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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift zum Unterricht für ausländische Schüler an den allgemeinbildenden und beruflichen Schulen im Freistaat Sachsen

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift zum Unterricht für ausländische Schüler an den allgemeinbildenden und beruflichen Schulen im Freistaat Sachsen vom 6. März 1992 (MBl. SMK S. 25), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 895)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zum Unterricht für ausländische Schüler an den allgemeinbildenden und beruflichen Schulen im Freistaat Sachsen

Vom 6. März 1992

Vorbemerkung

Die Regelungen betreffs des Unterrichts für ausländische Schüler basieren auf der Vereinbarung der Kultusministerkonferenz „Unterricht für Kinder ausländischer Arbeitnehmer“ vom 26. Oktober 1979.
Insgesamt wird auf eine möglichst rasche Integration der ausländischen Kinder in das deutsche Schulwesen orientiert, wobei die Verbindung mit der Kultur des Heimatlandes erhalten bleiben soll.

I.    Allgemeines

1.    Schulpflicht

1.1.    Nach § 26 Abs. 1 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen „besteht für alle Kinder und Jugendlichen, die im Freistaat Sachsen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Ausbildungs-oder Arbeitsstätte haben“, Schulpflicht. Ausländische Schüler, die sich rechtmäßig im Land Sachsen aufhalten, haben demzufolge dieselben Rechte und Pflichten wie deutsche Schüler. Das gilt auch für anerkannte Asylberechtigte. Für Kinder von Asylbewerbern setzt das Recht auf Schulbildung unmittelbar dann ein, wenn sie oder ihre Eltern bei einer sächsischen Gebietskörperschaft um Asyl nachgesucht haben und für die Dauer des Anerkennungsverfahrens in deren Bereich verbleiben. Vorrangiges Ziel der Ausbildung ist es, die ausländischen Kinder frühzeitig entsprechend ihrem Alter und ihren Leistungen in die Klassen der verschiedenen Schularten einzugliedern.

1.2.    Die Verbindung zu Sprache und Kultur des Heimatlandes soll gewahrt und somit die Identitätsherausbildung unterstützt werden. Dabei entscheiden die Eltern in eigener Verantwortung über die Teilnahme ihrer Kinder an den – fakultativen – Angeboten muttersprachlicher Bildung (muttersprachlicher Ergänzungsunterricht, Muttersprache anstelle der – in der Regel – 2. Fremdsprache in der Mittelschule und am Gymnasium).

2.    Schulaufsicht

Die Schulaufsicht wird entsprechend § 59 des Schulgesetzes durch den Freistaat Sachsen durch die zuständigen Schulaufsichtsbehörden wahrgenommen.
Das gilt gegebenenfalls auch für die Erteilung des muttersprachlichen Unterrichts, der durch die jeweilige Schule anstelle einer 2. Fremdsprache angeboten wird (der muttersprachliche Ergänzungsunterricht, der durch (General-) Konsulate angeboten wird, soll von der Schulverwaltung unterstützt werden, unterliegt aber nicht deren Aufsicht). Das zuständige Schulamt berät die Schüler bzw. deren Erziehungsberechtigte bei der Wahl der Schulform und der entsprechenden Jahrgangsstufe. Beratungsgrundlage sind der bisherige Bildungsweg und die dort erbrachten Leistungen.

3.    Klassenbildung

3.1.    Grundsätzlich sollen an Schulen mit ausländischen Schülern gemischte Klassen gebildet werden, wobei der Anteil der deutschen Schüler in jedem Fall größer sein sollte.

3.2.    Die Bildung reiner Ausländerklassen ist zu vermeiden. Sofern sie im Einzelfall unumgänglich wird, muss nach den Rahmenlehrplänen der deutschen Schule in deutscher Sprache unterrichtet werden. Dabei sind alle Möglichkeiten der gemeinsamen Unterrichtung mit deutschen Schülern zu nutzen.
Das schulische Leben ist so zu gestalten, dass regelmäßige Kontakte aufgebaut und gepflegt werden können.

3.3.    Werden für Schulen mit hohem Anteil ausländischer Schüler besondere Zuschläge an Lehrerstunden ausgebracht, so können diese zur Bildung kleinerer Klassen verwendet werden.

4.    Zeugnisse und Leistungsbeurteilung

4.1.    Ausländische Schüler erhalten Zeugnisse wie deutsche Schüler. Die Teilnahme am muttersprachlichen Unterricht ist gegebenenfalls auf dem Zeugnis auszuweisen.

4.2.    Für ausländische Kinder und Jugendliche ohne bzw. mit nicht hinreichenden Deutschkenntnissen, die erstmals in eine Regelklasse übernommen werden, kann gegebenenfalls zunächst auf dem Zeugnis nur der erteilte Unterricht ausgewiesen und eine verbale Leistungseinschätzung vorgenommen werden.

5.    Hausaufgaben

Bei der Erteilung von Hausaufgaben soll der Lehrer die besondere Situation der ausländischen Schüler soweit wie möglich berücksichtigen.

6.    Muttersprachlicher Unterricht

6.1.    Muttersprachlicher Unterricht kann sowohl an Schulen des Landes Sachsen im Rahmen des regulären Unterrichts – vormittags und nachmittags – als auch in Form eines Ergänzungskurses durch die Vertretungen der Heimatländer (Konsulate) durchgeführt werden.

6.2.    Die Teilnahme der Schüler am muttersprachlichen Unterricht ist freiwillig. Zur Vermeidung von Überlastungen der Schüler sollten 5 Wochenstunden in der Regel nicht überschritten werden.

6.3.    Muttersprachlicher Unterricht an Mittelschulen und Gymnasien kann unter Berücksichtigung der erforderlichen ökonomischen, pädagogischen und sprachenpolitischen Gesichtspunkte für die betreffenden Kinder anstelle einer 2. Fremdsprache angeboten werden. In diesem Fall stellt und bezahlt der Freistaat Sachsen die erforderlichen Lehrkräfte.

6.4.    Zur Förderung der ausländischen Schüler in ihrer Muttersprache kann das jeweilige (General-) Konsulat Unterrichtskurse in eigener Verantwortung durchführen (Muttersprache, Geschichte, Landeskunde).

6.5.    Die Schulträger sind gehalten, Schulräume für den muttersprachlichen Zusatzunterricht kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Schulen sorgen im Rahmen des Möglichen für eine Abstimmung bei der Stundenplangestaltung mit den Beauftragten der (General-)Konsulate.

6.6.    Soweit ausländische Schüler den von den (General-) Konsulaten veranstalteten muttersprachlichen Zusatzunterricht besuchen, besteht die Möglichkeit, in das Zeugnis unter „Bemerkungen“ folgenden Hinweis aufzunehmen:
„Nach Mitteilung des ...(General-)Konsulats in ... hat der Schüler an dem vom (General-)Konsulat veranstalteten muttersprachlichen Zusatzunterricht teilgenommen und dabei in den nachfolgenden Fächern die folgenden Noten/Punktzahlen erzielt: ...“.
Auf die Ausbringung der Fächer und Noten kann verzichtet werden; statt dessen kann auch ein Zeugnis/eine Bescheinigung des (General-)Konsulats beigefügt werden.
Dieser Hinweis auf den Besuch des muttersprachlichen Zusatzunterrichts bzw. auf die Benotung unterbleibt auf Wunsch der Erziehungsberechtigten.

7.    Elternarbeit

Am Gelingen der schulischen Eingliederung der ausländischen Kinder haben deren Eltern maßgeblichen Anteil. Sie entscheiden über längerfristigen Verbleib oder die Rückkehr ins Herkunftsland, über die Wahl des Bildungsganges und über die freiwilligen Angebote muttersprachlicher Bildung. Die Gesetze, Verordnungen und sonstigen Bestimmungen des Landes Sachsen über die Mitwirkung der Erziehungsberechtigten bei der Gestaltung des Schulwesens gelten daher für ausländische Erziehungsberechtigte in derselben Weise wie für deutsche.
Die Schule muss sich daher besonders um Information und Beratung der ausländischen Eltern bemühen und sie gezielt in die Elternarbeit an der Schule einbeziehen.

II.    Besondere Regelungen für allgemeinbildende Schulen

A    Grund- und Mittelschule

Folgende Bereiche der schulischen Förderung für ausländische Kinder sind grundsätzlich vorgesehen:

  • Vorbereitungsklassen oder -gruppen zur Vorbereitung auf den Übergang in die Regelklassen,
  • Förderkurse als begleitendes Angebot für Schüler in Regelklassen,
  • zusätzliche Maßnahmen an Schulen mit hohem Anteil ausländischer Schüler.

Die Schulen entscheiden innerhalb dieses Rahmens je nach örtlichen Gegebenheiten und nach dem jeweiligen Ausgangsniveau in der Beherrschung der deutschen Sprache über die Schwerpunkte der Förderung. Sie setzen sich diesbezüglich ins Einvernehmen mit dem zuständigen Schulamt.

1.    Vorbereitungsklassen

1.1.    Um ausländische Schüler, die nicht über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen, auf die Teilnahme am Unterricht in Regelklassen vorzubereiten, sind nach Bedarf an Grund- und Mittelschulen Vorbereitungsklassen oder -gruppen einzurichten.
Sie können mit Zustimmung des Staatlichen Schulamtes auch für Schüler benachbarter Schulbezirke gebildet werden.

1.2.    Vorbereitungsklassen können im Eingangsbereich der Grundschule für Schulanfänger, für Seiteneinsteiger der Grund- und Mittelschule in pädagogisch vertretbaren kombinierten Klassen und für neu eintretende Schüler der Mittelschule gebildet werden, bei denen in der verbleibenden Zeit eine erfolgreiche Eingliederung in die Regelklasse und der Erwerb des Hauptschulabschlusses nicht mehr erwartet werden kann.
In den Vorbereitungsklassen werden in der Regel Schüler verschiedener Sprachzugehörigkeit zusammengefasst. Der Unterricht wird durch deutsche Lehrkräfte erteilt.

1.3.    Die Besuchsdauer der Vorbereitungsklassen beträgt in der Regel ein Jahr; sie kann verkürzt oder in begründeten Fällen auf höchstens zwei Jahre ausgedehnt werden. Sobald die Schüler über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen, sind sie, in der Regel zum Beginn eines Schulhalbjahres, in Klassen zu übernehmen, die ihrem Alter bzw. im allgemeinen ihrem Leistungsstand entsprechen.

1.4.    Der Unterricht in den Vorbereitungsklassen dient vorwiegend dem Erlernen der deutschen Sprache. Daneben ist auch gezielt sachbezogener Unterricht nach gesamtunterrichtlichen Prinzipien zu erteilen. Musisch-technische Fächer sollen nach Möglichkeit gemeinsam mit Schülern anderer Klassen unterrichtet werden,

1.5.    Der Unterricht in den Vorbereitungsklassen umfasst im Bereich der Grundschule in der Regel mindestens 18, im Bereich der Mittelschule mindestens 25 Wochenstunden; er soll sich im Gesamtumfang an der Stundenzahl der etwa altersentsprechenden Klassenstufen ausrichten.

1.6.    Vorbereitungsklassen können ab zwanzig Schüler geteilt werden. Ab 34 Schüler sind sie zu teilen.

2.    Förderkurse

Für mindestens vier ausländische Schüler der Grund- und Mittelschulen, die noch Schwierigkeiten mit Deutsch als Unterrichtssprache haben oder die Kenntnislücken in Mathematik oder in anderen Fächern aufweisen, können Förderkurse bis zu vier Wochenstunden eingerichtet werden. Die gezielte, zeitlich-begrenzte Förderung (maximal 1 Jahr) ist mit dem Regelunterricht sorgfältig abzustimmen. Sie trägt dazu bei, daß ausländische Schüler das jeweilige Klassen- oder Schulziel erreichen.

3.    Zusätzliche Maßnahmen

Neben der Bildung kleiner Klassen an Schulen mit hohem Anteil ausländischer Schüler können die besonderen Zuschläge auch zur äußeren Differenzierung (Deutsch, Mathematik) verwendet werden, um einer möglichen Benachteiligung deutscher oder ausländischer Schüler entgegenzuwirken.

4.    Betreuungsmaßnahmen

An Schulen mit ausländischen Schülern soll einem Lehrer im Einvernehmen mit dem Staatlichen Schulamt die Aufgabe der Beratung von Eltern, Schülern und Lehrern in ausländerbezogenen Fragen übertragen werden (Betreuungslehrer). Er kann hierfür in Abhängigkeit von der Anzahl der zu betreuenden Ausländerkinder bis zu zwei Wochenstunden innerhalb seines Deputats verwenden. 2 Die Entscheidung darüber trifft der Direktor der Einrichtung.

B    Gymnasium

Für die Aufnahme in das Gymnasium gelten die allgemeinen Bestimmungen. Bei Eintritt in die Klassen 7 bis 11 des Gymnasiums kann – in Abhängigkeit von den jeweiligen territorialen Voraussetzungen dafür – die Sprache des Herkunftslandes anstelle der 2. vorgeschriebenen Pflichtfremdsprache gewählt werden. Gegebenenfalls kann ein ausländischer Schüler auch auf Antrag von der Teilnahme am Unterricht in der zweiten Fremdsprache mit der Maßgabe befreit werden, sich einer Prüfung am Ende eines jeden Schuljahres in seiner Muttersprache/Heimatsprache zu unterziehen.
Voraussetzung dafür ist, dass im Freistaat Sachsen entsprechend ausgebildete und geeignete Prüfer zur Verfügung stehen sowie die Schulaufsicht über diese Prüfung gewährleistet ist und dass diesen Schülern das Erlernen einer weiteren Fremdsprache auf Grund ihrer besonderen Situation nicht zugemutet werden kann. Das Ergebnis der Überprüfung ist als Note in diesem Fach in das Zeugnis des Schuljahres aufzunehmen.

C    Förderschule

Für die Festlegung der Pflicht zum Besuch der Förderschulen gelten auch für ausländische Schüler die allgemeinen Bestimmungen. Dabei ist zu beachten, dass mangelnde Kenntnisse in der deutschen Sprache kein Kriterium für Förderschulbedürftigkeit sind. Bei den entsprechenden Überprüfungen kann auf Wunsch der Eltern ein geeigneter Lehrer der jeweiligen Muttersprache hinzugezogen werden.
Darüber, welche Formen der Unterstützung für ausländische Schüler durchgeführt werden, entscheidet die jeweilige Förderschule, wobei die individuellen Bedürfnisse besonders zu berücksichtigen sind. Neben den bei Grund- und Mittelschulen vorgesehenen Maßnahmen können je nach der Situation der einzelnen Schule auch andere Möglichkeiten erschlossen werden.

III.    Besondere Regelungen für berufliche Schulen

A    Berufsschule

Für die Aufnahme ausländischer Jugendlicher in die Berufsschule einschließlich Berufsvorbereitungsjahr gelten die allgemeinen Bestimmungen. Es gibt grundsätzlich drei Bereiche schulischer Förderung für ausländische Jugendliche:

  • Bildung besonderer Klassen
  • Erteilung zusätzlichen Deutschunterrichts
  • Bildung besonderer Klassen im Rahmen des Berufsvorbereitungsjahres.

1.    Besondere Klassen

Für ausländische Jugendliche ohne Ausbildungsverhältnis und ohne ausreichende Deutschkenntnisse können besondere Klassen eingerichtet werden. Der Unterricht erfolgt grundsätzlich nach der Stundentafel und den Lehrplänen für Klassen mit Jugendlichen ohne Ausbildungsverhältnis. Abweichungen von den Stundentafeln und den Lehrplänen aus pädagogischen Gründen sind zulässig.

2.    Zusätzlicher Deutschunterricht

Für ausländische Jugendliche in Regelklassen, deren Deutschkenntnisse noch Lücken aufweisen, können ggf. klassenübergreifend im Rahmen des Stütz- und Erweiterungsprogramms zwei Stunden zusätzlichen Deutschunterrichts angeboten werden.

3.    Berufsvorbereitungsjahr

Für ausländische Jugendliche mit unzureichenden Deutschkenntnissen können im Rahmen des Berufsvorbereitungsjahres besondere Klassen eingerichtet werden.

B    Sonstige berufliche Schulen

Für die Aufnahme in die übrigen beruflichen Schulen und für die Versetzung gelten die allgemeinen Bestimmungen für die entsprechende Schule.

IV    Schlussbestimmungen

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Nowak
Staatssekretär

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    MBl. SMK 1992 Nr. 4, S. 25
    Fsn-Nr.: 710-V92.3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 23. März 1992

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2015