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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Schulordnung Grundschulen und der Schulgesundheitspflegeverordnung

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Schulordnung Grundschulen und der Schulgesundheitspflegeverordnung vom 14. August 2013 (SächsGVBl. S. 737)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der Schulordnung Grundschulen und der Schulgesundheitspflegeverordnung

Vom 14. August 2013

Es wird verordnet aufgrund von

1.
§ 62 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 2, 4, 6, 7 und 9 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 10 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 144) geändert worden ist,
2.
§ 26a Abs. 8 SchulG im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz,
3.
§ 5 Abs. 4 des Gesetzes über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz – SächsVwOrgG) vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 131) geändert worden ist:

Artikel 1
Änderung der Schulordnung Grundschulen

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und Sport über Grundschulen im Freistaat Sachsen (Schulordnung Grundschulen – SOGS) vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 312), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Juli 2010 (SächsGVBl. S. 228), wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift werden die Wörter „und Sport“ gestrichen.
2.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 25 wie folgt gefasst:
 
„§ 25
Inkrafttreten und Außerkrafttreten“.
3.
§ 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird das Wort „September“ durch das Wort „Mai“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 3 werden die Wörter „Oktober stattfinden“ durch die Angabe „Zeitraum vom 1. August bis zum 15. September erfolgen“ ersetzt.
 
 
cc)
Folgende Sätze werden angefügt:
„In den Fällen des § 27 Abs. 2 SchulG muss die Anmeldung bis zum 15. März des folgenden Kalenderjahres vorgenommen werden. Den Termin benennt das Staatsministerium für Kultus in der für das jeweilige Schuljahr geltenden Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Klassen- und Gruppenbildung, zur Bedarfsberechnung für die Unterrichtsversorgung und zum Ablauf des Schuljahres (VwV Bedarf und Schuljahresablauf).“
 
b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Für Kinder mit Migrationshintergrund wird auf Wunsch der Eltern eine besondere Bildungsberatung angeboten.“
 
c)
Absatz 5 wird Absatz 6 und im neuen Absatz 6 wird das Wort „Lernstandes“ durch das Wort „Entwicklungsstandes“ ersetzt.
 
d)
Absatz 6 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:
 
 
aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Eltern melden die Kinder an.“
 
 
bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Bei der Anmeldung ist die Geburtsurkunde oder eine amtlich beglaubigte Kopie derselben vorzulegen; außerdem kann bei dem Besuch einer Kindertageseinrichtung zusätzlich die Entwicklungsdokumentation vorgelegt werden.“
 
 
cc)
Der neue Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Die Daten der Entwicklungsdokumentation und die Daten nach Satz 3 Nr. 6 und 8 sind nur mit Einwilligung der Eltern gemäß § 4 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz – SächsDSG) vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330), das zuletzt durch Gesetz vom 14. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 270) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu verarbeiten.“
4.
§ 4 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Zur Schulaufnahme wird der aktuelle Entwicklungsstand des Kindes ermittelt.“
 
b)
Absatz 3 Satz 4 wird gestrichen.
 
c)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Liegen Anhaltspunkte vor, die einen sonderpädagogischen Förderbedarf vermuten lassen, können die Eltern oder der Schulleiter zur Klärung der geeigneten Schulart für die Einschulung das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs beantragen. § 13 Abs. 1 und 3 bis 9 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Förderschulen im Freistaat Sachsen (Schulordnung Förderschulen – SOFS) vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 317), die zuletzt durch Verordnung vom 14. August 2013 (SächsGVBl. S. 735) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend. Bestehen bei einer nicht genügenden geistigen oder körperlichen Entwicklung Zweifel, ob diese eine Zurückstellung oder sonderpädagogischen Förderbedarf begründet, kann der Schulleiter eine Beratung durch eine Förderschule gemäß § 13 Abs. 2 SOFS beantragen.“
5.
§ 5 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 wird das Wort „Lernstandes“ durch das Wort „Entwicklungsstandes“ ersetzt.
 
b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Grundschule stimmt die Durchführung der Schuleingangsphase mit den Maßnahmen der Kindergärten zum Schulvorbereitungsjahr gemäß § 2 Abs. 3 des Sächsischen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (Gesetz über Kindertageseinrichtungen – SächsKitaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 225), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. 130, 144) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ab.“
 
c)
Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Das Konzept soll die Zusammenarbeit mit den Eltern, den kooperierenden Kindergärten, den Horten, den Förderschulen und dem Kinder- und Jugendärztlichen Dienst beschreiben.“
 
d)
In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „Teilleistungsschwächen und anderen leistungs- und verhaltensbedingten Besonderheiten“ durch das Wort „Entwicklungsbesonderheiten“ ersetzt.
6.
§ 6 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „zu den“ die Wörter „Kriterien für die Erteilung der Bildungsempfehlung und zu den“ eingefügt.
 
b)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Eltern werden vom zweiten Schulhalbjahr der Klassenstufe 3 bis spätestens Ende November der Klassenstufe 4 ausführlich über den Bildungsauftrag und die Leistungsanforderungen der Mittelschulen, der Gymnasien sowie der berufsbildenden Schulen, das Verfahren und die Kriterien für die Erteilung der Bildungsempfehlung und die Möglichkeiten, zwischen den Schularten zu wechseln, informiert.“
7.
§ 7 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Schüler mit Migrationshintergrund können eine Vorbereitungsklasse oder Vorbereitungsgruppe besuchen oder zusätzlichen Unterricht im Fach Deutsch als Zweitsprache erhalten. Dabei können höchstens zwei aufeinanderfolgende Klassenstufen zusammengefasst werden.“
 
b)
Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.
8.
§ 8 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Der Schulleiter beendet den Unterricht vorzeitig, wenn wegen großer Hitze oder anderer äußerer Umstände kein sinnvoller Unterricht möglich ist.“
9.
§ 12 wird wie folgt geändert:
 
a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Für Schüler mit Migrationshintergrund kann die Sächsische Bildungsagentur an ausgewählten Schulen herkunftssprachlichen Unterricht anbieten.“
 
b)
In Absatz 2 werden nach dem Wort „Arbeitsgemeinschaft“ die Wörter „, herkunftssprachlichen Unterricht“ eingefügt.
10.
Dem § 14 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Für Schüler, die
 
1.
gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 SchIVO integrativ unterrichtet werden,
 
2.
im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2598, 2606) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, behindert sind oder
 
3.
eine festgestellte Teilleistungsschwäche aufweisen,
 
legt der Fachlehrer im Einvernehmen mit dem Schulleiter und unter Berücksichtigung der jeweiligen Beeinträchtigung des Schülers Maßnahmen zur Organisation und Gestaltung der Leistungsermittlung fest, ohne die Leistungsanforderungen qualitativ zu verändern.“
11.
§ 15 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Satz 3 wird gestrichen.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 3 werden die Wörter „und Mathematik“ durch die Wörter „, Mathematik und Sachunterricht“ ersetzt.
 
 
bb)
Folgender Satz wird angefügt:
„Verbale Einschätzungen müssen dem Ziel einer ermutigenden Erziehung dienen und Informationen für die Förderung des Schülers beinhalten.“
 
c)
Absatz 7 Satz 3 wird gestrichen.
12.
In § 16 Abs. 5 Satz 3 werden die Wörter „Lehrer des Faches“ durch das Wort „Fachlehrer“ ersetzt.
13.
§ 19 Abs. 1 Satz 4 wird gestrichen.
14.
§ 20 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 2 Nr. 3 wird die Angabe „Abs. 2 Satz 7 und 8 sowie“ gestrichen.
 
b)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Eine verbale Einschätzung gemäß § 15 Abs. 2 Satz 7 und 8 kann aufgenommen werden.“
 
c)
Im neuen Satz 4 werden die Wörter „Alle diese Aussagen müssen“ durch die Wörter „Der Inhalt des Jahreszeugnisses soll“ ersetzt.
15.
§ 21 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:
„(6) Für Schüler der Vorbereitungsklassen oder Vorbereitungsgruppen wird unter Berücksichtigung der im Herkunftsland erbrachten Leistungen, des Lern- und Arbeitsverhaltens sowie der sprachlichen Fähigkeiten in der deutschen Sprache eine Bildungsempfehlung durch den Betreuungslehrer erteilt. An die Stelle der Noten gemäß Absatz 2 Nr. 1 treten die Noten des von den Eltern vorzulegenden letzten Zeugnisses aus dem Herkunftsland. Die Note im Fach Deutsch wird durch die Note in der jeweiligen Muttersprache ersetzt. Wurde das Fach Sachunterricht im Herkunftsland nicht unterrichtet, tritt an dessen Stelle ein vergleichbares Fach mit gesellschaftswissenschaftlichem und naturwissenschaftlichem Bezug.“
 
b)
Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
16.
§ 22 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) In Klassenstufe 2 steigt ein Schüler ohne Versetzungsentscheidung auf. Mit Zustimmung der Eltern kann ein Schüler aufgrund seines Entwicklungsstandes ein Jahr länger im Anfangsunterricht gemäß § 5 Abs. 2 verbleiben. Die Entscheidung über den Verbleib in Klassenstufe 1 kann bis zum Ende der Klassenstufe 1 getroffen werden. Der Wechsel von der Klassenstufe 2 in die Klassenstufe 1 ist mit Zustimmung der Sächsischen Bildungsagentur im ersten Schulhalbjahr der Klassenstufe 2 frühestens zwei Monate nach Unterrichtsbeginn zulässig. Die Entscheidung trifft die Klassenkonferenz.“
 
b)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „oder Mathematik“ durch die Wörter „, Mathematik oder Sachunterricht“ ersetzt.
 
c)
In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „findet Anwendung“ durch die Wörter „gilt entsprechend“ ersetzt.
17.
§ 23 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die freiwillige Wiederholung ist zulässig
 
1.
zum Ende der Klassenstufe 2, 3 oder 4 oder
 
2.
im ersten Schulhalbjahr der Klassenstufe 3 oder 4 frühestens zwei Monate nach Unterrichtsbeginn.“
 
b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Nimmt ein Schüler die Regelung gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 bis 4 in Anspruch, gilt dies nicht als freiwillige Wiederholung.“
18.
In dem neuen § 7 Abs. 3 Satz 2, § 9 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3, § 14 Abs. 1, § 16 Abs. 4 Satz 1, § 19 Abs. 2 Satz 1, § 20 Abs. 2 Satz 1 und dem neuen § 21 Abs. 7 werden jeweils die Wörter „und Sport“ gestrichen.
19.
In der Überschrift des § 25 werden die Wörter „In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten“ durch die Wörter „Inkrafttreten und Außerkrafttreten“ ersetzt.

Artikel 2
Änderung der Schulgesundheitspflegeverordnung

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Schulgesundheitspflege (Schulgesundheitspflegeverordnung – SchulGesPflVO) vom 10. Januar 2005 (SächsGVBl. S. 15) wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Satz 2 werden die Wörter „gemäß des Gesetzes“ durch die Wörter „gemäß dem Gesetz“ und die Angabe „Artikel 37 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 160)“ durch die Angabe „Artikel 10 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 396)“ ersetzt.
2.
§ 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nach dem Wort „Untersuchungen“ werden die Wörter „unter Verwendung landeseinheitlicher Standards und Dokumentationsmethoden, die vom Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Kultus festgelegt werden,“ eingefügt.
 
 
bb)
In Nummer 5 wird die Angabe „Artikel 18 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94, 96)“ durch die Angabe „Artikel 52 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 147)“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 3 werden die Wörter „geeigneter Räumlichkeiten“ durch die Wörter „eines für die ärztliche Untersuchung geeigneten Raumes“ ersetzt.
3.
§ 4 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „28. Februar “ durch die Angabe „31. Januar“ ersetzt und die Angabe „, spätestens jedoch bis zum 31. März eines jeden Jahres,“ wird gestrichen.
 
b)
Absatz 2 Satz 3 wird gestrichen.
4.
§ 5 wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschrift wird das Wort „, zusätzlichen“ durch das Wort „schulärztlichen“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 1 wird das Wort „, zusätzlichen“ durch das Wort „schulärztlichen“ ersetzt.
5.
§ 6 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „für jeden Schüler“ durch die Wörter „mittels Einzelerfassung“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 3 wird die Angabe „Satz 1“ gestrichen.
6.
§ 7 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Für die kommunale Gesundheitsberichterstattung werden die Untersuchungsergebnisse von den Landkreisen und Kreisfreien Städten statistisch aufbereitet und ausgewertet. Für die Gesundheitsberichterstattung des Freistaates Sachsen werden die Untersuchungsergebnisse als pseudonymisierte Daten von den Landkreisen und Kreisfreien Städten an das Statistische Landesamt übermittelt und dort statistisch aufbereitet und ausgewertet. Die Gesundheitsberichterstattung ist Grundlage für Maßnahmen der Gesundheitsförderung und Vorbeugung im schulischen Bereich sowie für die Bedarfs- und Finanzplanung.“
7.
In der Überschrift des § 9 werden die Wörter „In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten“ durch die Wörter „Inkrafttreten und Außerkrafttreten“ ersetzt.

Artikel 3
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2013 in Kraft, soweit in den Absätzen 2 oder 3 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Artikel 1 Nr. 3 Buchst. a und Artikel 2 Nr. 3 Buchst. a treten am 1. April 2014 in Kraft.

(3) Artikel 1 Nr. 11 tritt am 1. August 2014 in Kraft.

Dresden, den 14. August 2013

Die Staatsministerin für Kultus
Brunhild Kurth

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2013 Nr. 12, S. 737

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2013