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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und der sächsischen Staatsministerien über Zuständigkeiten für die Festsetzung, Anordnung und Abrechnung der Bezüge von Bediensteten und Versorgungsempfängern

Vollzitat: Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und der sächsischen Staatsministerien über Zuständigkeiten für die Festsetzung, Anordnung und Abrechnung der Bezüge von Bediensteten und Versorgungsempfängern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (SächsGVBl. S. 127; 2000 S. 4)

Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung  und der sächsischen Staatsministerien
über Zuständigkeiten für die Festsetzung,  Anordnung und Abrechnung der Bezüge von Bediensteten und Versorgungsempfängern
(BezügeZustVO)

Vom 22. Februar 1999

Aufgrund von Artikel 2 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und der sächsischen Staatsministerien zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten des Landesamtes für Finanzen vom 23. September 1998 (SächsGVBl. S. 513) wird nachstehend der Wortlaut der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und der sächsischen Staatsministerien über Zuständigkeiten für die Festsetzung, Anordnung und Abrechnung der Bezüge von Bediensteten und Versorgungsempfängern in der seit 30. Oktober 1998 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

  1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und der sächsischen Staatsministerien über Zuständigkeiten des Landesamtes für Finanzen (ZustVO) vom 26. Januar 1995 (SächsGVBl. S. 49), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 20. Februar 1997 (SächsGVBl. S. 108),
  2. Artikel 1 der eingangs genannten Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen aufgrund
§ 1 Nr. 1 und 3 des Gesetzes zur Übertragung von Zuständigkeiten auf nachgeordnete Behörden im Freistaat Sachsen (SächsZuÜbG) vom 17. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 89) und § 103 Abs. 4, § 108 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. April 1997 (SächsGVBl. S. 353, ber. S. 466) sowie § 49 Abs. 1 in Verbindung mit § 107 Abs. 2 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (BeamtenversorgungsgesetzBeamtVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3858), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 590, 592).

Dresden, den 22. Februar 1999

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Milbradt

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
und der sächsischen Staatsministerien
über Zuständigkeiten für die Festsetzung, Anordnung und Abrechnung der Bezüge von Bediensteten und Versorgungsempfängern
(BezügeZustVO)

Aufgrund von

1.
§ 1 Nr. 1 und 3 des Gesetzes zur Übertragung von Zuständigkeiten auf nachgeordnete Behörden im Freistaat Sachsen (SächsZuÜbG) vom 17. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 89) und § 103 Abs. 4, § 108 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. April 1997 (SächsGVBl. S. 353, ber. S. 466), verordnen die  Staatsministerien und aufgrund von
2.
§ 49 Abs. 1 in Verbindung mit § 107 Abs. 2 des Gesetzes über die Versorgung  der Beamten und Richter in Bund und Ländern (BeamtenversorgungsgesetzBeamtVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3858), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 590, 592), verordnet die Staatsregierung:

Erster Abschnitt
Sachliche Zuständigkeit

§ 1
Beamte und Richter

(1) Die den obersten Dienstbehörden und dem Staatsministerium der Finanzen auf dem Gebiet der Besoldung und der sonstigen Geldleistungen zustehenden Befugnisse werden nach Maßgabe dieser Verordnung auf das Landesamt für Finanzen übertragen.

(2) Das Landesamt für Finanzen ist zuständig für die Festsetzung, Anordnung und  Abrechnung von Dienstbezügen und sonstigen Bezügen im Sinne des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) sowie von sonstigen Geldleistungen für Beamte und Richter. Dazu gehören auch die Berechnung und Festsetzung des Besoldungsdienstalters, des Besoldungslebensalters und des Jubiläumsdienstalters. Die Zuständigkeiten des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst und des Staatsministeriums der Finanzen für die Festsetzung der Zuschüsse zum Grundgehalt nach den Vorbemerkungen Nummer 1 und 2 zur Bundesbesoldungsordnung C bleiben unberührt.

(3) Das Landesamt für Finanzen ist zuständig für die Rückforderung von Bezügen und sonstigen Geldleistungen. Die Zuständigkeit des Staatsministeriums der Finanzen bei Veränderung von Ansprüchen (Stundung, Niederschlagung, Erlass) gemäß § 59 der Vorläufigen Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Vorläufige Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) vom 19. Dezember 1990 (SächsGVBl. S. 21) bleibt unberührt.

(4) Das Landesamt für Finanzen ist zuständig für die Erteilung der Bescheinigung über den Aufschub der Nachversicherung und die Ermittlung und Nachentrichtung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie die Erteilung der Nachversicherungsbescheinigung im Sinne des Sozialgesetzbuches (SGB) Sechstes Buch (VI) – Gesetzliche Rentenversicherung – vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261, ber. 1990 S. 1337), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. mai 1998 (BGBl. I S. 1188, 1192), in der jeweils geltenden Fassung.

(5) Die Befugnisse des Staatsministeriums der Finanzen nach § 4 Abs. 2 Satz 3, § 40 Abs. 6 Satz 4 und § 62 Abs. 3 Satz 1 BBesG werden auf das Landesamt für Finanzen übertragen.

(6) Das Landesamt für Finanzen ist zuständig für die Ermittlung und Erhebung von Versorgungszuschlägen sowie deren Erstattung. Notwendige Zuarbeiten müssen, soweit dies erforderlich ist, in den zuständigen personalverwaltenden Dienststellen geleistet werden.

§ 2
Arbeitnehmer und Auszubildende

(1) Die den obersten Dienstbehörden und dem Staatsministerium der Finanzen zustehenden Befugnisse zur Festsetzung, Anordnung und Abrechnung der Bezüge und der sonstigen Geldleistungen der Arbeitnehmer und der zur Ausbildung Beschäftigten des Freistaates Sachsen werden nach Maßgabe dieser Verordnung auf das Landesamt für Finanzen übertragen.

(2) Das Landesamt für Finanzen ist zuständig für die Berechnung und Festsetzung der Beschäftigungszeit einschließlich der für die Gewährung von Jubiläumszuwendungen maßgebenden Beschäftigungszeit der Angestellten und Arbeiter des Freistaates Sachsen für alle Neueinstellungen ab 1. Januar 1995.

(3) Das Landesamt für Finanzen ist zuständig für die Feststellung der Versicherungspflicht bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL), für die Umlageberechnung und -abrechnung sowie das Meldeverfahren gegenüber dieser.

(4) Das Landesamt für Finanzen ist zuständig für die Rückforderung von Bezügen und die Entscheidung über das Absehen von einer Rückforderung aus Billigkeitsgründen. Die Entscheidung ergeht im Einvernehmen mit der zuständigen personalverwaltenden Dienststelle, wenn die Entscheidung auf Maßnahmen dieser Stelle zurückzuführen ist. Das Absehen von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen bei Beträgen, für deren Erlass oder Stundung nach § 59 SäHO das Staatsministerium der Finanzen zuständig wäre, bedarf der Zustimmung dieses Staatsministeriums. Die Zuständigkeit des Staatsministeriums der Finanzen bei Veränderung von Ansprüchen (Stundung, Niederschlagung, Erlass) gemäß § 59 SäHO bleibt unberührt.

(5) Die Befugnis des Staatsministeriums der Finanzen nach § 29 Abschnitt B Abs. 7 Satz 4 des Tarifvertrages zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifrechtliche Vorschriften – (BAT-O) wird auf das Landesamt für Finanzen übertragen.

(6) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 sind für die Bezüge der Waldarbeiter die Beschäftigungsdienststellen zuständig.

(7) Abweichend von Absatz 1 sind für die Festsetzung der Bezüge der Arbeitnehmer, die im Sinne des § 8 Sozialgesetzbuches (SGB) Viertes Buch (IV) vom 23. Dezember 1976 (BGBl. S. 3845), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. Teil I S. 688), in der jeweils geltenden Fassung – ohne Berücksichtigung des § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV – geringfügig beschäftigt sind, die Beschäftigungsdienststellen zuständig.

§ 3
Versorgung

(1) Die Versorgungsbezüge der Versorgungsberechtigten des Freistaates Sachsen werden vom Landesamt für Finanzen (Pensionsbehörde) festgesetzt, angewiesen, geregelt und abgerechnet.

(2) Die Aufgaben nach § 49 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 und § 52 Abs. 2 BeamtVG werden auf das Landesamt für Finanzen übertragen.

(3) Das Landesamt für Finanzen ist zuständig für die Ermittlung und Erhebung der Versorgungsanteile im Rahmen der Versorgungslastenteilung nach §§ 107b, 107c BeamtVG sowie deren Erstattung.

(4) Die Zuständigkeit des Staatsministeriums der Finanzen bei Veränderung von Ansprüchen (Stundung, Niederschlagung, Erlass) gemäß § 59 SäHO bleibt unberührt.

§ 4
Unfallfürsorge, Versorgungsausgleich

Dem Landesamt für Finanzen werden außerdem folgende Aufgaben übertragen:

1.
Entscheidungen und Anordnungen nach § 35 Abs. 3 Satz 2, § 38 Abs. 6 Satz 2, § 44 Abs. 2 Satz 1, § 45 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG;
2.
Entscheidungen, Anordnungen und Festsetzungen im Bereich der Unfallfürsorge einschließlich der Gewährung von Sachschadenersatz außerhalb der Unfallfürsorge nach §§ 30 ff. BeamtVG und der Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums der Finanzen zur Unfallfürsorge für die Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen im Freistaat Sachsen (SächsSachSchVwV) vom 23. April 1993 (SächsABl. S. 663, ber. S. 1052);
3.
Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich, zu dem ein Beamter, Richter, Versorgungsempfänger oder Arbeitnehmer mit Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen im Fall der Ehescheidung verpflichtet ist;
4.
Wahrnehmung des Antragsrechts nach § 10a Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl. I S. 105), zuletzt geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606, 1702), in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 4 Abs. 2 des Gesetzes  zur Überleitung des Versorgungsausgleiches auf das Beitrittsgebiet (Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetz – VAÜG) vom 25. Juli 1991 (BGBl. S. 1606, 1702), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 29. Juli 1994 (BGBl. S. 1890, 1940), in der jeweils geltenden Fassung.:

§ 5
Vorwegentscheidungen und
Gewährleistungsentscheidungen

Entscheidungen nach § 49 Abs. 2 Satz 2 und § 67 Abs. 3 BeamtVG, ob Zeiten nach §§ 10 bis 12, § 66 Abs. 7 und § 67 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 12a und 12b BeamtVG als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen sind, trifft das Landesamt für Finanzen. Das Landesamt für Finanzen ist zuständig für die Erteilung von Gewährleistungsbescheiden. Notwendige Zuarbeiten müssen, soweit dies erforderlich ist, in den zuständigen personalverwaltenden Dienststellen geleistet werden.

§ 6
Fürsorgeleistungen

(1) Das Landesamt für Finanzen ist zuständig für die

1.
Gewährung von Beihilfen nach den Beihilfevorschriften (BhV),
2.
Bewilligung einmaliger und laufender Unterstützungen,
3.
Festsetzung von Umzugskostenvergütungen nach dem Sächsischen Gesetz über die Umzugskostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Umzugskostengesetz – SächsUKG vom 23. November 1993 (SächsGVBl. S. 1070), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. mai 1998 (SächsGVBl. S. 200, 202), in der jeweils geltenden Fassung, Prüfung und Bestätigung von Kostenvoranschlägen und Bewilligung von Abschlägen auf Umzugskostenvergütungen.:

(2) Anträge auf

1.
Festsetzung von Umzugskostenvergütungen,
2.
Prüfung und Bestätigung von Kostenvoranschlägen
sowie
3.
Bewilligung von Abschlägen auf Umzugskostenvergütungen, die  bis zum Ablauf des 22. September 1998 eingegangen sind, sind von der bis zu diesem Zeitpunkt zuständigen Stelle zu bearbeiten. Die Fälle, in denen bis zum 22. September 1998 ein Widerspruchsverfahren anhängig geworden ist, sind nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Zuständigkeitsregelung abzuschließen.:

§ 7
Entgeltbescheinigungen

Das Landesamt für Finanzen ist zuständig für die Ausstellung von Entgeltbescheinigungen für

1.
Rentenansprüche aus Lohnzeiträumen bis zum 30. Juni 1991 im Rahmen von Artikel 80 Abs. 2 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 – RRG 1992) vom 18. Dezember 1989 (BBGl. S. 2261)
sowie
2.
Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet aus Lohnzeiträumen bis zum 31. Dezember 1991 entsprechend § 8 des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebietes (Anspruchs- und AnwartschaftsüberführungsgesetzAAÜG vom 25. Juli 1991 (BGBl. S. 1606, 1677), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. November 1996 (BGBl. I S. 1674),

für Beschäftigte beziehungsweise deren Hinterbliebene von ehemaligen örtlichen Staatsorganen und ihren nachgeordneten Einrichtungen, sofern für diese Einrichtungen keine positive Überführungsentscheidung nach Artikel 13 des Einigungsvertrages vorliegt oder sofern deren Aufgaben vom Freistaat Sachsen nach dem 31. Dezember 1990 nicht übernommen werden.

§ 8
Zusammenarbeit des Landesamtes für Finanzen
mit den personalverwaltenden Dienststellen

Das Landesamt für Finanzen kann bei Erledigung der ihm durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben  unmittelbar und ohne Beteiligung des Staatsministeriums der Finanzen mit den personalverwaltenden Dienststellen verkehren.

§ 9
(aufgehoben)

Zweiter Abschnitt
Örtliche Zuständigkeit

§ 10

(1) Das Landesamt für Finanzen hat seinen Sitz in Dresden und Außenstellen in Leipzig und Chemnitz.

(2) Das Landesamt für Finanzen ist für das gesamte Gebiet des Freistaates Sachsen sowie für die Bediensteten der Dienststellen des Freistaates Sachsen mit Sitz außerhalb des Freistaates Sachsen und der Versorgungsempfänger mit Wohnsitz außerhalb des Freistaates Sachsen zuständig.

(3) Für die in § 1 Abs. 1 bis 4 und § 2 Abs. 1 bis 4 genannten Aufgaben ist im Regierungsbezirk Dresden das Landesamt für Finanzen in Dresden, im Regierungsbezirk Chemnitz die Außenstelle Chemnitz und im Regierungsbezirk Leipzig die Außenstelle Leipzig zuständig. Die Zuständigkeit bestimmt sich bei den Beamten, Richtern und Arbeitnehmern und den zur Ausbildung Beschäftigten nach dem Sitz der Dienststelle.

(4) Für die Bediensteten der Dienststellen des Freistaates Sachsen mit Sitz außerhalb des Freistaates Sachsen sowie für die Aufgaben nach § 1 Abs. 5 und § 2 Abs. 5 ist das Landesamt für Finanzen in Dresden zuständig.

(5) Für die in den § 1 Abs. 6, §§ 3 bis 6 genannten Aufgaben ist das Landesamt für Finanzen in Dresden zuständig.

(6) Für die in § 7 genannten Aufgaben ist die Außenstelle Chemnitz zuständig.

(7) In Einzelfällen können durch das Staatsministerium der Finanzen Sonderregelungen zur örtlichen Zuständigkeit erlassen werden.

Dritter  Abschnitt
Landesoberkassen, Landesfinanzrechenzentrum

§ 11
(aufgehoben)

Vierter Abschnitt

§ 12
In-Kraft-Treten

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1999 Nr. 5, S. 127
    Fsn-Nr.: 240-2.45

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 30. Oktober 1998

    Fassung gültig bis: 31. März 2014