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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Dritte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Sächsischen Meldeverordnung

Vollzitat: Dritte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Sächsischen Meldeverordnung vom 30. Oktober 2013 (SächsGVBl. S. 850)

Dritte Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Sächsischen Meldeverordnung

Vom 30. Oktober 2013

Aufgrund von § 36 Nr. 4 Buchst. a des Sächsischen Meldegesetzes (SächsMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 2006 (SächsGVBl. S. 388), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (SächsGVBl. S. 638) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Sächsischen Meldegesetzes (Sächsische Meldeverordnung – SächsMeldVO) vom 13. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 540, 2010 S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 771), wird wie folgt geändert:

1.
§ 25 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 25
Datenübermittlung an das Statistische Landesamt
 
(1) Die Meldebehörde nach § 2 Abs. 1 SächsMG hat dem Statistischen Landesamt zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 1 Nr. 4 des Gesetzes über die Statistik der Bevölkerungsbewegung und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes (Bevölkerungsstatistikgesetz – BevStatG) vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 826), in der jeweils geltenden Fassung, die Daten nach § 4 BevStatG wie folgt zu übermitteln:
Datenübermittlung nach § 1 Nr.4 BevStatG
lfd. Nr. Was Code
1. Tag der Geburt, Ort der Geburt und bei Geburt im Ausland auch den Staat 0601, 0602, 0603
2. Geschlecht 0701
3. Staatsangehörigkeiten 1001
4. bisheriger und neuer Wohnort, 1201 bis 1203,
Herkunfts- beziehungsweise Zielstaat 1223, 1307
5. Status der neuen und bisherigen Wohnung als Hauptwohnung oder Nebenwohnung 1213
6. Tag des Einzugs in die neue Wohnung oder des Auszugs aus der bisherigen Wohnung oder der An- oder Abmeldung von Amts wegen 1301, 1306, 1308, 1309
7. Familienstand 1401
8. rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft 1101
9. zusätzlich bei Zuzug aus dem Ausland: Tag des letzten Wegzugs vom Inland ins Ausland 1231
10. zusätzlich bei Abmeldung ins Ausland mit Angabe des Zielgebietes oder bei Abmeldung ohne Angabe des Zielgebietes: Tag des letzten Zuzugs aus dem Ausland 1305.
 
Wohnungswechsel innerhalb der Gemeinde sind nicht zu übermitteln. Im Fall der Änderung einer Nebenwohnung in eine alleinige Wohnung oder Hauptwohnung sind die in Satz 1 genannten Daten entsprechend zu übermitteln. Anstelle von Nummer 5 ist folgendes Datum zu übermitteln:
wohnungsstatuswechsel
Was code
Wohnungsstatuswechsel 1214.
 
(2) Dem Statistischen Landesamt sind zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 1 Nr. 5 BevStatG die Daten nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 BevStatG wie folgt zu übermitteln:
Datenübermittlung nach § 1 Nr.5 BevStatG
lfd. Nr. Was Code
1. Tag sowie Ort und Staat der Geburt 0601, 0602, 0603
2. Geschlecht 0701
3. bei Aufgabe der deutschen Staatsangehörigkeit: neu erworbene Staatsangehörigkeit 1001
4. bei Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit: bisherige Staatsangehörigkeit 1001
(bisheriger Inhalt).
5. Tag des Erwerbs oder des Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit 1003
6. Wohnort 1201 bis 1203
7. Familienstand 1401.
 
Besitzt die betreffende Person mehrere Wohnungen im Freistaat Sachsen, ist die Mitteilung nur von der für die Hauptwohnung zuständigen Meldebehörde vorzunehmen.
(3) Dem Statistischen Landesamt sind zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 1 Nr. 5 BevStatG die Daten nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 BevStatG wie folgt zu übermitteln:
Datenübermittlung nach § 5 Abs. 2 Nr.2 BevStatG
lfd. Nr. Was Code
1. Angabe darüber, ob es sich um eine Ehescheidung oder um die Aufhebung einer Ehe oder einer Lebenspartnerschaft handelte 1405
2. Wohnort 1201 bis 1203
3. Geschlecht 0701
4. Tag der Geburt 0601
5. Staatsangehörigkeiten 1001
6. Tag der Beendigung der Ehe oder der Lebenspartnerschaft 1406.
 
Besitzt die betreffende Person mehrere Wohnungen im Freistaat Sachsen, ist die Mitteilung nur von der für die Hauptwohnung zuständigen Meldebehörde vorzunehmen.“
2.
In § 57 wird die Angabe „1. Januar 2015“ durch die Angabe „1. Mai 2015“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

Dresden, den 30. Oktober 2013

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2013 Nr. 16, S. 850
    Fsn-Nr.: 26

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2014

    Fassung gültig bis: 31. Oktober 2015