Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Aufteilung der Schlüsselmassen nach § 4 des Finanzausgleichsgesetzes im Jahr 2004
Vom 30. März 2004
Aufgrund von § 31 Abs. 8 des Gesetzes über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Finanzausgleichsgesetz – FAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 2003 (SächsGVBl. S. 6), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2003 (SächsGVBl. S. 903) geändert worden ist, wird im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern sowie nach Anhörung des Beirates für kommunalen Finanzausgleich gemäß § 34 FAG verordnet:
§ 1
Grundsatz
Die Aufteilung der Gesamtschlüsselmasse auf den kreisangehörigen Raum und den kreisfreien Raum erfolgt auf der Grundlage des zum 1. Januar 2004 geltenden Gebietsstandes nach § 4 FAG .
§ 2
Allgemeine Schlüsselzuweisungen
Die für allgemeine Schlüsselzuweisungen nach §§ 5 bis 14 FAG zur Verfügung stehende Schlüsselmasse beträgt 2 509 890 906 EUR. Sie wird wie folgt aufgeteilt:
lfd. Nr. | Schlüsselzuweisungen | Betrag in Euro |
---|---|---|
1. | Schlüsselzuweisungen an kreisangehörige Gemeinden (§§ 6 bis 9 FAG) | 829 892 089 EUR, |
2. | Schlüsselzuweisungen an Kreisfreie Städte (§ 10 FAG) | 1 066 488 817 EUR, |
3. | Schlüsselzuweisungen an Landkreise (§§ 11 bis 14 FAG) | 613 510 000 EUR. |
§ 3
Zweckgebundene investive Schlüsselzuweisungen
Die für zweckgebundene investive Schlüsselzuweisungen nach § 15 FAG zur Verfügung stehende Schlüsselmasse beträgt 109 519 094 EUR. Sie wird gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 FAG wie folgt aufgeteilt:
lfd. Nr. | investive Schlüsselzuweisungen | Betrag in Euro |
---|---|---|
1. | investive Schlüsselzuweisungen an kreisangehörige Gemeinden | 57 977 911 EUR, |
2. | investive Schlüsselzuweisungen an Kreisfreie Städte | 51 541 183 EUR, |
3. | investive Schlüsselzuweisungen an Landkreise | 0 EUR. |
§ 4
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Aufteilung der Schlüsselmassen nach § 4 des Finanzausgleichsgesetzes im Jahr 2002 vom 6. März 2002 (SächsGVBl. S. 116) außer Kraft.
Dresden, den 30. März 2004
Der Staatsminister der Finanzen
Dr. Horst Metz