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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Achter Rundfunkänderungsstaatsvertrag

Vollzitat: Achter Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 15. Oktober 2004 (SächsGVBl. 2005 S. 30)

Zustimmungsgesetz

Achter Staatsvertrag
zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge
(Achter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)

Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thüringen
schließen, zugleich zur Umsetzung der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie), nachstehenden Staatsvertrag:

Artikel 1
Änderung des Rundfunkstaatsvertrages

Der Rundfunkstaatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Siebten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 23. bis 26. September 2003, wird wie folgt geändert:

  1.
Im Inhaltsverzeichnis erhält § 19 die Überschrift:
„§ 19 Rundfunkprogramme“.
  2.
In § 12 Abs. 2 Satz 1 werden nach den Worten „Saarländischer Rundfunk“ das Komma durch ein „und“ ersetzt und die Worte „und Sender Freies Berlin“ gestrichen.
  3.
In § 13 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Einnahmen aus dem Angebot von Telefonmehrwertdiensten dürfen nicht erzielt werden.“
  4.
§ 16 Abs. 2 Satz 2 wird gestrichen.
  5.
§ 19 wird wie folgt neu gefasst:

„§ 19
Rundfunkprogramme

(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF veranstalten jeweils ein Fernsehvollprogramm gemäß § 1 Abs. 1 ARD-Staatsvertrag und § 2 Abs. 1 ZDF-Staatsvertrag. Die einzelnen in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten dürfen insgesamt nicht mehr als die zum 1. April 2004 verbreiteten Fernsehprogramme veranstalten.

(2) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF können gemeinsam veranstalten

 
a)
ein Fernsehprogramm mit kulturellem Schwerpunkt; dabei können ausländische öffentlich-rechtliche Veranstalter, vor allem aus den europäischen Ländern, beteiligt werden und
 
b)
zwei Spartenfernsehprogramme.
 
Sie beteiligen sich am Europäischen Fernsehkulturkanal.

(3) Die Programme nach Absatz 2 werden über Satellit ausgestrahlt; die zusätzliche Verbreitung auf anderen Übertragungswegen richtet sich nach Landesrecht.

(4) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF können ihre Programme auch in digitaler Technik verbreiten; sie sind darüber hinaus berechtigt, ausschließlich in digitaler Technik jeweils bis zu drei weitere Fernsehprogramme mit den Schwerpunkten Kultur, Bildung und Information zu veranstalten. Die Programme können jeweils zu einem Gesamtangebot unter einem elektronischen Programmführer zusammengefasst werden (Programmbouquets); der wechselseitige Zugriff auf die gemeinsamen Programme ist sicher zu stellen.

(5) Die Programme oder Programmbouquets nach Absatz 4 dürfen bei digitaler Verbreitung insgesamt für das ZDF den Umfang von einem und für die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten den Umfang von zwei analogen Fernsehkanälen nicht übersteigen; ARD und ZDF verständigen sich über die Aufteilung ihrer derzeitigen analogen gemeinsamen Fernsehprogramme auf diese Kanäle.

(6) Neue bundesweit oder landesweit verbreitete Fernsehprogramme dürfen die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF veranstalten, wenn im Austausch dazu auf ein bisheriges Programmangebot nach Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 4 verzichtet und der gesetzliche Programmauftrag auch durch das neue Angebot erfüllt wird, ohne dass insgesamt dadurch Mehrkosten entstehen.

(7) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten können insgesamt im Hörfunk die Gesamtzahl ihrer zum 1. April 2004 verbreiteten analogen und digitalen Hörfunkprogramme veranstalten. Hörfunkprogramme, die inhaltsgleich in analoger und digitaler Technik ausgestrahlt werden, gelten dabei nur als ein Hörfunkprogramm. Die Möglichkeit der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts ihre analogen oder digitalen Hörfunkangebote durch andere Hörfunkangebote oder durch Kooperationen zu ersetzen, ohne dass insgesamt dadurch Mehrkosten entstehen, bleibt nach Maßgabe von Satz 1 unberührt. Der Austausch eines digitalen Programms gegen ein analoges Programm ist nicht zulässig.

(8) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten wirken auf eine Bündelung ihrer Hörfunkprogramme und weitere Kooperationen hin. Sie berichten hierüber im Rahmen von § 11 Abs. 4.“

  6.
§ 25 Abs. 4 wird wie folgt neu gefasst:
„(4) In den beiden bundesweit verbreiteten reichweitenstärksten Fernsehvollprogrammen sind mindestens im zeitlichen und regional differenzierten Umfang der Programmaktivitäten zum 1. Juli 2002 nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts Fensterprogramme zur aktuellen und authentischen Darstellung der Ereignisse des politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens in dem jeweiligen Land aufzunehmen. Der Hauptprogrammveranstalter hat organisatorisch sicherzustellen, dass die redaktionelle Unabhängigkeit des Fensterprogrammveranstalters gewährleistet ist. Dem Fensterprogrammveranstalter ist eine gesonderte Zulassung zu erteilen. Fensterprogrammveranstalter und Hauptprogrammveranstalter sollen zueinander nicht im Verhältnis eines verbundenen Unternehmens nach § 28 stehen. Mit der Organisation der Fensterprogramme ist zugleich deren Finanzierung durch den Hauptprogrammveranstalter sicherzustellen. Die Landesmedienanstalten stimmen die Organisation der Fensterprogramme in zeitlicher und technischer Hinsicht unter Berücksichtigung der Interessen der betroffenen Veranstalter ab.“
  7.
In § 33 wird die Verweisung auf die „§§ 31 und 32“ ersetzt durch die Verweisung auf die „§§ 25, 31 und 32“.
  8.
In § 40 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Ein zusätzlicher Anteil von der einheitlichen Rundfunkgebühr in Höhe von zwei vom Hundert“ ersetzt durch die Worte „Der in § 10 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages bestimmte Anteil“.
  9.
§ 49 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 wird wie folgt neu gefasst:
„entgegen § 53 Abs. 1 Satz 2 durch Zugangsberechtigungssysteme oder Schnittstellen für Anwendungsprogramme oder Systeme, die auch die Auswahl von Fernsehprogrammen steuern und die als übergeordnete Benutzeroberfläche für alle über das System angebotenen Dienste verwendet werden, oder aufgrund der Ausgestaltung von Entgelten Anbieter von Rundfunk oder Telemedien unmittelbar oder mittelbar bei der Verbreitung ihrer Angebote unbillig behindert oder gegenüber gleichartigen Anbietern ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandelt,
entgegen § 53 Abs. 2 Satz 1 die Verwendung eines Zugangsberechtigungssystems oder eines Systems nach § 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 oder das Eigentum an Schnittstellen für Anwendungsprogramme oder die Entgelte für die Kabeleinspeisung oder die Bündelung und Vermarktung von Programmen der zuständigen Landesmedienanstalt nicht unverzüglich anzeigt,
entgegen § 53 Abs. 2 Satz 2 Änderungen hinsichtlich der Angaben nach § 53 Abs. 2 Satz 1 der zuständigen Landesmedienanstalt nicht unverzüglich anzeigt oder
entgegen § 53 Abs. 2 Satz 3 der zuständigen Landesmedienanstalt auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte nicht oder in nicht ausreichendem Maße erteilt.“
10.
§ 52 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Es werden die folgenden Sätze 3 und 4 eingefügt:
„Landesrechtliche Regelungen zur analogen Kanalbelegung sind zulässig, soweit sie zur Erreichung klar umrissener Ziele von allgemeinem Interesse erforderlich sind. Sie können insbesondere zur Sicherung einer pluralistischen, am Gebot der Meinungsvielfalt orientierten Medienordnung getroffen werden.“
 
 
bb)
Der bisherige Satz 3 wird Satz 5.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
„(2) Werden in einer Kabelanlage Fernsehprogramme oder vergleichbare Telemedien zusätzlich oder ausschließlich digital verbreitet, gelten für digital genutzte Kapazitäten die Bestimmungen der Absätze 3 bis 5.“
 
c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Es wird folgende neue Nummer 2 eingefügt:
„2. Übertragungskapazitäten für die privaten Rundfunkprogramme, die Regionalfenster gemäß § 25 enthalten, zur Verfügung stehen,“.
 
 
bb)
Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 3 bis 5.
 
 
cc)
In den Nummern 4 und 5 wird jeweils die Verweisung auf die Nummern 1 und 2 ersetzt durch die Verweisung auf die Nummern 1 bis 3.
11.
In § 52a Abs. 2 wird folgender neuer Satz 3 angefügt:
„Die analoge terrestrische Fernsehversorgung kann auch dann eingestellt werden, wenn der Empfang der Programme über einen anderen Übertragungsweg gewährleistet ist.“
12.
§ 53 wird wie folgt neu gefasst:

„§ 53
Zugangsfreiheit

(1) Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen, die Rundfunk oder vergleichbare Telemedien verbreiten, haben zu gewährleisten, dass die eingesetzte Technik ein vielfältiges Angebot ermöglicht. Zur Sicherung der Meinungsvielfalt dürfen Anbieter von Rundfunk oder Telemedien weder unmittelbar noch mittelbar

 
1.
durch Zugangsberechtigungssysteme,
 
2.
durch Schnittstellen für Anwendungsprogramme,
 
3.
durch Systeme, die auch die Auswahl von Fernsehprogrammen steuern und die als übergeordnete Benutzeroberfläche für alle über das System angebotenen Dienste verwendet werden, oder
 
4.
aufgrund der Ausgestaltung von Entgelten
bei der Verbreitung ihrer Angebote unbillig behindert oder gegenüber gleichartigen Anbietern ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandelt werden.
 

(2) Die Verwendung eines Zugangsberechtigungssystems oder eines Systems nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3, das Eigentum an Schnittstellen für Anwendungsprogramme, die Entgelte für die Kabeleinspeisung sowie die Bündelung und Vermarktung von Programmen sind der jeweils zuständigen Landesmedienanstalt unverzüglich anzuzeigen. Satz 1 gilt für Änderungen entsprechend. Der zuständigen Landesmedienanstalt sind auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(3) Die zuständige Landesmedienanstalt wird tätig nach einer Anzeige gemäß Absatz 2, aufgrund einer Information durch die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post oder nach Beschwerde von Rundfunkveranstaltern, Anbietern von Telemedien oder von Nutzern.

(4) Ob ein Verstoß gegen Absatz 1 vorliegt, entscheidet die zuständige Landesmedienanstalt im Benehmen mit der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post.

(5) Zuständig ist die Landesmedienanstalt des Landes, in dem die Zulassung des Rundfunkveranstalters erteilt wurde oder der Anbieter oder Verwender von Diensten seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen ständigen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist diejenige Landesmedienanstalt zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervor tritt.

(6) Die Landesmedienanstalten regeln durch übereinstimmende Satzungen Einzelheiten zur inhaltlichen und verfahrensmäßigen Konkretisierung der Absätze 1 bis 4.“

13.
§ 54 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 3 wird das Datum „31. Dezember 2004“ ersetzt durch das Datum „31. Dezember 2008“.
 
b)
In Absatz 3 Satz 2 wird das Datum „31. Dezember 2004“ ersetzt durch das Datum „31. Dezember 2008“.
 
c)
In Absatz 4 Satz 2 wird das Datum „31. Dezember 2005“ ersetzt durch das Datum „31. Dezember 2009“.
 
d)
In Absatz 5 Satz 2 wird das Datum „31. Dezember 2004“ ersetzt durch das Datum „31. Dezember 2008“.

Artikel 2
Änderung des ARD-Staatsvertrages

In § 9 Satz 3 des ARD-Staatsvertrages vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Siebten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 23. bis 26. September 2003, wird das Datum „31. Dezember 2004“ ersetzt durch das Datum „31. Dezember 2008“.

Artikel 3
Änderung des ZDF-Staatsvertrages

Der ZDF-Staatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Siebten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 23. bis 26. September 2003, wird wie folgt geändert:

1.
§ 21 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Buchstabe g werden die Worte „der Deutschen Angestelltengewerkschaft“ ersetzt durch die Worte „von ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V. –“.
 
b)
In Buchstabe h wird das Wort „Handelstages“ ersetzt durch das Wort „Handelskammertages“.
 
c)
In Buchstabe j werden die Worte „Industriegewerkschaft Medien, Druck und Papier, Publizistik und Kunst“ ersetzt durch die Worte „ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V. – aus dem Fachbereich für Medien“.
2.
In § 28 Nr. 6 wird zweimal das Wort „leitenden“ durch das Wort „außertariflichen“ ersetzt.
3.
In § 33 Abs. 1 Satz 3 wird das Datum „31. Dezember 2004“ ersetzt durch das Datum „31. Dezember 2008“.

Artikel 4
Änderung des Deutschlandradio-Staatsvertrages

Der Deutschlandradio-Staatsvertrag vom 17. Juni 1993, zuletzt geändert durch den Siebten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 23. bis 26. September 2003, wird wie folgt geändert:

  1.
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
 
a)
Die §§ 34 und 35 werden gestrichen.
 
b)
Der bisherige § 36 wird § 34.
 
c)
Der bisherige § 37 wird § 35.
  2.
§ 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 wird gestrichen.
 
b)
Absatz 3 wird Absatz 2.
 
c)
Absatz 4 wird Absatz 3 und in Satz 3 werden die Worte „einschließlich der dazugehörigen jeweiligen Programmdirektionen“ gestrichen.
  3.
§ 5 wird wie folgt geändert:
 
a)
Es wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:
„(3) Die Programme und Angebote der Körperschaft und ihrer Mitglieder sind auf der Grundlage einer Vereinbarung wechselseitig in den jeweiligen Programmen und Angeboten unentgeltlich zu bewerben.“
 
b)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
  4.
§ 21 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Buchstabe l werden die Worte „Reichsbundes der Kriegsopfer, Behinderten, Sozialrentner und Hinterbliebenen“ ersetzt durch die Worte „Sozialverbandes Deutschland e.V.“.
 
b)
In Buchstabe r werden die Worte „der IG Medien/Fachgruppe Journalismus, Landesbezirk Rheinland-Pfalz/Saar“ ersetzt durch die Worte „von ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V. – Landesbezirk Rheinland-Pfalz – aus dem Fachbereich Medien“.
  5.
§ 27 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:
„(2) Der Intendant beruft im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat die Direktoren und aus deren Mitte seine Stellvertretung.“
  6.
In § 28 Nr. 6 wird das Wort „leitenden“ durch das Wort „außertariflichen“ ersetzt.
  7.
In § 29 Satz 1 werden die Worte „von ihren Mitgliedern“ durch die Worte „aus Mitteln der Rundfunkgebühr“ ersetzt.
  8.
In § 33 Abs. 2 Satz 1 werden hinter dem Wort „Fassung“ die Worte „nach Maßgabe der für die „Deutsche Welle“ geltenden Vorschriften“ eingefügt.
  9.
Die §§ 34 und 35 werden gestrichen.
10.
Der bisherige § 36 wird der neue § 34 und in Absatz 1 Satz 3 wird das Datum „31. Dezember 2004“ ersetzt durch das Datum „31. Dezember  2008“.
11.
Der bisherige § 37 wird § 35 und wie folgt neu gefasst:

„§ 35
In-Kraft-Treten

Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.“

Artikel 5
Änderung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages

Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Siebten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 23. bis 26. September 2003, wird wie folgt geändert:

  1.
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
 
a)
§ 5a wird gestrichen.
 
b)
§ 6 erhält die Überschrift:
„§ 6 Gebührenbefreiung natürlicher Personen“.
 
c)
§ 10 erhält die Überschrift:
„§ 10 Vertragsdauer, Kündigung, Außer-Kraft-Treten“.
 
d)
Es wird folgender neuer § 11 angefügt:
„§ 11 Übergangsbestimmungen“.
  2.
In § 2 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „Regelung des § 5“ durch die Worte „Regelungen der §§ 5 und 6“ ersetzt.
  3.
In § 3 Abs. 2 Nr. 9 wird der Klammerzusatz „(Haushaltsauflösung oder sonstige Ereignisse)“ gestrichen.
  4.
§ 4 Abs. 4 wird wie folgt neu gefasst:
„(4) Die Verjährung richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die regelmäßige Verjährung.“
  5.
§ 5 wird wie folgt neu gefasst:
 
„§ 5
Zweitgeräte, gebührenbefreite Geräte
 
(1) Eine Rundfunkgebühr ist nicht zu leisten für weitere Rundfunkempfangsgeräte (Zweitgeräte), die von einer natürlichen Person oder ihrem Ehegatten
 
1.
in ihrer Wohnung oder ihrem Kraftfahrzeug zum Empfang bereitgehalten werden, wobei für Rundfunkempfangsgeräte in mehreren Wohnungen für jede Wohnung eine Rundfunkgebühr zu entrichten ist;
 
2.
als der allgemeinen Zweckbestimmung nach tragbare Rundfunkempfangsgeräte vorübergehend außerhalb ihrer Wohnung oder vorübergehend außerhalb ihres Kraftfahrzeuges zum Empfang bereitgehalten werden.
 
Eine Rundfunkgebührenpflicht im Rahmen des Satzes 1 besteht auch nicht für weitere Rundfunkempfangsgeräte, die von Personen zum Empfang bereitgehalten werden, welche mit dem Rundfunkteilnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben und deren Einkommen den einfachen Sozialhilferegelsatz nicht übersteigt.
(2) Die Gebührenfreiheit nach Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Zweitgeräte in solchen Räumen oder Kraftfahrzeugen, die zu anderen als privaten Zwecken genutzt werden. Auf den Umfang der Nutzung der Rundfunkempfangsgeräte, der Räume oder der Kraftfahrzeuge zu den in Satz 1 genannten Zwecken kommt es nicht an. Die Rundfunkgebühr ist zu zahlen für
 
1.
Zweitgeräte in Gästezimmern des Beherbergungsgewerbes bei Betrieben mit bis zu 50 Gästezimmern in Höhe von jeweils 50 vom Hundert, bei Betrieben mit mehr als 50 Gästezimmern in Höhe von jeweils 75 vom Hundert,
 
2.
Rundfunkgeräte in gewerblich vermieteten Ferienwohnungen bei Betrieben mit bis zu 50 Ferienwohnungen ab der zweiten Ferienwohnung in Höhe von jeweils 50 vom Hundert, bei Betrieben mit mehr als 50 Ferienwohnungen ab der zweiten Ferienwohnung in Höhe von jeweils 75 vom Hundert,
 
3.
Rundfunkgeräte in nicht gewerblich vermieteten Ferienwohnungen auf ein und demselben Grundstück mit der privaten Wohnung des Rundfunkteilnehmers oder auf damit zusammenhängenden Grundstücken ab der zweiten Ferienwohnung in Höhe von jeweils 50 vom Hundert.
 
(3) Für neuartige Rundfunkempfangsgeräte (insbesondere Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können) im nicht ausschließlich privaten Bereich ist keine Rundfunkgebühr zu entrichten, wenn
 
1.
die Geräte ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind und
 
2.
andere Rundfunkempfangsgeräte dort zum Empfang bereitgehalten werden.
 
Werden ausschließlich neuartige Rundfunkempfangsgeräte, die ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind, zum Empfang bereitgehalten, ist für die Gesamtheit dieser Geräte eine Rundfunkgebühr zu entrichten.
(4) Unternehmen, die sich gewerbsmäßig mit der Herstellung, dem Verkauf, dem Einbau oder der Reparatur von Rundfunkempfangsgeräten befassen, sind berechtigt, bei Zahlung der Rundfunkgebühren für ein Rundfunkempfangsgerät weitere entsprechende Geräte für Prüf- und Vorführzwecke auf ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken gebührenfrei zum Empfang bereit zu halten. Außerhalb der Geschäftsräume können Rundfunkempfangsgeräte von diesem Unternehmen gebührenfrei nur bis zur Dauer einer Woche zu Vorführzwecken bei Dritten zum Empfang bereitgehalten werden.
(5) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, die Landesmedienanstalten sowie die nach Landesrecht zugelassenen privaten Rundfunkveranstalter oder -anbieter sind von der Rundfunkgebührenpflicht befreit. Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post ist von der Rundfunkgebührenpflicht für ihre Dienstgeräte befreit, soweit sie diese im Zusammenhang mit ihren hoheitlichen Aufgaben bei der Verbreitung von Rundfunk zum Empfang bereithält.
(6) Rundfunkteilnehmer, die aufgrund Artikel 2 des Gesetzes vom 6. August 1964 zu dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen (BGBl. 1964 II S. 957) oder entsprechender Rechtsvorschriften Vorrechte genießen, sind von der Rundfunkgebührenpflicht befreit.
(7) Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht wird auf Antrag für Rundfunkempfangsgeräte gewährt, die in folgenden Betrieben oder Einrichtungen für den jeweils betreuten Personenkreis ohne besonderes Entgelt bereitgehalten werden:
 
1.
In Krankenhäusern, Krankenanstalten, Heilstätten sowie in Erholungsheimen für Kriegsbeschädigte und Hinterbliebene, in Gutachterstationen, die stationäre Beobachtungen durchführen, in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation sowie in Müttergenesungsheimen;
 
2.
in Einrichtungen für behinderte Menschen, insbesondere in Heimen, in Ausbildungsstätten und in Werkstätten für behinderte Menschen;
 
3.
in Einrichtungen der Jugendhilfe im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (Achtes Buch des Sozialgesetzbuches);
 
4.
in Einrichtungen für Suchtkranke, der Altenhilfe, für Nichtsesshafte und in Durchwandererheimen.
 
§ 6 Abs. 3 bis 6 gilt entsprechend.
(8) Voraussetzung für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach Absatz 7 ist, dass die Rundfunkempfangsgeräte von dem jeweiligen Rechtsträger des Betriebes oder der Einrichtung bereitgehalten werden. Die Gebührenbefreiung tritt nur ein, wenn der Rechtsträger gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung dient. Das Gleiche gilt, wenn bei dem Betrieb oder der Einrichtung eines Rechtsträgers diese Voraussetzungen vorliegen. Bei Krankenhäusern, Altenwohnheimen, Altenheimen und Altenpflegeheimen genügt es, wenn diese Einrichtungen gemäß § 3 Nr. 20 des Gewerbesteuergesetzes von der Gewerbesteuer befreit sind.
(9) Die Rundfunkanstalt kann verlangen, dass in den Fällen des Absatzes 8 Satz 2 die Befreiung von der Körperschaftssteuer gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetzes oder bei Krankenhäusern, Altenwohnheimen, Altenheimen und Altenpflegeheimen in den Fällen des Absatzes 8 Satz 4 die Befreiung von der Gewerbesteuer gemäß § 3 Nr. 20 des Gewerbesteuergesetzes nachgewiesen wird.
(10) Weitere Rundfunkempfangsgeräte (Zweitgeräte), die in öffentlichen allgemein bildenden oder berufsbildenden Schulen, staatlich genehmigten oder anerkannten Ersatzschulen oder Ergänzungsschulen, soweit sie auf gemeinnütziger Grundlage arbeiten, von dem jeweiligen Rechtsträger der Schule zu Unterrichtszwecken zum Empfang bereitgehalten werden, sind von der Rundfunkgebühr befreit. Abweichende landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt.“
  6.
§ 6 wird wie folgt neu gefasst:

„§ 6
Gebührenbefreiung natürlicher Personen

(1) Von der Rundfunkgebührenpflicht werden auf Antrag folgende natürliche Personen und deren Ehegatten im ausschließlich privaten Bereich befreit:

 
  1.
Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (Sozialhilfe) oder nach den §§ 27a oder 27d des Bundesversorgungsgesetzes,
 
  2.
Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches),
 
  3.
Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich von Leistungen nach § 22 ohne Zuschläge nach § 24 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches,
 
  4.
Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
 
  5.
nicht bei den Eltern lebende Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz,
 
  6.
Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27e des Bundesversorgungsgesetzes,
 
  7.
a)
blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von 60 vom Hundert allein wegen der Sehbehinderung;
 
 
b)
hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist,
 
  8.
behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80 vom Hundert beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können,
 
  9.
Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz oder von Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften und
 
10.
Empfänger von Pflegezulagen nach § 267 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes oder Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit nach § 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c des Lastenausgleichsgesetzes ein Freibetrag zuerkannt wird.
 
Innerhalb der Hausgemeinschaft wird Gebührenbefreiung gewährt, wenn 
 
1.
der Haushaltsvorstand selbst zu dem in Satz 1 aufgeführten Personenkreis gehört,
 
2.
der Ehegatte des Haushaltsvorstandes zu dem in Satz 1 aufgeführten Personenkreis gehört oder
 
3.
ein anderer Haushaltsangehöriger, der zu dem in Satz 1 aufgeführten Personenkreis gehört, nachweist, dass er selbst das Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält.
 
(2) Der Antragsteller hat die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht durch die Vorlage des entsprechenden Bescheides im Original oder in beglaubigter Kopie nachzuweisen.
(3) Unbeschadet der Gebührenbefreiung nach Absatz 1 kann die Rundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht befreien.
(4) Der Antrag ist bei der für die Erhebung von Rundfunkgebühren zuständigen Landesrundfunkanstalt zu stellen, die über den Antrag entscheidet.
(5) Der Beginn der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht wird in der Entscheidung über den Antrag auf den Ersten des Monats festgesetzt, der dem Monat folgt, in dem der Antrag gestellt wird; wird der Antrag vor Ablauf der Frist eines gültigen Befreiungsbescheides gestellt, wird der Beginn der neuen Befreiung auf den Ersten des Monats nach Ablauf der Frist festgesetzt.
(6) Die Befreiung ist nach der Gültigkeitsdauer des Bescheides nach Absatz 2 zu befristen. Ist der Bescheid nach Absatz 2 unbefristet, so kann die Befreiung auf drei Jahre befristet werden, wenn eine Änderung der Umstände möglich ist, die dem Tatbestand zugrunde liegen. Wird der Bescheid nach Absatz 2 unwirksam, zurückgenommen oder widerrufen, so endet die Befreiung. Umstände nach Satz 3 sind von dem Berechtigten unverzüglich der in Absatz 4 bezeichneten Landesrundfunkanstalt mitzuteilen.“
  7.
§ 5 a wird gestrichen.
  8.
§ 7 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:
„Die Verjährung des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die regelmäßige Verjährung.“
 9.
In § 8 wird folgender neuer Absatz 4 angefügt:
„(4) Die zuständige Landesrundfunkanstalt oder die von ihr nach Absatz 2 beauftragte Stelle kann zur Feststellung, ob ein Rundfunkteilnehmerverhältnis vorliegt, oder im Rahmen des Einzugs der Rundfunkgebühren entsprechend § 28 des Bundesdatenschutzgesetzes personenbezogene Daten erheben, verarbeiten oder nutzen. Das Verfahren der regelmäßigen Datenübermittlung durch die Meldebehörden nach den Meldegesetzen oder Meldedatenübermittlungsverordnungen der Länder bleibt unberührt.“
10.
§ 10 wird wie folgt gefasst:

„§ 10
Vertragsdauer, Kündigung, Außer-Kraft-Treten

(1) Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. Er kann von jedem der vertragsschließenden Länder zum Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. Die Kündigung kann erstmals zum 31. Dezember 2008 erfolgen. Wird der Staatsvertrag zu diesem Zeitpunkt nicht gekündigt, kann die Kündigung mit gleicher Frist jeweils zu einem zwei Jahre späteren Zeitpunkt erfolgen. Die Kündigung ist gegenüber dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz schriftlich zu erklären. Die Kündigung eines Landes lässt das Vertragsverhältnis der übrigen Länder zueinander unberührt, jedoch kann jedes der übrigen Länder den Vertrag binnen einer Frist von drei Monaten nach Eingang der Kündigungserklärung zum gleichen Zeitpunkt kündigen.

(2) Die Rundfunkgebührenbefreiungsverordnungen der Länder treten mit In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrags außer Kraft.“

11.
Es wird folgender § 11 neu angefügt:

„§ 11
Übergangsbestimmungen

(1) Bestandskräftige Rundfunkgebührenbefreiungsbescheide, die vor In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrages rechtswirksam erteilt wurden, bleiben auch nach der Änderung der Regelungen der §§ 5 und 6 dieses Staatsvertrages bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit, längstens jedoch bis zum 31. März 2008, gültig.

(2) Bis zum 31. Dezember 2006 sind für Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können, Gebühren nicht zu entrichten.“

Artikel 6
Änderung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages

Der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Sechsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 20./21. Dezember 2001, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 2 wird folgender neuer Halbsatz angefügt:
„und umfassen auch die wirtschaftlichen Auswirkungen eingegangener Selbstverpflichtungen.“
 
 
bb)
In Satz 5 wird folgender neuer Halbsatz angefügt:
„sowie hinsichtlich der Zuordnung der Kosten zu bestimmten Ausgabenfeldern (insbesondere Programmen, Online-Angeboten und Marketing).“
 
b)
Es wird folgender neuer Absatz 3 angefügt:
„(3) Kredite sollen nur zum Erwerb, zur Erweiterung und zur Verbesserung der Betriebsanlagen aufgenommen werden. Die Aufnahme muss betriebswirtschaftlich begründet sein. Ihre Verzinsung und Tilgung aus Mitteln der Betriebseinnahmen, insbesondere der Rundfunkgebühren, muss auf Dauer gewährleistet sein.“
2.
§ 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 2 werden hinter dem Wort „Sparsamkeit“ die Worte „sowie unter Berücksichtigung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung und der Entwicklung der Haushalte der öffentlichen Hand“ eingefügt.
 
b)
Es wird folgender neuer Satz 4 eingefügt:
„Soweit die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF oder das Deutschlandradio finanzwirksame Selbstverpflichtungen erklärt haben, sind diese Bestandteil des Ermittlungsverfahrens.“
 
c)
Der bisherige Satz 4 wird Satz 5.
3.
In § 6 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „2,471 % der Kosten“ ersetzt durch die Worte „die Kosten entsprechend seinem Anteil am Aufkommen der Rundfunkgebühr“.
4.
§ 8 wird wie folgt gefasst:

„§ 8
Höhe der Rundfunkgebühr

Die Höhe der Rundfunkgebühr wird monatlich wie folgt festgesetzt:

 
1.
Die Grundgebühr: 5,52 Euro
 
2.
Die Fernsehgebühr: 11,51 Euro.“
5.
§ 9 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 wird die Prozentzahl „92,2703“ ersetzt durch die Prozentzahl „93,1373“, die Prozentzahl „7,7297“ durch die Prozentzahl „6,8627“.
 
b)
In Absatz 2 wird die Prozentzahl „62,2368“ ersetzt durch die Prozentzahl „61,0994“, die Prozentzahl „37,7632“ durch die Prozentzahl „38,9006“.
 
c)
In Absatz 3 Satz 3 wird der Betrag „121,71258 Mio. Euro“ ersetzt durch den Betrag 145,96 Mio. Euro“.
6.
§ 10 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Höhe des Anteils der Landesmedienanstalten beträgt 1,9275 vom Hundert des Aufkommens aus der Grundgebühr und 1,8818 vom Hundert des Aufkommens aus der Fernsehgebühr.“
7.
§ 14 wird wie folgt neu gefasst:

„§ 14
Umfang der Finanzausgleichsmasse

Die Finanzausgleichsmasse beträgt eins vom Hundert des ARD-Nettogebührenaufkommens. Die Finanzausgleichsmasse wird im Verhältnis 53,76 vom Hundert zu 46,24 vom Hundert auf den Saarländischen Rundfunk und Radio Bremen aufgeteilt.“

8.
§ 17 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 3 wird das Datum „31. Dezember 2004“ ersetzt durch das Datum „31. Dezember 2008“.
 
b)
In Satz 4 wird das Datum „31. Dezember 2005“ ersetzt durch das Datum „31. Dezember 2008“.

Artikel 7
Änderung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages

Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag vom 10. bis 27. September 2002 wird wie folgt geändert:

1.
§ 14 Abs. 9 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 werden die Worte „,soweit die Aufsicht über Rundfunk betroffen ist,“ gestrichen.
 
b)
Die Sätze 2 bis 4 werden gestrichen.
 
c)
Die bisherigen Sätze 5 und 6 werden die Sätze 2 und 3.
2.
§ 18 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
„Die Stelle „jugendschutz.net“ wird von den Landesmedienanstalten und den Ländern bis zum 31. Dezember 2008 gemeinsam finanziert.“
 
b)
Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und es werden nach dem Wort „Stelle“ die Worte „durch die Länder“ eingefügt.
 
c)
Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.
3.
In § 26 Abs. 1 Sätze 3 und 4 wird das Datum „31. Dezember 2006“ jeweils ersetzt durch das Datum „31. Dezember 2008“.

Artikel 8
Änderung des Mediendienste-Staatsvertrages

In § 25 Satz 3 des Mediendienste-Staatsvertrages vom 20. Januar bis 12. Februar 1997, zuletzt geändert durch § 25 Abs. 4 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages vom 10. bis 27. September 2002, wird das Datum „31. Dezember 2006“ ersetzt durch das Datum „31. Dezember 2008“.

Artikel 9
Kündigung, In-Kraft-Treten, Neubekanntmachung

(1) Für die Kündigung der in Artikel 1 bis 8 geänderten Staatsverträge sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.

(2) Dieser Staatsvertrag tritt mit Ausnahme von Artikel 6 Nr. 7 am 1. April 2005 in Kraft. Artikel 6 Nr. 7 tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Sind bis zum 31. März 2005 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos. 1

(3) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.

(4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkstaatsvertrages, des ARD-Staatsvertrages, des ZDF-Staatsvertrages, des Deutschlandradio-Staatsvertrages, des Rundfunkgebührenstaatsvertrages, des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages, des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages und des Mediendienste-Staatsvertrages in der Fassung, die sich aus den Artikeln 1 bis 8 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.

 

Für das Land Baden-Württemberg:
Berlin, den 15. Oktober 2004
Erwin Teufel

Für den Freistaat Bayern:
Berlin, den 15. Oktober 2004
Dr. Edmund Stoiber

Für das Land Berlin:
Berlin, den 8. Oktober 2004
Klaus Wowereit

Für das Land Brandenburg:
Berlin, den 15. Oktober 2004
Matthias Platzeck

Für die Freie Hansestadt Bremen:
Berlin, den 8. Oktober 2004
Reinhard Hoffmann

Für die Freie und Hansestadt Hamburg:
Berlin, den 8. Oktober 2004
Ole von Beust

Für das Land Hessen:
Berlin, den 8. Oktober 2004
Stefan Grüttner

Für das Land Mecklenburg-Vorpommern:
Berlin, den 8. Oktober 2004
Dr. Harald Ringstorff

Für das Land Niedersachsen:
Berlin, den 8. Oktober 2004
Christian Wulff

Für das Land Nordrhein-Westfalen:
Berlin, den 8. Oktober 2004
Peer Steinbrück

Für das Land Rheinland-Pfalz:
Berlin, den 8. Oktober 2004
Kurt Beck

Für das Saarland:
Berlin, den 8. Oktober 2004
Peter Müller

Für den Freistaat Sachsen:
Berlin, den 14. Oktober 2004
Prof. Dr. Georg Milbradt

Für das Land Sachsen-Anhalt:
Berlin, den 8. Oktober 2004
Prof. Dr. Wolfgang Böhmer

Für das Land Schleswig-Holstein:
Berlin, den 8. Oktober 2004
Heide Simonis

Für den Freistaat Thüringen:
Berlin, den 8. Oktober 2004
Dieter Althaus

Protokollerklärungen:

  1.
Protokollerklärung aller Länder zum Kinderkanal von ARD und ZDF:
Entsprechend der Selbstverpflichtung von ARD und ZDF gehen die Länder davon aus, dass die Sendezeit des Kinderkanals mit Sitz in Erfurt bis 21.00 Uhr begrenzt bleibt, weil diese Grenze im Hinblick auf die Fernsehnutzung durch Kinder angemessen ist.
  2.
Protokollerklärung aller Länder zu § 19 Rundfunkstaatsvertrag:
Die Länder nehmen in Aussicht, den öffentlich-rechtlichen Programmauftrag weiter so zu konkretisieren, dass es möglich werden kann, unter Berücksichtigung der Themen
  • Überprüfung der Strukturen,
  • technologische Fortentwicklung,
  • Gleichwertigkeit der Versorgung
längerfristig die Programmaktivitäten im jetzigen Rahmen zu finanzieren.
Darüber hinaus nehmen die Länder in Aussicht, den Stellenwert von Werbung und Sponsoring zu prüfen und deren Bedeutung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu klären.
  3.
Protokollerklärung aller Länder zu § 19 Rundfunkstaatsvertrag:
Die Länder bekräftigen ihre Auffassung, dass das im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag festgeschriebene Verfahren der Gebührenfestsetzung dem verfassungsrechtlich gebotenen Grundsatz der Staatsferne in optimaler Weise Rechnung trägt und für künftige Gebührenfestsetzungen weiterhin Gültigkeit besitzt.
Davon unabhängige Überlegungen zur künftigen Struktur und Aufgabendefinition der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten müssen die Bestands- und Entwicklungsgarantie des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in programmlicher, technischer und finanzieller Hinsicht berücksichtigen.
  4.a)
Protokollerklärung des Freistaates Bayern, der Länder Berlin und Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, der Länder Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz, des Saarlandes, des Freistaates Sachsen, der Länder Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein und des Freistaates Thüringen zu § 19 Abs. 2 Rundfunkstaatsvertrag:
Die vorgenannten Länder bitten ARD und ZDF zu prüfen, ob und inwieweit das Gemeinschaftsprogramm 3sat auf deutscher Seite in die alleinige programmliche Zuständigkeit des ZDF überführt werden kann. Sie bitten dazu die Anstalten, zeitnah einen Vorschlag vorzulegen.
  4.b)
Protokollerklärung des Landes Baden-Württemberg zu § 19 Abs. 2 Rundfunkstaatsvertrag:
Baden-Württemberg lehnt generell eine alleinige programmliche Zuständigkeit des ZDF für das Gemeinschaftsprogramm 3sat auf deutscher Seite ab.
  5.
Protokollerklärung aller Länder zu § 19 Abs. 7 Rundfunkstaatsvertrag:
Sollte eine vollständige Umstellung der Hörfunkverbreitung von analog auf digital stattfinden, nehmen die Länder in Aussicht, unter Berücksichtigung der dann vorhandenen technischen Übertragungskapazitäten die Frage der Programmobergrenzen im Hörfunk neu zu verhandeln mit dem Ziel, eine gleichwertige Versorgung mit Hörfunk in allen Ländern zu erreichen.
  6.
Protokollerklärung der Freien und Hansestadt Hamburg und des Landes Nordhein-Westfalen zu § 25 Abs. 4 des Rundfunkstaatsvertrages:
Hamburg und Nordrhein-Westfalen stimmen der Regelung des § 25 Abs. 4 Satz 4 nur zu, um die Verabschiedung des Gesamtstaatsvertrags nicht zu gefährden. Die gesellschaftsrechtliche Struktur des Fensterveranstalters steht nicht in direktem Zusammenhang mit der Qualität der regionalen Berichterstattung. Die Regionalfensterprogramme beweisen, dass eine hochwertige und unabhängige Regionalberichterstattung auch von mit dem Hauptprogrammveranstalter verbundenen Unternehmen gewährleistet werden kann. Hamburg und Nordrhein-Westfalen sehen daher keine Veranlassung, gesellschaftsrechtliche Veränderungen vorzugeben, wenn die redaktionelle Unabhängigkeit im Übrigen gewährleistet ist.
  7.
Protokollerklärung aller Länder zu § 53 Rundfunkstaatsvertrag:
Die Länder erwarten von den Betreibern einer Anlage zur leitungsgebundenen Verbreitung von Fernsehen, im Rahmen des technisch und wirtschaftlich Zumutbaren die Verbreitungsstrukturen so zu gestalten, dass zusammenhängende Kommunikations-, Kultur- und Wirtschaftsräume versorgt werden und eine wirtschaftlich leistungsfähige Veranstaltung insbesondere auch von lokalem und regionalem Fernsehen ermöglicht wird.
  8.
Protokollerklärung aller Länder zu § 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag:
Die Länder nehmen die Selbstverpflichtungserklärungen der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradios, wie sie in Zusammenfassung in der Anlage zu diesem Staatsvertrag wiedergegeben sind, zur Kenntnis und haben sie bei der Gebührenentscheidung berücksichtigt.
  9.
Protokollerklärung aller Länder zur Strukturhilfe innerhalb der ARD:
Die Länder legen bei ihrer Gebührenentscheidung zu Grunde, dass die ARD die bereits zugesagten Strukturhilfemaßnahmen zu Gunsten von Saarländischem Rundfunk und Radio Bremen vereinbarungsgemäß gewähren wird.
Sie bekräftigen darüber hinaus, dass die ARD durch Leistungs- und Gegenleistungsaustausch einen Beitrag zur Funktionsfähigkeit der kleinen Sender zu leisten hat.
Die Länder begrüßen alle Maßnahmen intensivierter und erweiterter Zusammenarbeit innerhalb der ARD. Damit soll auch den kleinen Anstalten ermöglicht werden, identitätswahrend ihrem Programmauftrag für das Land und innerhalb der ARD nachzukommen.
10.
Protokollerklärung des Landes Baden-Württemberg zur Strukturhilfe innerhalb der ARD:
Baden-Württemberg geht bei der Gebührenentscheidung davon aus, dass über die von der ARD bis zum 1. April 2004 zugesagten Strukturhilfemaßnahmen zugunsten von Radio Bremen und dem Saarländischen Rundfunk hinaus keine finanziellen Vereinbarungen in der ARD getroffen werden, die dem staatsvertraglich begrenzten Finanzausgleich widersprechen.
11.
Protokollerklärung des Landes Hessen zum ARD-Finanzausgleich:
Das Land Hessen erwartet, dass beim internen Finanzausgleich der ARD-Landesrundfunkanstalten der Hessische Rundfunk und der Rundfunk Berlin-Brandenburg gleichgestellt werden.
12.
Protokollerklärung aller Länder zur Struktur und zur Finanzierung der Landesmedienanstalten (§ 10 RfinStV):
Die Länder beabsichtigen, Strukturen und Finanzierung der Landesmedienanstalten gemeinsam zu überprüfen. Mit dem Ziel, eine Aufgabenerfüllung der Landesmedienanstalten über die am 31. Dezember 2008 endende Gebührenperiode hinaus finanziell zu sichern, werden die Landesmedienanstalten gebeten, von ihnen noch nicht genutzte Rationalisierungspotenziale zu erschließen. Die Länder bitten bis zur Mitte der Gebührenperiode um eine gemeinsame Information der Landesmedienanstalten, welche zusätzlichen Rationalisierungseffekte sie bis dahin erreicht haben und welche weiteren Effekte sie bis zum Ende der Gebührenperiode planen.
13.
Protokollerklärung aller Länder zu § 18 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag:
Die Regelung in § 18 Abs. 1 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag geht davon aus, dass die Zahlungen der Länder aus allgemeinen Haushaltsmitteln nach Maßgabe des bis 31. Dezember 2008 geschlossenen Status geleistet werden. Bis dahin ist eine Evaluierung des Jugendschutzrechts entsprechend der Protokollerklärung aller Länder zum Jugendmedienschutz-Staatsvertrag in Bund und Ländern vorgesehen, sodass danach über eine veränderte staatsvertragliche Regelung entschieden werden muss.

Anlagen

A.
Zusammenfassung der strukturellen Selbstbindungen der ARD

Diese Zusammenfassung basiert auf den strukturellen Selbstbindungen der ARD vom 16. April 2004 mit den Konkretisierungen und Modifizierungen vom 28. Mai und 9. Juni 2004.
Grundlage der nachfolgenden freiwilligen Festlegungen der ARD ist der 14. Bericht der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF).
Die Empfehlung der KEF für eine Erhöhung der Rundfunkgebühr ab dem 1. Januar 2005 bleibt hinter der Bedarfsanmeldung der ARD um rund 40 Prozent zurück. Bereits dies zwingt die ARD zu den im Folgenden aufgeführten Maßnahmen.

  1.
Begrenzung der Programmangebote
Die ARD wird ihr Programmangebot im Fernsehen und im Hörfunk in quantitativer Hinsicht nicht über den gegenwärtigen Stand hinaus ausweiten.
Die Sendezeit des KI.KA wird auf die tägliche Sendezeit von 6.00 Uhr bis 21.00 Uhr begrenzt.
Die ARD wird ihr digitales Bouquet im Rahmen der Vorgaben des § 19 Abs. 4 Rundfunkstaatsvertrag weiterentwickeln.
  2.
Begrenzung des Online-Aufwands
Die ARD wird für ihre Online-Angebote nicht mehr als 0,75 Prozent des ARD Gesamtaufwands aufwenden.
  3.
Begrenzung des Marketingaufwands
Die Marketingaufwendungen der Landesrundfunkanstalten werden insgesamt auf einen Anteil von 1 Prozent des ARD-Gesamtaufwands begrenzt. In Übereinstimmung mit dem ZDF werden nach der KEF-Systematik die Sachaufwendungen des Marketings zugrunde gelegt (Öffentlichkeitsarbeit, Zentrales Marketing, Programmmarketing).
  4.
Einsparungen im Personalaufwand
Die ARD wird im Zeitraum von 1993 bis 2008 15 Prozent bzw. 3.823,5 ihrer Planstellen im Bestand abbauen. Für den Zeitraum 2001 bis 2008 beträgt der Abbau für alle ARD Anstalten 6 Prozent bzw. 1.337 Planstellen. Damit geht die ARD in Umsetzung von Rationalisierungsauflagen der KEF und aktueller Erkenntnisse im Fusionsprozess des RBB um 255,5 Planstellen über ihre Bedarfsanmeldungen bei der KEF hinaus.
Die ARD Anstalten werden sich auch weiterhin bei ihren Gehaltstarifabschlüssen am finanziellen Volumen der Abschlüsse im Öffentlichen Dienst als Obergrenze orientieren.
  5.
Kostentransparenz bei Arte, 3sat, Phoenix und KI.Ka
Die ARD wird bei den mit anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gemeinsam veranstalteten Programmen (Arte, 3sat, Phoenix und KI.KA) auf eine weitere Optimierung der Kostentransparenz hinsichtlich des Gebührenaufwands hinwirken.
  6.
Finanzausgleich
Nach der Neuordnung des Finanzausgleichs hat die ARD zusätzliche Maßnahmen verabschiedet, um der unterschiedlichen finanziellen Ausstattung von kleineren und größeren Anstalten in ihrem Verbund gerecht zu werden und um zu einem angemessenen Leistungs- und Gegenleistungsausgleich zu kommen.
Neben bilateralen Vereinbarungen hat die ARD eine interne Strukturhilfe vereinbart. Voraussetzung hierfür ist eine angemessene Gebührenanpassung, um eine für Radio Bremen und den Saarländischen Rundfunk schwierige Übergangszeit zu überbrücken.
  7.
Strukturveränderungen mit dem Ziel mittelfristiger Einsparungen
Die ARD wird ferner ihre Kooperationen durch strukturelle Veränderungen verdichten, um weitere Einsparungen zu erzielen. Aus den folgenden Komplexen erwartet die ARD mittelfristig für die Gebührenperiode 2009 bis 2012 Entlastungen:
  • bei den Gemeinschaftseinrichtungen durch Zusammenlegungen sowie weitere Zentralisierungen und Rationalisierungen,
  • durch Kooperationen zwischen den Dritten Fernsehprogrammen im Wege weiterer kostenmindernder Intensivierung der bereits bestehenden Kooperationen ohne Gefährdung des regionalen Profils der Dritten,
  • durch Verstärkung der Kooperationen im Hörfunk.
  8.
Digitalisierung der Programmverbreitung/Vorziehen der digitalen Satellitenausstrahlung
Die ARD diskutiert Fragen der Digitalisierung und der Sendernetze in einer gemeinsamen Arbeitsgruppe von Ländern und Rundfunkanstalten.
  9.
Weitergehende Kooperationen
Die Anstalten der ARD prüfen, inwieweit sie bei voller Wahrung der Selbständigkeit der einzelnen Landesrundfunkanstalten Kooperationen untereinander intensivieren können.
10.
Anstaltsindividuelle Maßnahmen
Die Landesrundfunkanstalten der ARD planen zusätzlich anstaltsindividuelle Maßnahmen. Die Planungen bedürfen noch einer weiteren Detaillierung, um Einspareffekte quantifizieren zu können.
B.
Zusammenfassung der strukturellen Selbstbindungen des ZDF

Diese Zusammenfassung basiert auf der Selbstbindungserklärung des ZDF vom 16. April 2004 und den Konkretisierungen und Modifikationen in den Erläuterungen des ZDF vom 28. Mai 2004 zu den Fragen der Chefs der Staats- und Senatskanzleien. Ferner wird auf die Stellungnahme des ZDF zu den Vorschlägen der Rundfunkkommission vom 16. April 2004 verwiesen.
Grundlage der nachfolgenden freiwilligen Festlegungen des ZDF ist der 14. KEF-Bericht.
Die Empfehlung der KEF für eine Erhöhung der Rundfunkgebühr ab 1. Januar 2005 bleibt hinter der Bedarfsanmeldung des ZDF um rd. 43 Prozent (636,7 Mio. €) zurück. Bereits diese Kürzung erfordert die nachfolgend aufgeführten Maßnahmen.

I. Erklärungen mit kurzfristiger Wirkungskraft

1.
Begrenzung des Online-Aufwands
Das ZDF wird die Aufwendungen für seine programmbezogenen Online-Angebote auf maximal 0,75 Prozent des Anstaltsetats begrenzen.
2.
Begrenzung des Marketingaufwands
Das ZDF wird seine Marketing-Aufwendungen auf maximal 1 Prozent des Anstaltsetats begrenzen. Dabei wird von der gegenwärtigen Systematik der KEF-Anmeldungen ausgegangen.
3.
Einsparungen im Personalaufwand
Personalabbau: Das ZDF hat in der Vergangenheit bereits erhebliche Einsparungen im Personalbereich vorgenommen: Es hat im Zeitraum 1993–2000 600 Planstellen plus 100 Funktionen (d. h. insgesamt 16,5 %) abgebaut. Im Zeitraum 2001–2004 hat es zusätzlich 350 Stellen aus dem Bestand für neu hinzugekommene Aufgaben erwirtschaftet.
Ungeachtet dessen wird das ZDF im Laufe der kommenden Gebührenperiode seinen Personalbestand von derzeit 3630,5 Planstellen nochmals um 300 Stellen/Funktionen (d. h. um über 8 %) reduzieren. Dabei wird davon ausgegangen, dass der Personalabbau über die Reduzierung von Funktionen erfolgen kann. Bei dieser Maßnahme müssen außerdem die von der KEF in ihrem 14. Bericht bereits vorgegebenen Einsparauflagen im Personalbereich miteinbezogen werden.
Personalaufwendungen, Lohnhöhe und Lohnbestandteile: Das ZDF wird in seinen Verhandlungen mit den Tarifpartnern auch zukünftig darauf Bedacht nehmen, dass die Personalaufwendungen das Niveau des öffentlichen Dienstes nicht überschreiten.
Altersversorgung: Das ZDF wird auch in Zukunft dafür Sorge tragen, dass, ungeachtet künftiger gesetzlicher Änderungen, die Altersversorgung in allen Regelwerken einschließlich der Altverträge das Nettoversorgungsniveau der entsprechenden Versorgung des öffentlichen Dienstes nicht überschreitet.
4.
Kreditaufnahmen
Das ZDF wird auch unter Berücksichtigung von Altdefiziten grundsätzlich eine in Erträgen und Aufwendungen ausgeglichene Gebührenperiode anstreben und insoweit künftig eine Kreditaufnahme vermeiden.
Davon ausgenommen sind Kredite, die nach dem Verfahrensheft der KEF zulässig bzw. nach Prüfung durch die KEF unabweisbar und wirtschaftlich geboten sind.
Im Übrigen darf das ZDF Kredite nur aufnehmen, wenn eine Finanzierung aus eigenen Kassenmitteln nicht möglich oder aus wirtschaftlichen Gründen nicht zu vertreten ist.
5.
Kostentransparenz der Partnerprogramme
Das ZDF wird in Abstimmung mit den Partnern und der KEF auf eine Erhöhung der Kostentransparenz der Partnerprogramme Arte, 3sat, Phoenix und Ki.Ka hinwirken.
6.
Sendezeit Ki.Ka
Das ZDF wird keine Sendezeitausweitung des Ki.Ka über 21.00 Uhr hinaus unterstützen, d.h. die Sendezeit des Ki.Ka bleibt auf den Zeitraum von 6.00–21.00 Uhr begrenzt.
7.
Digitale Angebote
Das ZDF wird die Anzahl seiner digitalen Angebote nicht ausweiten. Ein Austausch von Angeboten unterhalb dieser gegenwärtigen Obergrenze im Rahmen des seit jeher staatsvertraglich geregelten Austauschrechts muss allerdings gewährleistet bleiben.
8.
Einsatz ersparter Aufwendungen
Das ZDF wird ersparte Aufwendungen maßgeblich zur Senkung der Gebührenhöhe einsetzen. Es geht dabei davon aus, dass angesichts nicht kalkulierbarer Mehraufwendungen oder unvorhergesehener Ertragsausfälle ersparte Aufwendungen in einem angemessenen Umfang zur Kompensation herangezogen werden dürfen.

II. Erklärungen mit mittelfristiger Wirkungskraft

1.
ARD-/ZDF-Gemeinschaftseinrichtungen
ARD/-ZDF-Gemeinschaftseinrichtungen, etwa im Bereich der Fortbildung, werden weiterhin dahingehend überprüft, ob durch Fusionen, Aufgabenverlagerungen etc. Aufwandsreduzierungen erzielt werden können. Wirtschaftliche Ergebnisse werden sich allerdings erst mittelfristig ergeben können.
2.
Frühzeitiger Umstieg auf die digitale Satellitenverbreitung
Das ZDF wird sich gemeinsam mit der ARD um einen frühzeitigen Umstieg auf die ausschließlich digitale Satellitenverbreitung bemühen. Bei den entsprechenden Initiativen sind allerdings die bestehenden Verbreitungsverträge wie die Bereitschaft der Zuschauer zum Umstieg auf digitale Satellitenempfangsgeräte zu berücksichtigen. Aufwandsreduzierungen sind daher frühestmöglich ab dem Jahre 2009 möglich.
3.
Konsequente Fortführung der Maßnahmen zur Aufwandsminderung und Effektivitätssteigerung
Die KEF hat in ihren Berichten die Wirtschaftlichkeitsanstrengungen des ZDF herausgestellt und dem Sender seit 1993 umgesetzte Einsparleistungen in Höhe von brutto 1,9 Mrd. € (netto 1,2 Mrd. €) attestiert.
Das ZDF sagt zu, seine Maßnahmen zur Aufwandsminderung und Effektivitätssteigerung konsequent fortzuführen.
C.
Zusammenfassung der Selbstverpflichtungen des DeutschlandRadios im Zusammenhang mit dem 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrag
1.
Personalaufwendungen
DeutschlandRadio verpflichtet sich, bis Ende 2008 fünf Prozent seiner derzeitigen Planstellen im Stellenplan zu streichen. Es wird sich im Rahmen einer Organisations- und Programmreform darüber hinaus bemühen, bestehende Doppelstrukturen zwischen beiden Standorten abzubauen, zusätzliche Synergiepotentiale zu erschließen und dadurch weitere Einsparungen bei den Personalkosten zu erzielen.
2.
Aufwendungen für Online-Angebote
DeutschlandRadio verpflichtet sich, bei seinen Aufwendungen für Online-Angebote die Obergrenze von 0,75 Prozent des Gesamtaufwands nicht zu überschreiten.
3.
Aufwendungen für Marketing-Aktivitäten
DeutschlandRadio verpflichtet sich, unter Berücksichtigung bestehender struktureller Besonderheiten seine Ausgaben für Marketingaktivitäten (Programm- und Frequenzbewerbung) bis Ende 2008 auf einen Betrag zurückzuführen, der 1,5 Prozent des Gesamtaufwands möglichst nicht überschreitet.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2005 Nr. 2, S. 30

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. April 2005