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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Erhebung von Versorgungszuschlägen und Versorgungskostenbeteiligungen

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Erhebung von Versorgungszuschlägen und Versorgungskostenbeteiligungen vom 27. September 2004 (SächsABl. S. 1090), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 374)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Erhebung von Versorgungszuschlägen und Versorgungskostenbeteiligungen

Vom 27. September 2004

A
Allgemeine Vorbemerkungen
I.
Im Rahmen des Personalmanagements werden zur Erfüllung laufbahnrechtlicher Vorgaben sowie aus sonstigen personalwirtschaftlichen Erfordernissen vermehrt Beamte des Freistaates Sachsen bei Einrichtungen außerhalb des eigenen Dienstherrnbereiches verwendet.
Folgende personalwirtschaftliche Regelungen stehen dafür zur Verfügung:
 
1.
die Versetzung nach § 35 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370, 2000 S. 7), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 158) geändert worden ist, sowie die Abordnung nach § 36 SächsBG zu einer anderen Behörde desselben oder eines anderen Dienstherrn,
 
2.
die Entsendung nach den Richtlinien für die Entsendung von Bundesbediensteten in öffentliche zwischenstaatliche oder überstaatliche Organisationen (Entsendungsrichtlinien – EntsR) vom 25. Oktober 2000 (GMBl. S. 1094), die durch Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern vom 20. November 2001 (SächsABl. S. 1192) im Freistaat Sachsen für entsprechend anwendbar erklärt wurden,
 
3.
die Beurlaubung zur Wahrnehmung einer Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes nach § 15 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über den Urlaub der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Urlaubsverordnung – SächsUrlVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 2004 (SächsGVBl. S. 119),
 
4.
die Zuweisung von Tätigkeiten bei Einrichtungen außerhalb des Anwendungsbereiches des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts ( BeamtenrechtsrahmengesetzBRRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322, 3329), nach § 123a BRRG.
II.
Zu den besoldungs- und vergütungsrechtlichen, reisekosten-, umzugskosten- und trennungsgeldrechtlichen sowie steuerlichen Auswirkungen einer Verwendung von Beschäftigten des Freistaates Sachsen im Ausland wird auf das Rundschreiben des Staatsministeriums der Finanzen zur Verwendung von Beschäftigten des Freistaates Sachsen im Ausland vom 17. Dezember 2002 (SächsMBl. SMF 2003 S. 37) in der jeweils gültigen Fassung verwiesen.
III.
Die Erhebung von Versorgungszuschlägen (Ziffer I Nr. 3) und von Versorgungskostenbeteiligungen (Ziffer I Nr. 4) bestimmt sich nach den Abschnitten B und C. Dies gilt auf Grund von § 71 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Gesetz vom 7. Juni 2004 (BGBl. I S. 1054) geändert worden ist, für Richter entsprechend.
B
Erhebung von Versorgungszuschlägen bei Beurlaubungen ohne Dienstbezüge
I.
Allgemeines
 
1.
Die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge kann gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Halbsatz 2 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern ( BeamtenversorgungsgesetzBeamtVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033), das zuletzt durch Artikel 4, 5, 6 und 14 des Gesetzes vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798) geändert worden ist, als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich zugestanden worden ist, dass dieser öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient. Diese Zusicherung ist von der Erhebung eines Versorgungszuschlags abhängig zu machen, soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt wird.
 
2.
Sinn und Zweck der Erhebung eines Versorgungszuschlags ist es, einen Gegenwert dafür zu schaffen, dass der Beamte während der Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge seiner grundsätzlichen Verpflichtung, seinem Dienstherrn seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen, tatsächlich nicht nachkommt. Der Versorgungszuschlag soll deshalb das vom Dienstherrn getragene Versorgungsrisiko in seiner finanziellen Tragweite zumindest teilweise auf den Beamten verlagern und die finanziellen Auswirkungen der gegebenenfalls erhöhten Versorgungslast des Dienstherrn mindern.
Schuldner des Versorgungszuschlags ist der beurlaubte Beamte selbst. Dies gilt auch dann, wenn der andere Arbeitgeber die Zahlung übernimmt.
 
3.
Im Falle der Nichtzahlung oder nicht rechtzeitigen Zahlung des Versorgungszuschlags kann die Zeit nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Durch die Zahlung eines Versorgungszuschlags erlangt eine Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die nicht öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, keine Ruhegehaltfähigkeit.
II.
Ausnahmefälle
 
1.
Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck eines Versorgungszuschlags ist dieser nicht zu erheben bei Beurlaubungen
 
 
a)
nach § 7 des Gesetzes über den Einfluss von Eignungsübungen der Streitkräfte auf Vertragsverhältnisse der Arbeitnehmer und Handelsvertreter sowie auf Beamtenverhältnisse ( Eignungsübungsgesetz) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 53-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 52 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848, 2899) geändert worden ist,
 
 
b)
nach §§ 9, 16a des Gesetzes über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst ( Arbeitsplatzschutzgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 2001 (BGBl. I S. 253), das zuletzt durch Artikel 47 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848, 2899) geändert worden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit § 78 des Gesetzes über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer ( ZivildienstgesetzZDG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1994 (BGBl. I S. 2811), das zuletzt durch Artikel 46 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3066) geändert worden ist,
 
 
c)
zur Wahrnehmung von Aufgaben der Entwicklungszusammenarbeit als Entwicklungshelfer oder als integrierte Fachkraft nach Abschnitt II Ziffer 2 der Beurlaubungsrichtlinien des Bundes vom 25. Oktober 2000 (GMBl. S. 1112), die durch Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern vom 4. März 2004 (SächsABl. S. 272) im Freistaat Sachsen für entsprechend anwendbar erklärt wurden,
 
 
d)
als Fachkraft der Technischen Hilfe bei der Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit GmbH (GTZ) oder entsprechenden Einrichtungen (entsandte Fachkraft),
 
 
e)
zu Fraktionen des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages, der Länderparlamente und der kommunalen Vertretungskörperschaften,
 
 
f)
zur Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres nach dem nur an das Landesamt für Finanzen gerichteten Erlass des Staatsministeriums der Finanzen vom 25. Juli 1994, Az.: 13b-P 1611-8/5-43673,
 
 
g)
zur Übernahme von Ehrenämtern in gemeinnützigen Vereinen, die unentgeltlich ausgeübt werden, für die Dauer von sechs Monaten.
 
2.
Weitere Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen. Bei deren Beantragung sind die Besonderheiten im jeweiligen Einzelfall sowie erforderliche Sachverhaltsergänzungen ausführlich darzulegen. Dies gilt insbesondere in Fällen von Beurlaubungen zu Wirtschaftsunternehmen und privatrechtlich organisierten kommunalen Einrichtungen (Ziffer IV Nr. 4).
III.
Verfahren und Zuständigkeit
 
1.
Ob ein Urlaub öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, soll in der Regel gleichzeitig mit der Beurlaubung von der beurlaubenden Stelle entschieden werden. Diese hat den Beamten auf das Antragserfordernis für die Anerkennung der Ruhegehaltfähigkeit/Gewährleistungsentscheidung (Ziffer VI Nr. 1) von Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge hinzuweisen.
 
2.
Die Personal verwaltende Stelle, die die Beurlaubung verfügt, hat das Landesamt für Finanzen unverzüglich von der beabsichtigten Maßnahme zu informieren.
Darüber hinaus hat die Personal verwaltende Stelle gegenüber dem Beamten die Informationspflicht, dass die Anerkennung der Zeit der Beurlaubung ohne Dienstbezüge als ruhegehaltfähige Dienstzeit von der Erhebung eines Versorgungszuschlags abhängig ist.
 
3.
Wurde eine Beurlaubung im dienstlichen Interesse oder unter Anerkennung öffentlicher Belange ausgesprochen, so ist diese zur Sicherstellung der Zahlung des Versorgungszuschlags stets von der Vereinbarung mit dem Beamten selbst oder dem anderen Arbeitgeber abhängig zu machen (Ziffer I Nr. 2), sofern nicht ein Ausnahmefall (Ziffer II) vorliegt.
Für den Abschluss der Vereinbarung ist seitens des Freistaates Sachsen die Dienststelle zuständig, die die Beurlaubung verfügt. In der Vereinbarung ist auf die Bestimmungen in diesem Abschnitt Bezug zu nehmen.
 
4.
Gemäß § 1 Abs. 6 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und der sächsischen Staatsministerien über Zuständigkeiten für die Festsetzung, Anordnung und Abrechnung der Bezüge von Bediensteten und Versorgungsempfängern ( BezügeZustVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (SächsGVBl. S. 127, 128, 2000 S. 4) ist das Landesamt für Finanzen für die Ermittlung und die Erhebung von Versorgungszuschlägen sowie deren Erstattung zuständig. Durch die Personal verwaltenden Dienststellen sind notwendige Zuarbeiten zu leisten; insoweit ist dem Landesamt für Finanzen ein Abdruck der Vereinbarung nach Nummer 3 zu übersenden. Hat der Arbeitgeber des beurlaubten Beamten im Falle einer Nachversicherung Versicherungsbeiträge getragen, die auf die Beschäftigungszeit bei ihm entfallen, so ist der für diesen Zeitraum gezahlte Versorgungszuschlag zur Hälfte an ihn zurückzuzahlen.
 
5.
Die Entscheidung über die Ruhegehaltfähigkeit von Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, trifft das Landesamt für Finanzen als zuständige Pensionsbehörde.
IV. .
Bemessungsgrundlage und Höhe des Versorgungszuschlags
 
1.
Der Versorgungszuschlag beträgt zurzeit 30 vom Hundert der ohne die Beurlaubung jeweils zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5 Abs. 1 BeamtVG) zuzüglich der anteiligen jährlichen Sonderzahlung (Bemessungsgrundlage).
 
2.
Wird eine Beurlaubung zu einer Teilzeitbeschäftigung ausgesprochen, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, so ist der Versorgungszuschlag in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 3 erster Halbsatz BeamtVG nur zu dem Teil zu erheben, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit in dem neuen Arbeitsverhältnis entspricht.
 
3.
Bei der Erhebung von Versorgungszuschlägen auf der Grundlage von gemeinsamen Berufungsvereinbarungen im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst ist entsprechend Nummer 2 zu verfahren.
 
4.
Bei einer Beurlaubung zu einer Einrichtung mit einer Beteiligung/Förderung/Bezuschussung von mindestens 50 vom Hundert durch den Freistaat Sachsen ist der Versorgungszuschlag nur zu dem Teil zu erheben, der dem Verhältnis der Eigenfinanzierung zur Gesamtfinanzierung entspricht, sofern nicht der andere Arbeitgeber zur Zahlung eines höheren Versorgungszuschlags bereit ist. Hierfür hat die Personal verwaltende Stelle gegebenenfalls den Umfang der Förderung/Bezuschussung zu ermitteln.
 
5.
Der Versorgungszuschlag ist für die gesamte Zeit der Beurlaubung zu zahlen. Ausgenommen ist die Zeit, in der dem Beamten während der Beurlaubung ohne Dienstbezüge Elternzeit gewährt wird. Abweichend von Satz 1 kann bei Hospitationen für die Dauer von drei Monaten auf die Erhebung eines Versorgungszuschlags verzichtet werden, wenn die Hospitation im überwiegenden dienstlichen Interesse des Freistaates Sachsen liegt und der Beamte beziehungsweise der andere Arbeitgeber die Kostenübernahme ablehnt.
V.
Steuerliche Behandlung
 
Zur steuerlichen Behandlung des Versorgungszuschlags für Beamte bei Beurlaubung ohne Dienstbezüge wird auf das Rundschreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 22. Februar 1991 (BStBl. I S. 951) verwiesen.
Da der Versorgungszuschlag zum steuerpflichtigen Arbeitslohn des Beamten gehört, ist dieser grundsätzlich monatlich zu zahlen und von dem Arbeitgeber des beurlaubten Beamten mit dem laufenden Arbeitslohn zu versteuern.
In gleicher Höhe liegen bei dem beurlaubten Beamten Werbungskosten vor, die entsprechend § 9a Einkommensteuergesetz ( EStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), das zuletzt durch Artikel 11 Abs. 17 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 2007) geändert worden ist, auf den Arbeitnehmer – Pauschbetrag anzurechnen sind. Dies gilt auch, wenn der beurlaubte Beamte den Versorgungszuschlag selbst zahlt.
VI.
Gewährleistungsentscheidung
 
Zu den Voraussetzungen einer Gewährleistungsentscheidung wird auf das Rundschreiben des Staatsministeriums der Finanzen vom 21. August 1998, Az.: 14-P 2002-33/5-48649, verwiesen.
 
1.
Die Versicherungsfreiheit von Beamten in der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht sich grundsätzlich nur auf die als Beamter ausgeübte Beschäftigung; weitere, außerhalb des Dienstverhältnisses ausgeübte Beschäftigungen sind rentenversicherungspflichtig. In Ausnahmefällen kann die bestehende Versicherungsfreiheit auf Antrag des Beamten auf eine solche weitere Beschäftigung erstreckt werden (§ 5 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz Sechstes Buch Sozialgesetzbuch ( SGB VI) – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 [BGBl. I S. 754, 1404, 3384], das zuletzt durch Artikel 10 Abs. 7 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 [BGBl. I S. 1950, 2005] geändert worden ist).
 
2.
Die Erstreckung der Gewährleistung auf eine andere als die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI versicherungsfreie Beschäftigung setzt voraus, dass auch diese andere Beschäftigung zum Ausbau der Alterssicherung des Betreffenden beiträgt.
In Fällen einer Zweitbeschäftigung während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die vorübergehend anstelle der (bisherigen) versicherungsfreien Beschäftigung als Beamter ausgeübt wird, ist Voraussetzung für die Erstreckung der Gewährleistung, dass die Berücksichtigung der Beurlaubungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BeamtVG zugesichert ist oder dass die Beurlaubung nach § 6 Abs. 3 Nr. 4 BeamtVG ruhegehaltfähig ist.
 
3.
Auf Beschäftigungen, die nicht anstelle der versicherungsfreien Beschäftigung ausgeübt werden, kann eine Erstreckung der Gewährleistung nicht erfolgen. Nebenbeschäftigungen neben versicherungsfreien (versorgungsanwartschaftsbegründenden) Beschäftigungen sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Dies gilt auch für den Fall, dass neben einer Teilzeittätigkeit als Beamter eine weitere versicherungspflichtige Beschäftigung erfolgt.
 
4.
Gemäß § 5 Satz 2 BezügeZustVO ist das Landesamt für Finanzen für die Gewährleistungsentscheidung bezüglich der in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI Genannten zuständig.
C
Versorgungskostenbeteiligung bei Zuweisungen nach § 123a BRRG
I.
Allgemeines
 
1.
Gemäß § 123a Abs. 1 BRRG kann einem Beamten im dienstlichen oder (dringenden) öffentlichen Interesse mit seiner Zustimmung vorübergehend eine seinem Amt entsprechende Tätigkeit außerhalb des Anwendungsbereiches des BRRG zugewiesen werden. Die Rechtsstellung des Beamten bleibt gemäß § 123a Abs. 3 BRRG unberührt. Das bedeutet insbesondere, dass dem Beamten während der Zuweisung die aus seinem Amt zustehende Besoldung weiter gezahlt wird.
 
2.
Werden Beamten im Rahmen des § 123a Abs. 1 oder 2 BRRG Tätigkeiten bei einer anderen öffentlichen oder privaten Einrichtung zugewiesen, handelt es sich hierbei um keine weitere Beschäftigung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz SGB VI. Einer Gewährleistungsentscheidung über die Erstreckung der Gewährleistung auf andere Beschäftigungen bedarf es nicht.
 
3.
Die Zeit der Zuweisung ist gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ruhegehaltfähig. Zur Abgeltung der späteren Versorgungslasten (Abschnitt B Ziffer I Nr. 2) ist der nicht öffentlich-rechtliche Arbeitgeber entsprechend den versorgungsrechtlichen Vorschriften an den Versorgungskosten zu beteiligen.
II.
Ausnahmefälle
 
1.
Auf die Versorgungskostenbeteiligung wird verzichtet bei Zuweisungen
 
 
a)
zu Institutionen der Europäischen Union und Verwaltungseinrichtungen in Partnerregionen des Freistaates Sachsen bei bis zu 16 Beamten (das Kontingent wird gemäß Ziffer III Nr. 2 vom Landesamt für Finanzen sichergestellt),
 
 
b)
zur Übernahme von Ehrenämtern in gemeinnützigen Vereinen, die unentgeltlich ausgeübt werden, für die Dauer von sechs Monaten.
 
2.
Weitere Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen. Bei deren Beantragung sind die Besonderheiten im jeweiligen Einzelfall sowie erforderliche Sachverhaltsergänzungen ausführlich darzulegen. Dies gilt insbesondere bei Zuweisung einer Tätigkeit bei Wirtschaftsunternehmen und privatrechtlich organisierten kommunalen Einrichtungen (Ziffer IV).
III.
Verfahren und Zuständigkeit
 
1.
Der Abschluss einer Vereinbarung zur Versorgungskostenbeteiligung erfolgt durch die zuweisende Stelle. In der Vereinbarung ist auf die Bestimmungen in diesem Abschnitt Bezug zu nehmen.
 
2.
In entsprechender Anwendung des § 1 Abs. 6 BezügeZustVO ist das Landesamt für Finanzen für die Berechnung und die haushaltsmäßige Vereinnahmung der Versorgungskostenbeteiligung zuständig. Durch die Personal verwaltenden Dienststellen sind notwendige Zuarbeiten zu leisten; insoweit ist dem Landesamt für Finanzen ein Abdruck der Vereinbarung nach Nummer 1 zu übersenden.
IV.
Bemessungsgrundlage und Höhe der Versorgungskostenbeteiligung
 
Abschnitt B Ziffer IV gilt entsprechend.
V.
Steuerliche Behandlung
 
Da die Zeit der Zuweisung originär nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ruhegehaltfähig ist, begründet die Vereinbarung einer Versorgungskostenbeteiligung keinerlei geldwerten Vorteil für den Beamten. Diese Leistung gehört nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn und unterliegt somit nicht der Mitversteuerung.
D
In-Kraft-Treten und Veröffentlichung
 
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
Unberührt von der Neuregelung des Versorgungszuschlags/der Versorgungskostenbeteiligung bleiben Beurlaubungen/Zuweisungen, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verwaltungsvorschrift angetreten worden sind. Satz 3 gilt nicht für Beurlaubungen/Zuweisungen, die nach In-Kraft-Treten dieser Verwaltungsvorschrift verlängert werden.


Dresden, den 27. September 2004

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen
Dr. Wolfgang Voß
Staatssekretär

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2004 Nr. 43, S. 1090
    Fsn-Nr.: 242-V04.3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 22. Oktober 2004

    Fassung gültig bis: 15. Oktober 2016