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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Kommunalwahlordnung

Vollzitat: Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 29. November 2013 (SächsGVBl. S. 842)

Zweite Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Kommunalwahlordnung

Vom 29. November 2013

Aufgrund von § 62 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1, 2, 4, 5, 6, 8, 10, 13, 14 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz – KomWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2003 (SächsGVBl. S. 428, 2004 S. 182), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. November 2013 (SächsGVBl. S. 822, 839) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlordnung – KomWO) vom 5. September 2003 (SächsGVBl. S. 440), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. März 2013 (SächsGVBl. S. 158, 162), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
 
 
„2.
den Tag des etwaigen zweiten Wahlgangs,“.
 
b)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
 
 
„4.
die Angabe, wo, ab wann und bis zu welchem Zeitpunkt Wahlvorschläge eingereicht werden können, verbunden mit dem Hinweis, dass die Wahlvorschläge auch für einen etwaigen zweiten Wahlgang gelten, sofern sie nicht nach § 44a Abs. 2 Nr. 1 KomWG zurückgenommen oder nach § 44a Abs. 2 Nr. 2 KomWG geändert werden,“.
2.
§ 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 wird nach dem Wort „Landkreise“ die Angabe „sowie diejenigen kreisangehörigen Gemeinden, die von der Möglichkeit des § 2 Abs. 3 Satz 2 KomWG Gebrauch gemacht haben,“ eingefügt.
 
b)
In Satz 2 werden nach dem Wort „unterrichten“ die Wörter „darüber hinaus auch“ und vor dem Satzpunkt die Wörter „für die Kreistagswahl“ eingefügt.
3.
§ 5 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 Halbsatz 1 wird die Angabe „der etwaigen Neuwahl nach § 48 Abs. 2 SächsGemO oder § 44 Abs. 2 SächsLKrO“ durch die Wörter „dem zweiten Wahlgang“ ersetzt.
 
b)
In Satz 2 werden die Wörter „die etwaige Neuwahl“ durch die Wörter „den zweiten Wahlgang“ ersetzt.
4.
§ 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 3 Nr. 7 wird die Angabe „der etwaigen Neuwahl nach § 48 Abs. 2 SächsGemO oder § 44 Abs. 2 SächsLKrO“ durch die Wörter „des zweiten Wahlgangs“ ersetzt.
 
b)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Soweit Wahlberechtigte bei der Wahl des Bürgermeisters oder Landrats nur für den etwaigen zweiten Wahlgang wahlberechtigt sind, sind sie in der Benachrichtigung entsprechend darauf hinzuweisen; dabei sind der Wahltag und die Wahlzeit des etwaigen zweiten Wahlgangs anzugeben.“
5.
In § 14 Abs. 9 wird die Angabe „Für die Neuwahl des Bürgermeisters nach § 48 Abs. 2 SächsGemO und für die Neuwahl des Landrats nach § 44 Abs. 2 SächsLKrO sind den“ durch die Wörter „Bei der Wahl des Bürgermeisters oder Landrats sind für den zweiten Wahlgang denjenigen“ ersetzt.
6.
§ 17 Abs. 4 Satz 5 wird gestrichen.
7.
§ 22 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 werden die Kommata und die Angabe „ausgenommen die Neuwahl des Bürgermeisters nach § 48 Abs. 2 SächsGemO und die Neuwahl des Landrats nach § 44 Abs. 2 SächsLKrO“ gestrichen.
 
b)
In Satz 2 wird nach dem Wort „Wahl“ die Angabe „einschließlich eventuell erforderlicher Wiederholungswahlen (§ 29 KomWG), Nachwahlen nach den Vorschriften über die Wiederholungswahl (§ 31 KomWG) oder eines zweiten Wahlgangs bei Bürgermeister- oder Landratswahlen“ eingefügt.
8.
In § 23 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „ausgenommen die Neuwahl des Bürgermeisters nach § 48 Abs. 2 SächsGemO und die Neuwahl des Landrats nach § 44 Abs. 2 SächsLKrO“ durch die Wörter „bei Bürgermeister- und Landratswahlen einschließlich des zweiten Wahlgangs“ ersetzt.
9.
In § 26 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „Anschrift (Hauptwohnung)“ durch die Angabe „die nach § 21 Abs. 2 bekannt gemachte Anschrift“ ersetzt.
10.
In § 32 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „einer etwaigen Neuwahl nach § 48 Abs. 2 SächsGemO oder § 44 Abs. 2 SächsLKrO“ durch die Wörter „einem etwaigen zweiten Wahlgang“ ersetzt.
11.
§ 50 wird wie folgt geändert:
 
a)
Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze angefügt:
„In dem Fall, dass gemäß § 31 Satz 2 KomWG für einzelne Wahlkreise oder Wahlbezirke eine Nachwahl angeordnet worden ist, erfolgen im Anschluss an die Hauptwahl lediglich die Feststellungen zu den Nummern 1 bis 6 Buchst. a und b, Nr. 7 Buchst. a bis c und Nr. 8 Buchst. a. Die Feststellung des Wahlergebnisses im Übrigen erfolgt zusammen mit der Feststellung des Wahlergebnisses der Nachwahl.“
 
b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 6 wird die Angabe „eine Neuwahl nach § 48 Abs. 2 SächsGemO“ durch die Wörter „ein zweiter Wahlgang“ ersetzt.
 
 
bb)
Die folgenden Sätze werden angefügt:
„In dem Fall, dass gemäß § 31 Satz 2 KomWG für einzelne Wahlbezirke eine Nachwahl angeordnet worden ist, erfolgen im Anschluss an die Hauptwahl lediglich die Feststellungen zu den Nummern 1 bis 5. Die Feststellung des Wahlergebnisses im Übrigen erfolgt zusammen mit der Feststellung des Wahlergebnisses der Nachwahl.“
12.
In § 51 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 werden jeweils die Wörter „Anschrift (Hauptwohnung)“ durch die Angabe „der nach § 21 Abs. 2 bekannt gemachten Anschrift“ ersetzt.
13.
In § 53 Abs. 3 werden vor dem Wort „öffentliche“ die Wörter „Feststellung und“ eingefügt und nach dem Wort „gelten“ wird die Angabe „die §§ 51 und 52“ durch die Angabe „§ 50 Abs. 2 bis 6, §§ 51 und 52“ ersetzt.
14.
Anlage 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Fußnote 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
‚Bei den zur Wahl des Bürgermeisters/Oberbürgermeisters/Landrats nur für einen etwaigen zweiten Wahlgang Wahlberechtigten ist nur „etwaiger zweiter Wahlgang für die Wahl des Bürgermeisters/Oberbürgermeisters/Landrats“ einzutragen.’
 
 
bb)
In Satz 3 werden die Wörter „der etwaigen Neuwahl“ durch die Wörter „des etwaigen zweiten Wahlgangs“ ersetzt.
 
b)
In Fußnote 2 Satz 1 wird die Angabe „nur für eine etwaige Neuwahl des Bürgermeisters/Oberbürgermeisters nach § 48 Abs. 2 SächsGemO oder eine etwaige Neuwahl des Landrats nach § 44 Abs. 2 SächsLKrO“ durch die Wörter „zur Wahl des Bürgermeisters/Oberbürgermeisters/Landrats nur für den zweiten Wahlgang“ und die Wörter „der etwaigen Neuwahl“ durch die Wörter „des etwaigen zweiten Wahlgangs“ ersetzt.
 
c)
In Fußnote 3 wird die Angabe „nur für eine etwaige Neuwahl des Bürgermeisters/Oberbürgermeisters nach § 48 Abs. 2 SächsGemO oder eine etwaige Neuwahl des Landrats nach § 44 Abs. 2 SächsLKrO“ durch die Wörter „zur Wahl des Bürgermeisters/Oberbürgermeisters/Landrats nur für den zweiten Wahlgang“ und die Wörter „Eine Neuwahl“ durch die Wörter „Ein zweiter Wahlgang“ ersetzt.
15.
In Anlage 5 Fußnote 4 Satz 1, Anlage 6 Fußnote 4 Satz 1, Anlage 7 Fußnote 3 Satz 1 und Anlage 8a Fußnote 4 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Anschrift (Wohnort, gegebenenfalls Ortsteil, Straße, Haus-Nr. der Hauptwohnung)“ durch die Angabe „Die nach § 21 Abs. 2 KomWO bekannt gemachte Anschrift“ ersetzt und vor dem Satzpunkt die Angabe „(§ 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KomWO)“ eingefügt.
16.
In Anlage 9 Fußnote 4 und Anlage 10 Fußnote 3 werden jeweils die Wörter „Anschrift (Wohnort, gegebenenfalls Ortsteil, Straße, Haus-Nr. der Hauptwohnung)“ durch die Angabe „Die nach § 21 Abs. 2 KomWO bekannt gemachte Anschrift“ ersetzt und vor dem Satzpunkt die Angabe „(§ 26 Abs. 4 Satz 1 KomWO)“ eingefügt.
17.
Anlage 15 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Ziffer IV Nr. 6 wird nach dem Wort „gegebenenfalls“ die Angabe „o“ eingefügt.
 
b)
In Fußnote 8 wird Satz 2 gestrichen.
18.
Anlage 20 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Ziffer I wird die Angabe „§ 17 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 17 Abs. 3“ ersetzt.
 
b)
In Ziffer III wird die Angabe „§ 17 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 17 Abs. 2“ ersetzt.
19.
In Anlage 20a Ziffer III wird die Angabe „§ 17 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 17 Abs. 2“ ersetzt.
20.
Anlage 23 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 1 Satz 3 wird die Angabe „einer etwa notwendig werdenden Neuwahl (§ 48 Abs. 2 SächsGemO/§ 44 Abs. 2 SächsLKrO)“ durch die Wörter „eines etwaigen zweiten Wahlgangs“ ersetzt.
 
b)
In Buchstabe A Nr. 4 Satz 2 Nr. 2 und Buchst. B Nr. 4 Satz 2 werden jeweils die Wörter „Anschrift (Hauptwohnung)“ durch die Angabe „die nach § 21 Abs. 2 KomWO bekannt gemachte Anschrift“ ersetzt.
 
c)
In Fußnote 16 werden die Wörter „einer etwaigen Neuwahl“ durch die Wörter „eines etwaigen zweiten Wahlgangs“ ersetzt.
21.
In Anlage 29 wird das Muster zur zweisprachigen Wahlbenachrichtigung wie folgt geändert:
 
a)
Fußnote 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Satz 2 wird wie folgt gefasst: ‚Bei den zur Wahl des Bürgermeisters/Oberbürgermeisters/Landrats nur für einen etwaigen zweiten Wahlgang Wahlberechtigten ist nur „etwaiger zweiter Wahlgang für die Wahl des Bürgermeisters/Oberbürgermeisters/Landrats / ewentualny druhi wólbny přechod za wólby měšćanosty/wyašeho měšćanosty/krajneho rady“ einzutragen.‚
 
 
bb)
In Satz 3 werden die Wörter „der etwaigen Neuwahl“ durch die Wörter „des etwaigen zweiten Wahlgangs“ ersetzt.
 
b)
In Fußnote 2 Satz 1 wird die Angabe „nur für eine etwaige Neuwahl des Bürgermeisters/Oberbürgermeisters nach § 48 Abs. 2 SächsGemO oder eine etwaige Neuwahl des Landrats nach § 44 Abs. 2 SächsLKrO“ durch die Wörter „zur Wahl des Bürgermeisters/Oberbürgermeisters/Landrats nur für den zweiten Wahlgang“ und die Wörter „der etwaigen Neuwahl“ durch die Wörter „des etwaigen zweiten Wahlgangs“ ersetzt.
 
c)
Fußnote 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Die Angabe „nur für eine etwaige Neuwahl des Bürgermeisters/Oberbürgermeisters nach § 48 Abs. 2 SächsGemO oder eine etwaige Neuwahl des Landrats nach § 44 Abs. 2 SächsLKrO“ wird durch die Wörter „zur Wahl des Bürgermeisters/Oberbürgermeisters/Landrats nur für den zweiten Wahlgang“ und die Wörter „Eine Neuwahl“ werden durch die Wörter „Ein zweiter Wahlgang für die Wahl“ ersetzt.
 
 
bb)
Die Wörter „/Nowowólby měšćanosty/wyašeho měšćanosty wotměja“ werden durch die Wörter „/ Druhi wólbny přechod za wólby měšćanosty/wyašeho měšćanosty/krajneho rady wotměje“ und die Wörter „zo kotrež“ werden durch die Wörter „za kotrež“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

Dresden, den 29. November 2013

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2013 Nr. 15, S. 842
    Fsn-Nr.: 233

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2014

    Fassung gültig bis: 11. Juni 2018