 Abs. 2)

Katastrophenschutz-Bergungsgruppen (KatS-BergRGr)

Gesamtpersonalstärke: 0/1/7/ 8 (16)1)

KatS-BergRGr
Gruppe Fahrzeug Besetzung 3)
  Fahrzeug Besetzung 3)
  Anzahl/
Bezeichnung
Herkunft 2) ZFü GrFü TrFü Helfer
Katastrophen-
schutz-
Bergrettungs-
gruppe
ein Mannschafts-
transport-
kraftwagen (PKW mit nicht mehr als acht Sitzen)
Träger   1   7

Erläuterungen:

Erläuterungen
Fußnote Erläuterung
1) Gesamtpersonalstärke in Zahlen für:
Führer(in)/Unterführer(in)/Mannschaft/ Gesamtstärke (Doppelbesetzung).
Zur Mannschaft zählen Truppführer und Helfer.
2) Träger
Sachsen
Bund
= Fahrzeug wird vom Träger der Einheit bereitgestellt.
= Fahrzeug wird durch den Freistaat Sachsen bereitgestellt.
= Fahrzeug wird durch den Bund bereitgestellt.
3) ZFü
GrFü
TrFü
= Zugführer
= Gruppenführer
= Truppführer

 Anlage 6
(zu § 1 Abs. 2)

Katastrophenschutz-Rettungshundestaffeln (KatS-RettHundSt)

Gesamtpersonalstärke: 0/1/5/ 6 (12)1)

KatS-RettHundSt
Gruppe Fahrzeug Besetzung 3)
  Fahrzeug Besetzung 3)
  Anzahl/
Bezeichnung
Herkunft 2) ZFü GrFü Rettungs-
hundeteam
Katastrophen-
schutz-
Rettungs-
hundestaffel
ein Mannschafts-
transport-
kraftwagen (PKW mit nicht mehr als acht Sitzen)
Träger   1 5

Erläuterungen:

Erläuterungen
Fußnote Erläuterung
1) Gesamtpersonalstärke in Zahlen für:
Führer(in)/Unterführer(in)/Mannschaft/ Gesamtstärke (Doppelbesetzung).
2) Träger
Sachsen
Bund
= Fahrzeug wird vom Träger der Einheit bereitgestellt.
= Fahrzeug wird durch den Freistaat Sachsen bereitgestellt.
= Fahrzeug wird durch den Bund bereitgestellt.
3) ZFü
GrFü
Rettungshundeteam
= Zugführer
= Gruppenführer
= ein Rettungshundführer mit Rettungshund

Anlage 7
zu § 2 Abs. 2)

Schnell-Einsatz-Gruppen (SEG)

Gesamtpersonalstärke: 1/1/10/ 12 1)

SEG
Gruppe Fahrzeug Besetzung 3)
  Fahrzeug Besetzung 3)
  Anzahl/
Bezeichnung
Herkunft 2) ZFü GrFü TrFü Helfer
Führungs-
trupp
ein Führungs-
kraftwagen (FüKW)
Träger 1     1
Sanitäts-
gruppe
ein Arzttrupp-
kraftwagen (ArztTrKW)
Bund   1   4
Sanitäts-
transport-
trupp
ein Kranken-
transportwagen mit vier Tragen (KTW-4)
Bund     1 1
Logistik-
trupp
ein Einsatzfahrzeug „Soziale Betreuung“ (Bt-Kombi) und ein Einachsanhänger Sachsen     1 2

Bei Erfordernis kann eine Betreuungsgruppe, bestehend aus einem Einsatzfahrzeug „Soziale Betreuung“ (Bt-Kombi), einem Gruppenführer und drei Helfern nachalarmiert werden.

Erläuterungen:

Erläuterungen
Fußnote Erläuterung
1) Gesamtpersonalstärke in Zahlen für:
Führer(in)/Unterführer(in)/Mannschaft/ Gesamtstärke.
Zur Mannschaft zählen Truppführer und Helfer.
2) Träger
Sachsen
Bund
= Fahrzeug wird vom Träger der Einheit bereitgestellt.
= Fahrzeug wird durch den Freistaat Sachsen bereitgestellt.
= Fahrzeug wird durch den Bund bereitgestellt.
3) ZFü
GrFü
TrFü
= Zugführer
= Gruppenführer
= Truppführer

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2005 Nr. 11, S. 324
    Fsn-Nr.: 28-8.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 31. Dezember 2005

    Fassung gültig bis: 20. Dezember 2010